Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2000)

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2. Nach Nummer 7.4 wird ein neuer Absatz eingefügt und dieser mit Nummer 7.5 bezeichnet. Aus Nummer 7.5 (alt) wird Nummer 7.6.

Transkript:

Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2000) Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Verzeichnis der im Folgenden verwendeten Abkürzungen Abl. ALB AZ EAGFL FR GVBl. GVE ha h InVeKoS K LF Mg N P RGV TLL TMLNU TN VO W-Auflage WSG II ü NN Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Automatisiertes Liegenschaftsbuch Ackerzahl Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Förderrichtlinie Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Großvieheinheiten Hektar Stunde Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Kalium landwirtschaftlich genutzte Fläche Magnesium Stickstoff Phosphor raufutterverzehrende Großvieheinheit Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt teichwirtschaftliche Nutzfläche Verordnung Wasserschutzgebietsauflage Wasserschutzgebiet, Schutzzone II über Normal Null

2 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1 Ziel der Förderung ist die Einführung und Beibehaltung umweltgerechter und den natürlichen Lebensraum schützender Produktionsverfahren im landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb oder in Betriebszweigen bzw. Teilen dieser. Das Programm dient insgesamt dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der Kulturlandschaft sowie der Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produktionsverfahren. Der Aspekt der Nachhaltigkeit soll bei den landwirtschaftlichen Verfahren in Ü- bereinstimmung mit den Umwelterfordernissen gebracht werden. Es dient den Zielen des Arten- und Biotopschutzes und der Erhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung. Ferner dient die Zuwendung der Flächenstilllegung, der Pflege landwirtschaftlicher Nutzflächen, der Zucht vom Aussterben bedrohter einheimischer Nutztierrassen und der Teich-Landschaftspflege. 2 Hierzu gewährt der Freistaat finanzielle Zuwendungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. der EG Nr. L 160/80), der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), der Verordnung (EG) Nr. 2603/99 der Kommission vom 09. Dezember 1999 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1929/2000 der Kommission vom 12. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999, sowie in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (in der jeweils geltenden Fassung und unter Beachtung der Durchführungsverordnungen), nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19.09.2000 (GVBl. Nr. 10/2000, S. 282), den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie der 48, 49, 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 27.11.1997 (GVBl Teil I, Nr. 21 S. 430). 3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. II. Programmteile A, B, C Diese Förderrichtlinie regelt die Umsetzung der Maßnahmen (flächenbezogene Förderung, außer C8 tierbezogene Förderung) aus den Programmteilen A, B und C des Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2000).

3 Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2000) A Einführung oder Beibehaltung umweltgerechter Produktionsverfahren im gesamten Betrieb, im Ackerbau oder bei Dauerkulturen A1 Bewirtschaftung des Gesamtbetriebes nach den Kriterien des ökologischen Landbaus Beibehaltung: Ackerland 155 KDÃ Grünland 205 KD Dauerkulturen 615 KD Feldgemüse 410 KD Einführung: Ackerland 180 KD Grünland 230 KD Dauerkulturen 615 KD Feldgemüse 410 KD A4 Kontrolliert-integrierter Anbau in Betriebszweigen Obst, Feldgemüse und/oder Weinbau Obst- und Weinbau 460 KD Feldgemüse 305 KD Heil-, Duft- u. Gewürzpflanzen 305 KD Hopfen 305 KD A7 Kontrolliert-integrierter Anbau im gesamten Betriebszweig Ackerbau Einführung/Beibehaltung 110 KD B Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandbewirtschaftung B1 Einhaltung eines Viehbesatzes von höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche 115 KD B2 Extensive Weidenutzung B22Dauergrünland 180 KD B232 Beweidung von Extensivgrünland mit Hüteschafen 285 KD B233 für nur zur Beweidung überlassene Flächen 180 KD B3 Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitauflage 180 KD 1.Schnitt nach: 05.06. bis 400 m ü. NN 20.06. über 400 m ü. NN, B4 Umwandlung Ackerland in Grünland und extensive Nutzung Ackerland B41 bis zu AZ 45 370 KD B42 über AZ 45 440 KD In ausgewiesenen Wiesenbrütergebieten und im Überflutungsbereich B43 bis zu AZ 45 485 KD B44 über AZ 45 560 KD C Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes sowie Zucht bedrohter Nutztierrassen C1 Extensive Bewirtschaftung von Ackerrandstreifen C11 1.Extensitätsstufe 360 KD C12 2.Extensitätsstufe 560 KD C2 10jähr. Stilllegung von Ackerland:bis AZ 25 370 KD plus 5 $= höchstens 600 KD C3 Extensivweide bis 30v.H. Verbuschung C31 Mager- u. Trockenstandorte C311 Gehölzdeckung bis 30v.H. 255 KD C312 Schafhut bis 10v.H. Gehölzdeckung 395 KD C313 Schafhut bis 30v.H. Gehölzdeckung 345 KD C32 Bergwiesen 305 KD C33 Feuchtgrünland 305 KD C34 Wiesenbrütergebiete 345 KD C4 Mahd nach dem 01.07. C41 Mager- u. Trockenstandorte 395 KD C42 Bergwiesen 360 KD C43 Feuchtgrünland 360 KD C44 Wiesenbrütergebiete 405 KD Erschwerniszuschläge bis 150 KD C5 Pflege von Streuobstbeständen als Dauerkultur C51 bei Bewirtschaftung nach B Einschränkungen 235 KD C52 bei Bewirtschaftung nach C Einschränkungen 360 KD C6 Pflege landwirtschaftlicher Nutzflächen C61 Pflege von Hecken und Schutzpflanzungen C64 Flächen an Wasserspeichern 450 KD 230 /ha C7 Anlage von Zwischenstrukturen Stilllegung von Ackerstreifen bis AZ 25 370 KD plus 5 $=ÃK FKVWHQV 600 KD C8 Zucht vom Aussterben bedrohter einheimischer Nutztierrassen 180 *9 C9 Teich-Landschaftspflege 385 KDÃ71 Programmteil A Einführung oder Beibehaltung umweltgerechter Produktionsverfahren im gesamten Betrieb, im Ackerbau oder bei Dauerkulturen 1 Gegenstand der Förderung Förderfähig ist die Einführung oder Beibehaltung mindestens eines der folgenden umweltgerechten Produktionsverfahren für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum): 1.1 Maßnahme A1: Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren im Gesamtbetrieb, 1.2 Maßnahme A4: Einführung oder Beibehaltung kontrolliert-integrierter Anbauverfahren in den gesamten Betriebszweigen Obstbau (außer Streuobst), Weinbau, Feldgemüsebau, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzenanbau und/oder Hopfen,

4 1.3 Maßnahme A7: Einführung oder Beibehaltung des kontrolliert-integrierten Anbauverfahrens im gesamten Betriebszweig Ackerbau. 2 Zuwendungsempfänger Landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen. 3 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum) 3.1 im gesamten Betrieb einen Viehbesatz von 2,0 GVE (Anlage 1) je Hektar LF nicht zu überschreiten und Wirtschaftsdünger höchstens in der Menge auszubringen, der diesem Viehbesatz entspricht, 3.2 mindestens ein Produktionsverfahren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 anzuwenden, 3.3 für die geförderten Flächen schlagbezogene Aufzeichnungen (Schlagkartei) zu führen, die den in der Anlage 3 genannten Mindestanforderungen genügen, 3.4 auf der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln, es sei denn die Bewilligungsbehörde genehmigt unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde diese Umwandlung und diese Umwandlung wird durch die Umwandlung einer mindestens gleich großen Fläche innerhalb des Betriebes von Ackerland in Dauergrünland kompensiert (Für Kompensationsflächen wird keine Beihilfe nach Maßnahme B4 gewährt) und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind beachtet, 3.5 bei der Maßnahme A1 3.5.1 auf den Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm noch ähnliche Stoffe im Sinne des 1 Nummer 2 a des Düngemittelgesetzes auszubringen (Siedlungsabfälle oder vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt oder in Mischungen untereinander sind nur zulässig, wenn sie aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen Eigenkompostverwertung), 3.5.2 ein ökologisches Anbauverfahren gemäß den Erzeugungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 198) über den ökologischen Landbau in der jeweils gültigen Fassung und des dazugehörigen Folgerechts einzuführen oder beizubehalten und sich dem darin vorgeschriebenen Kontrollverfahren zu unterstellen, 3.5.3 auf den geförderten Grünlandflächen durch geeignete Pflegemaßnahmen (u.a. Nachmahd, Abschleppen) das Grünland zu erhalten und die flächenhafte Ausbreitung von Grünlandunkräutern sowie die Verbuschung zu verhindern, 3.6 bei der Maßnahme A4

5 3.6.1 in mindestens einem der genannten gesamten Betriebszweige das kontrolliertintegrierte Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten und nach der jeweiligen vom TMLNU anerkannten "Richtlinie für den kontrolliert-integrierten Anbau von Obst, Wein und Holunder und Richtlinie für den kontrolliert-integrierten Anbau von Freilandgemüse sowie Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen" und "Richtlinie für den kontrolliert-integrierten Anbau von Hopfen in Thüringen" und den jeweiligen Anbauanleitungen für die einzelnen Kulturen zu produzieren, und als Betrieb 3.6.2 einem von der Bewilligungsbehörde für die kontrolliert-integrierte Produktionsweise anerkannten Erzeugerzusammenschluss anzugehören und 3.6.3 auf vertraglicher Basis sich dessen Kontrollbestimmungen zu unterwerfen, 3.6.4 auf den Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, 3.6.4.1 die in den Richtlinien geforderten Bodenuntersuchungen durchführen zu lassen und das erforderliche Erntegut für Qualitätsuntersuchungen bereitzustellen, 3.6.4.2 die Pflanzenschutzmaßnahmen ausschließlich auf Grundlage der betrieblichen Bestandsüberwachung unter Nutzung biologisch-technischer Hilfsmittel und Anwendung des Schadschwellenprinzips bzw. nur nach Warndienstaufruf durchzuführen, 3.6.5 die Grundsätze des kontrolliert-integrierten Ackerbaus auf den durch Fruchtfolgerotation entstandenen Austauschflächen entsprechend Nummer 5.1 anzuwenden, 3.7 bei der Maßnahme A7 3.7.1 das kontrolliert-integrierte Anbauverfahren nach der "Richtlinie für den kontrolliert-integrierten Ackerbau in Thüringen" im gesamten Betriebszweig Ackerbau einzuführen oder beizubehalten und die dort festgelegten Anbauanteile bestimmter Fruchtarten an der Ackerfläche nicht zu überschreiten, 3.7.2 einem von der Bewilligungsbehörde für die kontrolliert-integrierte Produktionsweise anerkannten Erzeugerzusammenschluß anzugehören und 3.7.3 auf vertraglicher Basis sich dessen Kontrollbestimmungen zu unterwerfen, 3.7.4 die in der Richtlinie geforderten Bodenuntersuchungen durchführen zu lassen und im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen erforderliches Probenmaterial bereitzustellen, 3.7.5 auf der gesamten Ackerfläche seines Betriebes 3.7.5.1 die kulturartenspezifischen Leitlinien für eine effiziente und umweltverträgliche Erzeugung der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) zu berücksichtigen und 3.7.5.2 zusätzlich die über die in Nummer 3.7.5.1 genannten Leitlinien hinausgehende Einschränkung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes gemäß Anlage 5 bei der jeweiligen Kulturart einzuhalten, 3.7.5.3 einen Anteil der nach Verordnung (EG) Nr. 1251/99 in der jeweils gültigen Fassung ausgleichsberechtigten Flächen von 83 v. H. an der Ackerfläche des Be-

6 triebes nicht zu überschreiten (maßgeblich sind die Angaben im Mehrfachantrag des laufenden Jahres), 3.7.5.4 die Mineraldüngung der jeweiligen Kulturpflanzen nach den Ergebnissen eines von der Bewilligungsbehörde anerkannten Düngungsempfehlungsprogramms zu bemessen, 3.7.5.5 mindestens die in der "Richtlinie für den kontrolliert-integrierten Ackerbau in Thüringen" enthaltenen Beschränkungen und Verpflichtungen einzuhalten und Aufzeichnungen in einer Schlagkartei zu führen, die den in der Richtlinie genannten Anforderungen entsprechen, sowie zusätzlich 3.7.5.6 die jährliche Mineralstickstoffdüngung für alle Ackerkulturen um 25 v. H. gegenüber dem nach Nr. 3.7.5.4 ermittelten Bedarf zu reduzieren, 3.7.5.7 mittels "Hoftorbilanz" und "Feld-Stall-Bilanz" den Zukauf und die Verwendung von mineralischen Stickstoffdüngemitteln zu belegen, 3.7.5.8 alle stillgelegten Ackerflächen des Betriebes durch Ansaat gezielt zu begrünen, 3.7.5.9 vor Hackfruchtkulturen (incl. Mais) zum Schutz vor Erosion und Nährstoffaustrag über die Wintermonate Zwischenfrüchte anzusäen oder stattdessen nach der Ernte der Hauptfrucht keine Bodenbearbeitung bis Vegetationsende durchzuführen. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Bei der Förderung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine Projektförderung, bei der Finanzierungsart um eine Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt und beträgt jährlich maximal 4.1 bei der Maßnahme A1 für Ackerland - Beibehaltung: 155 KD'0KD - Einführung: 180 KD'0KD Dauergrünland - Beibehaltung: 205 KD'0KD - Einführung: 230 KD'0KD Dauerkulturen (außer - Beibehaltung: 615 KD'0KD Streuobst) - Einführung: 615 KD'0KD Feldgemüse - Beibehaltung 410 KD'0KD - Einführung 410 KD'0KD 4.2 bei der Maßnahme A4 für Obst und Wein Feldgemüse Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen Hopfen 4.3 bei der Maßnahme A7 für Ackerland 460 KD'0KD 305 KD (596,52 DM/ha), 305 KD'0KD 305 KD'0KD 110 KD'0KD

7 5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Werden Flächen, für die eine Förderung nach Maßnahme A4 beantragt wurde, während des Verpflichtungszeitraumes zeitweilig mit nach Maßnahme A4 nicht förderfähigen Kulturen bestellt, so hat die Bewirtschaftung dieser Flächen entsprechend der Nummern 3.7.4, 3.7.5.1, 3.7.5.2 und 3.7.5.4 zu erfolgen. 5.2 Der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraumes eine Erweiterung der nach den Maßnahmen A4 und A7 eingegangenen Verpflichtungen beantragen. Eine Erweiterung der Verpflichtungen ist gegeben, wenn eine Maßnahme dieses Programms beantragt wird, die eine weitere Verringerung des Aufwandes an Pflanzenschutzmitteln und chemisch-synthetischen Düngemitteln verlangt. 5.3 Weicht die Pflanzenbestandsentwicklung von der in Nummer 3.5.3 geforderten zweckmäßigen Zusammensetzung wesentlich ab, kann die Bewilligungsbehörde nachträglich Bewirtschaftungsauflagen erteilen. 5.4 Eine Förderung nach den Maßnahmen A1, A4 und A7 ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die für alle beantragten Maßnahmen dieses Programmteils zu erwartende Gesamtzuwendung mindestens 360 '0 pro Betrieb beträgt. 5.5 Eine Förderung nach Maßnahme A7 ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die dafür zu erwartende flächenbezogene Zuwendung mindestens 250 '0EHträgt. 5.6 Die Verpflichtung nach Maßnahme A7 muss die mit Feldgemüse, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen bestellten Flächen einschließen, sofern dafür nicht eine Förderung nach Maßnahme A4 beantragt wird. 5.7 Im Falle der Förderung nach Maßnahme A7 kann der Zuwendungsempfänger mit Winterweizensorten, die in der jeweils gültigen Sortenliste des Bundessortenamtes den Anbaustufen "E" und "A" und einer Lageranfälligkeit von mindestens Stufe 5 zugeordnet sind, bestellte Flächen ausnahmsweise mit Wachstumsregulatoren behandeln. Für diese Flächen wird im jeweiligen Jahr die Zuwendung nach Nummer 4.3 nicht gewährt. Programmteil B Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Grünlandbewirtschaftung 1 Gegenstand der Förderung Förderfähig ist die Einführung oder Beibehaltung mindestens eines der folgenden Bewirtschaftungsverfahren für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum):

8 1.1 Maßnahme B 1: Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes (Anlage 2) des Betriebes mit höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche, 1.2 Maßnahme B 2: Einführung oder Beibehaltung einer extensiven tiergebundenen Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes (Anlage 2) des Betriebes durch Weidenutzung, 1.3 Maßnahme B 3:extensive Wiesennutzung mit Schnittzeitauflagen (einzelflächenbezogen), 1.4 Maßnahme B 4: Umwandlung von Ackerland in extensives Dauergrünland und dessen Bewirtschaftung, 2 Zuwendungsempfänger Landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen. 3 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum) 3.1 auf der gesamten landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes (LF) einen Viehbesatz von 2,0 GVE (Anlage 1) je Hektar LF nicht zu überschreiten, 3.2 für die geförderten Flächen schlagbezogene Aufzeichnungen (Schlagkartei) zu führen, die den in der Anlage 3 genannten Mindestanforderungen genügen, 3.3 auf der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln, es sei denn die Bewilligungsbehörde genehmigt unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde diese Umwandlung und diese Umwandlung wird durch die Umwandlung einer mindestens gleich großen Fläche innerhalb des Betriebes von Ackerland in Dauergrünland kompensiert (Für Kompensationsflächen wird keine Beihilfe nach Maßnahme B4 gewährt) und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind beachtet, 3.4 für alle strohlos aufgestallten Nutztiere des Unternehmens einen ausreichenden Flüssigmistlagerraum für mindestens sechs Monate Lagerzeit nachzuweisen o- der innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung zu schaffen, 3.5 auf der Hauptfutterfläche einen Mindestbesatz von 0,3 RGV (Anlage 1) je Hektar nicht zu unterschreiten, oder im Falle der im Jahr der Antragstellung gegründeten Betriebe mit niedrigerem Tierbesatz, diesen Mindestbesatz innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung zu erreichen, 3.6 auf dem Dauergrünland und auf den nach Maßnahme B4 geförderten Flächen 3.6.1 keine Beregnung und/oder keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,

9 3.6.2 keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden, mit Ausnahme von Pflanzenschutzmittel ohne Wasserschutzgebietsauflage (W-Auflage) nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde, 3.6.3 keinen Flüssigmist auf einem Randstreifen von zehn Metern Breite entlang von Gewässern auszubringen, 3.6.4 als bestandserneuernde Maßnahme lediglich Nach- oder Übersaaten unter Verwendung von durch die TLL empfohlenen Saatmischungen vorzunehmen, 3.6.5 auf den geförderten Grünlandflächen durch geeignete Pflegemaßnahmen (u.a. Nachmahd, Abschleppen) das Grünland zu erhalten und die flächenhafte Ausbreitung von Grünlandunkräutern sowie die Verbuschung zu verhindern, 3.7 für jede zur Förderung beantragte Dauergrünlandfläche einen Nachweis der Nährstoffversorgung (P, K, Mg) im ersten und letzten Verpflichtungsjahr zu erbringen, 3.8 bei der Maßnahme B 1 3.8.1 eine extensive Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes mit höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche einzuhalten und auf dem Dauergrünland nicht mehr Wirtschaftsdünger auszubringen als dem Dunganfall eines Gesamtviehbestandes von 1,4 GVE je Hektar LF entspricht, 3.8.2 die Phosphor- und Kalidüngung so zu bemessen, dass die Gehaltsklasse C eingehalten wird bzw. Unterlassung der P- und/oder K Düngung, wenn die Gehaltsklasse C zu Beginn des Verpflichtungszeitraumes überschritten ist, 3.9 bei der Maßnahme B2 (bestehend aus den Untermaßnahmen B 22, B232 und B 233) 3.9.1 mindestens den ersten oder zweiten Aufwuchs aller geförderten Flächen durch Beweidung zu nutzen (für die nicht beweideten Aufwüchse ist die Mahd zulässig), 3.9.2 auf den geförderten Grünlandflächen durch geeignete Pflegemaßnahmen (u.a. Nachmahd, Abschleppen) das Grünland zu erhalten und die flächenhafte Ausbreitung von Grünlandunkräutern sowie die Verbuschung zu verhindern, 3.9.3 für die Maßnahme B 22 und B 232 zusätzlich zu den Nummern 3.9.1 und 3.9.2 auf den Verpflichtungsflächen insgesamt jährlich je Hektar höchstens 60 kg Reinstickstoff (N) in mineralischer und/oder organischer Form auszubringen und die Phospor- und Kalidüngung so zu bemessen, dass die Gehaltsklasse C nicht überschritten wird bzw. die Phosphor- und/oder Kalidüngung auszusetzen, wenn die Gehaltsklasse C zu Beginn des Verpflichtungszeitraumes überschritten ist, 3.9.4 für die Maßnahme B 232 (Hüteschafhaltung auf Extensivgrünland) 3.9.4.1 zusätzlich zu den Nummern 3.9.1 und 3.9.2 die Beweidung mit Schafen in Form der Hütehaltung, ggf. unter Einbeziehung von Ziegen mit mindestens 200 Muttertieren durchzuführen, 3.9.4.2 die Beweidung mit Schafen in Netzen nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde und unter folgende Voraussetzungen durchzuführen:

10 max. 24 h Verweildauer der Tiere auf derselben Fläche mind. 20 m² Weidefläche pro Schaf keine naturschutzfachlich wertvollen Pflanzenbestände. 3.9.5 bei der Maßnahme B233 (Extensive Bewirtschaftung von nur zur Beweidung überlassenen Flächen) 3.9.5.1 eine ausschließliche Beweidung mit Schafen in Form der Hütehaltung, ggf. unter Einbeziehung von Ziegen mit mindestens 200 Muttertieren und 3.9.5.2 keine mineralische und/oder organische Düngung durchzuführen, 3.9.5.3 auf naturschutzfachlich wertvollen Flächen einen von der Bewilligungsbehörde bestätigten Beweidungsplan einzuhalten, 3.10 bei der Maßnahme B3 (Extensive Wiesennutzung mit Schnittzeitauflagen- Einzelflächenförderung) 3.10.1 auf standortgerechten Wiesentypen jährlich mindestens Mahd des ersten Aufwuchses in Gebieten 400 m ü. NN nicht vor dem 05. 06. und in Gebieten > 400 m ü. NN nicht vor dem 20.06. jeden Jahres durchzuführen, 3.10.2 den ersten Aufwuchs der Verpflichtungsflächen nicht zu beweiden, 3.10.3 die Verpflichtungsflächen höchstens einmal jährlich mit Flüssigmist zu düngen, 3.10.4 auf den Verpflichtungsflächen insgesamt jährlich je Hektar höchstens 60 kg N in mineralischer oder organischer Form auszubringen und die Phosphor- und Kalidüngung so zu bemessen, dass die Gehaltsklasse C nicht überschritten wird bzw. die Phosphor- oder Kalidüngung auszusetzen, wenn die Gehaltsklasse C zu Beginn des Verpflichtungszeitraumes überschritten ist, 3.11 bei der Maßnahme B4 (Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland; Einzelflächenförderung) 3.11.1 mindestens 0,3 Hektar Ackerflächen in Dauergrünland umzuwandeln, 3.11.2 diese Flächen bis spätestens 30. April des ersten Verpflichtungsjahres mit von der TLL empfohlenen Saatmischungen anzusäen, bei der Auenförderung (Maßnahmen B43/B44) die Selbstbegrünung zuzulassen oder mit einer von der TLL empfohlenen Saatmischung anzusäen, 3.11.3 auf den Verpflichtungsflächen der Maßnahme B41/B42 insgesamt jährlich je Hektar höchstens 60 kg Reinstickstoff (N) in mineralischer und/oder organischer Form auszubringen und die Phosphor- und Kalidüngung so zu bemessen, dass die Gehaltsklasse C nicht überschritten wird bzw. die Phosphor- und/oder Kalidüngung auszusetzen, wenn die Gehaltsklasse C zu Beginn des Verpflichtungszeitraumes überschritten ist, 3.11.4 bei Inanspruchnahme der Auenförderung auf den Flächen der Maßnahmen B43/B44 in ausgewiesenen Wiesenbrütergebieten und im Überflutungsbereich von Fließgewässern die Grünlandbewirtschaftung entsprechend der Maßnahmen

11 C3 oder C4 des Programmteiles C durchzuführen und auf diesen Flächen sich an die für die jeweiligen Flächen begründete, von der Bewilligungsbehörde festgelegte naturschutzfachliche Zielstellung zu halten, 3.11.5 bei einer ggf. erforderlichen Nachsaat der Verpflichtungsflächen eine von der TLL empfohlene Saatmischung zu verwenden, 3.12 bei den Maßnahmen B1, B2 (außer B 233), B3 und B4 für jede zur Förderung beantragte Dauergrünlandfläche der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres und des letzten Verpflichtungsjahres das Ergebnis einer aktuellen Bodenuntersuchung auf den Gehalt an Phosphor, Kali und Magnesium vorzulegen. Das Ergebnis der Bodenuntersuchung darf maximal ein Jahr alt sein. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Bei der Förderung nach dieser Richtlinie handelt es sich um eine Projektförderung, bei der Finanzierungsart um eine Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt und beträgt jährlich maximal 4.1 bei der Maßnahme B1 115 KD DM/ha) Dauergrünland, 4.2 bei der Maßnahme B2 4.2.1 für die Maßnahme B22 180 KD'0KD'DXHUJU QODQGRGHU 4.2.2 für die Maßnahme B232 285 KD'0KD+XWXQJHQPDUJLQDOHU Grünlandflächen, die mit Schafen, ggf. unter Einbeziehung von Ziegen, beweidet werden anstelle der Zuwendung nach Nummer 4.2.1 4.2.3 für die Maßnahme B233 180 KD DM/ha) anstelle der Zuwendung nach Nummer 4.2.2 für nur zur Beweidung überlassene Flächen bei ausschließlicher Beweidung mit Schafen, ggf. unter Einbeziehung von Ziegen, 4.3 bei der Maßnahme B3 180 KD'0KD'DXHUJU QODQGVRZLH 4.4 bei der Maßnahme B4 4.4.1 für die Maßnahme B41 (AZ 45) 370 KD'0KDXPJHZDQGHOWH Ackerfläche, 4.4.2 für die Maßnahme B42 (AZ > 45) 440 KD'0KDXPJHZDQGHOWH Ackerfläche, 4.4.3 für die Maßnahme B43 (AZ 45) 485 KD'0KDXPJHZDQGHOWH Ackerfläche, 4.4.4 für die Maßnahme B44 (AZ > 45) 560 KD'0KDXPJHZDQGHOWH Ackerfläche. 5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Die Förderung bei den Maßnahmen B3 und B4 kann auch während des Verpflichtungszeitraumes für weitere Flächen des Betriebes beantragt werden.

12 5.2 Die Zuwendung bei den Maßnahmen B232 und B233 kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des gesamten Verpflichtungszeitraumes jährlich termingleich mit dem flächenbezogenen Antrag auf Agrarförderung (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem [InVeKoS]) einen Bestand von mindestens 200 Muttertieren (Schafe, Ziegen) nachweist. 5.3 Die Förderung nach Maßnahme B1 kann nicht für besonders geschützte Biotope nach 18 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) gewährt werden, sofern sie beweidet werden. Für diese Flächen kann der Zuwendungsempfänger eine Förderung nach Maßnahme C3 des Programmteils C beantragen. 5.4 Ist die gemäß Nummer 3.6.5 und 3.9.2 zu gewährleistende Grünlandpflege nicht ausreichend, kann die Bewilligungsbehörde nachträglich Bewirtschaftungsauflagen erteilen. 5.5 Die Förderung nach den Nummern 4.2.2 und 4.2.3 wird nur für eine Fläche bis zu 0,5 Hektar pro Muttertier (Schafe/Ziegen) gewährt. Bezugsbasis sind die gemäß Nummer V. 1.4 jährlich nachgewiesenen Muttertiere. 5.6 Die Förderung nach Maßnahme B3 kann nur für standortgerechte Wiesentypen gewährt werden. Es handelt sich um eine Einzelflächenförderung, deren Auswahl gemäß der Empfehlung der TLL erfolgt. 5.7 Eine Förderung nach den Maßnahmen B1 bis B3 ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die dafür zu erwartende Zuwendung mindestens 250 '0Eeträgt. 5.8 Bei der Maßnahme B4 müssen die umzuwandelnden Flächen mindestens seit dem 1. Juli 1996 als Ackerfläche gedient haben und dürfen nicht bereits einer Verpflichtung nach B4 unterlegen haben. 5.9 Bei der Maßnahme B4 kann eine Förderung nur bewilligt werden, wenn im Pachtvertrag für die betreffenden Grundstücke eine Nutzungsartenänderung nicht ausgeschlossen ist. 5.10 Die Auenförderung (B43/B44) kann nur auf Flächen gewährt werden, die im Wiesenbrüterkataster der Naturschutzverwaltung ausgewiesen sind oder in den Überflutungsbereichen der Fließgewässer in Thüringen liegen. 5.11 Der Zuwendungsempfänger erklärt seine Bereitschaft, bei den Biotoptypen Mager- und Trockenrasen, Streuobstwiese, Feuchtwiese, Bergwiese (über 400 m ü NN) sowie Dauergrünland in Wiesenbrütergebieten, sobald dieses durch die Naturschutzbehörden in einem Flächenkataster ausgewiesen wurde, einen Antrag auf Förderung nach dem Programmteil C zu stellen. 5.12 Die gesamtbetrieblichen Verpflichtungen nach den Maßnahmen B1 und B2 gelten bei Einhaltung der Verpflichtungen nach den Maßnahmen C3 bis C5 auf Einzelflächen des Betriebes als erfüllt.

13 Programmteil C Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes sowie Zucht vom Aussterben bedrohter, einheimischer Nutztierrassen 1 Gegenstand der Förderung Förderfähig ist die Durchführung mindestens einer der folgenden Maßnahmen für die Dauer von fünf bei der Maßnahme C2 von zehn Jahren(Verpflichtungszeitraum): 1.1 Maßnahme C1:extensive Bewirtschaftung von Ackerrandstreifen, 1.1.1 Maßnahme C11-1. Extensitätsstufe, 1.1.2 Maßnahme C12-2. Extensitätsstufe, 1.2 Maßnahme C2: zehnjährige Stilllegung von landwirtschaftlichen Flächen (Ackerland) zu Naturschutzzwecken, 1.3 Maßnahme C3: Pflege von Mager- und Trockenstandorten, Feuchtwiesen, Bergwiesen über 400 m ü NN und Grünland in Wiesenbrütergebieten durch extensive Beweidung, 1.4 Maßnahme C4: Pflege von Mager- und Trockenstandorten, Feuchtwiesen, Bergwiesen über 400 m ü NN und Grünland in Wiesenbrütergebieten durch Mahd, 1.5 Maßnahme C5: Pflege von Streuobstwiesen als Dauerkultur, 1.5.1 Maßnahme C51-1. Stufe (mit eingeschränkter Düngung des Grünlandes nach B2/B3-Einschränkungen) 1.5.2 Maßnahme C52-2. Stufe (ohne Düngung nach C3/C4-Einschränkungen) 1.6 Maßnahme C6: Pflege landwirtschaftlicher Nutzflächen: 1.6.1 Maßnahme C61: Pflege von Hecken und Schutzpflanzungen, 1.6.2 Maßnahme C64: Flächen an Wasserspeichern, 1.7 Maßnahme C7: Anlage von Zwischenstrukturen, 1.8 Maßnahme C8: Zucht vom Aussterben bedrohter einheimischer Nutztierrassen, 1.9 Maßnahme C9: Teich-Landschaftspflege. 2 Zuwendungsempfänger Landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen. 3 Zuwendungsvoraussetzungen

14 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren im Falle der Maßnahme C2 von zehn Jahren (Verpflichtungszeitraum) 3.1 mindestens eine der Maßnahmen C1 bis C9 durchzuführen, 3.2 auf die Zuwendungsflächen weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt oder in Mischungen untereinander, im Sinne des 1 Nummer 2 a des Düngemittelgesetzes aufzubringen, 3.3 auf den Zuwendungsflächen keine Pflanzenschutzmittel auszubringen, 3.4 auf den Zuwendungsflächen keinerlei Materialien abzulagern, 3.5 auf den Zuwendungsflächen keine Beregnung und keine Meliorationsmaßnahmen durchzuführen, 3.6 für die geförderten Flächen schlagbezogene Aufzeichnungen (Schlagkartei/ Teichbuch) zu führen, die den in der Anlage 3 genannten Mindestanforderungen genügen und aus denen die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen nachvollziehbar wird, 3.7 auf der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes kein Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln, es sei denn die Bewilligungsbehörde genehmigt unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde diese Umwandlung und diese Umwandlung wird durch die Umwandlung einer mindestens gleich großen Fläche innerhalb des Betriebes von Ackerland in Dauergrünland kompensiert (Für Kompensationsflächen wird keine Beihilfe nach Maßnahme B4 gewährt) und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind beachtet, 3.8 bei der Maßnahme C1 3.8.1 für die Maßnahme C11 auf einem über den gesamten Verpflichtungszeitraum gleichbleibenden 5 bis 20 m breiten Ackerstreifen oder auf bis zu 4 Hektar großen Ackerflächen keine mineralischen und organischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel auszubringen und kein mehrjähriges Feldfutter anzubauen, 3.8.2 für die Maßnahme C12 zusätzlich zu Nummer 3.8.1 3.8.2.1 auf den jeweiligen Zuwendungsflächen bevorzugt Wintergetreide anzubauen (Anteil in der Fruchtfolge mindestens 50 v. H.), 3.8.2.2 den Stoppelumbruch auf den Zuwendungsflächen gemäß eines von der Bewilligungsbehörde bestätigten Pflegeplanes durchzuführen (nicht vor dem 10. September), 3.8.2.3 auf sauren, sandigen Böden keine Kalkung vorzunehmen, 3.9 bei der Maßnahme C2 für die Dauer von zehn Jahren

15 3.9.1 auf den Zuwendungsflächen mit Beginn des Verpflichtungszeitraumes die landwirtschaftliche Nutzung einzustellen, keine mineralischen und organischen Düngemittel auf diesen auszubringen und 3.9.2 gemäß eines von der Bewilligungsbehörde bestätigten Pflegeplanes die Flächen zu pflegen oder eine Selbstbegrünung und natürliche Biotopentwicklung (Sukzession) zuzulassen, 3.9.3 durch die Pflege der Flächen die marktfähige Erzeugung nicht zu erhöhen, insbesondere das Mähgut von den zu pflegenden Flächen nicht zu verfüttern oder zur Verfütterung abzugeben, 3.9.4 die Einverständniserklärung des Eigentümers vorzulegen, 3.9.5 ein einmaliges Überweiden der Verpflichtungsfläche nur im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde nach dem 1. August durchzuführen, wenn dadurch kein wirtschaftlicher Nutzen zu erzielen ist, 3.10 bei der Maßnahme C3 3.10.1 auf der gesamten landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes (LF) einen Viehbesatz von 2,0 GVE (Anlage 1) je Hektar nicht zu überschreiten 3.10.2 für alle strohlos aufgestallten Nutztiere des Betriebes einen ausreichenden Flüssigmistlagerraum für mindestens sechs Monate Lagerzeit nachzuweisen oder innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung zu schaffen, 3.10.3 auf der Hauptfutterfläche einen Mindestbesatz von 0,3 RGV (Anlage 1) je Hektar nicht zu unterschreiten oder im Falle des im Jahr der Antragstellung gegründeten Betriebes mit niedrigerem Tierbesatz diesen Mindestbesatz innerhalb von zwei Jahren zu erreichen, 3.10.4 auf den Zuwendungsflächen keine organischen oder mineralischen Düngemittel auszubringen, ausgenommen ist die P- und K-Düngung in naturschutzfachlich begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde, 3.10.5 den ersten Aufwuchs durch Beweiden zu nutzen und keine Nachmahd vor dem 1. Juli vorzunehmen, 3.10.6 Zufütterung, Pferchen und Nachsaaten nur in den im Beweidungsplan bzw. Zuwendungsbescheid zugelassenen Ausnahmefällen durchzuführen, 3.10.7 einen mittleren Jahresbesatz auf der Fläche von 1 GVE je Hektar nicht zu überschreiten, keine Portionsweide durchzuführen sowie eine Auskopplung von Gewässerufern, Quellfluren, Nassstandorten und Gehölzrändern gemäß Beweidungsplan bzw. Zuwendungsbescheid vorzunehmen, 3.10.8 auf Mager- und Trockenstandorten (Maßnahme C31) den Deckungsgrad der Gehölze (Verbuschungsgrad) unter 30v.H. der Fläche zu halten, bzw. bei Maßnahme C312 unter 10 v.h. der Fläche zu halten oder bei höherer Gehölzdeckung zu Beginn der Verpflichtung diesen Prozentwert innerhalb eines Jahres zu unterschreiten, 3.10.9 bei Beweidung von Mager- und Trockenstandorten mit Schafen (Maßnahmen C312 und C313)

16 3.10.9.1 die Beweidung gemäß eines von der Bewilligungsbehörde bestätigten Beweidungsplanes durchzuführen, 3.10.9.2 die Beweidung mit Schafen in Form der Hütehaltung, ggf. unter Einbeziehung von Ziegen mit mindestens 200 Muttertieren durchzuführen, 3.10.9.3 die Beweidung mit Schafen in Netzen nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde und unter folgende Voraussetzungen durchzuführen: max. 24 h Verweildauer der Tiere auf derselben Fläche, mind. 20 m² Weidefläche pro Schaf, 3.10.10 bei Beweidung von Feuchtgrünland (C33) bis zum 1. Juli eine Besatzdichte auf der Fläche von 1,5 GVE je Hektar nicht zu überschreiten, 3.10.11 bei Beweidung von Wiesenbrütergebieten (C34) bis zum 1. Juli eine Besatzdichte auf der Fläche von 1 GVE je Hektar und danach von 3 GVE je Hektar nicht zu überschreiten, 3.11 bei der Maßnahme C4 3.11.1 auf der gesamten Betriebsfläche (LF) einen Viehbesatz von 2,0 GVE (Anlage 1) je Hektar nicht zu überschreiten 3.11.2 für alle strohlos aufgestallten Nutztiere des Betriebes einen ausreichenden Flüssigmistlagerraum für mindestens sechs Monate Lagerzeit nachzuweisen oder innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung zu schaffen, 3.11.3 auf der Hauptfutterfläche einen Mindestbesatz von 0,3 RGV (Anlage 1) je Hektar nicht zu unterschreiten oder im Falle des im Jahr der Antragstellung gegründeten Betriebes mit niedrigerem Tierbesatz diesen Mindestbesatz innerhalb von zwei Jahren zu erreichen, 3.11.4 auf den Zuwendungsflächen keine organischen oder mineralischen Düngemittel auszubringen, ausgenommen ist die P- und K-Düngung in naturschutzfachlich begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde, 3.11.5 auf den Zuwendungsflächen 3.11.5.1 die Mahd nicht vor dem 1. Juli durchzuführen und für 5v.H. jedes als Wiese genutzten nach dieser Maßnahme geförderten Feldstückes nicht vor dem 15. August durchzuführen und, 3.11.5.2 die Wiesen von einer Seite oder von innen nach außen zu mähen, 3.11.5.3 das Mähgut von der Fläche zu entfernen und einer Verwertung zuzuführen, 3.11.5.4 Nachsaaten nur mit einer von der Bewilligungsbehörde festgelegten Saatmischung vorzunehmen, 3.11.5.4 Pflegemaßnahmen des Grünlandes, wie Anwalzen und Abschleppen, nur vor Vegetationsbeginn durchzuführen - in Wiesenbrütergebieten nicht nach dem 20. März, 3.11.5.5 eine Beweidung frühestens nach dem ersten Schnitt und nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorzunehmen,

17 3.12 bei der Maßnahme C5 3.12.1 auf der gesamten landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes (LF) einen Viehbesatz von 2,0 GVE (Anlage 1) je Hektar nicht zu überschreiten 3.12.2 für alle strohlos aufgestallten Nutztiere des Betriebes einen ausreichenden Flüssigmistlagerraum für mindestens sechs Monate Lagerzeit nachzuweisen oder innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung zu schaffen, 3.12.3 auf der Hauptfutterfläche einen Mindestbesatz von 0,3 RGV (Anlage 1) je Hektar nicht zu unterschreiten oder im Falle des im Jahr der Antragstellung gegründeten Betriebes mit niedrigerem Tierbesatz diesen Mindestbesatz innerhalb von zwei Jahren zu erreichen, 3.12.4 auf den Zuwendungsflächen eine Obstbaumdichte von 30 Hochstämmen je Hektar nicht zu unterschreiten oder bei geringerer Dichte zu Beginn des Verpflichtungszeitraumes diese Baumdichte innerhalb eines Jahres durch die Pflanzung von zusätzlichen Obstbäumen zu erreichen und dort, 3.12.5 hochstämmige Obstbäume nicht zu beseitigen und bei notwendigen Baumschnittmaßnahmen während des Verpflichtungszeitraums natürliche Baumhöhlen zu erhalten 3.12.6 jeden abgestorbenen Obstbaum durch Nachpflanzen eines Hochstammes innerhalb des jeweiligen Feldstückes zu ersetzen und damit zu gewährleisten, dass sich die Zahl der lebenden, hochstämmigen Obstbäume je Hektar nicht verringert, 3.12.7 Nachsaaten nur mit einer von der Bewilligungsbehörde festgelegten Saatmischung vorzunehmen, 3.12.8 eine Verbuschung der Streuobstwiese durch geeignete Pflegemaßnahmen zu verhindern, 3.12.9 die Streuobstwiesen jährlich mindestens einmal durch Mahd oder Beweidung zu nutzen und eine zweckmäßige Zusammensetzung der Bestände zu gewährleisten, 3.12.10 bei Mahd das Mähgut von der Fläche zu entfernen und einer Verwertung zuzuführen, 3.12.11 bei Beweidung keine Portionsweide vorzunehmen, sowie Zufütterung und Pferchen nur in den im Pflegeplan zugelassenen Ausnahmefällen vorzunehmen, 3.12.12 bei der Maßnahme C51 (1. Extensivierungsstufe) 3.12.12.1 auf den Verpflichtungsflächen insgesamt jährlich je Hektar höchstens 60 kg N in mineralischer oder organischer Form auszubringen und die Phosphor- und Kalidüngung so zu bemessen, dass die Gehaltsklasse C nicht überschritten wird bzw. die Phosphor- und/oder Kalidüngung auszusetzen, wenn die Gehaltsklasse C zu Beginn des Verpflichtungszeitraumes überschritten ist, 3.12.12.2 der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres und des letzten Verpflichtungsjahres das Ergebnis einer aktu-

18 ellen Bodenuntersuchung auf den Gehalt an Phosphor, Kali und Magnesium vorzulegen. Das Ergebnis der Bodenuntersuchung darf maximal ein Jahr alt sein, 3. 12.12.3 bei Mahd nicht vor dem 5. Juni, bei Flächen oberhalb 400 m ü NN nicht vor dem 20. Juni zu mähen, 3.12.12.4 keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden, mit Ausnahme von Pflanzenschutzmittel ohne W-Auflage nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde, 3.12.13 bei der Maßnahme C52 (2.Extensivierungsstufe) 3.12.13.1 keine organischen oder mineralischen Düngemittel auszubringen, 3.12.13.2 bei Mahd nicht vor dem 1. Juli zu mähen, 3.12.13.3 bei Beweidung einen mittleren Jahresbesatz von 1,0 GVE je Hektar nicht zu ü- berschreiten, 3.13 bei der Maßnahme C6 3.13.1 die Maßnahme C61 nach einem von der Bewilligungsbehörde bestätigten Pflegeplan auszuführen (schonender Umbau von bestandsgefährdeten Windschutzstreifen bzw. bedarfsgerechte Pflege bestehender Hecken und Schutzpflanzungen durch das abschnittsweise Auf-den-Stock-Setzen), 3.13.2 Neu- und Nachpflanzungen ausschließlich mit heimischen und standortgerechten Gehölzen vorzunehmen, 3.13.3 die erforderlichen Pflegemaßnahmen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes durchzuführen (jeweils in der Zeit von Oktober bis Februar), 3.13.4 bei Nachpflanzungen die erforderliche Baumpfählung und einen Einzelbaumschutz vorzunehmen, 3.13.5 die Pflege der Hecken und Schutzpflanzungen abschnittsweise vorzunehmen, wobei innerhalb eines Verpflichtungsjahres maximal ein Fünftel der Gesamtheckenfläche betroffen sein darf, 3.14 bei der Maßnahme C64 3.14.1 auf mindestens einer an land- oder forstwirtschaftliche Flächen grenzenden Seite einen Grünstreifen von mindestens 20 Meter Breite anzusäen sowie 3.14.2 auf diesem Grünstreifen keine mineralischen oder organischen Düngemittel auszubringen und diesen jährlich mindestens einmal zu mähen, 3.15 bei der Maßnahme C7 3.15.1 5 bis 25 Meter breite Streifen von Ackerflächen mit einer Mindestgröße von 0,1 Hektar in Bracheflächen umzuwandeln, 3.15.2 auf den Bracheflächen eine Selbstbegrünung zuzulassen oder sie durch Aussaat mit einer von der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft empfohlenen Saatmischung zu begrünen,

19 3.15.3 während des Verpflichtungszeitraumes den angrenzenden Acker nicht mit der gleichen Fruchtart zu bestellen und 3.15.4 eine ggf. erforderliche Pflegemahd nicht vor dem 15. Juli durchzuführen, 3.15.5 auf diesem Streifen keine mineralischen oder organischen Düngemittel auszubringen, 3.16 bei der Maßnahme C8 3.16.1 sich mit einer rassespezifischen Mindestbestandsgröße an einem mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Zucht- und Reproduktionsprogramm der Zuchtverbände zu beteiligen, Die Mindestbestandsgröße beträgt: Thüringer Waldziege 2 Muttertiere Rotes Höhenvieh 2 Muttertiere Sächsisch-Thüringisches Kaltblut 1 Muttertier Schweres Warmblut 1 Muttertier Deutsches Sattelschwein 1 Muttertier 3.16.2 den Tierbestand zu reproduzieren bzw. die Zuchttiere zum Rasseerhalt für den Verkauf bereitzustellen, 3.16.3 die Zuchttiere (weiblich als auch männlich) im Zuchtbuch beim zuständigen Verband eintragen zu lassen, 3.16.4 dem entsprechenden Tierzuchtverband durch Mitgliedschaft anzugehören, 3.17 bei der Maßnahme C9 3.17.1 die Verlandungs- und Röhrichtzonen zu erhalten und Teilentlandungen nur nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde durchzuführen, 3.17.2 einen ggf. erforderlichen Pflegeschnitt der Teichdämme nicht vor dem 15. Juli durchzuführen, 3.17.3 keine chemischen Behandlungsmittel auszubringen, 3.17.4 auf Düngung, Kalkung (mit Ausnahme von Kalkmergel), und Fütterung zu verzichten, 3.17.5 die Teiche nach dem Abfischen sofort wieder zu bespannen, soweit nicht aus Artenschutzgründen (z. B. wertvolle Teichbodenfluren) oder aus Gründen der Gewässererhaltung abweichende Regelungen im Pflegeplan getroffen werden, 3.17.6 die Besatzdichten auf der Höhe des Naturzuwachses festzusetzen und die von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Besatzobergrenzen nicht zu überschreiten, 3.17.7 keine pflanzenfressenden Fischarten, wie Graskarpfen, einzusetzen. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Bei der Förderung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine Projektförderung, bei der Finanzierungsart um eine Festbetragsfinanzierung.

20 Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt und beträgt jährlich maximal 4.1 bei der Maßnahme C1 4.1.1 für die Maßnahme C11 360 KD'0KD$FNHUUDQGVWUHLIHQ 4.1.2 für die Maßnahme C12 560 KD'0KD$FNHUUDQGVWUHLIHQ 4.2 bei der Maßnahme C2 bei Ackerflächen bis AZ 25 370 KD'0KD $='0$=ELV max. 600 KD '0KD $FNHUODQG EHL$QUHFKQXQJDXIGLHNRQMXQNWurelle Flächenstilllegung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/99 jedoch maximal die Höhe der Beihilfe, die dem konjunkturellen Stilllegungsausgleich entspricht, 4.3 bei der Maßnahme C3 4.3.1 für die Maßnahme C31 Mager- u. Trockenstandorte: C311 (Gehölzdeckung bis 30 v.h.) 255 KD'0KD C312 (Schafhut Gehölzdeckung bis 10v.H.) 395 KD DM/ha) C313 (Schafhut Gehölzdeckung bis 30v.H.) 345 KD'0/ha) 4.3.2 für die Maßnahme C32 Bergwiesen 305 KD'0KD 4.3.3 für die Maßnahme C33 Feuchtgrünland 305 KD'0KD 4.3.4 für die Maßnahme C34 Wiesenbrütergebiete 345 KD'0KD 4.4 bei der Maßnahme C4 4.4.1 für die Maßnahme C41 Mager- u. Trockenstandorte 395 KD'0KD 4.4.2 für die Maßnahme C42 Bergwiesen 360 KD'0KD 4.4.3 für die Maßnahme C43 Feuchtgrünland 360 KD'0KD 4.4.4 für die Maßnahme C44 Wiesenbrütergebiete 405 KD'0KD 4.4.5 bei der Maßnahme C4 ist bei besonderer arbeitstechnischer Erschwernis oder bei zusätzlichen Verpflichtungen zur Erreichung spezieller Artenschutzziele (z.b. Handmahd, zusätzliche Schnittzeitauflagen) ein Zuschlag bis 150 Ka (293,37 DM/ha) möglich, 4.5 bei der Maßnahme C5 4.5.1 für die Maßnahme C51 235 KD'0KD6WUHXREVtwiese 4.5.2 für die Maßnahme C52 360 KD'0KD6WUHXREVtwiese 4.6. bei der Maßnahme C6 4.6.1 für die Maßnahme C61 450 KD2 DM/ha) 4.6.2 für die Maßnahme C64 230 KD'0KD 4.7 bei der Maßnahme C7 bei Ackerflächen bis AZ 25: 370 KD'0KD $='0$=ELV max. 600 KD.173,49 DM/ha) Ackerland, bei Anrechnung auf die konjunkturelle Flächenstilllegung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/99 jedoch maximal die Höhe der Beihilfe, die dem konjunkturellen Stilllegungsausgleich entspricht, 4.8 bei der Maßnahme C8 180 *9( '0*9( 8PUHFKQXQJVVFKO VVHO Anlage 1), 4.9 bei der Maßnahme C9 385 ha (752,99 DM/ha) teichwirtschaftliche Nutzfläche (TN)

21 5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Während des Verpflichtungszeitraumes kann der Zuwendungsempfänger für weitere Flächen im Falle der Maßnahme C8 für weitere Rassen oder Tiere eine Förderung beantragen. Im Falle des Zugangs von Einzeltieren gelten die Regeln für den Zugang von Flächen bei gesamtbetrieblichen Maßnahmen analog. 5.2 Die Förderung nach Maßnahme C2 und Maßnahme C7 wird nur für die Ackerflächen gewährt, die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 beihilfefähig sind. 5.3 Die Förderung nach Maßnahme C2 wird nur für ein im Pflegeplan bzw. Zuwendungsbescheid definiertes Umweltziel gewährt (z.b. Biotopneuschaffung, Biotopvernetzung, Schaffung von Pufferflächen für schutzwürdige Bereiche). 5.4 Die Förderung nach Maßnahme C3, Maßnahme C4 und Maßnahme C5 wird auf Flächen gewährt, die den Lebensraumtypen Mager- und Trockenstandorte, Streuobstwiesen, Feuchtwiesen, Bergwiesen über 400 m ü NN sowie Flächen in ausgewiesenen Wiesenbrütergebieten zuzurechnen sind. Sie entsprechen im wesentlichen den Biotopen, die landesrechtlich besonders geschützt sind ( 18 ThürNatG). Es können auch Zuwendungen für solche Flächen gewährt werden, die sich auf Grund ihrer Standorteigenschaften zu solchen Biotopen entwickeln können. 5.5 Die Zuwendung nach den Maßnahmen C312, C313 kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des gesamten Verpflichtungszeitraumes jeweils zum 15. Mai (InVeKos) einen Bestand von mindestens 200 Muttertieren (Schafe, Ziegen) nachweist. Die Förderung wird nur für eine Fläche bis zu 0,5 Hektar pro Muttertier (Schafe/Ziegen) gewährt. Bezugsbasis sind die gemäß Nummer V. 1.4 jährlich nachgewiesenen Muttertiere. 5.6 Die Förderung nach den Maßnahmen C3 und C4 wird in Wiesenbrütergebieten für Flächen gewährt, die in dem von der Naturschutzbehörde ausgewiesenen Flächenkataster enthalten sind. 5.7 Weicht die Pflanzenbestandsentwicklung von der in Nummer 3.12.9 geforderten zweckmäßigen Zusammensetzung wesentlich ab, kann die Bewilligungsbehörde nachträglich weitere Bewirtschaftungsauflagen erteilen. 5.8 Die Zuwendung nach Maßnahme C64 wird nicht für Flächen gewährt, die ganzjährig überstaut sind. 5.9 Bei der Maßnahme C8 sind nur adulte, reinrassige Tiere nach Körung, Stutbuchaufnahme oder Zuchtbuchaufnahme förderfähig. Die Zuchtverbände bestätigen den Eintrag in das bestehende Zucht- bzw. Stutbuch. Bei im Aufbau begriffenen Rassen wie Rotes Höhenvieh, Thüringer Wald Ziege und Sattelschwein können nach Absprache der zuständigen Behörde (Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft) mit den betroffenen Zuchtverbänden bezüglich der Abstammung Zugeständnisse gemacht werden, wenn die exterieurelle Beurteilung den Eintrag in eine Abteilung des Zuchtbuches zulässt. 5.10 Flächen, deren Stilllegung nach den Maßnahmen C2 oder C7 gefördert wird, können auf die Stilllegungsverpflichtung nach Artikel 6 Abs. 8 der Verordnung (EG) 1251/1999 nur dann angerechnet werden, wenn sie die Bedingungen nach

22 Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 (Mindeststilllegungsfläche 0,3 ha, Mindestbreite 20 m) erfüllen. 5.11 Eine Förderung ist nach diesem Programmteil ausgenommen in den Fällen der Maßnahme C1 und C8 - nur möglich, wenn hierfür die zu erwartende jährliche Zuwendung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 250 '0Eeträgt. III. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen 1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger 1.1 grundsätzlich seinen Betriebssitz im Freistaat Thüringen hat, der maßgebliche Betriebssitz bestimmt sich dabei in Anlehnung an 4 Abs. 1 Satz 3 ff. Flächenzahlungs-Verordnung bei mehreren landwirtschaftlichen Betriebsstätten nach dem Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte, so kann entsprechend o. g. Verordnung Betriebssitz der Ort der Betriebsstätte sein. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet. Sofern der Zuwendungsempfänger in Ausnahmefällen nach Nr. IV 12 seinen Betriebssitz nicht im Freistaat Thüringen hat, erklärt, dass er für die zur Förderung beantragten Flächen keine Zuwendungen im Rahmen der gebietsspezifischen Programme nach VO (EG) Nr. 1257/99 Artikel 22 bis 24 oder Artikel 29 bis 32 anderer Bundesländer oder Mitgliedsstaaten erhält, oder solche für die Fläche beantragt hat, 1.2 im gesamten Betrieb mindestens die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne erfüllen muss, alle zur Förderung nach den Programmteilen A,B, und C beantragten landwirtschaftlichen Flächen ordnungsgemäß bewirtschaftet, insbesondere die Vorschriften des Dünge- und Pflanzenschutzrechts in der jeweils gültigen Fassung einhält und erklärt, dass er für alle zur Förderung beantragten Flächen keine Zuwendungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 bzw. Verordnung (EG) 1257/99 Artikel 29 bis 32 erhält, 1.3 die beantragten Flächen zur Zeit der Antragstellung und für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet und für diese Flächen die Nutzungsberechtigung jährlich im Flächennachweis (InVeKoS) angibt, 1.4 erklärt, dass die zur Förderung beantragten Flächen keiner Bewirtschaftungsauflage (z.b. Wasserschutzgebiets-, Naturschutzgebietsauflage, Überschwemmungsgebietsauflage) unterliegen, die mit den in den Maßnahmen dieser Förderrichtlinie als Fördervoraussetzung festgelegten Verpflichtungen identisch ist, 1.5 im Falle, dass die zur Förderung beantragten Flächen in Naturschutzgebieten liegen, diese Flächen flurstücks- und maßnahmekonkret bei der oberen Naturschutzbehörde angezeigt hat. 2 Unterliegt eine zur Förderung beantragte Fläche teilweise einer Verpflichtung nach Nummer 1.4 aus Wasserschutzgebietsauflagen (WSG II), so werden die Zuwendungssätze entsprechend des Erlasses zu den Zuwendungsminderungen