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Transkript:

ZEWOinfo Tipps für Spenderinnen und Spender Mit Spenden Steuern sparen Spenden an Hilfswerke mit ZEWO-Gütesiegel können so - wohl bei der direkten Bun - des steuer, als auch bei den Kantons- und Gemeinde steuern in Abzug gebracht werden. Zulässige Abzüge bei der direkten Bundessteuer Alle natürlichen Personen können freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz steuerlich in Abzug bringen ( Art. 33 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes vom 14. Dez em ber 1990 über die direkte Bundessteuer / DBG; SR 642.11 ). Die Zuwendung muss im Steuerjahr jedoch mindestens 100 Franken betragen. Seit dem Steuerjahr 2006 können maximal 20 % vom Reineinkommen abgezogen werden ( Art. 33 a DBG ). Dieselbe Regelung gilt für juristische Personen. Auch diese dürfen bis zu 20% vom Reingewinn von den Steuern abziehen. Zudem werden die bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen auf die übrigen Vermögenswerte ausgedehnt. Dieser Begriff schliesst unbewegliches Vermögen wie Liegenschaften und Land, aber auch bewegliches Vermögen, wie z. B. Fahrzeuge oder Kunstgegenstände sowie Kapitalvermögen wie Wertschriften, Beteiligungen oder Darlehensforderungen und Im material güterrechte, also zum Beispiel Markenrechte oder Patente, ein. Einschränkungen der Abzugsfähigkeit bei der direkten Bundessteuer Nicht abzugsfähig sind statutarisch geschuldete Mitgliederbeiträge oder andere Zahlungen, auf welche die gemeinnützige Organisation einen Anspruch hat. Statutarische Beiträge sind insofern keine «freiwilligen Geldleistungen», als die Mitglieder statu tarisch verpflichtet sind, eine Geldleistung zu erbringen. Auch Zuwendungen an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, können nicht in Abzug gebracht werden. Werden Zuwendungen an eine Organisation geleistet, die sowohl gemein-

Seite 2 nützige als auch Kultuszwecke verfolgt, so muss der Spender beweisen, dass seine Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde. Ansonsten kann die Spende nicht in Abzug gebracht werden. Zulässige Abzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen die Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund vor. Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einer von den Kantonen festgelegten Limite von den Steuern abgezogen werden. Die maximale Abzugshöhe ist von Kanton zu Kanton verschieden. Allgemeine Hinweise über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ( Steuerperiode 2008 ). Grundsätzlich müssen die Zuwendungen in allen Kantonen belegt werden. by Stiftung ZEWO Zürich, Dezember 2008 Die Urheberrechte für die an dieser Adresse veröffentlichten Texte bleiben bei der Stiftung ZEWO. Jegliche kommerzielle Vervielfältigung oder Ver wertung unseres Angebots oder von Teilen davon in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist nur nach unserer Zustimmung erlaubt. Für gemeinnützige Zwecke dürfen Sie unsere Inhalte gerne verwenden, die Stiftung ZEWO muss aber mit Adresse und Gütesiegel auf der Seite genannt sein. ZEWO Stiftung Fondation Fondazione Lägernstrasse 27 8037 Zürich Tel. 044 366 99 55 Fax 044 366 99 50 www.zewo.ch info@zewo.ch

AG Steueramt des Kantons Aargau Telli-Hochhaus 5004 Aarau Tel. 062 835 25 40 40 lit. k StG AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel. 071 788 9401 Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau Tel. 071 353 62 90 Steuerverwaltung des Kantons Bern Postfach 8334 3001 Bern Tel. 0848 84 4411 Rheinstrasse 33 4410 Liestal Tel. 061 925 51 11 Fischmarkt 10 4001 Basel Tel. 061 267 81 81 Service cantonal rue Joseph-Philler 13 1701 Fribourg Tel. 026 305 32 76 Département des finances rue du Stand 26 case postale 3937 1211 Genève Tel. 022 327 55 06 Hauptstrasse 11/17 8750 Glarus Tel. 055 64661 70 Steinbruchstrasse 18/20 7001 Chur Tel. 081 257 33 32 Service cantonal rue de la Justice 2 2800 Delémont Tel. 032 420 55 66 bei einem Selbstbehalt von CHF 100.. Bis zu 10 % des Nettoeinkommens, bei Zuwendungen von insgesamt mindestens CHF 100.. Unbeschränkte Abzugsfähigkeit. Ab Steuerperiode 2008 sind Zuwendungen bis zur Höhe von 20 % des Einkommens bzw. Reingewinns abziehbar, Steuerperiode 2008 bis zu 5 % des Nettoeinkommens bei natürlichen Personen, bis zu 10 % des Reingewinns bei juristischen Personen. Ab Steuerperiode 2009 bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei natürlichen Personen, bis zu 20 % des Reingewinns bei juristischen Personen. Maximal 20 % des Reineinkommens. Bis zu 10 % des Nettoeinkommens für natürliche Personen, bis zu 10 % des Reingewinnes für juristische Personen. Art. 35 Abs 1 Bst. j StG AI Art. 36 lit. b StG AR Art. 38a Bst.a StG BE Art. 29 Abs. 1 lit. l StG BL Art. 33 lit. b StG BS Art. 70 lit.c StG BS Art. 34a LICD FR Art. 8 LIPP- V GE Art. 13 LIPM GE Art. 31 Abs. 1 Nr. 9 StG GL Art. 36 lit. i StG GR Art. 32 lit. d StG JU Art. 71 lit. c StG JU

LU Buobenmatt 1 6002 Luzern Tel. 041 228 51 11 Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannter Institutionen. Art. 40 lit. i StG LU NE NW OW SG SH SO SZ TG TI UR VD Service cantonale rue du Docteur-Coullery 5 2301 La Chaux-de-Fonds Tel. 032 889 6420 Bahnhofplatz 3 6370 Stans Tel. 041 618 71 27 St. Antonistrasse 4 Postfach 1564 6061 Sarnen Tel. 041 66662 94 Davidstrasse 41 9001 St. Gallen Tel. 071 229 41 21 J. J. Wepfer-Strasse 6 8200 Schaffhausen Tel. 052 632 72 40 Steueramt Kantons Solothurn Schanzmühle Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Tel. 032 627 87 87 Bahnhofstrasse 15 6430 Schwyz Tel. 041 819 23 40 Schlossmühlestrasse 15 Postfach 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 11 11 DFE-Divisione delle Contribuzioni Via Franscini 6 6501 Bellinzona Tel. 091 814 39 58 Amt für Steuern Winterberg 6460 Altdorf Tel. 041 875 21 17 Administration cantonale des impôts route de Berne 46 1014 Lausanne Tel. 021 316 21 21 Bis zu 5 % des Nettoeinkommens, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens CHF 100. betragen. Bis zu 20 % des Netto einkommens. Bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei einem Selbstbehalt von CHF 500.. mindestens CHF 200. betragen. Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen www.steuern. sh.ch oder der Kantonalen Steuerverwaltung Schaffhausen. mindestens CHF 100. betragen und bei juristischen Personen CHF 15 000. nicht übersteigen. sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens CHF 100. betragen. Bis zu 20 % des Reineinkommens bis zu einem Maximalbetrag von CHF 8000., mindestens CHF 200. übersteigen. Bis zu 10 % des Nettoeinkommens, Bis zu 20 % des Nettoeinkommens Art. 36 Abs. 1 lit. i StG NE Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 StG NW Art. 35 lit. k StG OW Art. 46 lit. c StG SG Art. 35 lit. k StG SH 41 Abs. 1 lit. l 92 Abs. 1 lit. d, e 33 Abs. 3 lit.c StG SZ Art. 34 Abs. 1 Ziff. 11 B12 StG TG Art. 32 Abs. 1 lit. h StG TI Art. 41 StG UR Art. 37 lit. i StG VD

VS Steuerverwaltung des Bis zu 10 % des Nettoeinkommens. Art. 29 lit. i StG VS Kanton Wallis Bahnhofstrasse 35 1950 Sitten Tel. 027 60624 51 ZG Bahnhofstrasse 26 Postfach 6301 Zug Tel. 041 728 26 11 31 lit. b StG ZG ZH Dienstabteilung Recht Bändliweg 21 8090 Zürich Tel. 043 259 40 40 mindestens CHF 100. pro Jahr betragen. 32 lit. b StG Zürcher Steuergesetz