Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 in Deutschland innerhalb weniger Wochen mehrere bestialische Morde an Kindern ereignen, entstehen in einigen Bundesländern, darunter auch im Saarland, Bürgerinitiativen, die sich für eine Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzen. Der (vermeintliche) politische Druck wird so groß, daß sich die saarländische Landesregierung entschließt initiativ zu werden. Sie legt zwei Gesetzentwürfe - einen zur Änderung des Grundgesetzes und einen zur Änderung des Strafgesetzbuchs vor, die sie in die Beratungen des Bundesrates einbringen will. Die Gesetzentwürfe lauten: 1. (Änderung des Grundgesetzes) Art. 102 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird aufgehoben. 2. (Änderung des Strafgesetzbuchs) Art.1 211 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs wird folgender Satz 2 hinzugefügt: Ist Tatopfer ein Kind, so wird der Mörder mit dem Tode bestraft. Art.2 57a des Strafgesetzbuchs erhält folgenden Absatz 5: Das Gericht darf die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aussetzen, wenn Tatopfer ein Kind war. Da sich die saarländische Landesregierung nicht sicher ist, die notwendigen Mehrheiten im Bundesrat und Bundestag zu erreichen, und um die Vertreter des Landes im Bundesrat zu instruieren ; legt sie dem Landtag des Saarlandes ein von diesem alsbald beschlossenes Gesetz zur Feststellung des Volkswillens vor. Danach sollen - in einem im einzelnen geregelten Abstimmungsverfahren- alle Wahlberechtigten mit Ja oder Nein auf die Frage antworten: Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe? Die Bundesregierung hält das Gesetz zur Feststellung des Volkswillens für verfassungswidrig und ruft das Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag an, seine Nichtigkeit festzustellen. Die saarländische Landesregierung bestreitet schon die Zulässigkeit des Antrags, weil die Bundesregierung angesichts der Kleinheit des Saarlandes keine nennenswerte Beeinflussung ihrer Meinungsbildung fürchten müsse. Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Das Ministerium der Justiz des Saarlandes soll die vorgestellten Initiativen zur Änderung des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit prüfen. Zu welchem Ergebnis wird die Prüfung führen? 1
Der Bundesminister des Innern möchte sich öffentlich für die saarländischen Initiativen aussprechen. Daraufhin beantragt der Bundeskanzler seine Entlassung. Der Bundespräsident will diesem Antrag nicht entsprechen, weil er fürchtet, daß die Haltung des Bundesministers des Innern der Meinung des Volkes entspricht und dessen Entlassung nur zu einer Festigung dieser Einstellung führen könne. Darf der Bundespräsident das? 2
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (091 - Stand 05/02) Probleme des Falles: o Abstrakte Normenkontrolle o konsultative Volksbefragung o Art. 102 GG o Recht auf Leben o Art. 79 Abs.3 GG o Wesengehaltsgarantie o Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Die Aufgabe, in wesentlichen Teilen eine vor einigen Jahren gestellte Examensklausur, befasst sich im Kern mit der Zulässigkeit von Volksbefragungen (ÎLesen: BVerfGE 8, 104) und den Rechtsproblemen des Art. 1 Abs. 1 GG (ÎLesen: Höfling JuS 1995, 857). Verf. müssen erkennen, dass die Fragestellung auf zwei Komplexe zielt: Zunächst geht es um die materielle Prüfung der Initiativen zur Änderung des Grundgesetzes und zur Änderung des Strafgesetzbuchs, sodann um die Befugnis des Bundespräsidenten, die Entlassung des Bundesministers des Innern zu verweigern. Eine Fallbesprechung, die sich mit Problemen des Art. 1 Abs.1 GG spezifisch befasst, findet sich bei ÎLesen: Christensen/Jeand`Heur JURA 1994, 327) A. Antrag der Bundesregierung, das Gesetz zur Feststellung des Volkswillens für verfassungswidrig zu erklären. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Statthaftigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 f BVerfGG) 2. Antragsberechtigung (Bundesregierung) 3. Prüfungsgegenstand Landesgesetz? (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) 4. Antragsgrund Verf. sollten kurz erwähnen, dass ein objektives Klarstellungsinteresse genügt und ein subjektives Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich ist. 3
II. Begründetheit Fraglich ist, ob eine konsultative Volksbefragung in einem Bundesland auf eine Gebiet der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes - Strafrecht - zulässig ist. 1. Art. 30 GG i.v.m Art. 73 Nr. 11 GG Maßgeblich ist Art. 30 GG i.v.m. Art. 73 Nr. 11 GG. Aber es handelt es handelt sich nicht um ein Statistikgesetz, weil der Volkswille in einer Sachfrage festgestellt werden soll. 2. Art. 5 Abs. 1 GG Kann Art. 5 Abs. 1 GG verletzt sein? (Aber die Teilnahme an der Konsultativbefragung stellt keine Kundgabe einer Meinung dar.) 3. Demokratieprinzip Kann das Prinzip der repräsentativen Demokratie verletzt sein? (Verf. sollten herausstellen, daß auch eine konsultative Volksbefragung Mitwirkung an der Staatswillensbildung sein kann. Fraglich und streitig kann dann sein, ob die Staatswillensbildung abschließend im GG auch im Hinblick auf eine konsultative Volkesbefragung geregelt ist. 4. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Kann Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verletzt sein? (Allerdings wird insoweit nicht von einer Gesetzgebungskompetenz in der Sache Gebrauch gemacht; fraglich ist aber, ob ein Land durch eine Konsultativbefragung die Wahrnehmung der Bundeskompetenz beeinflussen will und das bereits die Gesetzgebungsbefugnis beeinträchtigt). ÎLesen: BVerfGE 8, 104 ff.) B. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Änderung des GG? Verf. müssen sich mit der Problematik des Art. 79 Abs. 3 GG befassen. (Ist das Verbot der Todesstrafe in Artikel 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich in der Weise verankert, dass eine Änderung des Art. 102 GG nicht möglich ist?) C. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Änderung des 211 Abs. 1 StGB. I. Art. 103 Abs. 2 GG Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG durch die Benennung des Tatopfers Kind. 4
II. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 GG Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 GG? (Wie ist die Wesensgehaltsgarantie auszulegen?) III. Art. 1 Abs. 1 GG Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG (Verf. sollten wissen, dass in der Rechtslehre dazu von gewichtigen Stimmen ganz unterschiedliche Standpunkte vertreten werden Î Lesen: Kunig in von Münch, GG, Art. 2 Rdn. 18 f, ÎLesen: BGH JZ 1996, 861 m.anm. Maiwald JZ 1996, 866). D. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Änderung des 57 a StGB I. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verf. sollten erkennen, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG garantiert ist. Die Bestimmung des Schutzbereichs ist schwierig. Allerdings sollte bekannt sein, dass ein Recht auf Resozialisierung aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet wird (Î Lesen: BVerfGE 86, 288; 72, 105) II. Verletzung des Rückwirkungsverbots (Art. 103 Abs. 2 GG). Verf. sollten sich insoweit mit der Frage befassen, dass nicht die Pönalisierung als solche sondern die konkrete Strafandrohung Gegenstand der Rückwirkung ist. E. Ist der Bundespräsident befugt, die Entlassung des BMI zu verweigern? Dabei handelt es sich lediglich um die Frage nach der Befugnis des Bundespräsidenten. Art. 64 Abs. 1 GG enthält aber - anders als Art. 63 Abs. 2, 4 GG - keine zwingende Formulierung. Der systematische und der dialogische Zusammenhang mit Art. 63, 65, 67 GG zeigt allerdings, dass ein politisches Prüfungsrecht dem Bundespräsidenten nicht zugestanden wird. 5