Überprüfung der eingesetzte Software



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Transkript:

BVW-Information Überprüfung der eingesetzte Software Woran kann man erkennen, ob die eingesetzte Software richtig rechnen kann? Wir wissen eines über Software: Es gibt keine fehlerfreie Software, sondern nur Software deren Fehler noch nicht erkannt wurde. Man kann die Fehleranfälligkeit vermindern, wenn man Software einsetzt, die von anderen Institutionen überprüft wurde. So bewertet z.b. der TÜV Software und ein Zertifikat über die Validierung einer Software gibt eine große Gewissheit, dass die Anzahl der Fehler sehr gering ist. Gleiches gilt, wenn eine Software z.b. vom Award-Komitee des Versicherungsmagazins begutachtet und ausgezeichnet wurde. Aber es gibt natürlich auch Software, die nicht vom TÜV zertifiziert wurde und keinen Award gewonnen hat und trotzdem richtig rechnet. Ob die von Ihnen eingesetzte Software dazu gehört, können Sie selbst als Beratungsexperte für Altersversorgung kaum beurteilen, die Regeln für Altersversorgung sind inzwischen viel zu kompliziert. Wir möchten Ihnen aber einige Kriterien nennen, an Hand derer Sie feststellen können, ob die Software überhaupt eine Chance auf eine richtige Berechnung bieten kann. Wir unterscheiden dabei zwischen den Eingabemöglichkeiten und der Berechnung selber. Eines ist selbstverständlich: Wenn die notwendigen Daten für eine korrekte Berechnung nicht erfasst werden, kann auch mit noch so sorgfältiger Berechnung nur rein zufällig ein richtiges Ergebnis erreicht werden, weil die nicht erhobenen Daten zufällig keinen Einfluss auf die Berechnung hatte. Aufgabenstellung Ob eine Berechnung richtig ist oder nicht, hängt natürlich ganz entscheidend von der Fragestellung ab. Wenn Sie die Aufgabe bekommen, rechnen Sie bitte aus, welche Tarifrente aus dem Tarif R2 der Gesellschaft XY bei einen bestimmten Beitrag A und einer vorgegebenen Laufzeit B zu erwarten ist, dann ist das auch ohne komplexe Beratungssoftware mit dem Tarifrechner der Gesellschaft XY zu leisten. Selbst wenn die Frage lautet, auszurechnen welche Leistung bei einer Rürup-Rente, einer Riester-Rente oder bei einem anderen Durchführungsweg zu erwarten ist, lasst sich auf diese Weise noch immer lösen. Allerdings gehört diese Fragestellung in die Zeit vor der Einführung der EU-Vermittler-Richtlinie. Diese verlangt ausdrücklich danach, nach den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu fragen. Es ist zwar möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich, das diese Wünsche und Bedürfnisse des Kunden darin bestehen, einen bestimmten Tarifvorschlag ausgerechnet zu bekommen. Es ist wesentlich wahrscheinlicher, dass der Kunde sagt: Ich hätte gerne für einen möglichst geringen Beitrag eine möglichst umfassende Versorgung. Und genau mit dieser umfassenden Aufgabenstellung beginnt das Problem. Der Kunde möchte also eine Absicherung seiner Versorgungslücke im Alter, bei Berufsunfähigkeit, die Sie auf keinen Fall vergessen sollten, denn es ein besonders wichtiges Risiko und u.u. auch noch die Absicherung eventueller Hinterbliebener. Der Kunde möchte nach der Einführung des Altervermö- Überprüfung der eingesetzte Software www.bvw-gmbh.de

gensgesetzes mit dem Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung möglichst auch noch wissen, zu welchem Nettoaufwand er welche Nettorente erwarten kann. Denn durch die nachgelagerte Besteuerung und die Einschränkung der früher so günstigen Ertragsanteilsbesteuerung sind Renten in aller Regel steuerpflichtig. Fehlende Eingabemöglichkeiten Fehlende Eingabe Auswirkungen Arbeitsort bei Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung Die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer für die gesetzliche Rentenversicherung dem Rechtskreis West oder Ost unterliegt, richtet sich nach dem Arbeitsort und nicht nach dem Wohnort. Davon kann die Höhe der zu zahlenden Beitrages aber auch die spätere Rente abhängen. Immer dann, wenn der Arbeits- und der Wohnort in unterschiedlichen Rechtskreisen liegen (Fernpendler) wird die gesetzliche Rente falsch berechnet. Kindergeburtstage Sind wichtig für die Berücksichtigung von Kindergeld, Steuerfreibeträgen und Kinderzulagen für die Riester-Rente. Ohne diese Geburtsdaten werden systematisch zu günstige Leistungen in der Riester-Rente berechnet, weil solche Programme oft von einer lebenslangen Zahlung der Riester-Zulage ausgehen. Hochzeitsdatum von Ehepartnern Falsche Berechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen kleiner und großer Hinterbliebenenrente. U.U. falsche Empfehlung von Riester- oder Rürup-Rente wegen unterschiedlicher Anrechnung dieser Renten. Nur eine Einkunftsart möglich Viele Kunden haben neben ihrem Arbeitseinkommen noch sonstige Einkunftsarten, die auf unterschiedliche Art und Weise sowohl die steuerliche Behandlung der Beiträge als auch die spätere steuerliche Behandlung der Renten beeinflussen. Einkunftsarten nicht genau genug zu spezifizieren Die unterschiedlichen Einkunftsarten haben u.u. unterschiedliche Laufzeiten. Kapital- oder Mieteinkünfte enden nicht automatisch mit der Beendigung einer unselbständigen Tätigkeit. Deswegen beeinflussen sie u.u. später die Besteuerung der Versorgungseinkünfte. Es ist zu klären, ob Leistungen vererbt werden, weil dadurch die Versorgungslücke aber auch die steuerliche Behandlung von Leistungen beeinflusst wird.

Bestehende Versorgungsleistungen Diese sind sowohl für den Kunden als auch für einen eventuell vorhandenen Ehepartner zu erfassen, da ja auch Versorgungsbezüge des Partners Auswirkungen auf die Besteuerung der eigenen Rentenzahlungen hat. Dabei ist nach den einzelnen Versorgungsarten zu differenzieren und auch ein unterschiedlicher Beginnzeitpunkt zu berücksichtigen. (Ehepaare gehen praktisch nie gleichzeitig in Rente.) Bei der bav ist nach den verschiedenen Durchführungswegen und Besteuerungsarten (pauschal versteuerte Direktversicherung oder nach 3. Nr 63 EStG) zu unterscheiden. Es sollten mehrere Renten zu einer Rentenart möglich sein. Es gibt Kunden, die haben mehrere Rentenversicherungen oder Direktversicherungen immer wieder aufgestockt. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist eine korrekte Berechnung kaum möglich. Wobei das Problem nicht unbedingt darin besteht, dass das richtige oder falsche Ergebnis ohne weiteres berechnet werden kann. (Juristen rechnen auch nicht besonders gerne.) Im Rahmen einer Auseinandersetzung erkennt aber auch ein Jurist ohne Probleme, dass z.b. eine lebenslange Berücksichtigung von Kinderzulagen bei der Riester-Rente nicht richtig gewesen sein kann. Verdächtige Eingabemöglichkeiten Verdächtige Abfragen Auswirkungen Lohnsteuerklasse Führt in aller Regel zu einer falschen Berechnung des Aufwandes, weil die steuerliche Behandlung der Aufwendungen von der Einkommensteuer abhängt. Die Lohnsteuer ist nur ein Vorwegabzug. Gilt besonders, wenn auch noch andere Einkünfte vorhanden sind. Bei Ehepaaren führt die Lohnsteuerersparnis bei dem Partner mit der Steuerklasse V zu einem zu günstigen Ergebnis. Es entsteht ein Schadensersatzanspruch. Bei dem Partner mit der Steuerklasse III wird der Effekt zu gering berechnet. Es wird Einsparpotential vernachlässigt und damit eine Geschäftsmöglichkeit verschenkt. Steuersatz Kaum einer kennt seinen Steuersatz. Außerdem wird nach dem Durchschittsteuersatz, dem Grenzsteuersatz, dem Steuersatz vor oder nach Abschluss der Versorgung gefragt. Ein gutes Beratungsprogramm soll die steuerlichen Auswirkungen berechnen. Die müssen nicht vorgegeben werden.

Zu versteuerndes Einkommen bzw. Nettoeinkünfte Auch diese sind in aller Regel nicht bekannt und sollen doch vom Beratungsprogramm aus den Bruttowerten bestimmt werden. Lebenserwartung für lebenslängliche Renten Lebenslange Renten werden lebenslänglich bezahlt. Die Lebenserwartung ist ein Durchschnittswert, der für die Bevölkerung der Bundesrepublik aber nur rein zufällig im Einzelfall zutrifft. Was macht ein Rentner, der sich nicht nach der Lebenserwartung richtet, sondern einfach länger lebt? Fehlende Berechnungen Ein häufiger Fehler von Berechnungsprogrammen liegt in einer unzureichenden Berechnungsbreite. Oft wird nur die Versorgungslücke im Alter geschlossen. Die mindestens genau so gravierende Lücke bei Berufsunfähigkeit wird völlig vernachlässigt, weil es natürlich schwieriger ist, gerade einen schon etwas älteren Menschen gegen Berufsunfähigkeit zu versichern. Das ist zwar oft richtig, nur wer eine Versorgungsberatung anbietet und dieses Problem nicht anspricht, der schafft sich einen Haftungsfall. Ähnlich verhält es sich mit der Nicht-Beachtung der Hinterbliebenen. Hinzu kommt, dass gerade in diesem Bereich erhebliche Geschäftsmöglichkeiten liegen, denn durch die Reduzierung der Hinterbliebenenleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung tun sich hier besonders große Versorgungslücken auf, die den Kunden so aber nicht bekannt sind. Mangelhafte Berechnungen Ob eine Berechnung richtig oder falsch ist, kann auch von Experten nicht immer ohne weiteres erkannt werden. Man kann aber ein Verfahren anwenden, mit dem man fehlerhafte Programme leicht erkennen kann. Der Vorgang nennt sich Varianzanalyse. Dabei wendet man folgendes Verfahren an: Man erstellt sich einen Testfall und dann rechnet man diesen Fall noch ein zweites Mal durch und verändert genau den Eingabewert, den man kontrollieren möchte. Den ändert man aber auch gleich so deutlich, dass sich die Ergebnisse auf jeden Fall unterscheiden müssen. Ändern sich die Ergebnisse nicht, so wird die Eingabe offensichtlich gar nicht berücksichtigt. Damit weiß man nicht, ob eines der Ergebnisse richtig ist. Man weiß aber auf jeden Fall, dass eines der Ergebnisse falsch ist. Wir möchten das Vorgehen an einem Beispiel erklären: Geben Sie in einer ersten Berechnung einen ledigen Arbeitnehmer mit einem bestimmten Einkommen von bspw. 30.000 EUR pro Jahr ein. Berechnen Sie den Vorgang ein zweites Mal, ändern Sie die Eingabe aber dahin gehend, dass Sie den Kunden jetzt verheiratet sein lassen, wobei der Ehepartner aber kein eigenes Einkommen haben soll. Bleibt die Steuerlast nach dieser Änderung unverändert, wird die unterschiedliche Besteuerung nach der Grund- und der Splitting-Tabelle vernachlässigt.

Sieben Testfälle Testfall Beschreibung Berücksichtigung weiterer Einkünfte Lediger Arbeitnehmer, Jahrgang 1970, mit einem Jahresgehalt von 30.000 Berechnung I: Altersrente aus der GRV Brutto 1.000 p.m. Lassen Sie sich die Nettorente ausrechnen. Dazu sollte das Programm in der Lage sein. Berechnung II: Daten wie in I, aber zusätzlich hat der Kunde Anspruch auf eine lebenslange (also auch nach Rentenbeginn) Mieteinnahme von 5.000 p.m. Die Nettorente muss bei der zweiten Berechnung wesentlich niedriger sein, da das zu versteuernde Einkommen im Alter erheblich ansteigt und damit auch die Steuerbelastung auf die Rente mitwächst. Die Nettorente aus der GRV muss also deutlich absinken. Berücksichtigung der Kohortenfreibeträge Lediger Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 40.000 Berechnung I: Jahrgang 1952, Altersrente aus der GRV Brutto 1.500 p.m. Lassen Sie sich die Nettorente ausrechnen. Berechnung II: Daten wie in I, Der Kunde ist jedoch Jahrgang 1980 Die Nettorente muss bei der zweiten Berechnung wesentlich niedriger sein, da der Kohortenfreibetrag erheblich absinkt und ein wesentlich größer Teil der Rente zu versteuern ist.

Berücksichtigung von Einkünften des Ehepartners Verheirateter Arbeitnehmer, Jahrgang 1970, mit einem Jahresgehalt von 30.000 Berechnung I: Altersrente aus der GRV Brutto 1.000 p.m. Lassen Sie sich die Nettorente ausrechnen. Berechnung II: Daten wie in I, aber zusätzlich hat der Ehepartner Anspruch auf eine lebenslange (also auch nach Rentenbeginn) Mieteinnahme von 10.000 p.m. Die Nettorente muss bei der zweiten Berechnung wesentlich niedriger sein, da das zu versteuernde Einkommen des Ehepaares im Alter erheblich ansteigt und damit auch die Steuerbelastung auf die Rente mitwächst. Die Nettorente aus der GRV muss also deutlich absinken. Berücksichtigung unterschiedlicher Einkünfte beim Ehepartner Verheirateter Arbeitnehmer, Jahrgang 1960, mit einem Jahresgehalt von 30.000 Berechnung I: Ehepartner Jahrgang 1975, Hochzeit in 2000; gesetzliche BU-/Erwerbsminderungsrente von 1.000 p.m. Berechnung II: Daten wie in I, aber zusätzlich hat der Ehepartner Anspruch auf ein Beamtengehalt von 60.000 p.a. Berechnung III: Daten wie in I, aber zusätzlich hat der Ehepartner Anspruch auf Kapitalerträge von 60.000 p.a. Im Vergleich zwischen I und II müssen erhebliche Veränderungen bei der GRV-Witwenrente (brutto) auftreten, weil die sonstigen Witweneinkünfte angerechnet werden. Im Vergleich zwischen I und III gilt das nicht, weil die Kapitalerträge nicht angerechnet werden.

Berücksichtigung des Hochzeitsdatums Verheirateter Arbeitnehmer, Jahrgang 1960, mit einem Jahresgehalt von 30.000 Berechnung I: Ehepartner Jahrgang 1975, Hochzeit in 2004; gesetzliche BU-/Erwerbsminderungsrente von 1.000 p.m. Berechnung II: Daten wie in I, aber zusätzlich hat der Ehepartner Anspruch auf ein Beamtengehalt von 60.000 p.a. Berechnung III: Daten wie in I, aber zusätzlich hat der Ehepartner Anspruch auf Kapitalerträge von 60.000 p.a. Im Vergleich zwischen I und III müssen jetzt bei der GRV-Witwenrente auftreten, weil die Kapitalerträge durch die spätere Eheschließung angerechnet werden Berücksichtigung von unterschiedlichen Kohorten durch unterschiedlichen Rentenbeginn Lediger Arbeitnehmer, Jahrgang 1970, mit einem Jahresgehalt von 40.000 ; Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 1.500, sowie zugehöriger Erwerbsminderungsrente Berechnung I: Planmäßiger Eintritt in die gesetzliche Altersrente Berechnung II: Volle Erwerbsminderungsrente in 2007 mit späterem direkten Übergang in die gesetzliche Altersrente Im Vergleich zwischen I und II müssen erhebliche Unterschiede bei der Nettorente im Alter auftreten, weil im zweiten Fall die günstigere Kohorte des frühen Rentenzugangs der EU-Rente auch für die Altersrente gilt. Berücksichtigung von Einkünften des Ehepartners Verheirateter Arbeitnehmer, Jahrgang 1970, mit einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente von 1.000 in 2008 Berechnung I: Ehefrau hat kein eigenes Einkommen Berechnung II: Ehefrau hat Mieteinkünfte von 5.000 p.m. Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente muss unterschiedlich sein, deswegen müssen sich auch die Nettorenten unterscheiden.

Wenn die Ergebnisse sich unterscheiden, haben Sie zwar immer noch keine Sicherheit, dass die Ergebnisse richtig sind. Ändern sich die Ergebnisse bei den einzelnen Varianten nicht, dann haben Sie die Sicherheit, dass die dort getesteten Faktoren überhaupt nicht berücksichtigt werden und eine der Berechnungen auf jeden Fall falsch ist. Hans-Dieter Stubben Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und stellen die Einschätzung der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH da. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zu Rate zu ziehen. Weitere Information zum Thema betriebliche Altersversorgung finden sie auf http://www.bvw-gmbh.de/service/bvw-info/