Halepaghen-Schule Buxtehude. Informationsheft. Oberstufe



Ähnliche Dokumente
Geltende Regelungen Änderungsentwurf ( )

Qualifikationsphase und Abiturprüfung

Die Oberstufe ab Abitur 2013

Die Oberstufe ab Abitur Diese Präsentation können Sie im Internet unter kkg-whv.de und dort unter Sek.II, dann Grundlagen finden.

Abiturverordnung. 1. Allgemeines 2.Einführungsphase 3.Qualifikationsphase 4.Abitur

INFO QUALIFIKATIONSPHASE AM WGM 11

Informa(onen zur Abiturqualifika(on und zur Fachhochschulreife

Informationsveranstaltung Jahrgang 11 Abi Informationen zur Abiturprüfung. Holger Wartner und Gaby Trusheim 22. Juli 2015

Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

INFORMATIONEN ZUR QUALIFIKATIONSPHASE ABITUR 2017 Stufenelternabend Klassenstufe 10

Gymnasiale Oberstufe - Kurswahl für die Qualifikationsphase

INFORMATIONEN ÜBER DAS BERUFLICHE GYMNASIUM TECHNIK OLDENBURG

Informationen zur Qualifikationsphase

DomgymnasiumVerden. Informationen zur Einführungs-und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe E- u. Q-Phase-DoG-Abitur

Oberstufe. Hinweise zur Einführungsphase

Belegungsverpflichtung in der Qualifikationsphase (Kursstufe) Fach

Gymnasiale Oberstufe Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

Informationen über die gymnasiale Oberstufe

Berufsbildende Schulen KASTANIENALLEE BÖCKLINSTRASSE LEONHARDSTRASSE. Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales

Information zum Ablegen der Abiturprüfung Information Abiturprüfung 2012

Sie können eigene Schwerpunkte wählen. Die breite Allgemeinbildung soll aber erhalten bleiben.

Informationen zur Qualifikationsphase der Profiloberstufe. - für den Abiturjahrgang

Abiturprüfung am EG, BTG und SG Albstadt

Informationsveranstaltung für die Jahrgänge 9 und 10. Abiturjahrgänge 2017 und 2018

Zulassung zur Abiturprüfung 2013 G8

Information Oberstufenverordnung Oberstufenorganisation

SOPHIE-SCHOLL- GYMNASIUM ITZEHOE

Auf dem Weg zum Abitur

Saaleschule für (H)alle. Abitur an der Saaleschule

Annette-von-Droste-Hülshoff- Gymnasium Die gymnasiale Oberstufe G8. Die Qualifikationsphase

Die Kursstufe am Gymnasium

Das Abitur. -Informationen-

Die Qualifikationsphase Abitur 2016

Q2: Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung und die Bildung der Gesamtqualifikation

Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe

Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (Abendgymnasium)

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013

Informationen über die gymnasiale Oberstufe Qualifikationsphase

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER

Fachhochschulreife, Rücktritt / Wiederholung und Abiturzulassung. am Tannenbusch-Gymnasium Bonn. Abiturjahrgang 2013

Die gymnasiale Oberstufe an der Bismarckschule Hannover

KMK-Vereinbarung zum Abitur Ein Überblick. KMK-Vereinbarung zum Abitur Ein Überblick. KMK-Vereinbarung zum Abitur Ein Überblick

Herzlich willkommen am ASG Information für Klasse 10

Die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe (Angaben ohne Gewähr)

Kurzinformation zum Technischen Gymnasium (FGT)

Schwerpunkte: - Organisation Q3, Q4 - Abitur

Die Kursstufe am Gymnasium umfasst 2 Schuljahre

Informationen zur gymnasialen Oberstufe an der Schulfarm Insel Scharfenberg, Abiturjahrgang für SchülerInnen und Eltern der 11.

Die gymnasiale Oberstufe

Ausbildungsordnung 2012 (Stand August 2013)

Herzlich Willkommen. Informationsveranstaltung zur gymnasialen Oberstufe. Gemeinschaftsschule Reinbek

Notenskala Die bisher übliche Notenskala von1 bis 6 wird durch Punktzahlen ersetzt.

Oberstufeninfoabend. Abitur /

Gymnasien für Erwachsene - Haller 1

Übergang in die Qualifikationsphase der Dreieichschule Langen (DSL) Edeltraut Hederer-Kunert

Informationen zur Gymnasialen Oberstufe. Qualifikationsphase

Hannover-Kolleg Gymnasium für Erwachsene

Verfahren der Abiturprüfung und Voraussetzung für das Bestehen. Zulassung zur Abiturprüfung

Geltende Regelungen Änderungsentwurf ( )

Merkblatt für das Wirtschaftsgymnasium - Profil Wirtschaft (WGW) -

Mit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn:

Informationsveranstaltung. Die gymnasiale Oberstufe am Athenaeum

Abschlüsse am Beruflichen Gymnasium nach der Verordnung vom 19. Mai 2005 mit Änderungen vom

Prüfungsfächer. Jeder Schüler wählt einen Schwerpunkt und dann die 5 Prüfungsfächer.

Informationen zur Oberstufe Abitur 2017

Neue gymnasiale Oberstufe in Niedersachsen ab

Organisation der 10.Klasse (Einführungsphase): Organisation der 11. und 12.Klasse:

Profiloberstufe. a) Grundlegende Begriffe b) Belegpflichten in der Einführungsphase c) Belegpflichten in der Qualifikationsphase d) Leistungsnachweise

Fächern aus Gründen der Unterrichtsversorgung auch zweistündig erteilt werden. Dem Unterricht liegen die entsprechenden Rahmenrichtlinien für das

Information zur gymnasialen Oberstufe KURSSTUFE

Informationen zur Oberstufe

Alexander-von-Humboldt-Gymnasium. Informationen zur Abiturprüfung

INFORMATIONEN ZUR GYMNASIALEN OBERSTUFE

Informationen zur Profiloberstufe

Leitfaden für die Oberstufe

Abitur nach 12 Jahren (G8) Klasse 10

Die Sekundarstufe 2. (Gymnasiale Oberstufe)

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule:

Stand: a Präsentationsprüfung. Die Präsentationsprüfung besteht aus einem Präsentationsteil, und einem mündlichen

Information zur Oberstufe (Klassen 12/13)

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009

INFORMATIONEN ZUR GYMNASIALEN OBERSTUFE ABITUR 2018 Stufenversammlung 9

Information Q2.1 Abitur

Wahl einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10. Auswirkungen auf das individuelle Kursprogramm in der Oberstufe

Abitur 2017 Schüler- und Elterninformation. Herzlich Willkommen!

Die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung (gültig seit )

Abitur Kursstufeninformationen. Donnerstag,

Aggertal-Gymnasium. Oberstufenberatung

Willkommen in der gymnasialen Oberstufe der Rudolf-Koch-Schule. Christiane Rogler, Schulleiterin Bernhard Hofmann, Studienleiter

Informationen über die Wahl der Kurse in der Qualifikationsphase. Information über die Wahl der Kurse in der Qualifikationsphase

Die Thüringer Oberstufe

Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle:

Die gymnasiale Oberstufe am allgemein bildenden Gymnasium in Baden-Württemberg Abitur 2015

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Quelle: Verordnung

DIE GYMNASIALE PROFILOBERSTUFE, JG QUALIFIKATIONSPHASE. am Eichsfeld-Gymnasium Duderstadt

Die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung

Wahl der Abiturfächer. Gesamtqualifikation und Zulassung zum Abitur

Felix-Klein-Gymnasium Göttingen

Allgemeine Hochschulreife

Transkript:

Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013

INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... 2 Aufgabenfelder, Fächer, Abkürzungen... 3 Gymnasiale Oberstufe... 4 Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe... 4 Ergänzende Teilnahmepflicht... 4 Leistungsbewertung... 4 Versäumnisse... 5 Einführungsphase... 6 Belegungsverpflichtung in der Einführungsphase... 6 Klausuren in der Einführungsphase... 7 Bilingualer Unterricht... 7 Versetzung in die Qualifikationsphase... 8 Qualifikationsphase... 8 Unterricht... 8 Seminarfach... 9 Klausuren... 9 Prüfungsfächer... 10 Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase... 12 Teilnahme am Religionsunterricht... 13 Freiwilliges Zurücktreten... 13 Abschlüsse (AVO-GOBAK und EB-AVO-GOBAK)... 14 Abitur... 14 Fachhochschulreife... 14 Gegenstand der Abiturprüfung... 16 Besondere Lernleistung... 16 Schriftliche Abiturprüfung... 17 Mündliche Abiturprüfung... 17 Gesamtqualifikation... 18 Einbringungsverpflichtungen... 19 Berechnung der Gesamtpunktzahl... 20 Punktzahl-Durchschnittsnote... 21 Wiederholung der Abiturprüfung... 21 Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung... 22 Täuschungsversuch in der Abiturprüfung... 22 Bestandene Abiturprüfung... 22 Vorlage für einen Studienplan... 23 Tutorensystem... 24 Internet-Wahlprogramm... 26 Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 1 von 26

VORWORT In diesem Informationsheft steht wegen der besseren Lesbarkeit die Formulierung ein Schüler für eine Schülerin oder ein Schüler. Dieses gilt ebenso für Lehrer, Fachlehrer, usw. Die nachfolgenden Texte enthalten wichtige Auszüge unter Verzicht auf seltene Sonderregeln aus folgenden Quellen: 1. Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171 - VORIS 22410), geändert durch Verordnung vom 12. April 2007 und geändert durch Verordnung vom 16.12.2011 (Nds. GVBl. S. 217 ; SVBl. S.206- VORIS 22410) 2. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO- GO) RdErl. d. MK v. 17.2.2005 33-81012 (SVBl. S. 177 - VORIS 22410) geändert durch RdErl. d. MK v. 12.4.2007 33-81012 und geändert durch RdErl. d. MK vom 16.12.2011 (SVBl. S. 207 VORIS 22410) 3. Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169; SVBl. S. 352 VORIS 22410 ), geändert durch Verordnung vom 16.12.2011 4. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK) RdErl. d. MK v. 19.5.2005-33-83213- (SVBl. S. 361 - VORIS 22410), geändert durch RdErl. d. MK v. 16.12.2011 Diese sind im Wortlaut nachzulesen in den jeweiligen PDF-Dokumenten, die auf der Homepage der Halepaghen-Schule (www.halepaghen-schule.de) unter Oberstufe hinterlegt sind. Gymnasium Halepaghen-Schule Konopkastr. 5 21614 Buxtehude 04161-5940 schulleitung@hps-buxtehude.de Verantwortlich: StD Reinhard Zimmer, Oberstufenkoordinator zimmer@hps-buxtehude.de Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 2 von 26

AUFGABENFELDER, FÄCHER, ABKÜRZUNGEN An der Halepaghen-Schule werden in der Oberstufe folgende Abkürzungen für die Fächer und die Aufgabenfelder benutzt: A B C sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Aufgabenfeld A Aufgabenfeld B Aufgabenfeld C Deutsch DEU Geschichte GES Mathematik MAT Fremdsprache FS Politik-Wirtschaft POW Naturwissenschaft NW fortgeführte Fremdsprache f. FS Erdkunde ERD Physik PHY Englisch ENG ev. Religion REE Chemie CHE Französisch FRA kath. Religion REK Biologie BIO Latein LAT Werte und Normen WUN Informatik INF Russisch RUS Philosophie PHI nicht in Aufgabenfeldern Spanisch SPA Sport SPO Kunst KUN Sport (Mannschaft) SPM Musik MUS Sport (Individual) SPI Darstellendes Spiel DSP Sporttheorie SPT Seminarfach SEM Für die Kurse werden ebenfalls Abkürzungen verwendet: 4E 4G 2G 4-stündiger Kurs auf erhöhtem Niveau 4-stündiger Kurs auf grundlegendem Niveau 2-stündiger Kurs auf grundlegendem Niveau Vor der Typbezeichnung steht das Fachkürzel, dahinter die Nummer, so bezeichnet DEU4E2 den zweiten 4-stündigen Deutschkurs auf erhöhtem Niveau. Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 3 von 26

GYMNASIALE OBERSTUFE Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Einführungsphase: Klassen 10 Qualifikationsphase: Klassenstufen 11 und 12 AUFNAHME IN DIE GYMNASIALE OBERSTUFE Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden wollen, ohne die Halepaghen-Schule besucht zu haben, beantragen die Aufnahme schriftlich bis zum 20. Februar des Jahres. Dem Antrag sind beizufügen: a) das Halbjahreszeugnis aus dem letzten Schuljahr des Sekundarbereichs I oder das Zeugnis über die Berechtigung zum Besuch der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, sofern letzteres bereits vorliegt, b) eine Erklärung, dass die Aufnahme ausschließlich an der Halepaghen-Schule beantragt wird, c) eine Erklärung, ob die gymnasiale Oberstufe bereits an einer anderen Schule besucht worden ist. d) eine Einverständniserklärung der abgebenden Schule. Die Halepaghen-Schule informiert die Schüler über die Organisation der gymnasialen Oberstufe und plant die Aufnahme ein falls die Aufnahmekapazität nicht überschritten wird. Über das Ergebnis des Antrags werden die Antragsteller ab dem 15. April informiert. Die Aufnahme selber erfolgt erst nach Vorlage des Zeugnisses über die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. ERGÄNZENDE TEILNAHMEPFLICHT Eine Teilnahmepflicht besteht auch für Unterricht, für den sich der Schüler über die Verpflichtungen und die Pflichtwochenstundenzahl hinaus angemeldet hat. In Ausnahmefällen kann die Schule von der Teilnahmepflicht befreien. Dieser Unterricht wird dann als nicht teilgenommen gewertet. LEISTUNGSBEWERTUNG Bewertung je nach Notentendenz mit einer Punktzahl zwischen 15 und 00 Punkten nach folgender Tabelle: Punkte: 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00 Note: 1+ 1 1-2+ 2 2-3+ 3 3-4+ 4 4-5+ 5 5-6 Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 4 von 26

VERSÄUMNISSE Hat ein Schüler Unterricht versäumt, so soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen. Hat ein Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird sie mit ungenügend bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt. (Dieses kann die Wiederholung eines Jahres oder sogar das Verlassen der Schule nach sich ziehen) Unentschuldigt: Ist der Grund des Versäumnisses selbst zu vertreten und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit der Note ungenügend abgeschlossen. Entschuldigt: Ist der Grund nicht selbst zu vertreten, so steht die fehlende Möglichkeit der Bewertung in der Einführungsphase der Versetzung nicht entgegen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächst höheren Schuljahrgang erwartet; in der Qualifikationsphase wird der Unterricht als nicht teilgenommen gewertet. Informationspflicht: Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist der Schulleiter zu informieren und der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen. Außerdem wird an der Halepaghen-Schule das vier- bis sechswöchige Führen eines Fehlzeitenbuches verhängt, in dem jede besuchte Unterrichtsstunde vom Lehrer abgezeichnet wird. Fehlen in Klausuren Hat ein Schüler eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit versäumt, so muss in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die Fachlehrkraft entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als Ersatzleistung kommen in Frage: a) eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit, b) ein Referat mit Diskussion, c) eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrkraft festzusetzenden Frist anzufertigen ist, oder d) ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert (nur in Ausnahmefällen, z.b. aus Zeitgründen am Ende eines Schulhalbjahres) Ist in einem Schulhalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung nur eine nach Buchstabe a) bis c) sein. Liegen für das Versäumnis nachweislich wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob von einer Ersatzleistung abgesehen werden kann. Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 5 von 26

EINFÜHRUNGSPHASE Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht- und Wahlunterricht. BELEGUNGSVERPFLICHTUNG IN DER EINFÜHRUNGSPHASE Bereich Pflichtunterricht Wahlunterricht Aufgaben- Felder A B C Fächer Wochenstunden Deutsch 3 1. Fremdsprache 3 2. Fremdsprache 1 ) 2 ) 4 3 ) weitere Fremdsprachen - 3 ) Musik 4 ) 2 Kunst 4 ) 2 Geschichte 2 Erdkunde 2 Politik-Wirtschaft 5 ) 2 Religion, Werte und Normen oder Philosophie 2 Mathematik 4 Biologie 6 ) 2 Chemie 6 ) 2 Physik 6 ) 2 Sport 2 Wahlfremdsprache 7 ), Philosophie, Informatik, Sporttheorie 8 ) + 9 ) 1 ) Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen. 2 ) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang durchgehend erlernt worden ist. 3 ) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl des Schülers eine dritte Pflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache in der Einführungsphase neu begonnen worden ist. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig belegt werden. 4 ) An die Stelle des Faches Kunst oder Musik kann nach Wahl des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist. (Ist an der Halepaghen-Schule der Fall) 5 ) Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens zehn Stunden je Schuljahr Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt. 6 ) An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl des Schülers das Fach Informatik treten. 7 ) Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur ersten und zweiten Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann auch zwei-, drei oder vierstündig erteilt werden. 8 ) Sofern Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist im zweiten Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen. 9 ) Die Schulen erhalten ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Intensivierungs- und Vertiefungsstunden, für Differenzierungsmaßnahmen, für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 6 von 26

Jeder Schüler muss am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilnehmen, und zwar 1. in einer fortgeführten Fremdsprache als 1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und 2. in einer weiteren Fremdsprache, entweder eine nicht bereits nach Nummer 1 gewählte fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache, oder a. eine Wahlfremdsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note ausreichend erreicht worden ist, oder b. eine Fremdsprache, mit der in der Einführungsphase neu begonnen wird. Diese ist dann in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, die letzten beiden Schulhalbjahresergebnisse müssen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Es besteht keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang durchgehend erlernt worden ist. An die Stelle von Kunst oder Musik kann nach Wahl des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten. An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl des Schülers das Fach Informatik treten. Die Schülerpflichtstundenzahl für Schüler, die die Einführungsphase bis zum Schuljahr 2008-2009 besuchen, beträgt 31 Wochenstunden, ab dann beträgt sie 34 Wochenstunden. Die Schülerhöchststundenzahl sollte die Schülerpflichtstundenzahl um nicht mehr als drei Wochenstunden überschreiten. Der Unterricht findet in Fremdsprachen (außer Englisch), in Kunst, Musik, Darstellendem Spiel, Religion, Werte und Normen, Philosophie und Informatik in Kursen statt. Der Unterricht in Deutsch, Englisch, Geschichte, Politik-Wirtschaft, Erdkunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Sport wird im Klassenverband erteilt. Im Wahlunterricht kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt werden. Dies gilt nicht für Fremdsprachen. Kenntnisdefizite müssen von dem Schüler selbst ausgeglichen werden. KLAUSUREN IN DER EINFÜHRUNGSPHASE Für die Anzahl der Klausuren in der Einführungsphase gilt: In einem fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. In allen Fächern ist in begründeten Fällen mit Genehmigung des Schulleiters eine weitere Klausur im Schuljahr oder Schulhalbjahr zulässig, wenn dieses zur Feststellung der schriftlichen Leistungen in einer Lerngruppe erforderlich ist. BILINGUALER UNTERRICHT Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer vor Eintritt in die Einführungsphase daran mindestens zwei Schuljahre lang durchgehend teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 7 von 26

Derzeit wird an der HPS Geschichte in englischer Sprache unterrichtet. Dieses Fach (kurz: Geschichte bili) kann als fünftes Prüfungsfach gewählt werden, dazu muss der Unterricht in der Einführungsphase mindestens ein Halbjahr lang besucht werden und Englisch muss in der Qualifikationsphase belegt werden. VERSETZUNG IN DIE QUALIFIKATIONSPHASE Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind die Leistungen in den Pflichtfächern. Wird nach dem ersten Schulhalbjahr ein Wahlfach gewechselt, können nur die Leistungen in dem im zweiten Schulhalbjahr neu begonnenen Fach herangezogen werden. Versetzt wird, wer in den Fächern des Pflichtunterrichts 1. jeweils mindestens ausreichende Leistungen, oder 2. mangelhafte Leistungen in nur einem Fach und jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den anderen Fächern oder, 3. sofern eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann, a. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern, aber mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder b. ungenügende Leistungen in einem Fach, aber mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern und mindestens ausreichende Leistungen in den anderen Fächern erbracht hat Die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden. Der Schüler, der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die Einführungsphase nur einmal wiederholen. QUALIFIKATIONSPHASE UNTERRICHT Die Qualifikationsphase umfasst vier Schulhalbjahre, der Schüler muss sich für einen Schwerpunkt entscheiden. Die HPS bietet folgende Schwerpunkte an: 1. sprachlichen Schwerpunkt mit einer fortgeführten Fremdsprache und einer weiteren Fremdsprache oder einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch, 2. musisch-künstlerischer Schwerpunkt mit Musik/Deutsch oder Kunst/Deutsch oder Musik/Mathematik oder Kunst/Mathematik 3. gesellschaftswissenschaftlicher Schwerpunkt mit Geschichte und einem der Fächer Politik-Wirtschaft, Erdkunde oder ev. Religion, 4. naturwissenschaftlicher Schwerpunkt mit zwei Naturwissenschaften oder einer Naturwissenschaft und Mathematik, 5. sportlicher Schwerpunkt mit Sport (Praxis und Theorie) und einer Naturwissenschaft. (in Kooperation mit dem Gymnasium Süd) Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 8 von 26

Der Unterricht wird in 1. Kernfächern (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik), 2. Schwerpunktfächern (siehe oben) 3. Ergänzungs- und Wahlfächern 4. sowie in einem Seminarfach erteilt. Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten (früher: Kurse) erteilt, die thematisch bestimmt sind. In den beiden Schwerpunktfächern und in dem dritten Prüfungsfach wird der Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt. In den Unterrichtshalbjahren müssen die Schüler durchschnittlich mindestens 34 Wochenstunden belegen. (Ausnahme für das Abitur nach 13 Jahren: 32 Stunden) SEMINARFACH Im Seminarfach stehen fachübergreifende und fächerverbindende Problemstellungen und die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. Es sind verschiedene Arbeitsformen sowie verschiedene Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. Fachübergreifende und fächerverbindende Themen- und Aufgabenstellungen werden von einem Fach oder mehreren Fächern ausgehend behandelt. Facharbeit Im Seminarfach wird von jedem Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase eine Facharbeit geschrieben. Die Festlegung des Unterrichtsgegenstands im Seminarfach sowie die Themenstellung der Facharbeit erfolgen durch die unterrichtende Lehrkraft. Die Facharbeit gibt den Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbstständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsgegenstand des Schulhalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Bewertung Die Facharbeit stellt die schriftliche Leistungsüberprüfung in dem zweiten Schulhalbjahr dar und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein. In den übrigen Schulhalbjahren treten im Seminarfach an die Stelle von Klausuren gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Das Thema einer Leistungsüberprüfung wird von dem Fachlehrer gestellt; die Leistung wird von ihm bewertet und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein. KLAUSUREN In den Abiturprüfungsfächern werden im ersten Schuljahr jeweils drei Klausuren, im dritten Schulhalbjahr jeweils zwei Klausuren geschrieben. In den übrigen Fächern werden zwei Klausuren im Schuljahr geschrieben, sofern in diesen Fächern zwei aufeinander folgende Schulhalbjahre in einem Schuljahr zu belegen sind; ansonsten wird eine Klausur in einem Schulhalbjahr geschrieben. Im Unterricht in Sporttheorie wird je Schulhalbjahr eine Klausur geschrieben. In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel kann eine Klausur durch eine fachpraktische Aufgabe, ggf. auch ohne schriftlichen Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 9 von 26

Aufgabenteil ersetzt werden. In allen Fächern ist in begründeten Fällen mit Genehmigung des Schulleiters eine weitere Klausur im Schuljahr oder Schulhalbjahr zulässig, wenn dieses zur Feststellung der schriftlichen Leistungen in einer Lerngruppe erforderlich ist. Im vierten Schulhalbjahr wird in den Fächern jeweils eine Klausur geschrieben. Die Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen zwei bis vier Unterrichtsstunden, in den übrigen Fächern zwei bis drei Unterrichtsstunden dauern. In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu begonnen haben, sind während des ersten und zweiten Schulhalbjahres auch mehr als jeweils eine Klausur oder zwei Klausuren möglich, die dafür allerdings kürzer ausfallen können. Im dritten oder vierten Schulhalbjahr schreibt jeder Schüler in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit; die zeitliche Festlegung erfolgt durch die Schule. Formale Anforderungen Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur oder einer Facharbeit oder einer gleichwertigen schriftlichen Feststellung im Seminarfach führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Als Richtwerte sollen gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich 5 Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite; Abzug von zwei Punkten bei durchschnittlich 7 und mehr Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite. Bei der Entscheidung über einen Punktabzug ist ein nur quantifizierendes Verfahren nicht sachgerecht. Vielmehr sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. Wiederholungsfehler werden in der Regel nur einmal gewertet. Ein Punktabzug muss ebenso wie in Grenzfällen ein Verzicht auf Punktabzug begründet werden. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst. PRÜFUNGSFÄCHER Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer, kurz P1 bis P5 zu wählen. Es können nur Fächer gewählt werden, die vierstündig unterrichtet werden. P1 bis P4 P5 schriftliche Prüfung mündliche Prüfung Die Prüfungsfächer müssen vor dem Eintritt in die Qualifikationsphase gewählt und durchgehend belegt werden; davon kann die Schule in begründeten Ausnahmefällen bei der Wahl des vierten und fünften Prüfungsfaches eine Ausnahme zulassen. Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Wechsel bedürfen bei einem minderjährigen Schüler der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Ein Wechsel ist, außer für Schüler, die die Einführungsphase wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht durchlaufen haben, nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Alle durch einen Wechsel entstehenden Nachteile müssen von dem Schüler getragen werden. Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 10 von 26

Die Fächer sind den Aufgabenfeldern A, B und C zugeordnet, nur Sport und das Seminarfach gehören zu keinem Aufgabenfeld. Als erstes und zweites Prüfungsfach sind die beiden Schwerpunktfächer, im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt neben dem Schwerpunktfach Geschichte jedoch eines der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft zu wählen. Sprachlicher Schwerpunkt Musisch- künstlerischer Schwerpunkt Gesellschaftswissenschaftlicher Schwerpunkt Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt P1 1. SP-Fach 1. SP-Fach GES 1. SP-Fach P2 2. SP-Fach 2. SP-Fach P3 DEU, f._fs, MAT oder NW 2. SP-Fach 2. SP-Fach Auswahlbedingungen Unter den fünf Prüfungsfächern müssen sein 1. aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach, 2. zwei der drei Kernfächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik und 3. das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt das zweite Schwerpunktfach ist. Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, in dem der Schüler mindestens ein Schulhalbjahr, bei einer neu begonnenen Fremdsprache ein Schuljahr lang in der Einführungsphase am Unterricht teilgenommen hat; die Schule kann Ausnahmen zulassen. Ein Sachfach, in dem Unterricht fremdsprachig erteilt worden ist, kann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase dieser Unterricht mindestens ein Schulhalbjahr lang besucht wurde und die Fremdsprache als weiteres Fach gewählt wird. Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass die Zahl von 36 Schulhalbjahresergebnissen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, nicht überschritten wird. Im vierten Prüfungsfach tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung eine besondere Lernleistung. Mit den verbleibenden vier Prüfungsfächern müssen weiterhin die Bedingungen 1 bis 3 erfüllt werden. Fremdsprachen als Prüfungsfach Eine Fremdsprache kann 1. als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt werden, wenn sie a. eine fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache ist, oder b. eine fortgeführte Wahlfremdsprache ist und darin am Unterricht in der Einführungsphase durchgehend teilgenommen und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note ausreichend erreicht wurde, 2. als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden, wenn sie unter Nummer 1 fällt oder eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache ist bei der am Ende der Einführungsphase mindestens die Note ausreichend erreicht wurde, und 3. im Fall des Eintritts in die Qualifikationsphase ohne Besuch der Einführungsphase nur dann als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt werden, wenn darin zuvor Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 11 von 26

mindestens vier Schuljahre lang am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht durchgehend teilgenommen wurde. BELEGUNGSVERPFLICHTUNGEN IN DER QUALIFIKATIONSPHASE Sprachlicher Schwerpunkt fgf. FS Musisch- künstlerischer Schwerpunkt KUN oder MUS Gesellschaftswissenschaftlicher Schwerpunkt Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt Sportlicher Schwerpunkt Std Halbjahre GES NW Sport 4 2) 4 weitere FS 3) DEU 3) POW 4), ERD weitere NW 5) NW 4 4 Kernfächer DEU 3) DEU DEU DEU 4 4 FS FS FS FS 4 4 MAT MAT 3) MAT MAT 5) MAT 4 4 NW NW NW 4 4 KUN, MUS oder DSP 6) KUN, MUS oder DSP 6) KUN, MUS oder DSP 6) KUN, MUS oder DSP 6) KUN, MUS oder DSP 6) 2 2 Ergänzungsfächer GES GES GES GES 2 2 POW POW POW 4) POW POW 2 2 REE, REK, WUN oder PHI 7) REE, REK, WUN oder PHI 7) REE, REK, WUN oder PHI 7) 8) weitere FS weitere 9) 10) oder NW REE, REK, WUN oder PHI 7) REE, REK, WUN oder PHI 7) 2 4 FS 9) 10) 4 2 oder NW Sport 11) Sport 11) Sport 11) Sport 11) 2 4 Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach 2 4 Schwerpunktfächer Wahlfächer weitere Fächer aus dem Angebot der Schule 12) + + 1) Auf die zusätzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prüfungsfaches im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach 11 Abs. 4 Nr. 1 ergeben, wird hingewiesen. 2) Im sportlichen Schwerpunkt fünf Wochenstunden. 3) Im sprachlichen Schwerpunkt kann die weitere Fremdsprache als Schwerpunktfach durch das Fach Deutsch ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Fremdsprache bleiben hiervon unberührt. Im Musisch-künstlerischen Schwerpunkt kann das Fach Deutsch als Schwerpunktfach durch das Fach Mathematik ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch bleiben hiervon unberührt. 4) Sofern das Fach Politik-Wirtschaft nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. 5) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik oder Informatik ersetzt werden; wird sie durch das Fach Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Naturwissenschaft hiervon unberührt. 6) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist. Sofern Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht zusätzlich als mündliches Prüfungsfach gewählt werden. Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 12 von 26

7) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. 8) Sofern Religion oder Philosophie nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es vier Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. 9) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Informatik ersetzt werden. 10) Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde. 11) Ist Sport fünftes Prüfungsfach, so müssen zusätzlich je Schulhalbjahr zwei Stunden Sporttheorie belegt werden. Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt stattdessen ein anderes Fach seiner Wahl. 12) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als Prüfungsfach gewählt, so ist es vierstündig zu belegen. Je nach Anwahl des Schwerpunkts und der Prüfungsfächer erfolgt eine zusätzliche Wahl im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl. Die Prüfungsfächer sind durchgehend zu belegen. Die Ergänzungsfächer sind vor Beginn eines jeden Schuljahres für die folgenden zwei Schulhalbjahre zu belegen. Die Wahlfächer sind jeweils mindestens für ein Schulhalbjahr zu belegen. Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden. TEILNAHME AM RELIGIONSUNTERRICHT Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet, am Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Die Abmeldung soll möglichst nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Sie kann widerrufen werden. Wer keiner Religionsgemeinschaft angehört oder sich vom Unterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet hat, kann an einem Religionsunterricht teilnehmen. (z.b. der anderen Konfession) Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt ist zur Teilnahme am Unterricht in Werte und Normen oder Philosophie verpflichtet. Die Beleg- und Einbringungsverpflichtungen müssen mindestens zur Hälfte durch Teilnahme am Unterricht des eigenen Bekenntnisses erfüllt werden. Evangelische oder katholische Schüler, die Religion als Prüfungsfach wählen wollen, können die gesamten Beleg- und Einbringungsverpflichtungen in Religion durch Teilnahme am Unterricht des anderen Bekenntnisses erfüllen, wenn in ihrer eigenen Konfession kein Prüfungsfach eingerichtet werden kann. Ein Schüler, der einem Bekenntnis angehört, für das kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet werden kann, muss nicht am Unterricht in Werte und Normen oder Philosophie oder am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses teilnehmen. Er muss stattdessen zusätzlich ein anderes Fach aus dem Aufgabenfeld B, das nicht Prüfungsfach ist, vier Halbjahre lang belegen und daraus zwei aufeinander folgende Schulhalbjahresergebnisse einbringen. FREIWILLIGES ZURÜCKTRETEN Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf nicht einer erneuten Versetzungsentscheidung. Am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase kann in das erste Schulhalbjahr zurücktreten, wer die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer ablegen Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 13 von 26

kann. Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse werden nicht angerechnet. Aus dem Angebot der Schule können Prüfungsfächer und andere Fächer nach dem Zurücktreten neu gewählt werden. Am Ende des dritten Schulhalbjahres kann man entsprechend in das zweite Schulhalbjahr zurücktreten, allerdings ohne Neuwahl der ersten drei Prüfungsfächer. Wer zur Abiturprüfung nicht zugelassen wird, kann entweder in das laufende zweite Schulhalbjahr zurücktreten, ohne dass aus diesem Resthalbjahr Fachergebnisse angerechnet werden, oder muss abgehen. Die Erklärung über den Rücktritt ist schriftlich abzugeben. Für einen minderjährigen Schüler muss sie von den Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Der Rücktritt eines volljährigen Schülers ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen, sofern der Schüler nicht widerspricht. ABITUR ABSCHLÜSSE (AVO-GOBAK UND EB-AVO-GOBAK) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und in der Abiturprüfung, die am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase stattfindet. FACHHOCHSCHULREIFE Die Fachhochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (schulischer Teil) und durch ein mindestens einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung. (berufsbezogener Teil). Schulischer Teil Es müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren 1. im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens je 10 Punkte und 2. in weiteren elf Schulhalbjahresergebnissen, darunter in mindestens sechs Ergebnissen vierstündiger und höchstens fünf zweistündiger Fächer, insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung und davon in neun dieser Schulhalbjahresergebnisse mindestens jeweils 05 Punkte erreicht worden sein. Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 14 von 26

Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil: Fächer Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse Deutsch 2 Fremdsprache 1) 2 Geschichte 2) 2 Mathematik 2 Naturwissenschaft 1) 2 1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. 2) Es kann die Einbringungsverpflichtung auch durch ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld erfüllt werden, das als Prüfungsfach gewählt worden ist. Unter den Schulhalbjahresergebnissen dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein. Das dritte Prüfungsfach muss mit zwei Ergebnissen berücksichtigt werden. Wird mehr als ein Schulhalbjahresergebnis in Sport in die Gesamtqualifikation eingebracht, so müssen die Ergebnisse in mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter in mindestens einer Individualsportart, erreicht worden sein. Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus eine Durchschnittsnote ermittelt. Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden; es können jedoch nicht Ergebnisse des gleichen Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus dem ersten und dem zweiten Durchgang zusammen eingebracht werden. Umrechnung der Gesamtpunktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife in eine Durchschnittsnote (DN) der sechsstufigen Notenskala von bis DN von bis DN 95 95 4,0 175 180 2,5 96 100 3,9 181 186 2,4 101 106 3,8 187 191 2,3 107 112 3,7 192 197 2,2 113 117 3,6 198 203 2,1 118 123 3,5 204 209 2,0 124 129 3,4 210 214 1,9 130 134 3,3 215 220 1,8 135 140 3,2 221 226 1,7 141 146 3,1 227 231 1,6 147 152 3,0 232 237 1,5 153 157 2,9 238 243 1,4 158 163 2,8 244 248 1,3 164 169 2,7 249 254 1,2 170 174 2,6 255 260 1,1 261 285 1,0 Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 15 von 26

Berufsbezogener Teil Detaillierte Informationen sind im Sekretariat erhältlich. Zeugnis der Fachhochschulreife Die Halepaghen-Schule stellt auf Antrag ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus, wenn der schulische Teil von ihr bescheinigt wurde und der berufsbezogene Teil nachgewiesen wird. GEGENSTAND DER ABITURPRÜFUNG Die Abiturprüfung wird in den fünf Prüfungsfächern abgenommen. Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird jeweils eine schriftliche Prüfung durchgeführt (Zentralabitur, d.h. zentrale Aufgabenstellung in Niedersachsen, an der HPS in allen Fächern bis auf Geschichte-bili, und Russisch); zusätzlich kann auch eine mündliche Prüfung stattfinden. An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach kann nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung treten. Dabei müssen die Bedingungen für die Prüfungsfachkombinationen weiterhin erfüllt werden. Im fünften Prüfungsfach wird eine mündliche Prüfung durchgeführt. Am Ende des zweiten Schulhalbjahres sind folgende Angaben zu machen: a) ob in einem Prüfungsfach die Prüfung ggf. fremdsprachig erfolgen soll, b) ob eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht werden soll, c) ob ggf. in Musik eine Prüfung mit praktischem Teil gewünscht wird und d) die gewählten Sportarten, wenn Sport Prüfungsfach ist. BESONDERE LERNLEISTUNG Die besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Teil besteht aus einer schriftlichen Dokumentation, die auf der Grundlage des Unterrichtsinhalts oder im Rahmen von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht worden ist. Dieses kann sein 1. ein umfassender Beitrag aus einem der folgenden vom Land geförderten Schülerwettbewerbe nach Anlage des Erlasses Förderung von Schülerwettbewerben, und zwar a. Bundeswettbewerb Fremdsprachen, b. Schülerwettbewerb Alte Sprachen, c. Wettbewerb Jugend musiziert, d. Schülerwettbewerb Schüler komponieren, e. Schülerwettbewerb Deutsche Geschichte um den Preis des Bundespräsidenten, f. Wettbewerb des Niedersächsischen Landtages für Schülerinnen und Schüler, g. Europäischer Wettbewerb, h. Bundeswettbewerb Mathematik, i. Bundeswettbewerb Informatik, j. Wettbewerb Jugend forscht, Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 16 von 26

k. Schülerwettbewerb um den Preis der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen oder 2. eine Seminararbeit, sofern sie in keinem Zusammenhang zur Facharbeit steht. Die Festlegung des Themas, Gegenstands und Umfangs der schriftlichen Dokumentation erfolgt, außer bei einer Wettbewerbsleistung, ausschließlich durch die das Seminarfach unterrichtende Lehrkraft, sie begleitet die Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung fachlich und organisatorisch. Die schriftliche Dokumentation ist im vierten Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung bei der unterrichtenden Seminarfachlehrkraft abzugeben. Der mündliche Prüfungsteil, das Kolloquium, findet in der Zeit der mündlichen Prüfungen statt, es gelten die Rahmenbedingungen der mündlichen Abiturprüfung. In das Prüfungsergebnis geht der schriftliche Anteil doppelt, der mündliche Anteil einfach ein. Bei entstehen Bruchteilen wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet. (E=gerundet((2*s+m)/3)) SCHRIFTLICHE ABITURPRÜFUNG Die schriftliche Abiturprüfung muss sich auf Sachgebiete aus mindestens zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase beziehen. Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe beträgt in den schriftlichen Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau 300 Minuten und im vierten Prüfungsfach 220 Minuten. Diese Zeiten dürfen um höchstens 60 Minuten verlängert werden, wenn in der Prüfungsaufgabe die Anfertigung umfangreicher praktischer Arbeiten oder Schülerexperimente verlangt wird. Im Falle einer Auswahl der zu bearbeitenden Aufgabe ist den Prüflingen hinreichend Zeit zu gewähren; die Auswahlzeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. MÜNDLICHE ABITURPRÜFUNG Die mündliche Abiturprüfung ist eine Einzelprüfung. Sie muss sich mindestens auf Sachgebiete zweier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase beziehen und darf nicht den gleichen Prüfungsinhalt wie die schriftliche Prüfung als Gegenstand haben. In einer mündlichen Prüfung soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Termin der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung des Beginns der Prüfung nicht beanspruchen. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 17 von 26

Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfasst, erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten Prüfungsaufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Die Prüferin oder der Prüfer hält sich in diesem Teil der Prüfung weitgehend zurück und greift nur dann ein, wenn es aus pädagogischen oder prüfungspsychologischen Gründen oder zur Klärung des Verständnisses notwendig erscheint. Im zweiten Teil der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer mit dem Prüfling ein Gespräch, das über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der schulhalbjahresübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden. Zur Klärung der Prüfungsleistung kann der Fachprüfungsleiter Fragen an den Prüfling stellen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird vom Prüfer vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt. Das Ergebnis fließt in vierfacher Wertung in die Gesamtqualifikation in Block II ein. Zuhörer Bei einer mündlichen Prüfung dürfen zuhören: 1. ein Mitglied des Schulelternrats, 2. ein Mitglied des Schülerrats, 3. bis zu zwei Schüler des ersten Schuljahrgangs der Qualifikationsphase, 4. bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt. Die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungs- und Kolloquiums Vorgänge verpflichtet. Auf Verlangen des Prüflings dürfen an einer mündlichen Prüfung keine Personen der Nummern 1 bis 3 teilnehmen. Zusätzliche mündliche Prüfung, Abbruch der Prüfung Die Prüfungskommission beschließt aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der bisher erbrachten Leistungen, welche Prüflinge in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung ist auch anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem bekannt zu gebenden Termin bei der Schule schriftlich beantragt hat. Kann die Abiturprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungen oder eines mündlichen Prüfungsteils nicht mehr bestanden werden, so wird die Prüfung für diesen Prüfling abgebrochen. Das Ergebnis einer zusätzlichen mündlichen Prüfung fließt wie auf Seite 21 dargestellt in die Gesamtqualifikation in Block II ein. GESAMTQUALIFIKATION Die Punktsumme bestimmter Schulhalbjahresergebnisse in einzelnen Fächern zuzüglich der Punktsumme der Prüfungsleistungen ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation. Hat ein Schüler ein Schuljahr der gymnasialen Oberstufe wiederholt, so darf kein Schulhalbjahresergebnis aus dem ersten Durchgang in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Unter den Schulhalbjahresergebnissen, die einzubringen sind, dürfen keine Unterrichtsergebnisse aus Schulhalbjahren sein, in denen themengleich unterrichtet worden ist, und kein Schulhalbjahresergebnis darf 00 Punkte betragen. Aus einem Fach dürfen nicht mehr als fünf Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Aus der Qualifika- Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 18 von 26

tionsphase der gymnasialen Oberstufe sind 36 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen. Darunter müssen sich die Ergebnisse in den fünf Prüfungsfächern sowie weiteren Fächern befinden, die sich aus der folgenden Tabelle ergeben. EINBRINGUNGSVERPFLICHTUNGEN Anzahl der Fächer Schulhalbjahresergebnisse Deutsch 4 Fremdsprache 1) 2) 4 weitere Fremdsprache 1) 3) 4 Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel 4) 2 Politik-Wirtschaft 2 Geschichte 2 Religion oder Werte und Normen oder Philosophie 5) 2 Mathematik 4 Naturwissenschaft 1) 4 weitere Naturwissenschaft 1) 6) 4 Seminarfach 7) 2 weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft 8) 2 1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. 2) Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO neu zu erwerben, so müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. Schulhalbjahresergebnisse in einer in der Einführungsphase neu begonnenen dritten oder vierten Fremdsprache können eingebracht werden. 3) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt. 4) Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst (oder Darstellendes Spiel eingebracht werden. 5) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von dem Schüler das Fach Werte und Normen oder Philosophie nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 6) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt. Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind vier Schulhalbjahresergebnisse im Fach Informatik einzubringen. 7) Es muss sich um die Ergebnisse aus zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren handeln, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist. 8) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt. Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind zwei Schulhalbjahresergebnisse im Fach Informatik einzubringen. Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 19 von 26

Die 36 Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen: 1. in Block I 24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des vierten und fünften Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr, in einfacher Wertung sowie die 12 Schulhalbjahresergebnisse des ersten, zweiten und dritten Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in zweifacher Wertung, 2. in Block II die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfachs das Ergebnis einer besonderen Lernleistung treten kann. Im Block I müssen mindestens 240 Punkte erreicht werden, diese werden mit dem Faktor 10/12 multipliziert und damit erhält man dann eine Mindestpunktzahl von 200 Punkten. Dabei müssen unter den 24 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 20 (d.h. maximal 4 Unterkurse) und unter den 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 9 (d.h. maximal 3 Unterkurse) mit mindestens je 05 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in drei Prüfungsfächern, darunter im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 05 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Im Seminarfach müssen in Block I zwei aufeinander folgende Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist. In Sport (nicht Prüfungsfach) dürfen höchstens drei Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Wird mehr als ein Schulhalbjahresergebnis in die Gesamtqualifikation eingebracht, so müssen die Ergebnisse in mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter in mindestens einer Individualsportart, erreicht worden sein. BERECHNUNG DER GESAMTPUNKTZAHL 1. Block I: E I = Px10 12 (E I = Ergebnis Block I, P = Punktsumme durch Addition der 36 Schulhalbjahresergebnisse unter Berücksichtigung der zweifachen Gewichtung der 12 Ergebnisse des ersten bis dritten Prüfungsfachs und der einfachen Gewichtung der übrigen 24 Schulhalbjahresergebnisse) 2. Block II: E II = 4 x (PF1 + PF2 + PF3 + PF4 + PF5) (E II = Ergebnis Block II, PF1 bis PF5 = Ergebnisse der Abiturprüfung in den fünf Prüfungsfächern) 3. Gesamtpunktzahl: E = E I + E II (E = Ergebnis Gesamtpunktzahl) Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 20 von 26

Berechnungsformeln bei mehreren Prüfungsteilen Alle Fächer, ausgenommen Sport: E = (8 s + 4m)/3 E = Prüfungsergebnis; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung. Sport als erstes Prüfungsfach (ohne mündliche Prüfung): E = (p + s) x 2 E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung. Sport als erstes Prüfungsfach (mit mündlicher Prüfung): E = (6 p + 4 s + 2 m)/3 E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung. Sport als fünftes Prüfungsfach Berechnungsformel: E = (8 p + 4 m)/3 E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung. Besondere Lernleistung E = (2 s + m)/3 E = Prüfungsergebnis; s = Punktzahl der schriftlichen Dokumentation; m = Punktzahl des Kolloquiums. Treten bei der Berechnung der Ergebnisse nach einer Berechnungsformel Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet. PUNKTZAHL-DURCHSCHNITTSNOTE Die Punktzahl der Gesamtqualifikation wird nach folgender Tabelle in eine Durchschnittsnote umgewandelt: Punkte Note Punkte Note Punkte Note 300 4,0 481 bis 498 2,9 661 bis 678 1,9 301 bis 318 3,9 499 bis 516 2,8 679 bis 696 1,8 319 bis 336 3,8 517 bis 534 2,7 697 bis 714 1,7 337 bis 354 3,7 535 bis 552 2,6 715 bis 732 1,6 355 bis 372 3,6 553 bis 570 2,5 733 bis 750 1,5 373 bis 390 3,5 571 bis 588 2,4 751 bis 768 1,4 391 bis 408 3,4 589 bis 606 2,3 769 bis 786 1,3 409 bis 426 3,3 607 bis 624 2,2 787 bis 804 1,2 427 bis 444 3,2 625 bis 642 2,1 805 bis 822 1,1 445 bis 462 3,1 643 bis 660 2,0 823 bis 900 1,0 463 bis 480 3,0 WIEDERHOLUNG DER ABITURPRÜFUNG Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er das dritte und vierte Schulhalbjahr und die Abiturprüfung einmal wiederholen. Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Schule die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ein besonderer Grund vorliegt und eine nochmalige Wiederho- Informationsheft Oberstufe Stand 04.09.2013 Seite 21 von 26