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Transkript:

Ein kostenloser Service der VDI nachrichten und der Ingenieurgesellschaft fuer Technik-Kommunikation, itk in Kassel (www.itk-kassel.de). Ausgabe Nr. 2/2004 vom 6. Februar 2004 Herzlich Willkommen zur 24. Ausgabe des CE-Newsletters! Mit dem CE-Newsletter informieren wir Sie jeden Monat ueber aktuelle Entwicklungen zur CE-Kennzeichnung sowie Neuerungen auf unserer Plattform www.ce-richtlinien.de Alle seit März 2002 erschienenen CE-Newsletter finden Sie in unserem Newsletter-Archiv als PDF-Download unter http://www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/aktuell/archiv.asp. THEMA DES MONATS Umbau von Maschinenanlagen - Wegweiser durch die Vorschriften des Binnenmarktes und der Betriebsvorschriften (Teil 3). (von Dipl.-Ing. Hans.-J. Ostermann, ostermann@maschinenrichtlinie.de) In diesem Newsletter moechten wir den Beitrag des 22. und 23. Newsletters zum Umbau von Maschinenanlagen fortsetzen. In diesem Newsletter finden Sie einige Beispiele aus der Praxis, mit denen die stark theoretischen Inhalte der beiden vorhergehenden Newsletter etwas greifbarer werden sollen. Beispiel 1: Ersatz einer vorhandenen gegen eine neue Teilmaschine. Wird eine vorhandene Anlagenkomponente, die fuer sich genommen eine nichtfunktionsfaehige Einzelmaschine im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der MRL ist - sog. Teilmaschine - durch eine neue Teilmaschine ersetzt, so unterliegt diese neue Teilmaschine den Bestimmungen der MRL, d.h. ihr Hersteller muss sie mit einer Herstellererklaerung in Verkehr bringen. Es ist dann von dem fuer den Umbau Verantwortlichen (Anlagenbauer) zunaechst zu untersuchen, welche Auswirkungen der Einbau dieser neuen Teilmaschine auf die anderen Komponenten der Maschinenanlage hat. Fuehrt dieser Umbau nicht zu einer wesentlichen Veraenderung anderer Komponenten - einfachster Fall: Ersatz durch eine baugleiche Teilmaschine - erfolgt der Umbau der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits oben angegeben, darf durch den Umbau der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen zur Verfuegungstellung bestehende bzw. im Rahmen der von der BetrSichV verlangten Nachruestung erreichte Sicherheitsstandard nicht unterschritten werden. Fuehrt der Umbau jedoch zu einer wesentlichen Veraenderung anderer Teilmaschinen, so sind auch diese Teilmaschinen an die Anforderungen der MRL fuer neue Maschinen anzupassen. Dieser iterative Prozess kann theoretisch - am Ende dazu fuehren, dass der Austausch einer Teilmaschine letztendlich auch fuer alle anderen Teilmaschinen eine wesentliche Veraenderung darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Veraenderung der gesamten Anlage vor, die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage muesste dann eine (neue) Konformitaetserklaerung und CE- Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die gesamte Anlage

wesentlich veraendert, sind lediglich die Anforderungen der MRL fuer die Komponenten zu beachten, die wesentlich veraendert wurden und z.b. bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklaerung auszustellen. Beispiel 2: Ersatz einer vorhandenen gegen eine gebrauchte Teilmaschine (Anmerkung: Zum Thema gebrauchte Maschinen siehe "Gebraucht? Aber mit Sicherheit!", Ostermann, Die BG, Heft 4/2000, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, Berlin, Bielefeld, Muenchen) Wird eine vorhandene Anlagenkomponente, die fuer sich genommen eine nicht funktionsfaehige Einzelmaschine im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der MRL ist, -sog. Teilmaschine -, durch eine gebrauchte Teilmaschine ersetzt, so unterliegt diese gebrauchte Teilmaschine, vorausgesetzt, dass sie nicht wesentlich veraendert wurde bzw. im Rahmen des Einbaues in die Anlage wird, nicht der MRL. Sie unterliegt auch nicht dem ab dem 1. Mai 2004 in der Bundesrepublik geltenden Geraete- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Hiervon werden zwar grundsaetzlich auch gebrauchte Produkte erfasst, aber nur dann, wenn diese verwendungsfertig sind oder wenn Teile hiervon von einer Rechtsverordnung zur Umsetzung des Binnenmarktrechts erfasst werden. Beides trifft bei gebrauchten Teilmaschinen nicht zu. Eine gebrauchte Teilmaschine unterliegt jedoch den Anforderungen der BetrSichV, da sie nach dem Einbau den Beschaeftigten erstmalig zur Verfuegung gestellt wird. Es ist dann von dem fuer den Umbau Verantwortlichen (Anlagenbauer) zunaechst zu untersuchen, welche Auswirkungen der Einbau dieser gebrauchten Teilmaschine auf die anderen Komponenten der Maschinenanlage hat. Fuehrt dieser Umbau nicht zu einer wesentlichen Veraenderung anderer Komponenten - einfachster Fall: Ersatz einer Teilmaschine durch eine gebrauchte baugleiche Teilmaschine - erfolgt der Umbau der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits weiter oben angegeben, darf durch den Umbau der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen zur Verfuegungstellung bestehende bzw. im Rahmen der Nachruestung verlangte Sicherheitsstandard nicht unterschritten werden. Fuehrt der Umbau jedoch zu einer wesentlichen Veraenderung anderer Teilmaschinen, so sind diese Teilmaschinen an die Anforderungen der MRL fuer neue Maschinen anzupassen. Diese Untersuchung kann theoretisch - am Ende zu dem Ergebnis fuehren, dass der Austausch einer gebrauchten Teilmaschine gegen eine andere gebrauchte Teilmaschine letztendlich fuer alle Teilmaschinen eine wesentliche Veraenderung darstellt. Nur in diesem Fall wuerde dann eine wesentliche Veraenderung der gesamten Anlage vorliegen, die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegen wuerde. Die Anlage muesste dann eine (neue) Konformitaetserklaerung und CE-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich veraendert, sind lediglich die Anforderungen der MRL fuer die Komponenten zu beachten, die wesentlich veraendert wurden und z.b. bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklaerung auszustellen. -----------------------------Anzeige----------------------------- Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) tritt in Kraft. Sind Sie vorbereitet? Wir bieten Ihnen die Fachinformation, welche Sie mit den wichtigen Regelungen und Anforderungen des GPSG vertraut macht: Zur Umsetzung der Vorgaben in die Praxis dient das Werk Technische Arbeitsmittel sicher gestalten und benutzen, welches von Mitarbeitern der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-

sicherheit (BAuA) erarbeitet wurde. Neben dem Gesetzestext mit amtl. Begründung erhalten Sie bei uns auch ein Trainingsprogramm. Überzeugen Sie sich selbst: http://www.verlag-weinmann.com ----------------------------------------------------------------- Beispiel 3: Ein neues Sicherheitsbauteil wird in die Anlage eingebaut, d.h. ein Sicherheitsbauteil (z. B. Lichtvorhang, Schutztuerwaechter,...) wird in eine Anlage eingebaut (z. B. zur Erhoehung des Sicherheitsniveaus). Wird in eine vorhandene Anlage ein neues Sicherheitsbauteil eingebaut, so unterliegt dieses Sicherheitsbauteil den Bestimmungen der MRL, d.h. sein Hersteller muss es mit einer Kon-formitaetserklaerung nach Anhang II C MRL in Verkehr bringen. Es ist dann von dem fuer den Umbau Verantwortlichen (Anlagenbauer) zunaechst zu untersuchen, welche Auswirkungen der Einbau dieses neuen Sicherheitsbauteils auf die anderen Komponenten der Maschinenanlage hat. Fuehrt dieser Umbau nicht zu einer wesent-lichen Veraenderung anderer Komponenten - einfachster Fall: Verbesserung der Sicherheit der Anlage erfolgt der Umbau der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits oben angegeben, darf durch den Umbau der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen zur Verfuegungstellung bestehende bzw. im Rahmen der Nachruestung verlangte Sicherheitsstandard nicht unterschritten werden. Fuehrt der Umbau jedoch zu einer wesentlichen Veraenderung anderer Teilmaschinen, so sind auch diese Teilmaschinen an die Anforderungen der MRL fuer neue Maschinen anzupassen. Dieser iterative Prozess kann theoretisch - am Ende dazu fuehren, dass der Einbau eines neuen Sicherheitsbauteils letztendlich fuer alle anderen Teilmaschinen eine wesentliche Veraenderung darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Veraenderung der gesamten Anlage vor, die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage muesste dann eine (neue) Konformitaetserklaerung und CE-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich veraendert, sind lediglich die Anforderungen der MRL fuer die Komponenten zu beachten, die wesentlich veraendert wurden und z.b. bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklaerung auszustellen. Praxistipp: Wer Maschinenanlagen umbaut muss Folgendes beachten: 1. Verantwortlich fuer den Anlagenumbau ist grundsaetzlich der Arbeitgeber (s. BetrSichV). 2. Der Umbauer muss feststellen ob eine wesentliche Veraenderung im Sinne des GSG vorliegt (Anmerkung: Die Definition des Begriffes wesentliche Veraenderung finden Sie in der 21. Ausgabe des CE-Newsletters unter http://www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/aktuell/archiv2003.asp oder auch unter http://www.ibf-at.com.) 3. Fuer die wesentlich veraenderten Komponenten ist vom "Veraenderer" die MRL einzuhalten und dies zu bescheinigen, bei Teilmaschinen z.b. durch eine Herstellererklaerung. 4. Fuer den Umbau gilt bei einer Veraenderung, die nicht wesentlich ist, die BetrSichV. 5. Wird die gesamte Maschinenanlage wesentlich veraendert,

a) wird sie zu einer neuen Anlage und ist (neu) nach der MRL zu bewerten. b) ist der verantwortliche Anlagenumbauer gesamtverantwortlich fuer die Einhaltung der MRL. 6. Beim Zukauf von neuen, gebrauchten, aufgearbeiteten oder wesentlich veraenderten (Teil-)Maschinen oder Sicherheitsbauteilen muessen die Vorschriften fuer das Inverkehrbringen dieser Produkte eingehalten werden. Achtung: Fuer den Gebrauchtmaschinenhandel bringt das neue Geraete- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab dem 1. Mai 2004 erhebliche Veraenderungen mit sich. Beachten Sie hierzu auch den Veranstaltungshinweis unter Aktuelles. 7. Der Anlagenhersteller muss sich alle notwendigen Informationen von den Herstellern der Einbaumaschinen / Sicherheitsbauteile geben lassen. 8. Fuehrt der Umbau nicht zu einer wesentlichen Veraenderung der gesamten Anlage, darf fuer diese keine Konformitaetserklaerung gemaess Anhang II A der MRL ausgestellt und keine (neue) CE- Kennzeichnung an der Maschinenanlage angebracht werden. 9. In Zweifelsfaellen kann es ratsam sein, die zustaendigen Behoerden zu fragen. Buerokratischer Huerdenlauf mit unkalkulierbarem Risiko? Die Frage "GSG (ab dem 1. Mai 2004 GPSG-) oder BetrSichV " darf nicht verwechselt werden mit der Frage "sicher oder unsicher". Die vorgestellte Vorgehensweise fuehrt bei konsequenter Einhaltung der sicherheitstechnischen Bestimmungen des GSG / GPSG oder der BetrSichV auf jeden Fall dazu, dass die Maschinenanlage auch nach dem Umbau sicher ist. Sie verhindert aber, dass der Umbau zu einem buerokratischen Huerdenlauf mit unkalkulierbarem Risiko fuer die mit einem solchen Huerdenlauf verbundenen Kosten wird. Die "Eigenherstellerregelung" in der MRL in Verbindung mit der nach dem GSG / GPSG zu beruecksichtigenden "wesentlichen Veraenderung" erweckt zwar zunaechst den Eindruck, dass hier zusaetzliche mit Kosten verbundene Huerden fuer den Anlagenbetreiber aufgebaut wurden. Dem ist aber nicht so: Die Sicherheit von Maschinenanlagen ist auch bei Anwendung des harmonisierten Rechts keine kostspieligere Angelegenheit als nach dem alten nationalen Recht. -----------------------------Anzeige----------------------------- Wegweiser Maschinensicherheit: Ihr Ratgeber im EU-Maschinen- Binnenmarkt. www.maschinenrichtlinie.de Betriebssicherheitsverordnung: Das Taschenbuch zur neuen Verordnung mit Erlaeuterungen, Rechtstext und Begruendung der Bundesregierung. www.betriebssicherheitsverordnung.com ----------------------------------------------------------------- AKTUELLES Neue BGV A1 seit 01.01.2004 in Kraft Die Berufsgenossenschaften haben ihr Regelwerk ueberarbeitet und

deutlich vereinfacht. Seit dem 01.01.2004 ist die neue BGV A1 Grundsaetze der Praevention in Kraft. Gleichzeitig wurden zahlreiche andere Vorschriften aufgehoben. Wie schon in anderen gesetzlichen Vorschriften, so steht auch hier die Deregulierung im Vordergrund. Die neue BGV A1 wurde deshalb in zahlreichen Punkten geaendert. Der Unternehmer hat nun erheblich mehr Freiheiten, aber auch deutlich mehr Verantwortung. Die neue BGV A1 gilt fuer Unternehmer und Versicherte. Sie gilt ausserdem auch: - fuer Unternehmer und Beschaeftigte von auslaendischen Unternehmen, die eine Taetigkeit im Inland ausueben, ohne einem Unfallversicherungstraeger anzugehoeren und - soweit in dem oder fuer das Unternehmen Versicherte taetig werden, fuer die ein anderer Unfallversicherungstraeger zustaendig ist. Die Liste der aufgehobenen Unfallverhuetungsverschriften in Anhang 4 der BGV A1 variiert je nach Branche und haengt damit von der jeweils zustaendigen Berufsgenossenschaft ab. Sie muessen sich daher die Fassung der BGV A1 von der fuer Sie zustaendigen Berufsgenossenschaft besorgen. Folgende Unfallverhuetungsvorschriften wurden aber uebergreifend fuer alle Berufsgenossenschaften aufgehoben: - VBG 1 Allgemeine Vorschriften vom 01.04.1977, in der Fassung vom 01.03.2000 - VBG 109 Erste Hilfe vom 01.10.1994, in der Fassung vom 01.10.2003 - VBG 91 Umgang mit Gefahrstoffen vom 01.04.1999 - BGV B12 Biologische Arbeitsstoffe vom 01.01.2001 VERANSTALTUNGSHINWEISE ADS Maschinenbautage Leitung: Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, Bonn Moderation: Dipl.-Ing. von Locquenghien, Termin: 22./23. September 2004 Ort: Stuttgart Mehr Infos unter http://www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/seminare/details.asp?id=45352 ++++++++++++++ Die Umsetzung der CE-Kennzeichnung Kurzseminar über die wesentlichen Anforderungen zum EU- Harmonisierungskonzept mit seinen 4 Grundprinzipien Termin: 9. März 2004 Veranstalter: Rugen Consulting Ort: Frankfurt Mehr Infos unter www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/seminare/details.asp?id=39166 +++++++++++++++ Gefahrenanalyse Praxisseminar Gefahrenanalysen erstellen Termin: 17. März 2004 Veranstalter: Wittke Ing.-Büro Ort: Maulbronn Mehr Infos unter http://www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/seminare/details.asp?id=39266

Ca. 200 weitere Seminare zu Themen der CE-Kennzeichnung und zur Technischen Dokumentation finden Sie unter http://www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/seminare/seminare.asp. PRAXISTIPP Suchen Sie die EG-Richtlinien in anderen Sprachen? Dann sehen Sie unter http://europa.eu.int/eur-lex/index.html nach. Dort koennen Sie die Richtlinien in allen europaeischen Sprachen einsehen. CE-ORIGINALTEXTE: NEUES UND AKTUALISIERUNGEN Im Januar 2004 wurden keine Normen- oder Pruefstellenverzeichnisse aktualisiert.... UND WEITERHIN Was ist beim Import von gebrauchten Maschinen aus der Schweiz nach Deutschland zu beachten? Die Schweiz ist auf Grund eines Uebereinkommens mit der Europaeischen Kommission u.a. hinsichtlich des Gebrauchtmaschinenhandels einem EU-Staat gleichgestellt. Siehe http://www.maschinenrichtlinie.de unter News. Das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen innerhalb des EWR ist allerdings nicht geregelt, d.h. hier kann jeder Mitgliedstaat eigene Regelungen treffen, wie es die Bundesrepublik mit dem ab dem 1. Mai 2004 geltenden Geraete- und Produktsicherheitsgesetz getan hat. Auch die Schweiz hat hierzu nationale Regelungen getroffen. Viel Erfolg bei der Arbeit mit http://www.ce-richtlinien.de wuenscht Ihnen Ihr CE-Team Sie erreichen uns direkt unter: ce.kontakt@vdi-nachrichten.com. Wenn Sie weitere Exemplare des Newsletters fuer Kollegen oder Geschaeftspartner abonnieren oder den Newsletter abbestellen moechten, nutzen Sie bitte das Online-Formular unter: http://www.ce-richtlinien.de/aktuell/newsletter.asp. Weitere interessante und kostenfreie Newsletter des VDI Verlages finden Sie unter http://www.vdi-nachrichten.com/newsletter. Copyright VDI Verlag GmbH 2004