Informationen zu Nachlassverfahren

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Transkript:

Informationen zu Nachlassverfahren vor dem Nachlassgericht Sehr geehrte Damen und Herren, die folgende Informationsbroschüre soll Ihnen einen einfachen und effektiven Überblick über die gerichtlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht ermöglichen. Sie enthält die wichtigsten praktischen Informationen sowohl zum Verfahrensgang als auch die Antworten zu den nach einem Erbfall häufig auftretenden Fragen. Das Nachlassgericht wird in der Regel nur noch auf einen Antrag der Beteiligten hin tätig. Der Informationsbroschüre sind daher ergänzend die wichtigsten Antragschreiben und Formulare mit Hinweisen auf die beizufügenden Urkunden und sonstigen Nachweisen als Anlage beigefügt. Wenn Grundbesitz in den Nachlass fällt besteht nach der Grundbuchordnung eine Pflicht zur Berichtigung des Grundbuchs auf den oder die Erben. Hierfür ist in der Regel ein beim Nachlassgericht zu beantragender Erbschein erforderlich, wenn nicht notariell beurkundete letztwillige Verfügungen zum Nachweis der Erbfolge vorliegen (vgl. hierzu die Darstellung in Abschnitt III Ziffer 7 und Abschnitt IV der Informationsbroschüre). Mit freundlichen Grüßen Ihr Notariat Lörrach als Nachlassgericht Seite 1

Informationen zu Nachlassverfahren vor dem Nachlassgericht Inhalt: I. Zuständigkeit 1 Funktionale Zuständigkeit 2. Internationale und örtliche Zuständigkeit 3. Sachliche Zuständigkeit 4. notarielle Dienstleistungen II. III. Erreichbarkeit des Nachlassgerichts Allgemeine Hinweise zu Nachlassverfahren 1. Testamentseröffnung 2. Anfall der Erbschaft 3. Erbausschlagung 4. Pflichtteilsansprüche 5. Vermächtnisse 6. Mehrheit von Erben/Erbengemeinschaft 7. Grundbuchberichtigung 8. Erbschein oder Erbnachweis 9. Weitere Hinweise IV. Hinweise zum Erbscheinsverfahren 1. Erteilung nur auf Antrag 2. Wer kann einen Erbscheinsantrag stellen? 3. Mehrere Erben (Miterben) 4. Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrages als Erbnachweis 5. Notwendige Angaben im Erbscheinsantrag und Urkunden, die für die Erteilung des Erbscheins vorzulegen sind V. Inverwahrungnahme von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) VI. Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) aus der amtlichen Verwahrung VII. Wertermittlung/Kosten 1. Wertermittlung 2. Kosten VIII. Muster und Anlagen Seite 2

I. Zuständigkeit 1. Funktionale Zuständigkeit Den Notariaten in Baden-Württemberg ist neben der notariellen Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit als weitere gerichtliche Aufgabe bis einschließlich 31.12.2017 die Zuständigkeit als Nachlassgericht übertragen. Es handelt sich hierbei jedoch um zwei strikt voneinander zu unterscheidende Zuständigkeiten. Die notariellen Dienstleistungen sind in der entsprechenden Rubrik der Homepage des Notariats Lörrach separat dargestellt. In diesem Überblick wird ausschließlich auf die nachlassgerichtliche Tätigkeit eingegangen.ab dem 01.01.2018 wechselt die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zu den Amtsgerichten (wie im übrigen Bundesgebiet). 2. Internationale und örtliche Zuständigkeit Das Notariat Lörrach ist örtlich Nachlassgericht für: 79539/79540/79541 Lörrach, 79639 Grenzach-Wyhlen, 79594 Inzlingen, 79618 Rheinfelden, 79739 Schwörstadt, 79585 Steinen, 79576 Weil am Rhein und 79588 Efringen- Kirchen. Das bedeutet, dass das Notariat Lörrach als Nachlassgericht zuständig ist für Nachlasssachen von Verstorbenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes in Lörrach oder in den oben genannten Gemeinden und Städten hatten. Für die übrigen Gemeinden im Amtsgerichtsbezirk Lörrach ist das Notariat Kandern zuständig. Das sind: 79415 Bad Bellingen, 79400 Kandern,79429 Malsburg-Marzell, 79418 Schliengen, 79591 Eimeldingen, 79592 Fischingen, 79599 Wittlingen, 79595 Rümmingen, 79597 Schallbach, 79589 Binzen 3. Sachliche Zuständigkeit Das Nachlassgericht ist sachlich zuständig a) auf Antrag für die Erteilung von Erbscheinen, Erbnachweisen, Testamentsvollstreckerzeugnissen oder ein Europäisches Nachlasszeugnis; b) für Sicherungsmaßnahmen, wenn die Erben unbekannt sind und ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlass (im Interesse des Nachlasses und nicht der Gläubiger!) besteht; c) auf Antrag von Gläubigern für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen; d) die Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen (die fristgebundene Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird); e) die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen Seite 3

Nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist: a) die Abwicklung des Nachlasses; b) die Beantwortung von Fragen und die Erfüllung von angeordneten Vermächtnissen und Auflagen; c) die Berechnung, Berücksichtigung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen; d) die Ermittlung über die Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses; e) allgemeine Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren; f) die Festsetzung der Erbschaftssteuer. 4. Notarielle Dienstleistungen Sofern Sie bei den einzelnen Notaren notarielle Dienstleistungen (wie die Beurkundung von Vermächtniserfüllungsverträgen, Erbscheinsanträgen mit eidesstattlicher Versicherung und/oder Erbauseinandersetzungsverträgen im Nachgang zu einem Nachlassverfahren) anfragen wollen, wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Notare zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins. Für die notariellen Dienstleistungen fallen die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vorgesehenen Notargebühren an. Sofern Sie eine parteibezogene, individuelle Rechtsberatung zum Nachlassverfahren wünschen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Seite 4

II. Erreichbarkeit des Nachlassgerichts Das Nachlassverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Eine Erbenermittlung von Amts wegen erfolgt im Regelfall nicht. Das Nachlassgericht wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig.die Mitarbeiter des Nachlassgerichts sind außerhalb eines konkret anhängigen Antragsverfahrens angehalten, auch auf Nachfrage keine weitergehenden Informationen als die in dieser Broschüre enthaltenen Hinweise zu erteilen. Eine persönliche Vorsprache beim Nachlassgericht ist in aller Regel nicht erforderlich und auch im Zuge eines konkret anhängigen Antragsverfahrens - grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Zur Vereinbarung von Terminen im Rahmen eines laufenden Nachlassverfahrens erreichen Sie das Nachlassgericht wie folgt. Am Besten per Mail Anfangsbuchstaben des Hauptnamens des Erblassers/Verstorbenen A - C D- G H - L M - R Ansprechpartner Service-Einheit Kontakt: 07621/ @notloerrach.justiz.bwl.de Frau Tanner Tumringer Str.186 79539 Lörrach (+ abgeschlossene Verfahren 1 NG) Frau Ehret Tumringer Str.186 79539 Lörrach (+ abgeschlossene Verfahren 4 NG) Frau Laatsch Tumringer Str.186 79539 Lörrach (+ abgeschlossene Verf. 2 NG) Frau Ehret Tumringer Str.186 79539 Lörrach Mo - Di, Do - Fr. 9:00 bis 11:30 petra.tanner@ 98677-14 Mo - Di, Do - Fr. 9:00 bis 11:30 alexandra.ehret@ 98677-15 Mo - Di, Do - Fr. 9:00 bis 11:30 Uhr renate.laatsch@ 98677-24 Mo - Di, Do - Fr. 9:00 bis 11:30 Uhr alexandra.ehret@ 98677-15 Sa - Ss St - Z Testamentsabteilung A - Z Frau Rueb, Frau Casota Amtsgericht, Zi 0.62 Bahnhofstr. 4 79539 Lörrach (+ abgeschlossene Verf. 5 NG) Frau Engelmann Tumringer Str. 186 79539 Lörrach (+ abgeschlossene Verf. 3 und 6 NG) Frau Rueb/Frau Casota, Amtsgericht, Zi 0.62, Bahnhofstr. 4, 79539 Lörrach Di - Do: 9:00 bis 12:00 Uhr sabrina.rueb@ ramona.casota@ 408-145 Mo - Di, Do - Fr. 9:00 bis 11:30 Uhr tanja.engelmann@; 98677-25 Di - Do: 9:00 bis 12:00 Uhr sabrina.rueb@, ramona.casota@ 408-145 Bitte halten Sie bei Anrufen das Ihnen vom Nachlassgericht ggfs. mitgeteilte nachlassgerichtliche Aktenzeichen parat. Seite 5

III. Allgemeine Hinweise zu Nachlassverfahren 1. Testamentseröffnung a) Im Eröffnungsverfahren benötigt das Nachlassgericht verschiedene Unterlagen und Angaben: - Sterbenachweis (i.d.r. Sterbeurkunde) des Erblassers - Namen und vollständige Anschriften aller gesetzlichen und testamentarischen Erben sowie aller Vermächtnisnehmer zwecks Zusendung der eröffneten Verfügung von Todes wegen. Sie können zur Vorlage einer in Ihrem Besitz befindlichen Verfügung von Todes wegen an das Nachlassgericht hierzu das Anschreiben gemäß Anlage 1 verwenden. b) Privatschriftliche, eigenhändige Testamente müssen beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgegeben werden. c) Erbverträge, die sich in der Verwahrung des Notars befinden, werden von diesem dem Nachlassgericht zur Eröffnung überlassen und von Amts wegen vom Nachlassgericht eröffnet. d) Die in der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts befindlichen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen werden ebenfalls vom Nachlassgericht von Amts wegen eröffnet. e) Eine Ladung von Beteiligten zur Eröffnung des Testaments unterbleibt. Die vom Nachlassgericht eröffneten Verfügungen von Todes wegen werden den am Nachlassverfahren Beteiligten vom Nachlassgericht nach Eröffnung in Kopie zugesandt. 2. Anfall der Erbschaft Die Erbschaft fällt dem Erben bei anwendbarem deutschem Erbrecht an, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben bedarf. Die Erbschaft geht mit allen Aktiva und Passiva auf den oder die Erben über. Zu Fragen des materiellen Erbrechts wird auf die vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Broschüre Erben und Vererben (Abruf ist über www.bmjv.de [Publikationen] möglich) verwiesen. Sofern dem Nachlassgericht Angaben zum Bestand des Nachlasses vorliegen, beruhen diese auf den Angaben der Beteiligten. Das Nachlassgericht ermittelt nicht den Bestand der Aktiva und Passiva des Nachlasses und kann grundsätzlich keinerlei Auskunft darüber erteilen, ob der Nachlass über- Seite 6

schuldet ist oder nicht. Derartige Ermittlungen muss ein Erbe ggfs. selbst vornehmen/vornehmen lassen. 3. Erbausschlagung Wer nicht Erbe sein will, kann das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung muss in Deutschland in öffentlich beglaubigter Form (d. h. vor einem Notar unterzeichnet oder zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts) binnen einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung bei dem zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. In Deutschland sind privatschriftliche Erklärungen ohne notarielle Beglaubigung unwirksam! Im Ausland errichtete Ausschlagungserklärungen können alternativ zur Wirksamkeit auch nach den Formvorschriften des Aufenthaltsstaates des Ausschlagenden errichtet sein. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen! Durch eine Ausschlagung fällt die Erbschaft (wenn nicht eine andere Ersatzerbenbestimmung in einem Testament greift) in aller Regel den Kindern des Ausschlagenden oder mangels Kindern den sonst nächsten Verwandten an. Sollten Sie minderjährige Kinder haben und steht Ihnen das Sorgerecht gemeinsam mit dem weiteren Elternteil des Kindes zu, so müssen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern beide für diese Kinder die Erbschaft ausschlagen. Volljährige Kinder schlagen die Erbschaft selbst aus. Die Ausschlagung der Erbschaft löst entsprechende Kosten für den Entwurf und die Beglaubigung der Ausschlagungserklärung bzw. der Aufnahme der Ausschlagungserklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts aus. Die Höhe der gesetzlich festgelegten Kosten richtet sich nach dem Nachlasswert. Als Anlage 2 und Anlage 3 zu dieser Informationsbroschüre sind jeweils Vordrucke für Erbausschlagungen in Standardfällen beigefügt. Wenn Sie diese Vordrucke ausfüllen und keine weitere Beratung benötigen, fallen geringere Kosten für die Beglaubigung an und es muss lediglich noch Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Der als Anlage 2 beigefügte Vordruck beinhaltet eine Erbausschlagung für Sie selbst und ggfs. nachrangig berufene minderjährige Kinder, die aufgrund Ihrer Ausschlagung dann als Erbe berufen sind. Der als Anlage 3 beigefügte Vordruck beinhaltet eine Erbausschlagung für minderjährige Kinder, wenn Sie nicht vorher selbst als Erbe berufen sind. Hier ist die Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Wirksamkeit der Erbausschlagung i.d.r. eerforderlich. Seite 7

Die für den vom Notar zu erstellenden Entwurf und die Beglaubigung der Erbausschlagung anfallenden Notargebühren betragen jedoch mindestens EUR 35,70. Diese fallen nur dann einmalig an, wenn alle die Erbausschlagung erklärenden Personen diese Erklärung zeitgleich gemeinschaftlich abgeben. Andernfalls fallen die Ausschlagungsgebühren für jede separat beglaubigte Erklärung erneut an. 4. Pflichtteilsansprüche Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers; wenn Abkömmlinge fehlen, auch die Eltern des Erblassers. Pflichtteilsrechte entstehen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist und/oder eine Erbschaft bzw. Vermächtnis ausgeschlagen wurden. Pflichtteilsrechte verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, berechnet vom Nachlass nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern gegenüber dem oder den Erben. Die Zahlung wie auch die Geltendmachung des Pflichtteils werden vom Nachlassgericht nicht überwacht. Das Nachlassgericht kann hierzu auch keine Fragen beantworten. Zu Fragen des materiellen Erbrechts und Pflichtteilsrechts wird auf die vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Broschüre Erben und Vererben verwiesen (Abruf ist über www.bmjv.de [Publikationen] möglich). Seite 8

5. Vermächtnisse Zuwendungen bestimmter Einzelgegenstände oder von Geld in letztwilligen Verfügungen ( Vermächtnisse ) sind vom Erben zu erfüllen und bei diesem geltend zu machen. Der Vermächtnisanspruch kann nicht gegenüber dem Nachlassgericht geltend gemacht werden, das Nachlassgericht ist nicht in die Erfüllung von Vermächtnissen eingebunden und überwacht diese nicht. Auch für die gerichtliche Geltendmachung von Vermächtnissen sind nicht die Nachlassgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte (Amts- oder Landgerichte) zuständig. Die Nichtannahme von Vermächtnissen erfolgt form- und fristlos unmittelbar gegenüber dem Beschwerten (i.d.r dem/den Erben). Das Nachlassgericht ist hierbei nicht beteiligt. Sofern Sie bei den einzelnen Notaren notarielle Dienstleistungen (wie z.b. die notarielle Beurkundung von Vermächtniserfüllungsverträgen in Bezug auf Grundbesitz oder Geschäftsanteile an einem Unternehmen) anfragen wollen, wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Notare zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins. 6. Mehrheit von Erben/Erbengemeinschaft Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die das Erbe gemeinschaftlich verwaltet, wenn kein Testamentsvollstrecker benannt ist. Jeder Erbe kann die Nachlassaufteilung verlangen, wenn diese nicht durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers untersagt oder durch Vereinbarung der Erben ausgeschlossen ist. Die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt durch die Erben selbst, wird also nicht durch das Nachlassgericht veranlasst. Das Nachlassgericht stellt lediglich auf entsprechenden Antrag hin die Erben und die Erbquoten fest. Sofern Sie bei den einzelnen Notaren notarielle Dienstleistungen (wie z.b. die notarielle Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen in Bezug auf Grundbesitz oder Geschäftsanteile an einem Unternehmen) anfragen wollen, wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Notare zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins. 7. Grundbuchberichtigung Fällt Grundbesitz in den Nachlass ist das Grundbuch durch den Erbfall unrichtig geworden. Gemäß 82 GBO sind die Erben verpflichtet, unter Vorlage eines Erbnachweises beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben anstelle des Erblassers zu beantragen. Voraussetzung für die Berichtigung des Grundbuchs ist die Vorlage eines Erbnachweises an das Grundbuchamt und die entsprechende Antragstellung durch einen Erben bzw. falls ein solcher ernannt ist - den Testamentsvollstrecker. Als Erbnachweis gilt entweder ein beim Nachlassgericht von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht zu beantragender Erbschein oder ein ebenfalls entsprechend zu beantragender Erbnachweis in der Form einer Seite 9

beglaubigten Ablichtung eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrages mit beglaubigter Ablichtung des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt kostenfrei, wenn die Erben die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls beantragen. Auch die Eintragung des/der den Grundbesitz erwerbenden Erben infolge einer Erbauseinandersetzung kann in Bezug auf die Grundbuchgebühren (nicht aber bzgl. etwaiger anfallender Notargebühren für eine Beurkundung) durch das Grundbuchamt kostenfrei erfolgen, wenn der Antrag auf Umsetzung der Erbauseinandersetzung im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls gestellt worden ist. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht zuvor die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben als Eigentümer erfolgt ist. Sollten Sie also planen, innerhalb von 2 Jahren den Grundbesitz auf einzelne Miterben im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu übertragen, empfiehlt es sich, vorab keine Grundberichtigung zu beantragen. Letztlich hat das jeweils für die Eintragung zuständige Grundbuchamt über die Frage der Kostenfreiheit zu entscheiden. Sollten Sie trotz dieser Information Fragen zur Kostenfreiheit des Grundbuchverfahrens im Nachgang zu einem Erbfall haben, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Grundbesitz zuständige Grundbuchamt. 8. Erbschein oder Erbnachweis Falls für die Grundbuchberichtigung oder die Verfügung über Nachlassgegenstände (z.b. auch Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen - sofern sie nicht zugunsten eines Dritten abgeschlossen wurden - etc.) ein Erbschein erforderlich sein sollte, kann jeder Miterbe oder ein ggfs. ernannter Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag mit Wirkung für alle Miterben stellen. Da ein derartiger Antrag bestimmte, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebene Angaben enthalten muss, ist es in der Regel erforderlich, dass der Antrag entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts (Rechtspfleger) oder zur Niederschrift eines Notars mit eidesstattlicher Versicherung erklärt wird. Hinweis: Bevor ein Erbe einen Gerichtskosten auslösenden - Erbschein beim Nachlassgericht beantragt, wird empfohlen, sich bei den Banken, Versicherungsgesellschaften etc. zu informieren, ob überhaupt ein Erbschein benötigt wird. Oft liegen Verfügungen zugunsten eines Dritten oder Bestimmungen, die über den Tod hinausgehen, vor, die einen Erbschein entbehrlich machen. Sofern eine eigenhändige letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt und Grundbesitz vorhanden ist, ist auf jeden Fall ein Erbschein nötig. Wenn sich die Erbfolge aus einem notariell beurkundeten Testament oder Erbvertrag ergibt, kann für die Grundbuchberichtigung ein Erbschein entbehrlich Seite 10

sein, sofern sich die Erben namentlich eindeutig aus der notariellen Urkunde ergeben. Nähere Hinweise zum Erbscheinsverfahren erhalten Sie unter Abschnitt IV. dieses Informationsblattes. 9. Weitere Hinweise Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des nachlassgerichtlichen Verfahrens geben und ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall. Weitere Hinweise zum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz, die Sie unter www.bmjv.de [Publikationen] aufrufen oder unmittelbar beim Bundesjustizministerium kostenlos bestellen können. IV. Hinweise zum Erbscheinsverfahren 1. Erteilung nur auf Antrag Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Für die Erteilung des Erbscheins ist in der Regel die eidesstattliche Versicherung erforderlich, wenn das Nachlassgericht nicht darauf verzichtet. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden. In einfach gelagerten Fällen ist Ihnen das Nachlassgericht ggfs. behilflich, den Erbscheinsantrag zu formulieren, wenn Sie dem Nachlassgericht die hierfür notwendigen Informationen zukommen lassen. Ein einfach gelagerter Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn lediglich die gesetzliche deutsche Erbfolge vorliegt oder ein klar und eindeutig formuliertes Testament. Ein entsprechendes Musteranschreiben an das Nachlassgericht ist als Anlage 4 diesem Informationsblatt beigefügt. 2. Wer kann einen Erbscheinsantrag stellen? Antragsberechtigt ist jeder Erbe und/oder - falls ein solcher aufgrund einer letztwilligen Verfügung eingesetzt ist - der Testamentsvollstrecker. 3. Mehrere Erben (Miterben) Bei mehreren Erben genügt die Antragstellung durch einen der Miterben. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Es dient der Beschleunigung des Verfahrens, wenn die sämtlichen Miterben entweder den Antrag mit stellen oder dem beantragten Erbschein bereits mit der Antragstel- Seite 11

lung zustimmen. Sofern Sie als Miterbe der Erteilung des beantragten Erbscheins zustimmen möchten, ist ein entsprechendes Musterschreiben als Anlage 5 diesem Informationsblatt beigefügt. Ein Miterbe kann auch aufgrund einer Vollmacht für die übrigen Miterben den Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde stellen. Ein Muster für eine solche Vollmacht ist diesem Informationsblatt als Anlage 6 beigefügt. 4. Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrages als Erbnachweis Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge erforderlich. Hier genügt als Erbnachweis eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit dem nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Einen solchen Erbnachweis können Sie mit dem als Anlage 7 diesem Informationsblatt beigefügten Musterschreiben beim Nachlassgericht beantragen. 5. Notwendige Angaben im Erbscheinsantrag und Urkunden, die für die Erteilung des Erbscheins vorzulegen sind a) gesetzliche Erbfolge Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben anzugeben, auf welchem verwandtschaftlichen Verhältnis ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand). Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Standesurkunden (im Original - eine Kopie genügt nicht!) nachzuweisen: - Sterbeurkunde des Erblassers, - aktuelle Geburtsurkunden neuesten Datums, die die Verwandtschaft der sämtlichen Erben mit dem Erblasser nachweisen; - Heiratsurkunde bei Ehegatten; - die Sterbeurkunden sämtlicher vorverstorbener vorrangig berufener Personen, die als gesetzliche (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten; - war der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil in Ausfer- Seite 12

tigung mit Rechtskraftvermerk vorzulegen. Bitte bedenken Sie, dass Ihr Erbscheinsantrag nur nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Urkunden positiv beschieden werden kann. Ein falsch oder unvollständig oder ohne die erforderlichen Unterlagen vorgelegter Erbscheinsantrag kann nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen zurückgewiesen werden. Je schneller Sie sämtliche Urkunden vorlegen, desto schneller kann der Erbschein erteilt werden. b) Testament Beruht das Erbrecht auf einer Verfügung von Todes wegen, ist dies ebenfalls im Erbscheinsantrag anzugeben. Eine in Ihrem Besitz befindliche Verfügung von Todes wegen ist dem Nachlassgericht zur Eröffnung vorzulegen. Privatschriftliche Testamente sind bei Eintritt des Erbfalles beim Nachlassgericht unverzüglich im Original abzuliefern. Im Eröffnungsverfahren benötigt das Nachlassgericht verschiedene Unterlagen und Angaben: - Sterbenachweis (i.d.r. Sterbeurkunde) des Erblassers - Namen und vollständige Anschriften aller gesetzlichen und testamentarischen Erben sowie aller Vermächtnisnehmer zwecks Zusendung der eröffneten Verfügung von Todes wegen. Sie können zur Vorlage an das Nachlassgericht hierzu das diesem Informationsblatt als Anlage 1 beigefügte Musteranschreiben verwenden. c) Namen und Anschriften der Beteiligten Im Rahmen des Erbscheins- und Testamentseröffnungsverfahrens sind Namen und Anschriften der sämtlichen Erben und ggfs. weiterer Beteiligter anzugeben. Ein hierbei hilfreicher Vordruck ist als Anlage 1 diesem Informationsblatt beigefügt. Wenn Sie diesen Vordruck sorgfältig und gut leserlich ausgefüllt und mit den vorgenannten vollständigen Standesurkunden beim Nachlassgericht einreichen, beschleunigen Sie hiermit die Bearbeitung Ihres Antrags deutlich. Seite 13

V. Inverwahrungnahme von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) Die besondere amtliche Verwahrung ist ein Verfahren zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamenten/Erbverträgen) beim Nachlassgericht. Die besondere amtliche Verwahrung sichert die Testamente und Verträge vor Verlust und Verfälschung und gewährleistet, dass sie im Erbfalle durch das dann zuständige Nachlassgericht eröffnet werden. Bei öffentlichen (notariellen) Testamenten veranlasst grundsätzlich der Notar die besondere amtliche Verwahrung. Bei Erbverträgen liegt entweder eine Verwahrung durch den Notar oder auch eine besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht vor je nachdem, was die Parteien des Erbvertrages bei dessen Errichtung gewünscht haben. Auch eigenhändige Testamente sind auf Verlangen des Testierenden in besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts zu nehmen. Vereinbaren Sie einen Termin mit der Testamentsabteilung (siehe Seite 5). Sofern Sie ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts geben möchten (es kann ein Nachlassgericht Ihrer Wahl sein und muss nicht das für Ihren Wohnort zuständige Gericht sein), benötigt das Nachlassgericht folgendes: Bitte bringen Sie zu diesem Termin folgende Unterlagen mit: - von allen Testierenden einen gültigen Personalausweis oder Reisepass; - die Geburtsurkunden sämtlicher Testierenden zumindest in Kopie - die zu verwahrende Verfügung von Todes wegen im Original. Die Inverwahrungnahme löst eine einmalige pauschale gerichtliche Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 75,00 aus. Zudem fällt für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 18,00 pro Person an. VI. Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, die ausschließlich Verfügungen von Todes wegen beinhalten) aus der amtlichen Verwahrung: Die beim Nachlassgericht verwahrten Verfügungen von Todes wegen können aus der besonderen amtlichen Verwahrung auf Verlangen des oder der Testierenden auch wieder zurück gegeben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann das Verlangen jedoch nur durch die Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen (auch wenn sie zwischenzeitlich geschieden wurden!). Ein Erbvertrag kann nur von allen Vertragsschließenden gemeinsam zurückverlangt werden. Seite 14

Der Erblasser kann die Rückgabe der Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung jederzeit verlangen. Die Herausgabe löst keine weiteren Gerichtsgebühren aus. Wird eine notarielle Verfügung von Todes wegen (notarielles Testament oder Erbvertrag) aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen, so gilt diese als mit der Herausgabe als widerrufen. Wird eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen, so hat die Herausgabe alleine nicht die Wirkung eines Widerrufs des Testaments. Bitte vereinbaren Sie zur Herausgabe einer bei uns als Nachlassgericht verwahrten Verfügung von Todes wegen einen entsprechenden Termin mit dem Nachlassgericht (Testamentsabteilung siehe Seite 5). Den Termin muss der Testierende persönlich (bei einem Ehegattentestament beide Ehegatten persönlich bei einem Erbvertrag alle Beteiligten persönlich!) wahrnehmen. Alle Testierenden/Beteiligten müssen testierfähig sein. Bitte bringen Sie zu diesem Termin folgende Unterlagen mit: - von allen Testierenden/Beteiligten einen gültigen Personalausweis oder Reisepass; - den Hinterlegungsschein / die Hinterlegungsscheine (falls vorhanden). VII. Wertermittlung/Kosten 1. Wertermittlung Zur Kostenberechnung ist der Wert des reinen Nachlasses (Nachlassmasse nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten) anzugeben. Zur Nachlassmasse (Aktiva) gehören: - Guthaben bei Banken, Spar- u. Bausparkassen, Postbanken usw. (Bestätigungen beifügen) und Bargeld am Todestag - Wertpapiere (Kurswert am Todestag; Kurswertberechnungen beifügen) - Wertvolle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, (z.b. Pelzmantel), Kunstgegenstände, Schmuck, Gold- u. Silbersachen - Sterbegelder, Lebensversicherungen und andere Versicherungen (soweit sie in den Nachlass fallen, d.h. nicht zu Gunsten einer bestimmten Person abgeschlossen wurden) - Fahrzeuge (Marke, Typ, Baujahr u. Kilometerstand angeben) Seite 15

- Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurechte Verkehrswert (=Verkaufswert - falls nicht bekannt, bitte schätzen, Einholung Gutachten nicht erforderlich, soweit bekannt, geben Sie bitte den Einheitswert des Grundbesitzes an). Geben Sie bitte auch die Lage und Nutzungsart (z.b. Einfamilienhaus, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche) des Grundbesitzes an. - Erwerbsgeschäft, Handelsgeschäft, Handwerksbetrieb (Kopie des Betriebseinheitswertbescheides u. der letzten Bilanz beifügen) - Sonstiger Nachlass, z.b. Beteiligung an Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Forderungen gegen Dritte, sonstige Sachen und Rechte (nähere Bezeichnung) Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) sind die Erblasserschulden, z.b.: - Darlehen (offener Saldo am Todestag), Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden oder Reallasten (lastend auf dem Grundeigentum) Achtung: Bei Grundschulden ist nur die Höhe der zugrunde liegenden noch offenen Forderung zum Todestag anzugeben. Bitte Belege über den aktuellen Darlehensstand beifügen. - Sonstige Verbindlichkeiten, auch Steuerrückstände, Geschäfts- u. landwirtschaftliche Betriebsschulden unter Angabe des Zinssatzes und des Schuldgrundes - Krankheits- und Arztkosten, soweit sie nicht von einem anderen, insbesondere einer Krankenkasse, ersetzt werden (Restbetrag) Wichtiger Hinweis: Maßgeblich ist jeweils nur der Wert, mit dem der Erblasser beteiligt war (ggfs. also bitte den entsprechenden Bruchteil des Erblassers entsprechend seiner Beteiligung angeben). Der Vordruck zur Angabe des Nachlasswertes ist diesem Informationsblatt als Anlage 8 beigefügt. Die Angaben zum Nachlass dienen dem Nachlassgericht ausschließlich zur Kostenberechnung! Seite 16

2. Kosten Gemäß dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) können die folgenden Gebühren anfallen. Die Mindestgebühr für jede Tätigkeit beträgt 15,00 Euro. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen: Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr von 100,00 Euro erhoben. Können die Verfügungen von Todes wegen nicht in einem einheitlichen Termin eröffnet werden (z.b. weil mehrere existierende Verfügungen von Todes wegen dem Nachlassgericht erst nacheinander vorgelegt werden, fällt diese Gebühr je Eröffnung an). Erbscheinsverfahren: Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine (weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nach Abzug der Verbindlichkeiten (siehe Wertermittlung, Nachlassmasse abzüglich Erblasserschulden). Eine Gebührentabelle (Geschäftswert bis 1.000.000,00 ) ist diesem Informationsblatt als Anlage 9 beigefügt. VIII. Muster und Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7: Anlage 8: Anlage 9: Mitteilung der Personendaten aller Beteiligter Erbausschlagung für sich selbst und nachrangig berufene Kinder Erbausschlagung für mind. Kinder mit erf. familiengerichtlicher Genehmigung Bitte um Entwurf eines Erbscheinsantrags in einfach gelagerten Fällen Erklärung der Zustimmung zu einem beim Nachlassgericht eingereichten Erbscheinsantrag Vollmacht an einen Dritten zur Stellung des Erbscheinsantrages Antrag auf Erteilung einer begl. Ablichtung des notariellen Testaments/Erbvertrages mit begl. Ablichtung des Eröffnungsprotokolls als Erbnachweis (an Stelle eines Erbscheinsantrags) Mitteilung des Nachlasswerts Gebührentabelle Seite 17

Anlage 1: Mitteilung der Personendaten aller Beteiligter an das Nachlassgericht Abs.: Ort, Datum An das Notariat Lörrach Nachlassgericht Tumringer Str. 186 79539 Lörrach Betr.: Nachlassverfahren auf Ableben von: Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Wohnanschrift, Aktenzeichen: NG/ Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Nachlasssache teile ich dem Nachlassgericht die vollständigen Personendaten der am Nachlassverfahren voraussichtlich beteiligten Personen mit: a) gesetzliche Erben: Name Vorname Ggfs. Geburtsname Geburtsdatum Anschrift Seite 18

b) aller in einem etwaigen Testament benannter Personen (benannte Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) Name Vorname Ggfs. Geburtsname Geburtsdatum Anschrift Rolle ggfs.: ( ) Ich lege zudem die folgenden Standesurkunden / Urkunden im Original bei, sofern sie dem Nachlassgericht nicht bereits vorgelegt wurden: ( ) Sterbeurkunde des Erblassers, ( ) aktuelle Geburtsurkunden neuesten Datums, die die Verwandtschaft der sämtlichen Erben mit dem Erblasser nachweisen; ( ) Heiratsurkunde bei Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde; ( ) die Sterbeurkunden sämtlicher vorverstorbener vorrangig berufener Personen, die als gesetzliche (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten; ( ) Scheidungsurteil in Ausfertigung mit Rechtkraftvermerk oder Eheurkunde mit Folgebeurkundungen ( ) Adoptionsbeschluss in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk Mit freundlichen Grüßen (Vorname, Name) Seite 19

Anlage 2: Erbausschlagung für sich selbst und nachrangig berufene Kinder An das Notariat Lörrach Nachlassgericht Tumringer Str. 186 79539 Lörrach Betrifft: Ausschlagung der Erbschaft Verstorbene Person:. Bezug: Schreiben des Nachlassgerichts vom. Az:. Am.(Sterbedatum) verstarb Herr/Frau.. in (Sterbeort) letzter gewöhnlicher Aufenthalt in.. Ich, der/die Unterzeichnende/n (Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname)..... geb. am...(geburtsdatum) in.. (Geburtsort) wohnhaft. schlage hiermit die mir angefallene Erbschaft unabhängig von der Art der Berufung (gesetzliche Erbfolge / Verfügung von Todes wegen) aus. Ich bin mit dem/der Verstorbenen - dem/der Erblasser/in - wie folgt verwandt: Der/Die Erblasser/in war meine.. Vom Anfall der Erbschaft habe ich Kenntnis seit dem.... Die Erbschaftsausschlagung erfolgt, weil vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben der Nachlass überschuldet erscheint über die Zusammensetzung des Nachlasses nichts bekannt ist. Ggfs. Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist: Seite 20

Die erfolgte Erbschaftsannahme wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist fechte ich wegen Irrtums an. Gründe: Eine Erklärung dieses Inhalts (Erbschaftsannahme) wollte ich nicht abgeben. Mir war nicht bewusst, dass eine Erbschaft durch die nicht erfolgte Ausschlagung als angenommen gilt, sondern war im Glauben, eine Erbschaftsannahme müsse ausdrücklich erklärt werden, so dass man vorher nicht Erbe werden könne. Auch war mir nichts über Form und Frist der Erbausschlagung bekannt. Die/Der Erschienene erklärt: Ich habe keine Kinder. Ich erwarte kein Kind bzw. von mir erwartet niemand ein Kind. Ich habe folgende Kinder (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift): Bei minderjährigen Kindern: Für die minderjährigen Kinder (zutreffendes bitte ankreuzen) habe ich das alleinige Sorgerecht. habe ich das gemeinsame Sorgerecht. habe ich kein Sorgerecht. Das Sorgerecht hat:. Auch für meine minderjährigen Kinder schlage ich die Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus. Mir ist bekannt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht auch der mit sorgeberechtigte Elternteil fristgerecht die Ausschlagung in der vorgeschriebenen Form erklären muss (bei einem Nachlassgericht oder Notar). Weiterer gesetzlicher Vertreter ist:. Seite 21

Dieser erklärt: Auch ich schlage für d. vorgenannte(n) minderjährige(n) Kind(er) das Erbe aus allen Berufungsgründen aus. Ort Datum Unterschrift Notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich! Seite 22

Anlage 3: Erbausschlagung für mind. Kinder mit erf. familiengerichtlicher Genehmigung An das Notariat Lörrach Nachlassgericht Tumringer Str. 186 79539 Lörrach Betrifft: Ausschlagung der Erbschaft für minderjähriges Kind / minderjährige Kinder Verstorbene Person:. Bezug: Schreiben des Nachlassgerichts vom. Az:. Am.(Sterbedatum) verstarb Herr/Frau.. in (Sterbeort) letzter gewöhnlicher Aufenthalt in.. Ich, der/die Unterzeichnende/n (Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname)..... geb. am...(geburtsdatum) in.. (Geburtsort) wohnhaft. bin alleinige/r Inhaber/in der elterlichen Sorge bin Mitinhaber/in der elterlichen Sorge für das/die Kind/er (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift): Ich schlage hiermit für das/die von mir vertretene/n Kind/er die diesem/n angefallene Erbschaft unabhängig von der Art der Berufung (gesetzliche Erbfolge / Verfügung von Todes wegen) aus. Das/die Kind/er ist/sind mit dem/der Verstorbenen - dem/der Erblasser/in - wie folgt verwandt: Der/Die Erblasser/in war.. des/der Kindes/r. Vom Anfall der Erbschaft habe ich Kenntnis seit dem.... Seite 23

Die Erbschaftsausschlagung erfolgt, weil vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben der Nachlass überschuldet erscheint über die Zusammensetzung des Nachlasses nichts bekannt ist. Ggfs. Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist: Die erfolgte Erbschaftsannahme wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist fechte ich wegen Irrtums namens des Kindes/der Kinder an. Gründe: Eine Erklärung dieses Inhalts (Erbschaftsannahme) sollte nicht abgeben werden. Es war mir/uns nicht bewusst, dass eine Erbschaft durch die nicht erfolgte Ausschlagung als angenommen gilt, sondern war(en) im Glauben, eine Erbschaftsannahme müsse ausdrücklich erklärt werden, so dass man vorher nicht Erbe werden könne. Auch war mir/uns nichts über Form und Frist der Erbausschlagung bekannt. Mir ist bekannt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht auch der mit sorgeberechtigte Elternteil fristgerecht die Ausschlagung in der vorgeschriebenen Form erklären muss (bei einem Nachlassgericht oder Notar). Weiterer gesetzlicher Vertreter ist:. Dieser erklärt: Auch ich schlage für d. vorgenannte(n) minderjährige(n) Kind(er) das Erbe aus allen Berufungsgründen aus. Ich bin darauf hingewiesen, dass ich bei dem zuständigen Familiengericht die Genehmigung dieser Erklärung beantragen muss. Ich erhalte eine beglaubigte Abschrift dieser Erklärung, um den Antrag stellen zu können. Ich bin darüber belehrt worden, dass mir die gerichtliche Genehmigung übersandt wird und ich für die fristgerechte Vorlage beim Nachlassgericht zu sorgen habe. Ich bin ferner darauf hingewiesen, dass der Fristablauf nur während der Dauer des Genehmigungs-verfahrens gehemmt ist. Seite 24

Ort Datum Unterschrift Notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich! Seite 25

Anlage 4: Bitte um Entwurf eines Erbscheinsantrags durch das Nachlassgericht in einfach gelagerten Fällen Abs.: Ort, Datum An das Notariat Lörrach Nachlassgericht Tumringer Str. 186 79539 Lörrach Betr.: Nachlassverfahren auf Ableben von: Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Wohnanschrift, Aktenzeichen: NG/ Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Nachlasssache bitte ich darum, dass das Nachlassgericht mir wenn aus Sicht des Nachlassgerichts ein einfach gelagerter Fall vorliegen sollte einen vorbereiteten Erbscheinsantrag zukommen lässt. Es liegt ein einfach gelagerter Fall vor, weil ( ) Der Erteilung des Erbscheins werden voraussichtlich keine anderen Personen widersprechen. ( ) Es besteht keine Auslandsberührung. ( ) Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten oder es liegt eine aus meiner Sicht eindeutige Verfügung von Todes wegen vor, die vom Nachlassgericht bereits eröffnet wurde. ( ) Ich teile dem Nachlassgericht auf einem separaten Blatt die vollständigen Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift) aller voraussichtlicher Beteiligter mit, nämlich b) aller gesetzlicher Erben c) aller in einem etwaigen Testament benannter Personen Mir ist bekannt, dass trotz Vorliegens aller vorstehender Voraussetzungen - grundsätzlich kein Anspruch auf Zusendung eines solchen vorbereiteten Antrags besteht und es im freien Ermessen des Nachlassgerichts steht, ob es meiner Bitte nachkommt. Mit freundlichen Grüßen (Vorname, Name) Seite 26

Anlage 5: Erklärung der Zustimmung zu einem beim Nachlassgericht eingereichten Erbscheinsantrag gegenüber dem Nachlassgericht Abs.: Ort, Datum An das Notariat Lörrach Nachlassgericht Tumringer Str. 186 79539 Lörrach Betr.: Nachlassverfahren auf Ableben von: Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Wohnanschrift, Aktenzeichen: NG/ Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Nachlasssache erkläre ich,, dass mir der Inhalt des von Herrn/Frau (Vor- und Nachname des Antragstellers/Bevollmächtigten) wohnhaft (Anschrift des Antragstellers/Bevollmächtigten) gestellten Erbscheinsantrags vom bekannt ist. Ich bin darüber belehrt worden, dass ich auf Antrag als Beteiligte/r zu dem Verfahren hinzugezogen werden kann ( 345 Abs. 1 FamFG). ( ) Ich erkläre mein Einverständnis zur Erteilung des beantragten Erbscheins. ( ) Ich verzichte auf die Hinzuziehung als Beteiligte/r. ( ) Ich beantrage, dass ich als Beteiligte/r zu dem Verfahren hinzugezogen werde. ( ) Des Weiteren erkläre ich gegenüber dem Nachlassgericht, dass ich die Erbschaft -nur sofern für mich zutreffend- unwiderruflich annehme. Mit freundlichen Grüßen (Vorname, Name) Seite 27

Anlage 6: Vollmacht an einen Dritten, zur Stellung des Erbscheinsantrages Abs.: Ort, Datum An das Notariat Lörrach Nachlassgericht Tumringer Str. 186 79539 Lörrach Betr.: Nachlassverfahren auf Ableben von: Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Wohnanschrift, Aktenzeichen: NG/ Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Nachlasssache erteile ich,, hiermit Herrn/Frau (Vor- und Nachname des Antragstellers/Bevollmächtigten) wohnhaft (Anschrift des Antragstellers/Bevollmächtigten) Vollmacht zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen, insbesondere zur Beantragung eines Erbscheins bei dem zuständigen Nachlassgericht. Ich nehme die Erbschaft an und verzichte auf eine (weitere) Beteiligung am Erbscheinsverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Vorname, Name) Seite 28

Anlage 7: Antrag auf Erteilung einer begl. Ablichtung des notariellen Testaments/Erbvertrages mit begl. Ablichtung des Eröffnungsprotokolls als Erbnachweis (an Stelle eines Erbscheinsantrags) Abs.: Ort, Datum An das Notariat Lörrach Nachlassgericht Tumringer Str. 186 79539 Lörrach Betr.: Nachlassverfahren auf Ableben von: Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Wohnanschrift, Aktenzeichen: NG/ Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Nachlasssache bitte ich um Erteilung eines Erbnachweises in der Form einer beglaubigten Abschrift des ( ) notariellen Testaments des Notars, UR, vom ( ) notariellen Testaments des Notars, UR, vom ( ) notariellen Erbvertrages des Notars, UR, vom samt begl. Ablichtung des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls. Sämtliche vorgenannte Urkunden liegen dem Nachlassgericht bereits vor und wurden auch bereits nachlassgerichtlich eröffnet. Mit freundlichen Grüßen (Vorname, Name) Seite 29

Anlage 8: Mitteilung des Nachlasswerts an das Nachlassgericht Notariat Lörrach - Nachlassgericht Aktenzeichen: Nachlass auf Ableben von (Vor-, Familienname, ggf. Geburtsname, Todestag)... I. Nachlassmasse (Aktiva) 1. Grundbesitz a) Eigentumswohnung (en) : Nachlassverzeichnis Straße und Hausnummer:... Ort/Stadt:... Blatt Nr. des Grundbuchamtes:... Wohnfläche in qm:...qm Miteigentumsanteil d. Erblassers (z.b. 1/1,½,1/4):... Kaufdatum und Kaufpreis:... Soll die Wohnung verkauft werden? Wenn ja zu welchem Preis:...... selbst geschätzter Wert: b) Bei Grundstücken (bebaut oder unbebaut, auch landwirtschaftlich genutzten): Grundbuch von:... Blatt Nr. des Grundbuchamtes:... Flurstück-Nummer:... Ort mit PLZ und Straße und Hausnummer, Gewann (Hinweis: Bitte vollständige Anschrift angeben.):... Es handelt sich um: (z.b. Gebäude- und Freifläche, Ackerland, Grünland, Gartenland, Rebland, Wald) bitte entsprechendes umkreisen. Grundstücksgröße:...qm bebaut mit. Baujahr Miteigentumsanteil des Erblassers:... selbst geschätzter Wert: EUR c) Bei allen Erbbaurechten: Grundbuch von... Blatt Nr. des Grundbuchamtes:... Flurstück Nr.:... Ort mit PLZ und Straße mit Hausnummer:(Hinweis: Bitte vollständige Anschrift angeben.)......... Grundstücksgröße:...qm Anzahl der Geschosse:... Miteigentumsanteil der Erblassers:... Seite 30

bebaut mit. Baujahr:... Feuerversicherungswert:... (Hinweis: Bitte Kopie des Umlagebescheides der Gebäudeversicherung beifügen.) selbst geschätzter Wert: (Hinweis: Zu Ziffer a) - d): Sollten an Gebäuden seit dem Baujahr Um- oder Anbauten bzw. erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt worden sein, ist auch das Jahr anzugeben, in welchem diese Arbeiten durchgeführt wurden.) 2. Erwerbsgeschäft Falls der Erblasser Inhaber oder Teilinhaber einer Firma war: Name und Anschrift der Firma: Eintragung im Handelsregister? (ggf. Angabe der HR-Nummer und des Registergerichts) Beteiligungsverhältniss(e): letzte Bilanz am: (Hinweis: Bitte fügen Sie eine Kopie der Bilanz bei) Wert (Verkaufswert) des Unternehmens, der Teilhaberschaft: _ 3. Wertvolle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Kunstgegenstände, Schmucksachen Gold- und Silbersachen: _ Sonstige Schmuckstücke _ Sonstiges (z. B. Pelzmantel) _ (Hinweis: Ein normaler Ehering, und Schmuck ohne Wert müssen hier nicht angegeben werden, jedoch werthaltige Gemälde, Münzen, Briefmarkensammlungen etc. zum Schätzwert.) 4. Guthaben bei Banken, Spar- und Bausparkassen, Postbanken usw. und Bargeld am Todestag Bank/Institut:.. _ Bank/Institut:.. _ Bank/Institut:.. _ weitere ggf. auf gesondertem Blatt (Hinweis: Bei gemeinsamen Konten bzw. Sparbüchern ist nur die Hälfte des Kontostandes anzugeben. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Finanzamt alle Konten mit mehr als EUR 3.000,00 zu melden. Bitte lassen Sie sich von dem Kreditinstitut eine Kopie der Mitteilung geben und fügen Sie diese bitte bei.) 5. Wertpapiere (Hinweis: Kurswert am Todestage, Bankbeleg beifügen) Art des Papiers:.. _ Art des Papiers:.. _ 6. Sterbegelder, Lebensversicherungen und andere Versicherungen (Hinweis: Nur soweit die auszuzahlenden Beträge in den Nachlass fallen. Dies ist dann der Fall, wenn die Versicherung nicht zu Gunsten einer bestimmten Person abgeschlossen war und gegenüber dem Versicherungsunternehmen kein Bezugsberechtigter auf den Todesfall angegeben war.) Seite 31

_ 8. Fahrzeuge (Marke, Typ, Baujahr und Kilometerstand angeben) geschätzter Wert: _ 9. Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten (z.b. Darlehen, die der Erblasser gewährt hat und die noch nicht zurückgezahlt sind.) Schuldner der Forderung: _ 10. Sonstiger Nachlass (z. B. Beteiligung an Erbengemeinschaften, sonstige Sachen und Rechte, Patente, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs nur falls werthaltig, Möbel, Haushaltsgegenstände, sonstige Einrichtungsgegenstände nur falls werthaltig, ggf. nähere Bezeichnung). _ Summe _ II. Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) 1. Darlehen (offener Saldo am Todestag) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten (lastend auf dem Grundbesitz Ziffer I. 1.): Art der Schulden: _ Art der Schulden:.. _ (Hinweis: Bitte entsprechende Belege mit Valuta zum Todestag beifügen. Hier ist nur der tatsächliche Schuldenstand bzw. der Anteil des Erblassers hieran, nicht der Nennbetrag der Grundpfandrechte etc. einzutragen.) 2. Sonstige Verbindlichkeiten, soweit diese vor dem Erbfall bestanden haben, z.b. Miet- oder Steuerrückstände, offene Rechnungen, Arzt- und Rezeptrechnungen, soweit diese nicht erstattet werden, Geschäfts- und Betriebsschulden mit Angabe des Schuldgrundes und ggf. des Zinssatzes: Art der Schulden: _ Art der Schulden: _ (Hinweis: Bitte aufschlüsseln und entsprechende Belege beifügen. Hinweis: Vermächtnisse, Pflichtteilsforderungen, Auflagen, Beerdigungskosten werden bei der Kostenberechnung nicht berücksichtigt und müssen nicht angegeben werden ( 40 GNotKG) Versicherung und Unterschrift: Seite 32

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben versichere ich. Ich habe die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Ich bin damit einverstanden, dass beim Finanzamt eine Auskunft über den Wert der Nachlassgegenstände eingeholt wird. ---------------------------------------------------------------- Ort, Datum ---------------------------------------------------------------- Unterschrift ---------------------------------------------------------------- Name in Druckbuchstaben Seite 33

Anlage 9: Gebührentabelle Geschäftswert Gebühr in EUR Geschäftswert Gebühr in EUR Geschäftswert Gebühr in EUR bis EUR bis EUR bis EUR 500 15,00 45.000 155,00 470.000 885,00 1.000 19,00 50.000 165,00 500.000 935,00 1.500 23,00 65.000 192,00 550.000 1.015,00 2.000 27,00 80.000 219,00 600.000 1.095,00 3.000 33,00 95.000 246,00 650.000 1.175,00 4.000 39,00 110.000 273,00 700.000 1.255,00 5.000 45,00 125.000 300,00 750.000 1.335,00 6.000 51,00 140.000 327,00 800.000 1.415,00 7.000 57,00 155.000 354,00 850.000 1.495,00 8.000 63,00 170.000 381,00 900.000 1.575,00 9.000 69,00 185.000 408,00 950.000 1.655,00 10.000 75,00 200.000 435,00 1.000.000 1.735,00 13.000 83,00 230.000 485,00 16.000 91,00 260.000 535,00 19.000 99,00 290.000 585,00 22.000 107,00 320.000 635,00 25.000 115,00 350.000 685,00 30.000 125,00 380.000 735,00 35.000 135,00 410.000 785,00 40.000 145,00 440.000 835,00 Seite 34