Antwort der Landesregierung



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4) a. Trifft es zu, dass mindestens im Zeitraum von Sommer 2005 bis etwa Beginn des Jahres 2006 arbeitenden weiblichen Gefangenen durch die Anstalt pro Woche lediglich vier Sets Unterwäsche (z.b. vier Slips, vier Unterhemden) zur Verfügung gestellt wurden, auch wenn diese Gefan genen nicht über private Wäsche verfügten? b. Falls die Frage 4) a. zu bejahen war, erachtet die Landesregierung diese Wäschemenge speziell für Frauen als ausreichend? c. Trifft es zu, dass im genannten Zeitraum nichtarbeitenden weiblichen Gefangenen durch die Anstalt pro Woche lediglich zwei Sets Unterwäsche (z.b. zwei Slips, zwei Unterhemden) zur Verfügung gestellt wurden, auch wenn diese Gefangenen nicht über private Wäsche verfügten? d. Falls die Frage 4) c. zu bejahen war, erachtet die Landesregierung diese Wäschemenge speziell für Frauen als ausreichend? e. Weiterhin: Falls die Fragen 4) a. und/oder 4) c. zu bejahen war, welche Ursachen gab es für diese Unterversorgung? f. Weiterhin: Welche konkreten Umstände bzw. Gründe führten nunmehr zur Aufbesserung der Wäscheversorgung? g. Trifft es zu, dass (auch jetzt noch) mehr als die unter 4) a. und 4) c. genannten Wäschemengen erst dann ausgegeben wird, wenn dies durch die Gefangenen ausdrücklich gewünscht wird? h. Falls die Frage 4) g. zu bejahen war, wie beurteilt die Landesregierung die Tauglichkeit dieser Praxis mit Blick auf Gefangene mit Sprachschwierigkeiten? i. Falls die Frage 4) g. zu bejahen war, wie beurteilt die Landesregierung die Tauglichkeit dieser Praxis mit Blick auf solche Gefangene, deren Schamgefühl sie davon abhalten mag, um zusätzliche Wäsche erst bitten zu müssen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Justiz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1) a: Wie viel weibliche Gefangene der JVA nehmen derzeit an einem (Hochschul- bzw. universitären) Fernstudium teil? zu Frage 1) a: Zur Zeit nehmen keine weiblichen Gefangenen an einem (Hochschul- bzw. universitären) Fernstudium teil. Frage 1) b: Nach welchen Kriterien wird den Frauen üblicherweise die Teilnahme an einem solchen Fernstudium gewährt? zu Frage 1) b: Die üblichen Zugangsvoraussetzungen für ein solches Studium sind: - die Zugangsberechtigung, d.h. Abitur, Fachabitur oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung - Vorhandensein von ausreichend finanziellen Mitteln

Sind die vorgenannten Zugangsvoraussetzungen erfüllt, obliegt der JVA die Prüfung, inwieweit das Fernstudium als Maßnahme der Selbstbeschäftigung in der Freizeit oder als Vollzeitstudium durchgeführt werden kann. Die Betreuung von erwachsenen Fernschülern bei einer Vollzeitmaßnahme erfolgt aus Effektivitätsgründen in der JVA Brandenburg a.d.h.. Allerdings ist die Aufnahme von weiblichen Inhaftierten in der JVA Brandenburg a.d.h. derzeit noch nicht vorgesehen. Wird die Maßnahme als Selbstbeschäftigung in der Freizeit angestrebt, so ist die Anstalt zudem gehalten zu prüfen, inwieweit die Gefangene für eigenständige Vollzugslockerungen geeignet ist, um an externen Seminargesprächen und Prüfungen teilnehmen zu können. Frage 1) c: Wie vielen Frauen wurde die gewünschte Teilnahme an einem Fernstudium in den Jahren 2004 und 2005 durch die Anstalt versagt? zu Frage 1) c: Im Zeitraum 2004/2005 lag ein Antrag vom 26. August 2005 für ein Fernstudium vor, der versagt werden musste, da das Fernstudium als Vollzeitmaßnahme geführt werden sollte und eine Verlegung der Gefangenen in die JVA Brandenburg a.d.h. nicht möglich war. Darüber hinaus war diese Inhaftierte am 10. April diesen Jahres in den Vollstreckungszuständigkeitsbereich des Landes Bayern zu verlegen, somit erschien die Aufnahme eines Studiums in der JVA Luckau-Duben auch nicht zweckmäßig. Frage 1) d: Falls es Ablehnungen gab, lagen dann weiterhin die Kriterien für die "Ablehnungen" durch die Anstalt in den unter 1) b. geschilderten Kriterien oder gab es andere (außerplanmäßige) Gründe? zu Frage 1) d: Nein. Es gab keine anderen Gründe. Frage 2) a: Wie viel weibliche Gefangene der JVA nehmen derzeit an anderen Weiterbildungsmaßnahmen (schulische und berufliche Fortbildung) teil (Bitte nach Art der Weiterbildung aufschlüsseln)? zu Frage 2) a: Zurzeit nehmen vier weibliche Gefangene an einer schulischen Weiterbildungsmaßnahme, die in kooperativer Form durchgeführt wird (Vorkurs zur Klasse 9), teil. Neun weibliche Gefangene absolvieren derzeit eine berufliche Fort- bzw. Weiterbildung, die dem Erwerb des europäischen Computerführerscheines (ICDL) dient. Im Rahmen einer Freizeitmaßnahme nehmen zurzeit zwölf weibliche Inhaftierte an einem Fortbildungskurs teil, in dem sie die Grundlagen für den Umgang mit dem PC erlernen können. Frage 2) b: Wie vielen Frauen wurde die gewünschte Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen in den Jahren 2004 und 2005 durch die Anstalt versagt?

zu Frage 2) b: Im Jahr 2004 wurde in der ehemaligen JVA Luckau eine Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen des EU-Projektes EQUAL durchgeführt. An dieser Maßnahme nahmen im Durchschnitt sechs Frauen pro Kurs teil. Für die Teilnahme an den Kursen bestand eine Warteliste. Versagungsentscheide wurden nicht erteilt. Im Jahr 2005 wurden keine Anträge für die Teilnahme an den hier angebotenen schulischen- bzw. berufsqualifizierenden Maßnahmen versagt. Frage 2) c: Welche Ablehnungsgründe gab es vorrangig (Bitte mehrere nennen und nach Häufigkeit listen)? zu Frage 2) c: Frage 3) a: Trifft es zu, dass durch die JVA pro weiblichen Gefangenen lediglich 1 Liter Trinkflüssigkeit ausgegeben werden? zu Frage 3) a: Nein. Neben den zur Morgen- und Abendkost verabreichten Getränken - jeweils 1/2 Liter - wird in der JVA Luckau-Duben grundsätzlich für jeden Haftbereich am Vorund Nachmittag zusätzlich Kaffee oder Tee angeboten. Dieser wird von den Hausarbeiterinnen vor den Ausspeisungen in den dafür vorgesehenen Thermobehältern zubereitet. Diese befinden sich im Küchenbereich der jeweiligen Stationsbereiche, in denen jeder Gefangenen nach eigenem Bedarf eine Getränkeentnahme ermöglicht wird. Sollten die zubereiteten Getränkemengen sich als nicht ausreichend erweisen, erfolgt eine weitere Aufbereitung von Getränken durch die Hausarbeiterinnen. Frage 3) b: Wenn die Frage 3) a. zu bejahen ist, hält die Landesregierung diese Menge für ausreichend? zu Frage 3) b: Frage 3) c: Falls die Frage 3) b. zu verneinen war, welche Schritte werden dann unternommen, um die Menge der Trinkflüssigkeit auf ein ausreichendes Maß zu heben? zu Frage 3) c: Frage 4) a: Trifft es zu, dass mindestens im Zeitraum von Sommer 2005 bis etwa Beginn des Jahres 2006 arbeitenden weiblichen Gefangenen durch die Anstalt pro Woche lediglich vier Sets Unterwäsche (z.b. vier Slips, vier Unterhemden) zur Verfügung gestellt wurden, auch wenn diese Gefangenen nicht über private Wäsche verfügten?

zu Frage 4) a: Nein, diese Feststellung trifft so nicht zu. Bei der Wäscheausgabe gibt es bezüglich der ausgegebenen Menge an Unterwäschegarnituren zwischen arbeitenden und nicht arbeitenden Frauen generell keinen Unterschied. Inhaftierten Frauen werden bei Zugang in der Anstalt grundsätzlich zwei Garnituren Anstaltswäsche ausgegeben, unabhängig davon, ob sie über private Unterwäsche verfügen oder nicht. Diese Garnituren befinden sich im sog. Zugangspaket, das jeder Frau bei Eintritt in die Anstalt ausgehändigt wird. Am darauf folgenden Werktag erfolgt durch die Kammer die Ausgabe ggf. vorhandener Privatwäsche. Erfolgt der Zutritt einer Inhaftierten bereits zu den regulären Geschäftszeiten der Kammer (Montag bis Freitag von 08.00 20.00 Uhr), so wird die ggf. vorhandene Privatwäsche der Gefangenen bereits am Tag des Zugangs ausgehändigt. Es ist im Frauenvollzug der JVA Luckau-Duben von Beginn an gängige Praxis, dass weibliche Gefangene, die über keine oder zu wenig Privatwäsche verfügen, sofort ohne Antrag von der sie aufnehmenden Bediensteten zusätzliche Unterwäschegarnituren ausgehändigt bekommen. Dadurch ist sicher gestellt, dass jede Gefangene zumindest über sieben Garnituren verfügt. In den Monaten August/September 2005 gab es kurzfristig eine Unterversorgung an Slips in den Größen 42 46. Dies war bedingt durch die Aufnahme einer erhöhten Anzahl von Gefangenen, die über keinerlei eigene Wäschestücke verfügten. Zudem wies eine größere Anzahl von inhaftierten Gefangenen erhebliche Probleme im Umgang mit der eigenen Körperhygiene auf, so dass es nicht vertretbar erschien, die ausgegebene Anstaltswäsche weiter zu verwenden. Durch eine Nachlieferung wurde die vorstehende Unterversorgung mit Wäschegarnituren zeitnah behoben. Frage 4) b: Falls die Frage 4) a. zu bejahen war, erachtet die Landesregierung diese Wäschemenge speziell für Frauen als ausreichend? zu Frage 4) b: Frage 4) c: Trifft es zu, dass im genannten Zeitraum nicht arbeitenden weiblichen Gefangenen durch die Anstalt pro Woche lediglich zwei Sets Unterwäsche (z.b. zwei Slips, zwei Unterhemden) zur Verfügung gestellt wurden, auch wenn diese Gefangenen nicht über private Wäsche verfügten? zu Frage 4) c: Nein, diese Aussage trifft nicht zu. Wie unter 4) a ausgeführt, verfügen alle weiblichen Gefangenen über mindestens sieben Unterwäschegarnituren. Frage 4) d: Falls die Frage 4) c. zu bejahen war, erachtet die Landesregierung diese Wäschemenge speziell für Frauen als ausreichend? zu Frage 4) d:

Frage 4) e: Weiterhin: Falls die Fragen 4) a. und/oder 4) c. zu bejahen war, welche Ursachen gab es für diese Unterversorgung? zu Frage 4) e: Frage 4) f: Weiterhin: Welche konkreten Umstände bzw. Gründe führten nunmehr zur Aufbesserung der Wäscheversorgung? zu Frage 4) f: Frage 4) g: Trifft es zu, dass (auch jetzt noch) mehr als die unter 4) a. und 4) c. genannten Wäschemengen erst dann ausgegeben wird, wenn dies durch die Gefangenen ausdrücklich gewünscht wird? zu Frage 4) g: Nein. Insofern ein zusätzlicher Bedarf an Wäschegarnituren besteht, wird Unterwäsche in der begehrten Menge (d.h. es können im Ausnahmefall auch mehr als sieben Garnituren sein!) ausgegeben. Die weiblichen Gefangenen, die über keine Privatwäsche verfügen, erhalten immer von der Kammer sieben Garnituren Unterwäsche pro Woche ausgehändigt. Diese werden im wöchentlichen Wechsel getauscht. Frage 4) h: Falls die Frage 4) g. zu bejahen war, wie beurteilt die Landesregierung die Tauglichkeit dieser Praxis mit Blick auf Gefangene mit Sprachschwierigkeiten? zu Frage 4) h: Frage 4) i: Falls die Frage 4) g. zu bejahen war, wie beurteilt die Landesregierung die Tauglichkeit dieser Praxis mit Blick auf solche Gefangene, deren Schamgefühl sie davon abhalten mag, um zusätzliche Wäsche erst bitten zu müssen? zu Frage 4) i: