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Transkript:

Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1756/07 Verkündet am: 24.01.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Stadt xxx Klägerin gegen xxx Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2008 durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau xxx und Frau xxx für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 952,19 Euro netto zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat 20 % und die Beklagte 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.199,02 Euro festgesetzt.

2 Tatbestand Die Parteien streiten nach einer rückwirkend erfolgten Rentenbewilligung über die Rückzahlung überzahlter Krankengeldzuschüsse, vermögenswirksamer Leistungen, einer Jahressonderzahlung und über Mahngebühren, Auslagen und Säumniszuschläge. Die Beklagte war seit dem 12.07.1993 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die Klägerin beschäftige die Beklagte zuletzt als Sachbearbeiterin Bußgeld im Amt für Ordnung und Sicherheit. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Ab dem 21.09.2004 war die Beklagte arbeitsunfähig erkrankt. In den Monaten November 04 bis November 05 rechnete die Klägerin u.a. vermögenswirksame Leistungen, Krankengeldzuschüsse und Weihnachtszuwendungen ab und leistete diese an die Beklagte. Hinsichtlich der Einzelheiten der abgerechneten und geleisteten Beträge wird auf die eingereichten Abrechnungen (Blatt 11 bis 20 der Akte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 09.02.2006 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 01.10.2004 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Blatt 18 Akte). Die Klägerin erlangte am 15.02.2006 Kenntnis von dem Rentenbescheid. Die Klägerin machte am 26.01.2006 gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nach 22 Absatz 4 TVöD übergegangene Ansprüche geltend (Anlage B4, Blatt 52 der Akte). Am 07.03.2006 teilte die Klägerin der Zusatzversorgungskasse zunächst mit, dass keine Ersatzansprüche wegen überzahlter Bezüge, die als Vorschuss auf die gesetzliche Rente gelten, auf die Betriebsrente geltend gemacht werden (Anlage B3, Blatt 51 der Akte). Am 16.05.2006 und 08.06.2006 berichtigte die Klägerin diese Angabe gegenüber der Zusatzversorgungskasse dahingehend, dass Ersatzansprüche, die darin konkret beziffert wurden, geltend gemacht werden (Anlagen 1 und 2, Blatt 55 ff. der Akte). Die Deutsche Rentenversicherung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2006, zugegangen am 09.05.2006, mit, dass keine Erstattung von Geldern wegen überzahlter Bezüge vorgenommen werden könne. Die Rentenzahlung sei schon vollständig für den Erstattungsanspruch einer vorrangig berechtigten Stelle verbraucht worden. Die Zusatzversorgungskasse zahlte zunächst einen Betrag in Höhe von 637,36 als Erstattung an die Klägerin. Mit Schreiben vom 08.09.2006 forderte die

3 Zusatzversorgungskasse die Klägerin auf, diesen Betrag wieder zurückzuzahlen, da die erstatteten Rentenzahlungen und die geltend gemachten Überzahlungszeiträume nicht identisch seien (Anlage 3, Blatt 57 der Akte). Die Klägerin zahlte den Betrag in Höhe von 637,36 an die Zusatzversorgungskasse zurück. Mit Schreiben vom 13.09.2006 forderte die Klägerin von der Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.185,67 wegen überzahlter Krankengeldzuschüsse, vermögenswirksamer Leistungen und Zuwendungen für die Jahre 2004 und 2005 zurück. Der Klägerin ging dieses Schreiben am 16.09.2006 per Einschreiben mit Rückschein zu. Die Beklagte lehnte Zahlungen an die Klägerin ab. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt, gegen den die Beklagte fristgemäß Widerspruch einlegte. Im Klageverfahren verfolgt die Klägerin die begehrten Rückforderungsansprüche sowie Mahngebühren, Auslagen und Säumniszuschläge weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf überzahlte Krankenbezüge, vermögenswirksame Leistungen und überzahlte Weihnachtszuwendungen. Die Klägerin habe auf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht verzichtet. Auch seien die Fristen der Ausschlussklausel gewahrt, da die Ansprüche erst mit der Ablehnung der Erstattungsansprüche durch die Deutsche Rentenversicherung und die Zusatzversorgungskasse entstanden seien. Die Klägerin stellt folgenden Antrag: Die Beklagte wird zur Rückzahlung von Krankenbezügen nach Rentenbewilligung in Höhe von 1.185,87 netto nebst Zahlung von 12,80 Mahngebühren, 0,55 Auslagen und Säumniszuschlägen ab dem 20.10.2006 verurteilt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da beim Ehegatten durch die Klägerin der hälftige Familienzuschlag nach 40 Bundesbesoldungsgesetz seit dem Monat November 2006 fortlaufend in Abzug gebracht werde, obwohl der Minderungsgrund

4 rückwirkend seit Oktober 2004 entfallen sei. Die Klägerin könne nicht auf der einen Seite Gelder zurückhalten und auf der anderen Seite einklagen. Die Klägerin habe ferner gegenüber der Beklagten auf die Rechte aus 94 SGB VI schriftlich verzichtet. Des Weiteren seien Ansprüche der Klägerin nach der in 37 TVöD geregelten Ausschlussfrist verfallen. Die Frist zur Geltendmachung habe am 26.01.2006 begonnen, als die Klägerin Erstattungsansprüche nach 22 Absatz 4 TVöD gegen die Deutsche Rentenversicherung geltend gemacht habe. Rein vorsorglich werde die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 952,19 netto gemäß 22 Absatz 4 TVöD. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Regelungen des TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch waren für den größten Teil der geltend gemachten Ansprüche gegeben. Die Klägerin hat nicht auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichtet. Die Ansprüche sind nicht verfallen, verwirkt oder verjährt. Die Klägerin musste nicht von der Geltendmachung der Bezüge absehen. 1. Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch gemäß 22 Absatz 4 TVöD sind für einen Großteil der Ansprüche gegeben. a) Nach 22 Absatz 4 TVöD sind Angestellte des öffentlichen Dienstes bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung zur Rückzahlung überzahlter Krankengeldzuschüsse und sonstige Überzahlungen verpflichtet. Überzahlte Krankengeldzuschüsse und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder einer sonstigen Versorgungseinrichtung, die nicht allein aus Mitteln des Angestellten finanziert sind. Insoweit gehen die Ansprüche des Angestellten auf den Arbeitgeber über. Dadurch

5 tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass der Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit anerkennt und von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rentenversicherungsleistung zahlt. Der arbeitsunfähige Angestellte soll in diesem Fall nicht neben dem Rentenanspruch den Anspruch auf Krankenbezüge behalten. Deshalb endet die Zahlung der Krankenbezüge an dem Tag, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers als der Tag bezeichnet ist, von dem an die Versicherungsleistung erstmals gewährt wird. Unbedeutend ist, wann der Rentenbescheid erstellt wurde, dem Empfänger zugegangen ist oder wann der Angestellte die erste Rentenzahlung erhalten hat. Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien die über den Beginn der Rentenversicherungsleistung hinaus gezahlten Krankenbezüge und sonstigen überzahlten Bezüge als Vorschüsse auf die Rentenversicherungsleistung fingiert haben, haben sie geregelt, dass diese Bezüge ihre Arbeitsentgelteigenschaft verlieren. Die Bezeichnung dieser Zahlung als Vorschüsse bewirkt, wie bereits die Auslegung nach dem Tarifwortlaut ergibt, dass der Angestellte als Empfänger der Leistung zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn die tariflichen Voraussetzungen der Vorschussfiktion vorliegen (BAG vom 25.02.1993 6 AZR 334/91, juris; BAG vom 30.09.1999 6 AZR 130/98, juris Rn. 11). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 952,19 netto an die Beklagte zu viel ausgezahlt hat, die zurückgefordert werden können. Die Klägerin hat insgesamt 1.040,43 überzahlt. Von dieser Summe sind insgesamt 88,24 aufgrund erstatteter Sozialversicherungsbeiträge und Zusatzversorgungsumlagen in Abzug zu bringen (vgl. hierzu die in Abzug gebrachten Beträge in der Abrechnung September 06, Blatt 19 der Akte). (1) Eine Überzahlung von Krankengeldzuschüssen liegt in Höhe von insgesamt 323,05 vor. Die Summe setzt sich zusammen aus den von der Klägerin geleisteten Krankengeldzuschüssen in den Monaten November 2004, Dezember 2004, Januar 2005 und Februar 2005. Auf diese unstreitig geleisteten Zahlungen hatte die Beklagte keinen Anspruch. 22 Absatz 4 Satz 2 TVöD bestimmt, dass der Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt wird, von dem an ein Beschäftigter eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener

6 Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, die nicht allein aus Mitteln des Beschäftigten finanziert ist. Die Klägerin erhielt ab dem 01.10.2004 eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, so dass ihre Ansprüche auf Krankengeldzuschuss nachträglich entfielen. Die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Krankengeldzuschüsse für die Monate März und April 2005 können nicht zurückgefordert werden. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Beträge tatsächlich an die Klägerin geleistet worden wären. Eine Auszahlung der Beträge an die Klägerin hat nach den eingereichten Abrechnungen nämlich nicht stattgefunden. Die Krankengeldzuschüsse für März und April 2005 sind von der Klägerin in der Abrechnung April 2005 abgerechnet worden. Eine Auszahlung an die Beklagte ist in diesen Monaten nicht vorgenommen worden, da die Klägerin mit einem Rückzahlungsanspruch aus März 2005 aufgerechnet hat. Eine Leistung der Klägerin ist auch nicht in dem Erlöschen der aufgerechneten Rückforderung zu sehen. Die Aufrechnung verstieß nämlich gegen 394 BGB, 850 ff. ZPO. Bei den von der Klägerin abgerechneten Bezügen handelt es sich um unpfändbare Bezüge, mit denen eine Aufrechnung nicht erfolgen durfte. Die Beklagte hat von der Klägerin nichts erhalten, was zurückgefordert werden könnte. (2) Die Klägerin hat an die Beklagte vermögenswirksame Leistungen in Höhe von insgesamt 26,60 überzahlt. Die vermögenswirksamen Leistungen werden den Angestellten nämlich nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses ( 1 Absatz 4 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 08. Mai 1991). Nach der Rentenbewilligung standen der Beklagten keine der vorgenannten Leistungen mehr zu und sie hatte demzufolge auch keinen Anspruch mehr auf vermögenswirksame Leistungen. Die Leistungen sind im oben genannten Umfang auch an die Beklagte erfolgt. Zwar zahlte die Klägerin nicht an die Beklagte direkt, sondern auf die Vermögensanlage der Klägerin. Da die Zahlungen dem Vermögen der Klägerin jedoch zugeflossen sind, können diese auch direkt von ihr zurückgefordert werden.

7 Die Kammer konnte nicht feststellen, dass für den ebenfalls geltend gemachten Monat April 2005 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 abgeführt worden wären. Aus den oben genannten Gründen ist eine Leistung aufgrund der vorgenommenen, unzulässigen Aufrechnung nicht erfolgt. (3) Die Klägerin hat an die Beklagte Weihnachtszuwendungen für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 690,78 insgesamt zu viel gezahlt. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass dieser Betrag insgesamt in den Monaten November 2004 und November 2005 an die Klägerin ausgezahlt worden ist. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Sonderzuwendung ist nachträglich gemäß 2 Absatz 2 TV Zuwendung entfallen. Da es hierbei um Ansprüche vor Inkrafttreten des TVöD geht, finden die entsprechenden Regelungen des BAT-O und den diese ergänzenden Tarifverträge Anwendung. 2 des TV Zuwendung regelt die Höhe der Zuwendung. Nach 2 Absatz 2 vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Angestellte keine Bezüge von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Die Beklagte hat im Jahr 2004 im Dezember keinen Anspruch auf Bezüge oder Krankengeldzuschuss gehabt und im gesamten Jahr 2005. Hierbei ist zu beachten, dass als Rentenvorschüsse gezahlte Krankengeldzuschüsse und sonstige Bezüge (Fiktionswirkung) keine Bezüge im Sinne von 2 Absatz 2 TV Zuwendung darstellen (so auch Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Loseblattsammlung Stand 07/01, 2 TV Zuwendung Rn. 20). Damit entfielen nachträglich auch die Ansprüche auf Zahlung der streitigen Weihnachtszuwendung. 2. Einer Rückforderung der Beklagten stehen nicht die Streitigkeiten über den Familienzuschlag des Ehegatten entgegen. Die Rückforderung betrifft nicht den Familienzuschlag, sondern anderweitige Bezüge. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Streitigkeiten des Ehegatten über anderweitige Bezüge Einfluss auf die vorliegende Streitigkeit haben sollen. 3. Die Klägerin hat nicht auf die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche gemäß 22 TVöD gegenüber der Beklagten verzichtet. Die von der Klägerin als Verzichtserklärung ausgelegte Erklärung der Klägerin vom 07.03.2006 beinhaltet keinen Verzicht gegenüber der Beklagten. In dem als Anlage B3 eingereichten Formular hat die Klägerin lediglich erklärt, dass Ersatzansprüche wegen überzahlter Bezüge, die als Vorschuss auf die gesetzliche Rente gelten, auf die Betriebsrente nicht geltend gemacht werden. Diese Erklärung ist lediglich im Verhältnis Klägerin

8 Zusatzversorgungskasse abgegeben worden. Rechtswirkung kann von der Beklagten hieraus nicht abgeleitet werden. 4. Der Rückforderungsanspruch scheitert nicht an 37 TVöD. a) Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Diese Ausschlussfrist hat die Klägerin mit dem Geltendmachungsschreiben vom 13.09.2006, der Beklagten zugegangen am 16.09.2006, gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Bezüge zwar grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen und ihn wenigstens annähernd zu beziffern. Dann tritt die Fälligkeit erst ein, wenn der Gläubiger über die zur Geltendmachung fälligen Tatsachen und Kenntnisse erlangt. Bei einem Rückforderungsanspruch auf überzahlte Bezüge wegen einer rückwirkenden Rentenbewilligung ist dies erst der Fall, wenn der Rentenversicherungsträger eine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber ablehnt (BAG vom 30.09.1999 6 AZR 130/98, juris Rn. 40). b) Dem folgt die Kammer uneingeschränkt. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in 22 Absatz 4 Satz 3 TVöD geregelt, dass die überzahlten Beträge als Vorschuss der Rentenzahlungen gelten. Grundsätzlich entsteht aufgrund dieser Fiktionswirkung zunächst kein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Angestellten. Der Arbeitgeber soll sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zunächst an den Rentenversicherungsträger wenden, um von diesem die als Vorschuss geleisteten Beträge erstattet zu bekommen. Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Angestellten entsteht erst, wenn, aus welchen Gründen auch immer, eine Erstattung des Rentenversicherungsträgers unterbleibt. Damit erlangt der Arbeitgeber erst Kenntnis von allen möglichen Rückforderungsansprüchen gegenüber den Angestellten mit der ablehnenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Ausschlussfristen nicht vor der ablehnenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 05.05.2006 zu laufen begannen. Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 13.09.2006 ging der Beklagten innerhalb

9 von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt gerechnet zu, so dass die Ausschlussfrist gewahrt war. 5. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht näher vorgetragen worden, aus welchen Gründen die Forderung verjährt oder verwirkt sein sollte. Eine Verjährung oder Verwirkung konnte von der Kammer nicht festgestellt werden. 6. Die Klägerin musste nicht gemäß 22 Absatz 4 Satz 4 TVöD von der Rückforderung absehen. Die Tarifvertragsbestimmung räumt dem Arbeitgeber die Entscheidungsbefugnis darüber ein, ob er auf eine Rückforderung verzichtet. Dem Arbeitgeber steht insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zu. Dabei kann der Arbeitgeber nach freiem Ermessen entscheiden und ist nicht an Billigkeitserwägungen gebunden (BAG vom 30.09.1999-6 AZR 130/98, juris Rn. 32). Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin nur dann auf Rückforderung verzichtet, wenn es sich lediglich um geringe Beträge handelt, die im keinem Verhältnis zu dem erwartenden Verwaltungsaufwand stehen. II. Die Klage hinsichtlich der Mahngebühren, Auslagen und Säumniszuschläge ist unzulässig. Die Klage erfüllt insoweit nicht die Voraussetzungen des 253 Absatz 2 Ziffer 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift u.a. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Hinsichtlich der Mahngebühren und Auslagen sind die vermeintlichen Ansprüche der Klägerin nicht näher begründet worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Säumniszuschläge fehlt es an einem bestimmten Antrag. Für das Gericht ist nicht erkennbar, in welcher Höhe Säumniszuschläge begehrt werden. III. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß 92 Absatz 1 ZPO im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuteilen. IV. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Die Zahlungsansprüche sind in der geltend gemachten Höhe berücksichtigt worden.

10 V. Die Berufungsmöglichkeit für die Klägerin war nicht gesondert gemäß 64 Absatz 3 ArbGG zuzulassen. Es lag keiner der dort aufgezählten Zulassungsgründe vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen.

11 Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt