Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen

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Transkript:

Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 1 von 10

Änderungshistorie Fassung vom 20.09.2016 Neufassung BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 2 von 10

Gesetzestext 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen (1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. (2) 1 Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. 2 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt. (4) 1 Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. 2 In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld 1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert, 2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert des sich aus 46 Abs. 1 Satz 1 oder 48 ergebenden Betrages. BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 3 von 10

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung ( 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt. BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 4 von 10

Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Einordnung... 6 2. Weiterzahlung zwischen zwei Maßnahmen ( 51 Abs. 1 SGB IX)... 6 3. Weiterzahlung wegen Erkrankung ( 51 Abs. 3 SGB IX)... 7 4. Weiterzahlung wegen Arbeitslosigkeit ( 51 Abs. 4 SGB IX)... 8 BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 5 von 10

1. Rechtliche Einordnung 51 SGB IX regelt die Ausnahmen, unter denen für begrenzte Zeiträume eine Weitergewährung von Entgeltersatzleistungen möglich ist, ohne dass gleichzeitig an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als Hauptleistung teilgenommen wird. 2. Weiterzahlung zwischen zwei Maßnahmen ( 51 Abs. 1 SGB IX) (1) Die Weiterzahlung des Übergangsgelds zwischen zwei Maßnahmen (Zwischen-Übergangsgeld) setzt zunächst voraus, dass für beide Maßnahmen ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach besteht. (2) Erforderlich ist weiterhin, dass der Leistungsempfänger arbeitsunfähig erkrankt ist und keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Dies setzt voraus, dass zunächst ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse nach 44 ff. SGB V bestanden haben muss; oder dem Leistungsempfänger keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. (3) Das Gesetz verlangt grundsätzlich, dass Leistungsberechtigte zwischen zwei Maßnahmen in Beschäftigung vermittelt werden. Dies setzt voraus, dass ein aktuelles Stellengesuch vorliegt. Ist eine Vermittlung nicht möglich und ist dieser Umstand nicht vom Leistungsberechtigten zu vertreten, kann Zwischen-Übergangsgeld gezahlt werden. Die Vorschriften des 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (Verfügbarkeit) gelten grundsätzlich für Bezieher von Zwischen-Übergangsgeld entsprechend. (4) Für Zeiten, in denen die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übergangsgeld (vgl. 45 SGB IX). Da diese Zeiten nicht den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen sind (Ermittlung des Förderbedarfs), besteht auch in den Sonderfällen nach 45 Abs. 3 SGB IX (Übergangsgeld als Verdienstausfall bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen) nachfolgend kein Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld. (5) Die Entscheidung über den Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld dem Grunde nach trifft die Beratungsfachkraft Reha/SB. Ist eine Entscheidung über den Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld nicht sofort möglich, ist zunächst Übergangsgeld aufgrund einer vorläufigen Entscheidung ( 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) zu zahlen. Allgemeines (51.0.0) Zwischen-Übergangsgeld (51.1.1) Krankheit (51.1.2) Zumutbare Beschäftigung (51.1.3) Verfügbarkeit (51.1.4) Eignungsabklärung, Arbeitserprobung (51.1.5) Zuständigkeit, Entscheidung (51.1.6) BA Zentrale, RP/GR Seite 6 von 10

(6) Die Höhe des Zwischen-Übergangsgelds richtet sich nach der Höhe des vorbezogenen Übergangsgelds; 50 SGB IX ist zu beachten (Anpassung des Übergangsgelds). (7) Erkrankt der Leistungsempfänger während des Bezuges von Zwischen-Übergangsgeld, erhält er Krankengeld. Nach Ende der Erkrankung erfolgt die Weiterzahlung des Zwischen-Übergangsgelds in der Regel nahtlos. Auf den Zwischen-Übergangsgeld-Anspruch hat es keinen Einfluss, wenn die Mitteilung über das Ende der Erkrankung verspätet eingeht. Hier wirkt der einmal gestellte Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiter. Die Verpflichtung zur Mitteilung über das Ende der Erkrankung lässt sich aus 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ableiten. 3. Weiterzahlung wegen Erkrankung ( 51 Abs. 3 SGB IX) (1) Für die voraussichtlich erneute Inanspruchnahme von Übergangsgeld muss bei Beginn der Erkrankung bereits absehbar sein, dass der Leistungsempfänger die Maßnahme fortsetzen kann. Bei einer Erkrankung ist zunächst grundsätzlich von einer Wiederaufnahme der Maßnahme auszugehen, es sei denn der Abbruch ist z.b. wegen der Schwere der Erkrankung bereits absehbar. Wird die Maßnahme abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld mehr (s. FW Nr. 4.3 zu 119 SGB III). Das bei einem Abbruch in der Annahme der Wiederaufnahme der Maßnahme bereits gezahlte Übergangsgeld ist dem Leistungsempfänger zu belassen. Bei einer Unterbrechung wegen einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Kur) ist wie bei einer Erkrankung zu verfahren. (2) Der Anspruch auf Übergangsgeld nach 51 Abs. 3 SGB IX endet: mit dem Ende der Unterbrechung allein aus gesundheitlichen Gründen oder nach Ablauf von sechs Wochen (= 42 Kalendertage), gerechnet vom Tag des Beginns der Unterbrechung oder mit Ablauf des Abbruchs der Maßnahme oder mit dem planmäßigen Ende der Maßnahme, wenn diese innerhalb der 6-Wochenfrist liegt. (3) Der Übergangsgeld-Weiterzahlungsbetrag richtet sich nach dem bisherigen Übergangsgeld-Betrag; 50 SGB IX ist zu beachten (Anpassung des Übergangsgelds). Höhe (51.1.7) Erkrankung (51.1.8) Weiterzahlung im Krankheitsfall (51.3.1) Ende des Anspruchs (51.3.2) Höhe (51.3.3) BA Zentrale, RP/GR Seite 7 von 10

4. Weiterzahlung wegen Arbeitslosigkeit ( 51 Abs. 4 SGB IX) (1) Die Zahlung von Anschluss-Übergangsgeld nach 51 Abs. 4 SGB IX verhindert die sofortige Gleichstellung des Leistungsempfängers mit einem Arbeitslosen und soll zur rechtzeitigen Einleitung der Vermittlungsbemühungen führen. Eine Antragstellung erübrigt sich. Der Arbeitnehmer muss zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eine Maßnahme nach 119 Satz 1 Nr. 2 SGB III, für die er Übergangsgeld bezog, erfolgreich abgeschlossen haben. Eine Maßnahme, die nicht durch eine Prüfung abschließt, gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer sie bis zum vorgesehenen Ende besucht und das Ziel der Maßnahme erreicht wurde, im Anschluss an die Maßnahme arbeitslos sein ( 138 SGB III), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Die Meldung kann auch bereits bis zu drei Monaten vor Beendigung der Maßnahme erfolgen ( 141 SGB III). Die ununterbrochene Zahlung ist sicherzustellen. Der Leistungsempfänger sollte sich grundsätzlich spätestens nahtlos nach dem Ende der Maßnahme persönlich arbeitslos melden. Eine erst später vorliegende Arbeitslosmeldung schließt den Anspruch nicht aus. Bei verspäteter Meldung besteht der Anspruch jedoch erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung. Die 3-Monatsfrist ist ein fester Zeitraum, der weder durch den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung noch durch andere Ereignisse verändert werden kann. Die Berechnung der Frist richtet sich nach 26 SGB X i. V. m. 187, 188 BGB. Sie beginnt mit dem ersten Tag nach dem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme und endet mit Ablauf des Tages drei Monate später. keinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen geltend machen kann ( 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. V. m. 339 Satz 3 SGB III). Die Dauer von 90 Tagen vermindert sich um die Zahl von Tagen, für die der Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld geht einem Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld voraus. (2) Sind mehrere aufeinanderfolgende Einzelmaßnahmen geplant, und schließen diese nicht unmittelbar aneinander an, besteht für dazwischenliegende Zeiten der Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld. Die einzelnen Maßnahmen können nicht als anspruchsbegründende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von 51 Abs. 4 SGB IX angesehen werden. Ein solcher Abschluss ist erst mit erfolgreicher Beendigung der letzten Maßnahme erreicht. Anschluss-Übergangsgeld (51.4.1) Abgeschlossene Maßnahme (51.4.2) Arbeitslosigkeit (51.4.3) Arbeitslosmeldung (51.4.4) Keine mindestens 90 Tage Alg-Anspruch (51.4.5) Anspruch nach Teilnahme an mehreren Einzelmaßnahmen (51.4.6) BA Zentrale, RP/GR Seite 8 von 10

(3) Maßnahmen, die nach dem ursprünglich vorgesehenen Maßnahmeende durchgeführt werden (z.b. Übungsfirma), begründen keinen (erneuten) Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld. (4) Wird der Übergangsgeld-Bezieher während des Bezugs von Anschluss-Übergangsgelds arbeitsunfähig, hat er gem. 46 SGB V Anspruch auf Krankengeld Anspruch nach Teilnahme an mehreren Anpassungsmaßnahmen (51.4.7) Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit (51.4.8) bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorgeoder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Anschluss-Übergangsgeld ist ab dem Tag nicht mehr zu zahlen, ab dem Anspruch auf Krankengeld besteht. Endet die Arbeitsunfähigkeit noch vor Ablauf des Anspruchs auf Anschluss-Übergangsgeld, so ist im Anschluss an den Wegfall der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Anspruchs das Anschluss-Übergangsgeld weiterzuzahlen, sofern alle Voraussetzungen noch gegeben sind. (5) Voraussetzung für den Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld nach 51 Abs. 4 SGB IX ist u.a., dass der behinderte Mensch arbeitslos ist. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß 138 SGB III, der beschäftigungslos ist, Bemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit erbringt und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Nachdem die Vorschrift über das Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit ( 159 SGB III) nicht anwendbar ist, kann eine Sperrzeit nicht eintreten. Hat der Arbeitnehmer, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ist damit die Voraussetzung Arbeitslosigkeit nicht mehr erfüllt und der Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld entfällt. Eine erneute Arbeitslosmeldung kann diesen Anspruch wieder aufleben lassen, sofern diese noch innerhalb des Drei-Monatszeitraums erfolgt. (6) Das Anschluss-Übergangsgeld endet mit Ablauf des Tages vor der Arbeitsaufnahme. Nimmt der Arbeitnehmer innerhalb der Drei- Monatsfrist eine Beschäftigung auf und wird diese noch innerhalb dieser Frist beendet, besteht nach dem Ende der Beschäftigung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Anschluss- Übergangsgeld bis zum Ende der Drei-Monatsfrist. (7) Die Höhe des Anschluss-Übergangsgelds beträgt bei Leistungsempfängern, die die Voraussetzungen für einen erhöhten Leistungssatz Keine Sperrzeit (51.4.9) Beschäftigung innerhalb der Frist (51.4.10) Höhe (51.4.11) erfüllen ( 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX), 67 v.h. BA Zentrale, RP/GR Seite 9 von 10

nicht erfüllen ( 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB IX), 60 v.h. der jeweiligen Berechnungsgrundlage. BA Zentrale, RP/GR Seite 10 von 10