Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Seite 1. Allgemeines 2 2. Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge 2 3. Kürzung der Versorgungsbezüge 3 4. Ausnahmen von der Kürzung der Versorgungsbezüge auf Antrag 3 4.1 Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten 3 4.2 Versorgung wegen Invalidität (Dienstunfähigkeit) oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze 4 4.3 Tod des Ausgleichsberechtigten 4 5. Abwendung der Kürzung durch Zahlung eines Kapitalbetrages 5 6. Nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs 5 7. Auswirkungen der Scheidung auf den Familienzuschlag 6 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.... Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58
1. Allgemeines Bei einer Ehescheidung entscheidet das Familiengericht u.a. über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dabei werden in der Regel die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt. Der KVBW erteilt zuvor auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte über die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften und nimmt später im Versorgungsfall die Kürzung der Versorgungsbezüge auf Grundlage der gerichtlichen Entscheidung vor. Rechtsgrundlage für den Versorgungsausgleich ist seit 1.9.2009 das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Der Ausgleich erfolgt bei Beamten in Baden-Württemberg durch Begründung von Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung (externe Teilung). Dies gilt auch, wenn beide Ehegatten im Beamtenverhältnis stehen. Die Ansprüche der Ausgleichsberechtigten richten sich deshalb nach Rentenrecht. Dem verpflichteten Ehegatten werden im Gegenzug die späteren Versorgungsbezüge entsprechend gekürzt. 2. Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge Soweit Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden, wenden Sie sich bei Fragen bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Der KVBW ist ausschließlich für die Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichsverpflichteten Beamten zuständig. Soweit Rentenanwartschaften zu Lasten einer Beamtenversorgung begründet wurden, sind die späteren Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen. Die Dienstbezüge werden während des aktiven Dienstverhältnisses aufgrund eines Versorgungsausgleichs nicht gekürzt. Dies gilt auch dann, wenn an den geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits eine Rente aus dem Versorgungsausgleich gezahlt wird. Die Kürzung erfolgt mit Beginn des Ruhestandes (auch bei vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit). Hiervon kann nicht abgesehen werden (Ausnahmen siehe Punkte 4-6), auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalten kann oder sich zwischenzeitlich wieder verheiratet hat. Nur soweit über den Versorgungsausgleich bereits vor dem 01.01.2011 rechtkräftig entschieden wurde, gilt für bereits bestehende Versorgungsfälle weiterhin das sogenannte Pensionistenprivileg. In diesem Fall wird das Ruhegehalt erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich eine Rente erhält. Seite 2 von 6
3. Kürzung der Versorgungsbezüge Die Versorgungsbezüge werden um den Monatsbetrag der vom Familiengericht beim Rentenversicherungsträger begründeten Anwartschaften gekürzt. Sie finden diesen Ausgangswert für die Kürzung der Versorgungsbezüge in der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich. Dieser Monatsbetrag erhöht sich um die bis zum Eintritt in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Beispiel: Zum Ende der Ehezeit am 30.6.2005 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf 400,00 monatlich festgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlichen Besoldungserhöhungen ist der Kürzungsbetrag wie folgt fortzuschreiben: 01.01.2008 1,5 v.h. 406,00 01.11.2008 1,4 v.h. 411,68 01.03.2009 1 v.h. 415,80 01.03.2009 2,9 v.h. 427,86 01.03.2010 1,1 v.h. 432,57 01.04.2011 1,9 v.h. 440,79 01.08.2012 1,1 v.h. 445,64 01.08.2012 0,41 v.h. 447,47 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wäre das Ruhegehalt derzeit um 447,47 zu kürzen. Die Fortschreibung des Kürzungsbetrages - entsprechend der Anpassung der Versorgungsbezüge wird nach dem Eintritt in den Ruhestand fortgesetzt. Sie erfolgt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Die Kürzung der Versorgung ist auch im Todesfalle bei der Hinterbliebenenversorgung vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag errechnet sich aus den Anteilsätzen des Witwen- bzw. Waisengeldes. 4. Ausnahmen von der Kürzung der Versorgungsbezüge auf Antrag 4.1 Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufenden Leistungen erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person einen gesetzlichen Seite 3 von 6
Unterhaltsanspruch hat, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichpflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt oder vermindert. Die entsprechende Aussetzung / Anpassung des Kürzungsbetrags erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragsstellung folgt. Die Anpassung findet nur statt, wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Mindesthöhe (2013 = 53,90 ) erreicht hat. Antragsberechtigt sind ausgleichpflichtige und ausgleichberechtigte Personen. Anträge auf Aussetzung bzw. Anpassung der Kürzung sind ausschließlich beim zuständigen Familiengericht zu stellen. 4.2 Versorgung wegen Invalidität (Dienstunfähigkeit) oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Dienstunfähigkeit (Invalidität) oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht des geschiedenen Ehegatten noch keine Leistungen beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. Die entsprechende Aussetzung / Anpassung des Kürzungsbetrags erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragsstellung folgt. Die Anpassung findet nur statt, wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Mindesthöhe erreicht hat. Antragsberechtigt ist die ausgleichpflichtige Person. Anträge sind beim Versorgungsträger zu stellen, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Die vorübergehende Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann nur in Höhe der Leistung des anderen Versorgungsträgers erfolgen, die noch nicht in Anspruch genommen werden kann. 4.3 Tod des Ausgleichsberechtigten Beim Tod des Ausgleichsberechtigten entfällt die Kürzung mit Wirkung für die Zukunft, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen oder nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat. Antragsberechtigt ist nur der Ausgleichsverpflichtete, jedoch nicht seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Anträge sind beim Versorgungsträger zu stellen, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Seite 4 von 6
5. Abwendung der Kürzung durch Zahlung eines Kapitalbetrages Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann jederzeit ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den KVBW als zuständiger Versorgungsträger abgewendet werden. Der Kapitalbetrag ist abhängig vom Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit und den erfolgten Anpassungen der Versorgungsbezüge. Er muss deshalb individuell berechnet werden. Bei teilweiser Abfindung, die in der Höhe den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten / Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten soll, vermindert sich die Kürzung entsprechend dem Verhältnis der gezahlten Abfindung zur insgesamt erforderlichen Abfindung. Beispiel: Um eine Kürzung für einen Versorgungsausgleich in Höhe von 300 (Ehezeitende 2012) abzuwenden, müsste im Jahr 2013 ein Kapitalbetrag in Höhe von ca. 70.000 gezahlt werden. 6. Nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs Die Änderung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auf Antrag eines Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum Beispiel wenn nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen den Ausgleichswert eines Anrechts wesentlich verändern (mindestens 5 v.h. des ursprünglichen Ausgleichswerts des Anrechts) oder Wartezeiten für ein Anrecht erfüllt werden ( 51, 52 VersAusglG, 225, 226 FamFG). Individuelle Veränderungen wie z.b. Beförderungen nach Ende der Ehezeit und erneute Verheiratung werden davon nicht erfasst. Zuständig für Anträge auf Abänderung des Versorgungsausgleichs ist ausschließlich das Familiengericht, nicht der KVBW. Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Änderung zu erwarten ist. Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wobei der KVBW für eine Übergangszeit (bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt) nach 30 VersAusglG von der Leistungspflicht befreit ist. Seite 5 von 6
7. Auswirkungen der Scheidung auf den Familienzuschlag Ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Scheidungsurteils steht dem Beamten in der Regel der ehegattenbezogene Anteil des Familienzuschlags nicht mehr zu. Die Versorgungsbezüge vermindern sich um den entsprechenden Betrag. Ist der Beamte gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet, kann der ehegattenbezogene Anteil des Familienzuschlags bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weiterhin gezahlt werden. Bitte zeigen Sie Änderungen in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig an. Soweit Sie noch im aktiven Dienstverhältnis stehen, wenden Sie sich bitte an Ihre Besoldungsstelle. Seite 6 von 6