EVAG Erfurter Verkehrsbetriebe AG Am Urbicher Kreuz 20 99099 Erfurt Erweiterung Gleisschleife Bindersleben Mai 2015
Impressum Erstelldatum: 26.05.2015 letzte Änderung: 26.05.2015 Autor: Dipl.-Ing. Armin Moll/Peter Gonsior Auftragsnummer: Datei: Schall\e_0526_a_moll.docx Seitenzahl: 9 O:\7114017_Erw. Gleisschleife Bindersleben\4_plan\44_gp\441_ao\U11 Copyright O:\7114017_Erw. Gleisschleife Bindersleben\4_plan\44_gp\441_ao\U11 Schall\e_0526_a_moll.docx 2
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgabenstellung 1 2 Grundlagen der Untersuchung 1 2.1 Rechtliche Grundlagen 1 2.2 Schalltechnische Grundlagen 2 3 Methodik der Untersuchung 3 4 Schalltechnische Berechnungen 3 4.1 Eingangsdaten 3 4.2 Topografische Grundlagen 4 4.3 Örtlichkeit, Bebauung und Schutzbedürftigkeit 4 4.4 Schallemissionsberechnungen 4 4.5 Schallimmissionsberechnungen 5 5 Zusammenfassung 5 6 Anhang 5 6.1 Quellen, Grundlagen und Hilfsmittel 5 6.2 Anlagen 6 O:\7114017_Erw. Gleisschleife Bindersleben\4_plan\44_gp\441_ao\U11 Schall\e_0526_a_moll.docx I
1 Aufgabenstellung Die Erfurter Verkehrsbetriebe AG plant die Komplettierung der Straßenbahnendstelle in Bindersleben mit einem zweiten Gleis. Beim Neubau des zweiten Gleises handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV, bei dem die Beurteilungspegel mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für den Neubau von Verkehrswegen verglichen werden. Für den Fall, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, besteht ein Anspruch auf Lärmvorsorge nach 41 BImSchG. Mit der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung werden die erforderlichen Nachweise erbracht und die ggf. notwendigen Schallschutzmaßnahmen ausgewiesen. 2 Grundlagen der Untersuchung 2.1 Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage der Lärmvorsorge beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Nach 41 (1) des BImSchG ist beim "Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen... sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind." Dies gilt nach 41 (2) BImSchG jedoch nicht, "... soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden." Die erlassene "Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV legt den Anwendungsbereich, die Immissionsgrenzwerte in Abhängigkeit vom Grad der Schutzbedürftigkeit sowie das Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel fest. Sie gilt für den Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Entsprechend 1 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Änderung wesentlich, wenn: 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird." Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. O:\7114017_Erw. Gleisschleife Bindersleben\4_plan\44_gp\441_ao\U11 Schall\e_0526_a_moll.docx 1
Bei der Komplettierung der Straßenbahnendstelle durch den Neubau eines zweiten Gleises handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen werden auf Grundlage der aktuellen Verkehrsprognosen berechnet. Nach 2 der 16. BImSchG ist sicherzustellen, dass für den Bau oder die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße oder eines Schienenweges durch Verkehrslärm die nachfolgend aufgeführten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Tabelle 1: Gebietsnutzung und Immissionsgrenzwerte nach 2 16. BImSchV, alle Werte in db(a) Nr. Gebietsnutzung Immissionsgrenzwert Tag Nacht 1 an Krankenhäusern, Schulen, Kurund Altenheimen 2 in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 3 in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten SO 57 47 WR, WA 59 49 MI 64 54 4 in Gewerbegebieten GE 69 59 Die Art der zu schützenden Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1, Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. 2.2 Schalltechnische Grundlagen Verkehrslärmimmissionen werden gemäß 16. BImSchV nach Anlage 1 dieser Verordnung für Straßenverkehrslärm bzw. nach Anlage 2 dieser Verordnung für Schienenverkehrslärm grundsätzlich berechnet. Hierbei werden die Schallausbreitung begünstigende Bedingungen (Mitwind) zugrunde gelegt, so dass die berechneten Pegelwerte in der Regel immer höher als z.b. gemessene Pegelwerte sind. Der für den Vergleich mit Immissionsgrenzwerten heranzuziehende Beurteilungspegel wird als zeitlicher Mittelungspegel über die Beurteilungszeiträume Tag (6-22 Uhr) und Nacht (22-6 Uhr) berechnet. Die Berechnung der Schienenverkehrsgeräusche erfolgt nach Anlage 2 der 16. BImSchV Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03). Bei der Berechnung des Beurteilungspegels werden Einflüsse durch geometrische Ausbreitung, Luftabsorption, Bodeneffekte und Meteorologie, sowie Abschirmung und Reflexion durch topographische und bauliche Gegebenheiten (Stützmauern, Hausfassaden etc.) einbezogen. Die heranzuziehenden Verkehrsmengen sind bevorzugt projektbezogen zu ermitteln. O:\7114017_Erw. Gleisschleife Bindersleben\4_plan\44_gp\441_ao\U11 Schall\e_0526_a_moll.docx 2
3 Methodik der Untersuchung 1. Berechnung der Schallemissionen des neu zu bauenden zweiten Gleises für die Straßenbahnen auf der Basis von Verkehrsbelegungsdaten für den Prognosezeithorizont 2025 und jeweils relevanten Schienenparametern 2. Berechnung der Schallemissionen der Bestandsschleife für die Straßenbahnen auf der Basis von Verkehrsbelegungsdaten für den Prognosezeithorizont 2025 und jeweils relevanten Schienenparametern 3. Berechnung der Schallimmissionen (Beurteilungspegel) für den zukünftigen baulichen Zustand auf der Grundlage der Schallemissionen für den Prognosezeithorizont 2025 an allen Gebäuden, an denen ein Anspruch auf Lärmschutz bestehen könnte. 4. Vergleich der Ergebnisse mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für den Neubau von Verkehrswegen. 5. Untersuchung von Schallschutzmaßnahmen (Prüfung aktiver Schallschutzmaßnahmen und Feststellung von Ansprüchen auf passiven Schallschutz dem Grunde nach) für alle Immissionspunkte mit Anspruch auf Lärmschutz. Alle Berechnungen erfolgen mit der Software zur Berechnung von Lärm-Emissionen und Lärm-Immissionen SoundPLAN, Ver. 7.3 der SoundPLAN GmbH, Backnang. 4 Schalltechnische Berechnungen 4.1 Eingangsdaten Die Verkehrsangaben wurden den Angaben der Erfurter Verkehrsbetriebe AG entnommen, und die Ergebnisse als Grundlage den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt. Nach Realisierung der Planung ist davon auszugehen, dass ca. 95% der Verkehre auf der Bestandsschleife und ca. 5% der Verkehre auf dem zweiten Gleis geführt werden. Die schalltechnischen Eingangsparameter sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt. Tabelle 2: Eingangsdaten Schiene Zugart Anzahl Züge Höchstgeschwindig- Tag Nacht keit v in km/h Straßenbahn Bestandsschleife Straßenbahn zweites Gleis mittlere Zuglänge in m 62 7 15 40 4 1 15 40 Die Zuschläge für Fahrbahnart und Kurvenradien wurden entsprechend der Schall 03, Ausgabe 2014 berücksichtigt. Der Schienenbonus wurde bei den Ausbreitungsrechnungen nicht berücksichtigt. O:\7114017_Erw. Gleisschleife Bindersleben\4_plan\44_gp\441_ao\U11 Schall\e_0526_a_moll.docx 3
4.2 Topografische Grundlagen Für die Erstellung des digitalen Geländemodells wurden aktuelle Plangrundlagen zugrunde gelegt. Es standen folgende Pläne zur Verfügung: Auszug aus der digitalen Liegenschaftskarte, Stadt Erfurt Vermessung der Bebauung, Emch + Berger GmbH Planung Erweiterung Gleisschleife Bindersleben, Emch + Berger GmbH Höhenpläne, Emch + Berger GmbH Ergänzend zu dem vorliegenden Planmaterial wurden Ortsbegehungen durchgeführt. In deren Ergebnis wurden Karten und Pläne hinsichtlich der vorhandenen Bebauung aktualisiert. Darüber hinaus wurden die Gebäudehöhen der umliegenden Bebauung, die Anzahl der Geschosse und die Art der Nutzung ermittelt. 4.3 Örtlichkeit, Bebauung und Schutzbedürftigkeit Im Untersuchungsbereich befinden sich mehrere Wohngebäude. Der gesamte Bereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erfurt als Mischbaufläche beschrieben. Rechtskräftige Bebauungspläne existieren nicht. Das Gebiet soll jedoch immissionsschutzrechtlich wie ein Allgemeines Wohngebiet (WA) eingestuft werden. 4.4 Schallemissionsberechnungen Auf Grundlage der Rechenbeziehungen der Schall 03 werden die Emissionspegel der Tages- und Nachtzeit in Abhängigkeit der Emissionshöhe für die Schienenwege ermittelt. Diese sind in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet. Tabelle3: Emissionspegel Schiene inklusive Zuschläge Straßenbahnabschnitt km Emissionspegel L w db(a) Tag Nacht 0 m 4 m 0 m 4 m Neubau zweites Gleis 0,000 55,9 44,3 52,9 41,3 Neubau zweites Gleis 0,017 63,9 44,3 60,9 41,3 Neubau zweites Gleis 0,049 55,9 44,3 52,9 41,3 Neubau zweites Gleis 0,148 63,9 44,3 60,9 41,3 Bestandsschleife 0,000 67,8 56,2 61,4 49,8 Bestandsschleife 0,142 75,8 56,2 69,4 49,8 Bestandsschleife 0,259 67,8 56,2 61,4 49,8 Die Emissionspegel sind in der Anlage 2 dokumentiert. O:\7114017_Erw. Gleisschleife Bindersleben\4_plan\44_gp\441_ao\U11 Schall\e_0526_a_moll.docx 4
4.5 Schallimmissionsberechnungen Die Berechnung der Beurteilungspegel der Schienenwege erfolgte auf Grundlage der Schall 03, Ausgabe 2014. Topographische Gegebenheiten sowie Abschirmungen durch Hindernisse (Gebäude) auf dem Schallausbreitungsweg werden berücksichtigt. Die Berechnungen erfolgten fassaden- und stockwerksbezogen an allen Gebäuden, an denen ein Anspruch auf Lärmvorsorge bestehen könnte. Die Lage der insgesamt 6 Immissionspunkte geht aus dem Lageplan hervor. Zur Prüfung des Anspruches auf Lärmvorsorge erfolgte der Vergleich der Beurteilungspegel der Schienenwege mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für den Neubau von Verkehrswegen. Das heißt, es wurde geprüft, ob durch die Beurteilungspegel nach Realisierung der Planungsmaßnahme die Immissionsgrenzwerte während der Tages- und Nachtzeit überschritten werden. Für alle Immissionspunkte mit Grenzwertüberschreitung besteht ein Anspruch auf Lärmvorsorge dem Grunde nach. Im Ergebnis der Untersuchung ist festzustellen, dass durch die Komplettierung der Straßenbahnendstelle mit einem zweiten Gleis an keinem Immissionspunkt eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte verursacht wird. Ansprüche auf Lärmvorsorge nach 41 BIm- SchG können daher nicht abgeleitet werden. Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnung sind in der Anlage 1 dokumentiert. 5 Zusammenfassung Die Erfurter Verkehrsbetriebe AG plant die Komplettierung der Straßenbahnendstelle in Bindersleben mit einem zweiten Gleis. Beim Neubau des zweiten Gleises handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV, bei dem die Beurteilungspegel mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für den Neubau von Verkehrswegen verglichen werden. Für den Fall, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, besteht ein Anspruch auf Lärmvorsorge nach 41 BImSchG. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung lassen erkennen, dass durch die Komplettierung der Straßenbahnendstelle mit einem zweiten Gleis an keinem Immissionspunkt eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für den Neubau von Verkehrswegen verursacht wird. Ansprüche auf Lärmvorsorge nach 41 BImSchG können daher nicht abgeleitet werden. 6 Anhang 6.1 Quellen, Grundlagen und Hilfsmittel Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) O:\7114017_Erw. Gleisschleife Bindersleben\4_plan\44_gp\441_ao\U11 Schall\e_0526_a_moll.docx 5
16. BImSchV - Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), Ausgabe 1990 Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), Ausgabe 2014 VLärmSchR 97 - Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997) Schall 03 Berechnung des Beurteilungspegels von Schienenwegen, Ausgabe 2014 SoundPLAN Software zur Berechnung von Lärm-Emissionen und Lärm-Immissionen der SoundPLAN GmbH, Backnang, Version 7.3 Planfeststellung Erweiterung Gleisschleife Bindersleben, Lageplan 1, Emch + Berger GmbH, Planfeststellung Erweiterung Gleisschleife Bindersleben, Höhenpläne, Emch + Berger GmbH, Auszug aus der digitalen Liegenschaftskarte, Emch + Berger GmbH, Vermessungskataster, Emch + Berger GmbH, Vorgabe für die Gebietseinstufung des Untersuchungsbereichs als Allgemeines Wohngebiet, Emch + Berger GmbH, Angaben zum Schienenverkehrsaufkommen, Erfurter Verkehrsbetriebe AG, Erfurt 6.2 Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Einzelpunktberechnung Beurteilungspegel Emissionspegel Schiene O:\7114017_Erw. Gleisschleife Bindersleben\4_plan\44_gp\441_ao\U11 Schall\e_0526_a_moll.docx 6