Besondere Bedingungen und Deckungserweiterungen Rechtsschutz



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Transkript:

Besondere Bedingungen und Deckungserweiterungen Rechtsschutz Besondere Bedingung RS 102-8 (Rechtsschutz-Kompakt) ZUSATZVEREINBARUNG AUSWAHL EINES RECHTSVERTRETERS; SELBSTBETEILIGUNG Der Versicherungsnehmer trägt - außer in den Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes - von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10% der Schadenleistung, mindestens 0,5% der Versicherungssumme. Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsvertreter oder erfolgt die Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter, trägt der Versicherer die Kosten gemäß Art. 6 ARB voll. Besondere Bedingung RS 102-7 (nur KFZ) ZUSATZVEREINBARUNG AUSWAHL EINES RECHTSVERTRETERS; SELBSTBETEILIGUNG Der/die VersicherungsnehmerIn trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10% der Schadenleistung, mindestens 0,5% der Versicherungssumme. Wählt der/die VersicherungsnehmerIn einen vom Versicherer vorgeschlagene(n) RechtsvertreterIn oder erfolgt die Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch einen vom Versicherer ausgewählte(n) RechtsvertreterIn, trägt der Versicherer die Kosten gemäß Art. 6 ARB voll.

Besondere Bedingung RS 202-2 (nur bei Rechtsschutz-Kompakt) STEUER - RECHTSSCHUTZ FÜR DEN PRIVAT- UND BERUFSBEREICH Steuer-Rechtsschutz Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1 der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, für die ein Fahrzeug- Rechtsschutz (Art. 17 ARB) besteht; 1.2 der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnungen), für die ein Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht; 1.3 der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Peronen (gemäß Polizze) für den privaten Lebensbereich (vgl. Art. 5 ARB); 1.4 der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Peronen (gemäß Polizze) für den Berufsbereich (vgl. Art. 5 ARB); 1.5 der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb. Der Betriebsinhaber und die mitversicherten Peronen (gemäß Polizze) vgl. Art. 5 ARB haben darüber hinaus Versicherungsschutz gem. Pkt. 1.3 und Pkt. 1.4 als unselbständig Erwerbstätige und im privaten Lebensbereich. Anstelle des Betriebsinhabers und seiner Familie treten bei einer OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder und jeweils deren Familien. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Art. 7.1.9 ARB 2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem 2.1.1 Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde gegen Bescheide gem. Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz); 2.1.2 Verwaltungsgerichtshof 2.1.2.1 wegen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides (Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131 Bundesverfassungsgesetz); 2.1.2.2 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Eingaben des Versicherungsnehmers (Säumnisbeschwerde gem. Art. 132 Bundesverfassungsgesetz) 2.2 die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) - in der Eigenschaft gemäß Pkt. 1.1 nach Maßgabe des Straf-Rechtsschutzes des Art. 17.2.2 ARB - in allen anderen versicherten Eigenschaften nach Maßgabe des Straf-Rechtsschutzes des Art. 19.2.2 ARB 3. Was gilt als Versicherungsfall? Abweichend von Art. 2 der ARB gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß Pkt. 2.1 (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz als eingetreten. Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Pkt. 2.2 gelten die Regelungen des Art. 2.3 der ARB. 4. Was ist nicht versichert Kein Versicherungsschutz besteht 4.1 im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Dritter; 4.2 im Zusammenhang mit Verfahren, die 4.2.1 vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegendes Anbringen ausgelöst wurden; 4.2.2 durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegenden tatsächlichen oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abgabenbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

Besondere Bedingung RS 202-3 (nur bei Rechtsschutz-Kompakt) DATEN-RECHTSSCHUTZ FÜR DEN PRIVATBEREICH Daten-Rechtsschutz Versicherungsschutz haben 1.1 im Privatbereich der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze) (vgl. Art. 5 ARB) für Versicherungsfälle, die im privaten Lebensbereich, also nicht in ihrer Eigenschaft als unselbständig oder selbständig Erwerbstätige, eintreten. 1.2 im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb, soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet oder verarbeiten lässt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt. 2. Was ist versichert 2.1 Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung des Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes gemäß 26 bis 28 Datenschutzgesetz gegen private Datenverarbeiter im Sinne des Datenschutzgesetzes. 2.2 Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Datenschutzgesetz. 3. Was ist nicht versichert? Im Betriebsbereich besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1 im Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbeitung von Daten, die Dienstnehmer des versicherten Betriebes betreffen; 3.2 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. 4. Was gilt als Versicherungsfall? Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2.3 ARB. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Art. 2.3, Absatz 2 ARB sinngemäß. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

Besondere Bedingung RS 202-4 (nur bei Rechtsschutz-Kompakt) AUSFALLSVERSICHERUNG FÜR DEN PRIVATBEREICH Ausfallsversicherung Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 1.1 in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges; 1.2 in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Art. 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge; 1.3 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Art. 19 ARB der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Polizze) für den 1.3.1 Privatbereich (Art. 19.1.1 ARB); 1.3.2 Berufsbereich (Art. 19.1.2 ARB); 1.4 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Art. 19.1.3 ARB (Betriebsbereich) der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder 2. Was ist versichert? 2.1 In Ergänzung des in Art. 6 der ARB vorgesehenen Versicherungsschutze ersetzt der Versicherer in Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Körperschäden des Versicherungsnehmers dessen höchstpersönliche Ansprüche auf Schmerzensgeld ( 1325 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Verunstaltungsentschädigung ( 1326 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), die beim Schädiger uneinbringlich sind. 2.2 Ersatzfähig sind Ansprüche gemäß Pkt. 2.1, die - im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Verursacher des Körperschadens durch gerichtlich beauftragte Sachverständige festgestellt und durch ein staatliches Gericht mit Streiturteil zuerkannt werden. Kein Versicherungsschutz besteht bei Versäumungsurteilen; - dem Privatbeteiligten in einem Strafprozeß zuerkannt werden sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung. 2.3 Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadenersatzansprüche. Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegenstand der Ersatzleistung des Versicherers. 2.4 Die Höchstgrenze der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen beträgt 50% der Versicherungssumme und steht gesondert zur Verfügung. 3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die Versicherungsleistung fällig? 3.1 Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Einschluss dieser ergänzenden Bedingungen eintreten. 3.2 Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche, die während der Laufzeit gemäß Pkt. 3.1 und innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das Risiko des Schadenersatz-Rechtsschutzes fällig werden. 3.3 Die Versicherungsleistung ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Ergebnislosigkeit des 1. Vollstreckungsversuches fällig.

4. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 4.1 Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle gewährt, die in Europa (im geographischen Sinn), in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren -auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten. 4.2 Der Versicherungsschutz kann abweichend von Pkt. 4.1 auf Versicherungsfälle beschränkt werden, die 4.2.1 in Österreich eintreten; 4.2.2 im Geltungsbereich des Pkt. 4.1, jedoch außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich eintreten. 5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten) 5.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren. 5.2 Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kostenhaftung des Versicherers und nach Zession der Forderung an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt.