Merkblatt. über das Einstellungsverfahren in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen in Bayern zum Schuljahr 2017/2018

Ähnliche Dokumente
Merkblatt. über das Einstellungsverfahren in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen in Bayern zum Schuljahr 2016/2017

Merkblatt. über das Einstellungsverfahren in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen in Bayern zum Schuljahr 2011/2012

MERKBLATT. Begleitete Qualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Mittelschulen

Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen für die Lehrämter an Grundschulen oder an Hauptschulen

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung bei der Einstellung in den Staatsdienst. - Merkblatt für das Gymnasium -

Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung bei der Einstellung in den Staatsdienst. - Merkblatt für das Gymnasium -

Lehramt für Sonderpädagogik

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Studienberatung für das Lehramt für Sonderpädagogik in Bayern

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Informationen für Lehrer_innen

Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vom

Häufig gestellte Fragen Versetzung in andere Regierungsbezirke

Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt kann zugelassen werden, wer

Vorbereitungsdienst in Thüringen

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Einstellungsverfahren in den pädagogischen Vorbereitungsdienst

Der Hauptstadt was beibringen Berlin sucht Lehrerinnen und Lehrer. Foto: Peter Groth

Amtliche Bekanntmachungen

Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern. Simone Lange

Schriftliche Anfrage. Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Bayerischer Landtag

Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Merkblatt für die Anmeldung zum ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (GymPO I 2009) am KIT

Häufig gestellte Fragen Versetzung in andere Regierungsbezirke

Berufungsleitfaden Anlage zur Berufungsordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (BerufungsO) vom 07. Februar 2011

(Alternative) Beschäftigungsmöglichkeiten und weitere Qualifikationsformen als Lehrkraft

Amtliche Bekanntmachungen

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Fit für den Master of Education Abschluss???

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Freie und Hansestadt Hamburg

Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt

Einstellungsmöglichkeiten im staatlichen Realschuldienst in Bayern (Merkblatt für Studienreferendarinnen und Studienreferendare) Stand: Februar 2011

Staatliches Schulamt Nürtingen

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Beiblatt. zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

TECHNISCHE KURZANLEITUNG FÜR EINE ERFOLGREICHE ONLINE-BEWERBUNG IN LEO

Infoveranstaltung Berufseinstieg

4. Berücksichtigung von Wehrdienst, Ersatzdienst und Erziehungszeiten. Vertragsarten

Stufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens

RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT HEIDELBERG

Grundsätzliche Einzelbestimmungen für Zulassung, Einstellung und pädagogische Schulung von Direktbewerberinnen und Direktbewerbern

Verband der bayerischen Bezirke

Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz. Gestaltung J. Larisch

Master of Education und dann?

Feststellung von Entgeltgruppe und -stufe im Personalmanagement i.r. Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen

Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes (Stellenvorbehaltsverordnung - StVorV)

- 1 - Bewerbungsverfahren für die Einstellung in den niedersächsischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik

Verwaltungsakademie Berlin Vormerkstelle des Landes Berlin

Das Referendariat der Einstieg in die Lehrerlaufbahn

Orientierungsatz: Ablehnung eines Versetzungsantrags; keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

FAQ Häufige Fragen von Personen, die sich als Vertretungskräfte bewerben wollen

Prüfung bestanden was nun? Was kommt nach der 1. Staatsprüfung?

Gliederung. Lehrerausbildung in NRW: Über den Vorbereitungsdienst zum Lehramt. Der Weg in den Lehrerberuf

Der Übergang vom Studium in den Vorbereitungsdienst

Stellenausschreibung für eine Lehrerin oder einen Lehrer für den

Hochschulzulassungssatzung

Infos zur Wechselprüfung I und V

WFOT-Anerkennung. für Ergotherapie-Schulen in Deutschland

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Studienberatung für das Lehramt an Sonderschulen in Bayern im Hinblick auf sonderpädagogische Fachrichtungen

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

- 1 - Bewerbungsverfahren für die Einstellung in den niedersächsischen Vorbereitungsdienst für das das Lehramt an Gymnasien

Förderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Konzept des Rektorats

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage

Informationen und Hinweise zum Bewerbungsverfahren ( Direkteinstieg )

der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Richtlinien für die Aufnahme von Schülern

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen stellt für seinen Geschäftsbereich in Volljuristen/innen

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

Information der Vormerkstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern

2. den am 3. Juni 2003 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 3. Juni 2003 (Mittl.bl. BM M-V S. 180),

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Stand: 01/2017 Kurfürstliches Palais, Willy-Brandt-Platz T r i e r

Lehrerausbildung in NRW Ihr Weg in den Lehrerberuf. Übersicht

Hinweise für zur Förderung von Klassenfahrten. zur Berufsbildung 2012

Rundschreiben Nr. 3 / 2015

Erfolgreich ins Referendariat starten

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6)

Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes

Merkblatt für den direkten Quereinstieg in den niedersächsischen Schuldienst

KWMBl S UK

Der rechtlich verbindliche Text des BayLBG ist allein im GVBl 1996 S. 16 u. 40 und im GVBl 2001 S. 676 enthalten! UK

Hinweise zum Betriebs oder Sozialpraktikum

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå= séêâωåçìåöëää~íí

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

ANTRAG FÜR EINEN BEFRISTETEN TV-H-VERTRAG

Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung. Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Informationen. zur. Besoldung und zum Entgelt. für

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions

Vormerkstelle Nordrhein Westfalen

Transkript:

Ba Bayerisches Staatsministerium Anlage 1 für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst www.km.bayern.de Stand: April 2017 Merkblatt über das Einstellungsverfahren in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen in Bayern zum Schuljahr 2017/2018 1 Einstellungsverfahren: Allgemeine Informationen Einstellungen in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen zum Schuljahr 2017/2018 (Einstellungstermin: 11. September 2017 - Freie Bewerber; 12. September 2017 - lfd. Prüfungsjahrgang) erfolgen sowohl im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens (Bewerbung unmittelbar auf ausgeschriebene Stellen an staatlichen beruflichen Schulen) als auch im Rahmen des Zuweisungsverfahrens (Zuweisung an die einzelnen Schulen durch das Staatsministerium bzw. die jeweilige Bezirksregierung). Voraussetzung für die Einstellung in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen ist die ggf. durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgestellte Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder für Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Wirtschaftsschulen auch die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (vgl. hierzu auch Nr. 2.3.2). Die Neueinstellung von Realschullehrkräften an beruflichen Schulen ist nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um Realschullehrkräfte, die im Rahmen einer Sondermaßnahme zweitqualifiziert wurden. Bei Bewerbern aus anderen Ländern, kann die Anerkennung der Lehramtsbefähigung erst nach Vorlage des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung festgestellt werden. Bewerber, die über ein außerbayerisches 2. Staatsexamen und einen mindestens 21- monatigen Vorbereitungsdienst verfügen, können bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen zum Schuljahr 2017/2018 in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Bei einem Vorbereitungsdienst, der kürzer als 21 Monate ist, sind die ggf. noch fehlenden Zeiten im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnisses an einer öffentlichen beruflichen Schule abzuleisten. 2 Bewerbungsmodalitäten und Termine 2.1 Bewerbungsformulare für Bewerber mit Lehramt an Beruflichen Schulen BS und Bewerber mit Lehramt an Gymnasien GYM VI.2 - Sta-04/2017 Die Bewerbungsformulare BS und GYM befinden sich auf der Homepage unter folgender Adresse: https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/berufliche-schulen/bayerischebewerber-ohne-festanstellung/aktueller-pruefungsjahrgang.html

Die Papierformulare müssen mit den erforderlichen Nachweisen bis spätestens 30. Juni 2017 (Ausschlussfrist) beim Staatsministerium und bei Direktbewerbung zusätzlich bei der jeweiligen Schule bis spätestens 20. Juni 2017 eingegangen sein. Verspätet eingehende Bewerbungen können grundsätzlich nicht in das Stellenbesetzungsverfahren einbezogen werden. Das Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung kann nachgereicht werden. 2.2 Rücknahme der Bewerbung Bewerber, die nach Abgabe ihrer Bewerbung für den staatlichen Schuldienst zwischenzeitlich ein Angebot bei einer nichtstaatlichen Schule (z. B. Stadt, Landkreis) angenommen haben, werden aus Gründen der Fairness gegenüber anderen Bewerbern gebeten, ihre Bewerbung beim Staatsministerium bzw. an der jeweiligen Schule schnellstmöglich bis spätestens 30. Juni 2017 zurückzuziehen. Die Rücknahme der Bewerbung ist auf elektronischem Wege möglich: ruecknahmeberuflschulen@stmbw.bayern.de 2.3 Bewerberfeld 2.3.1 Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen Bewerber, die eine Einstellung in den bayerischen staatlichen Schuldienst anstreben, bewerben sich mit dem Bewerbungsformular BS (einschließlich Anlagen in beglaubigter Form) bis spätestens 30. Juni 2017 unmittelbar beim Staatsministerium. Für eine Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren ist das Bewerbungsformular (einschließlich Anlagen einfache Kopien) zusätzlich an der jeweiligen Schule (ausgeschriebene Stellen) abzugeben. 2.3.2 Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (Bewerber des bayerischen Prüfungsjahrgangs 2017, Wartelistenbewerber, Freie Bewerber ohne Sondermaßnahmeabsolventen) Bewerber des aktuellen Prüfungsjahrgangs und gymnasiale Wartelistenbewerber teilen auf den ihnen von der Gymnasialabteilung übersandten Formblatt ihre Bereitschaft zur Übernahme in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen (FOS/BOS-WS) mit. Eine gesonderte Bewerbung (vgl. hierzu Bewerbungsformular GYM) beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Abteilung Berufliche Schulen) ist damit nur für Freie Bewerber mit Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien notwendig. Studienreferendare, Wartelistenbewerber und Freie Bewerber, die eine Einstellung an einer staatlichen beruflichen Schule im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens anstreben, bewerben sich unmittelbar um die ausgeschriebene Stelle an ei- 2

ner Fachoberschule, Berufsoberschule oder Wirtschaftsschule. Bei Erhalt einer sog. Beschäftigungsabsichtserklärung durch die Schulleitung müssen sie für eine Festanstellung die sog. Einstellungsgrenznote für Gymnasiallehrkräfte erreichen (vgl. hierzu Nr. 2.4.2). Stehen nach Abschluss des Direktbewerbungsverfahrens noch Stellen für Gymnasiallehrkräfte zur Verfügung, werden diese im Rahmen des Zuweisungsverfahrens durch das Staatsministerium ggf. in Absprache mit den Regierungen vergeben. Auch im Zuweisungsverfahren können Stellen nur an gymnasiale Bewerber vergeben werden, die sich für den beruflichen Schuldienst beworben haben und die Einstellungsgrenznote für Gymnasiallehrkräfte sowie das Anforderungsprofil erfüllen. Für die Rückversetzung an ein staatliches Gymnasium ist die zum Übernahmezeitpunkt für die Fächerverbindung jeweils gültige Einstellungsgrenznote des Gymnasiums maßgebend. Die Freigabe für eine Versetzung an eine andere Schule kann frühestens nach Ablauf der Probezeit erteilt werden. 2.4 Ablauf des Einstellungsverfahrens: Direktbewerbung und Zuweisung 2.4.1 Ausschreibungstermine im Direktbewerbungsverfahren Die freien und besetzbaren Stellen, auf die sich die Bewerber bewerben können, werden in der Zeit vom 2. Mai 2017 bis einschließlich 20. Juni 2017 auf der Homepage unter folgender Adresse veröffentlicht: http://www.km.bayern.de/direktbewerbungbs Aktualisierungen der Ausschreibungen erfolgen am Dienstag, 16. Mai 2017 und Dienstag, 30. Mai 2017. 2.4.2 Auswahlentscheidung der aufnehmenden Schule, Erteilung einer sog. Beschäftigungsabsichtserklärung Personalauswahlverfahren finden an den Schulen vor Ort ggf. in Form von Bewerbungsgesprächen statt. Die Schulleitung entscheidet über den Bewerber, dem sie die schriftliche Beschäftigungsabsichtserklärung für die ausgeschriebene Stelle erteilen möchte und informiert die ggf. abgelehnten Bewerber unverzüglich. Die Schulleitungen müssen bei der Auswahlentscheidung die bislang bekannten Noten (z. B. Erste Staatprüfung, Diplom- oder Masterprüfungen, Lehrproben) ihrer Bewerber besonders berücksichtigen (Leistungsprinzip) und ihre Entscheidung sachgerecht dokumentieren. Bei der Vergabe der Beschäftigungsabsichtserklärungen werden staatliche Versetzungsbewerber, die im vorgezogenen Versetzungsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten, bei Erfüllung des Profils grundsätzlich vorrangig beachtet; dies gilt insbesondere, wenn sie soziale Härten (z. B. Familienzusammenführung mit den eigenen Kindern) geltend machen können. 3

Bei Erhalt einer Beschäftigungsabsichtserklärung ist der ausgewählte Bewerber verpflichtet, Bewerbungen bei anderen staatlichen beruflichen Schulen unverzüglich zurückzuziehen. Nach gegenseitiger Unterzeichnung einer Beschäftigungsabsichtserklärung können weitere Bewerbungen auf dieselbe Stelle nicht mehr berücksichtigt werden. Blindbewerbungen (Bewerbungen um nicht ausgeschriebene Stellen an einer angestrebten Schule) sowie Bewerbungen, die nicht die Ausschreibungsbedingungen erfüllen, finden ebenso keine Berücksichtigung. Die Beschäftigungsabsichtserklärung steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass der Bewerber die für eine dauerhafte Übernahme in den staatlichen Schuldienst notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Sie wird wirksam, wenn: - der Bewerber die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, - die Note in der 2. Staatsprüfung (Pädagogischen Prüfung) und Gesamtprüfung von mindestens 3,50 und die in der jeweiligen beruflichen Fachrichtung/Fächerverbindung vom Staatsministerium festgesetzte Einstellungsgrenznote erreicht wird, - die zuständige Personalvertretung zustimmt, - der Bewerber bei Annahme einer Einstellungszusage seiner Pflicht, Bewerbungen bei anderen staatlichen beruflichen Schulen unverzüglich zurückzunehmen, nachkommt und - die vom Bewerber erworbene Lehramtsbefähigung in Bayern anerkannt ist. 2.4.3 Ermittlung der persönlichen Einstellungsnote Die Ermittlung der Einstellungsnote des jeweiligen Bewerbers mit Lehramt an beruflichen Schulen setzt sich wie folgt zusammen: Die Note der 1. und 2. Staatprüfung wird zu gleichen Anteilen gewertet (1:1). bei Diplom-/Masterabschlüssen bzw. bei nichtbayerischer 1. Staatsprüfung greift die 1:2-Regelung, d. h. die 2. (bayerische) Staatsprüfung zählt doppelt. Die Einstellungsnote für Bewerber mit Lehramt an Gymnasien dagegen berechnet sich nach den für Gymnasiallehrkräfte geltenden Regelungen. 2.4.4 Vergabe von Einstellungsboni bei bestimmten Unterrichtsfächern/ Erweiterungsfächern für Bewerber mit Lehramt an beruflichen Schulen (ohne Sondermaßnahmeabsolventen) (vgl. hierzu Informationsblatt auf der Homepage Einstellungsboni für bestimmte Unterrichtsfächer und Erweiterungen an beruflichen Schulen (4. QE) https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/berufliche-schulen/bayerische-bewerber-ohnefestanstellung/freie-bewerber.html). 4

2.4.5 Controlling Festlegung der Einstellungsgrenznote Überprüfung der Wirksamkeit der von der Schulleitung erteilten Beschäftigungsabsichtserklärung durch das Staatsministerium Nach Erteilung einer Beschäftigungsabsichtserklärung veranlasst die Schulleitung das weitere Verfahren. Sobald alle Prüfungsnoten des aktuellen Absolventenjahrgangs vorliegen (ca. Ende Juli 2017), werden die gemeldeten Erklärungen der Beschäftigungsabsicht auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Eine Orientierung an den Einstellungsgrenznoten der Vorjahre ist nicht sachdienlich. Beschäftigungsabsichtserklärungen, die an Bewerber vergeben wurden, die die Einstellungsgrenznote nicht erreichen, sind zurückzunehmen. Die zu besetzenden Planstellen müssen im Rahmen des im Beamtenrecht verankerten Leistungsprinzips an Bewerber vergeben werden, die dem staatlichen Schuldienst zur Verfügung stehen und die entsprechenden Noten erreicht haben, aber noch unversorgt sind. Die Einstellung vollzieht für Lehrkräfte an beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) die jeweilige Regierung, für Lehrkräfte an FOS/BOS das Staatsministerium. Bewerber, die aufgrund der Notengrenze für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommen, haben die Möglichkeit, sich um befristete Arbeitsverträge bei staatlichen beruflichen Schulen, kommunalen oder privaten Trägern zu bemühen. 2.4.6 Zuweisungsverfahren Für die Bewerber, die im offenen Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten und die die Einstellungsgrenznote erreicht haben, greift das Zuweisungsverfahren (sofern sie dies im Bewerbungsformular nicht ausgeschlossen haben). Dabei werden die bis dahin noch unbesetzten Stellen sowie falls notwendig die aufgrund Nichterreichens der Einstellungsgrenznote zurückzuziehenden Stellenangebote an die vorhandenen Bewerber vergeben. Die Zuweisung an die einzelnen Schulen erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Stellen, sozialer Härten und Ortswünsche. Die Bewerber werden dabei von Mitarbeitern der Regierungen oder des Staatsministeriums kontaktiert und haben sich innerhalb der gesetzten Frist verbindlich zu äußern, ob sie das Stellenangebot annehmen. Bei Ablehnung erfolgt kein weiteres Stellenangebot. Bewerbungen können erst wieder zum darauffolgenden Sommereinstellungstermin berücksichtigt werden. 3 Ergänzende Hinweise Lehramtsassessoren, die für eine Verwendung an staatlichen beruflichen Schulen vorgesehen sind, werden von den zuständigen Regierungen bzw. für FOS/BOS vom 5

Staatsministerium mit Wirkung vom 11. bzw. 12. September 2017 in den staatlichen Schuldienst übernommen. Bei Bewerbern, die aufgrund ihres Prüfungsergebnisses grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht kommen und für eine Verwendung als Lehrkraft geeignet sind, aber die für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen (z. B. Alter), erfolgt eine Einstellung auf Basis eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Lehrkräfte, die im Einstellungsverfahren aufgrund ihrer Gesamtprüfungsnote eine Planstelle erhalten würden und die in den letzten fünf Jahren nicht mindestens 1 (Schul-)jahr hauptberuflich im öffentlichen und/oder privaten Schuldienst (auch Vorbereitungsdienst) tätig waren, werden zunächst auf Basis eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags übernommen. Bei Bewährung werden sie zum nächstfolgenden Schuljahr in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag übernommen. 4 Vergabe von befristeten Arbeitsverträgen Auf der Homepage des Staatsministeriums befinden sich ab Ende Juli 2017 für das Schuljahr 2017/2018 Beschäftigungsangebote, für die ggf. noch befristete Arbeitsverträge und Aushilfsverträge zu vergeben sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Schulen direkt zu kontaktieren, bei denen eine Verwendung gewünscht wird. Bewerber haben ferner die Möglichkeit, sich auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst unter folgendem Link unter Nr. 2 Bewerberforum Vertretungskräfte (Anmeldung) selbst als Interessent einzutragen: https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/stellenboersen-undvertretungskraefte/vertretungskraefte-verschiedene-schularten.html Die Schulen können über das Schulportal auf diese Inserate zugreifen. Der Bewerber sollte sein Inserat selbst wieder löschen, wenn keine Vermittlung mehr notwendig ist; andernfalls erfolgt eine automatische Löschung nach Ablauf von drei Monaten. Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung, die in der 2. Staatsprüfung (Pädagogischen Prüfung) oder in der Gesamtprüfungsnote eine schlechtere Note als 3,50 (ohne Bonus) erreicht haben, können auch nicht im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags im staatlichen Schuldienst beschäftigt werden. 6