Fall 4 (120 II 197) A.H. ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Sport H. in J. Mitarbeiter im Betrieb ist sein Sohn G.H., der registermässig über keine Unterschriftsberechtigung verfügt. Am 21. Dezember 1990 unterzeichnete G.H. unter dem Firmenstempel H. Sport einen als Einrichtungsauftrag benannten Vertrag mit der U. AG über die Einrichtung eines neuen Sportgeschäfts in J. zu approximativen Kosten von Fr. 200 000.-. Die rückseitig auf dem Vertragsformular vorgedruckten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin sehen für den Fall einer akzeptierten Annullierung des Vertrags durch den Käufer eine Entschädigung von 25% der Kaufsumme als Ersatz für die Planungs- und Verkaufskosten, entgangenen Gewinn etc. vor. Am 11. Januar 1991 gab die Lieferantin eine provisorische Auftragsbestätigung mit Terminplan ab. Auf Geschäftspapier der Einzelfirma ersuchte G.H. sie indessen mit Schreiben vom 24. Januar 1991, bis zur Klärung noch offener Fragen keine weiteren Schritte zu unternehmen. Unter privatem Briefkopf trat er in der Folge am 25. März 1991 vom Vertrag zurück, da es nicht gelungen sei, die Finanzierung des Vorhabens sicherzustellen. Kann die U. AG etwas dagegen unternehmen? Hilfsmittel: OR
BGE 123 III 292 Die Tonwerke Thayngen AG (Beklagte) ist Eigentümerin der Liegenschaft GB Lohn Nr. 77, einer Wiese im Halte von 12'015 m2, welche sie mit Vertrag vom 17. Oktober 1974 dem Fussballclub Lohn gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 300.-- zur Nutzung als Fussballplatz überliess. Am 1. Juni 1990 kündigte sie den Vertrag auf den 31. Dezember 1992. In nachfolgenden Verhandlungen, in welchen auch ein Bauvorhaben des Fussballclubs eine Rolle spielte, offerierte dieser am 31. Januar 1991 für eine weitere Gebrauchsüberlassung eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- im Jahr. Die Grundeigentümerin unterbreitete ihm ein Gegenangebot über Fr. 3'000.--, welches er mit Schreiben vom 24. Juli 1991 annahm. Auf dieser Grundlage schlossen die Parteien am 17./22. Januar 1992 einen neuen Vertrag mit Nutzungsbeginn am 1. Januar 1993. Das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung vereinbarten sie für die ersten fünf Jahre, d.h. bis Ende 1997, mit jährlich Fr. 3'000.--. Mit Klage vom 14. August 1992 beantragte der Fussballclub dem Kantonsgericht Schaffhausen im ordentlichen Verfahren, «den angefochtenen Mietzins auf Fr. 800.-- im Jahr herabzusetzen», wobei er sich auf Art. 21 OR berief. Die Grundeigentümerin schloss auf Abweisung der Klage und Feststellung der Rechtsverbindlichkeit des vereinbarten Mietzinses, eventuell auf Feststellung der vollumfänglichen Unverbindlichkeit des Vertrags. Welche Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall? Hilfsmittel: OR
BGE 119 II 232 X (Beklagter) mietete von Y (Kläger) das Restaurant Z für einen Jahreszins von Fr. 245 000.--, zuzüglich Fr. 12 000.-- Nebenkosten, welcher in Monatsraten von Fr. 21 417.-- jeweils auf den ersten Tag des Monats zu zahlen war. Am 9. Dezember 1992 mahnte Y seinen Mieter mit eingeschriebenem Brief für den verfallenen Mietzins Dezember und setzte ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zu dessen Bezahlung. Gleichzeitig drohte er X an, das Mietverhältnis nach Ablauf der Frist zu kündigen. Das betreffende Schreiben wurde dem Mieter am 10. Dezember ausgehändigt; die dreissigtägige Zahlungsfrist endete daher am Montag, den 11. Januar 1993. Am Abend des 11. Januar 1993 zahlte X den Dezember Mietzins mittels Postanweisung an die Wohnadresse des Gläubigers, wo die Zahlung am 13. Januar 1993 einging. Gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR kündigte der Vermieter das Mietverhältnis am 3. Februar auf den 31. März 1993. Welche Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall?
BGE 127 III 199 Im September 1996 verkaufte Rolf Weber (Kläger) an Rolf Frick (Beklagter) seinen Betrieb IPK, Institut für Personalfragen und Kaderauslese, Rolf Weber zum Preis von Fr. 155 000-- und verpflichtete sich, seinen Namen um Zusammenhang mit der Einzelfirma im Handelsregister löschen zu lassen. Von dem in Raten zu zahlenden Kaufpreis leistete der Beklagte die erste Zahlung von Fr. 30 000.- ordnungsgemäss. Im Juli 1997 erklärte er jedoch seinen Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger die dem Handelsregisteramt abzugebende Löschungserklärung nicht unterzeichnete. Wie beurteilt sich die Rechtslage?
BGE 112 II 433 Von 1978 bis März 1980 mietete S. von der P. AG drei Personenautos und zedierte dieser als Sicherheit alle seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen. Im Januar 1980 wurde über S. der Konkurs eröffnet, in welchem die P. AG zu Verlust kam. In der Folge trat die P. AG ihre Forderung samt Nebenrechten an die W. Inkasso AG ab. Am 7. Februar 1983 gab die W. Inkasso AG dem Arbeitgeber von S. Kenntnis von der Lohnzession und forderte diesen auf, den das Existenzminimum von S. übersteigenden Betrag an die W. Inkasso AG abzuliefern. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab. Kann die W. Inkasso AG etwas dagegen unternehmen?