GEMEINDE KLEIN-WINTERNHEIM BEBAUUNGSPLAN GEWERBEGEBIET ÖSTLICH OBSTGARTEN (LEBENSMITTEL- MARKT) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN zur Offenlage ( 3 Abs. 2 BauGB) und zur förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAUGESETZBUCH (BAUGB)... 2 1.1 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG...2 1.2 BAUWEISE...2 1.3 VERKEHRSFLÄCHEN BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG, WIE FUSSGÄNGERBEREICHE...2 1.4 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN, BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN...3 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG (LBAUO)... 4 2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN UND VON WERBEANLAGEN...4 3 HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN... 5 4 ANHANG - PFLANZENLISTE UND PFLANZQUALITÄTEN... 7 Fassung zum Januar 2011 Seite 1
1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAU- GESETZBUCH (BAUGB) 1.1 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 1.1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB) SO = Sonstiges Sondergebiet gemäß 11 BauNVO für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Grundversorgung Das Sondergebiet dient der Unterbringung von großflächigem Einzelhandel zur Sicherung der Grundversorgung der Gemeinde mit Gütern des täglichen Bedarfs. Der Schwerpunkt der Warensortimente liegt im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel (Leitsortiment). Zulässig innerhalb der obigen Zweckbestimmung sind Lebensmittelvollsortimenter oder Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² 1.1.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit 16 bis 20 BauNVO) Die Höhe und Höhenlage der baulichen Anlagen werden bestimmt durch die Festsetzung der maximalen Bauhöhe (BHmax) über NormalNull (NN). Die Erdgeschossfußbodenhöhe des Gebäudes darf höchstens 179 m ü. NN betragen. Die Bauhöhe wird definiert als das senkrecht gemessene maximale Maß vom unteren Bezugspunkt, der Erdgeschossfußbodenhöhe, bis zur Oberkante des Gebäudes oder der baulichen Anlagen einschließlich aller Konstruktionen des Dachaufbaus. Durch betrieblich erforderliche technische Aufbauten wie z.b. Abgas- und Abluftanlagen darf die festgesetzte Bauhöhe ausnahmsweise überschritten werden. Technische Aufbauten dürfen dabei in der Summe ihrer Grundflächen lediglich einen untergeordneten Teil der Grundfläche des Gebäudes ausmachen. 1.2 BAUWEISE ( 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit 22 BauNVO) Im gesamten Plangebiet wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Die Gebäude sind mit seitlichen Grenzabständen gemäß Landesbauordnung zu errichten. Eine Längenbegrenzung besteht nicht. 1.3 VERKEHRSFLÄCHEN BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG, WIE FUSSGÄNGER- BEREICHE ( 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB) Von dem in der Planzeichnung festgesetzten Standort des Fußweges im Südwesten des Plangebietes kann um bis zu 3 m abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Bedingungen dies erfordern. Fassung zum Januar 2011 Seite 2
1.4 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUN- GEN, BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN ( 9 Abs.1 Nr. 25 a und b BauGB) Anpflanzung von Bäumen Entlang der Pariser Straße sind gemäß Planeintrag 7 Straßenbäume 2. Ordnung in linearer Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Als zu pflanzende Gehölze sind einheitlich entweder Alnus spaethii (Purpur-Erle), Robinia pseudoacacia Monophylla (Straßen-Arkazie) oder Ulmus hollandica Plantijn (Ulme), mit einem Stammumfang von 20 bis 25 cm, min. 3x verpflanzt, zu verwenden. A1 Sichtschutz am westlichen Gebietsrand Mit der Maßgabe der Schaffung eines dichten Sichtschutzes sind je 25 laufende Meter mindestens 2 Laubbäume 2. Ordnung und 35 Sträucher zu pflanzen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten kann um bis zu 3 m abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Bedingungen dies erfordern. Die festgesetzten Baumstandorte können auf die Anpflanzfestsetzung A1 angerechnet werden Als zu pflanzende Bäume sind Alnus spaethii (Purpur-Erle), Robinia pseudoacacia Monophylla (Straßen-Arkazie) oder Ulmus hollandica Plantijn (Ulme) mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm, min. 3x verpflanzt, zu verwenden. Die Sträucher sind gemäß Pflanzliste im Anhang zu verwenden. Zusätzlich ist auch taxus baccata (Gemeine Eibe) in Arten als Strauchform zulässig, maximal auf 20% der Fläche. A2 Gebietsrandbepflanzung Mit der Maßgabe der Schaffung eines Übergangs vom Baugebiet zur offenen Landschaft sind je angefangene 150 m 2 dieser Fläche mindestens 1 Laubbaum 1. oder 2. Ordnung und 15 Sträucher (in Pflanzgruppen) zu pflanzen. Der Unterwuchs ist mit Landschaftsrasen oder Bodendeckern anzulegen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten kann um bis zu 5 m abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Bedingungen dies erfordern. Die festgesetzten Baumstandorte können auf die Anpflanzfestsetzung A2 angerechnet werden. Als zu pflanzende Gehölze sind die Arten der Pflanzenliste im Anhang oder wahlweise die für die Fläche A1 festgesetzten Arten zu verwenden. Es ist jeweils ein Stammumfang von 12 bis 14 cm, min. 3x verpflanzt, zu verwenden. Die Sträucher sind gemäß Pflanzliste im Anhang zu verwenden. Begrünung von Parkplätzen / A3 Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf den privaten Grundstücken sind mit Bäumen so zu bepflanzen, dass eine Überstellung der Anlage mit Bäumen erreicht wird. Pro sieben Stellplätze ist mindestens ein Baum zu pflanzen. 1 1 Die auf der Fläche A3 zeichnerisch festgesetzten Bäume dienen auch der Begrünung der Parkplätze und sind daher dieser Festsetzung zuzuordnen. Fassung zum Januar 2011 Seite 3
Von den festgesetzten Baumstandorten kann um bis zu 2 m abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Bedingungen dies erfordern. Als zu pflanzende Gehölze sind Alnus spaethii (Purpur-Erle), Robinia pseudoacacia Monophylla (Straßen-Arkazie), Ulmus hollandica Plantijn (Ulme), Tilia cordata Greenspire (Stadt-Linde) oder Fraxinus excelsior Atlas (Esche Atlas ) zu verwenden. Auf der Parkplatzfläche selbst sind die oben genannten Gehölze mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm, min. 3x verpflanzt, zu verwenden. Auf der Fläche A3 sind die oben genannten Gehölze mit einem Stammumfang von 20 bis 25 cm, min. 3x verpflanzt, zu verwenden. Grasfläche / Grasweg 2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN UND VON WERBEANLAGEN ( 9 Abs.4 BauGB i. V. m. 88 Abs.1 Nr.1 LBauO) 2.1.1 Werbeanlagen Anzahl Bestimmungen zu Werbeanlagen am Gebäude nicht überschreiten. Auf den Flächen A1 und A2 ist zu dem Wirtschaftsweg im Westen und Norden jeweils eine zwei Meter breite Grasfläche anzulegen. Diese ist von Anpflanzungen freizuhalten. Ebenfalls auf der Fläche A2 ist zu den landwirtschaftlichen Flächen östlich des Plangebiets ist ein Abstand einzuhalten. Dieser ist durch die Ausbildung eines zwei Meter breiten Grasweges zu gewährleisten. 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG (LBauO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ihre Gesamtanzahl ist auf maximal drei Anlagen an Gebäuden begrenzt. Zusätzlich kann eine weitere gemeinschaftliche Werbeanlage als Standwerbeanlage oder Pylon an der Gebietszufahrt errichtet werden. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen den höchsten Punkt der Gebäude nicht überschreiten. Maßgeblich für den höchsten Punkt der Gebäude ist die Oberkante des Gebäudes oder der baulichen Anlagen einschließlich aller Konstruktionen des Dachaufbaus. Technische Aufbauten dürfen nicht zur Bestimmung des höchsten Punktes hinzugezogen werden. Jede einzelne Werbeanlage darf eine Länge von 5 m und eine Fläche von 12 m² Fassung zum Januar 2011 Seite 4
Bestimmungen für freistehende Werbeanlagen Werbeanlagen, die unabhängig von Gebäuden, jedoch auf dem Grundstück der Leistung errichtet werden, dürfen eine Höhe von 6 m, gemessen über dem tatsächlichen Gelände, sowie eine Fläche von 12 m² nicht überschreiten. Aufschüttungen für Werbeanlagen sind nicht zulässig. Sonstige Vorschriften Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sind nicht zulässig. 3 HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN 1. Funde müssen gemäß Denkmalschutz- und -pflegegesetz unverzüglich gemeldet werden ( 17 DSchPflG). 2. Gemäß 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. 3. Für die Bepflanzung ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland- Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen' zu beachten. 4. Der neunte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz Einfriedungen ist zu beachten. 5. Die gesetzlichen Anbaubestimmungen gemäß 22 und 23 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz sind nach Erfordernis zu beachten. 6. Sollten sich, insbesondere bei Baumaßnahmen, Erkenntnisse über abgelagerte Abfälle (Altablagerungen), stillgelegte Anlagen, bei denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen der Bodenfunktion wie z. B. Schadstoffverunreinigungen, Bodenverdichtungen oder -erosionen (Verdachtsflächen bzw. schädliche Bodenveränderungen) ergeben, ist die SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Mainz umgehend zu informieren. 7. Die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN 4124 an den Baugrund sind zu beachten. 8. Für die Verlegung unterirdischer Elektrizitätsleitungen sind die laut DIN 1998 vorgesehenen Trassenräume freizuhalten. 9. Die Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind gemäß 'Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen' der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen bzw. der DVGW Richtlinie GW 125 zu berücksichtigen. 10. Bei der Ausführung des Bebauungsplanes sind die DVGW Arbeitsblätter W 405 vom Juli 1978 (Wasserversorgung Rohrnetz/Löschwasser) sowie W 331 vom September 2000 (Wasserversorgung Rohrnetz-Armaturen, aktueller mit Stand Fassung zum Januar 2011 Seite 5
12/2005) zu beachten. Im Sinne der vorbeugenden Gefahrenabwehr wird ergänzend auf die 7 und 15 der LBauO Rheinland-Pfalz verwiesen. 11. Die Sichtdreiecke im Einmündungsbereich der gebietserschließenden Verkehrsfläche in die L 401 sind gemäß RAS-K von Bewuchs und Bebauung über 0,80 m freizuhalten. erarbeitet durch IMMISSIONSSCHUTZ STÄDTEBAU UMWELTPLANUNG Kaiserslautern, im Januar 2011 1017 03 TF Entw/hf Fassung zum Januar 2011 Seite 6
4 ANHANG - PFLANZENLISTE UND PFLANZQUALITÄTEN Über die entsprechenden Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen sind die folgenden Artenlisten Bestandteil des Bebauungsplanes. Bäume erster Ordnung Acer pseudoplatanus Bergahorn Acer platanoides Spitzahorn Quercus petraea Traubeneiche Quercus robur Stieleiche Tilia cordata Winterlinde Juglans regia Walnuss (nicht an der Straße) Pflanzqualitäten sind gemäß Festsetzung zu verwenden. Bäume zweiter Ordnung Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Malus sylvestris Holz-Apfel Betula pendula Weißbirke Sorbus torminalis Elsbeere Pyrus communis Wildbirne Sorbus domestica Speierling Pflanzqualitäten sind gemäß Festsetzung zu verwenden. Sträucher Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Hasel Ligustruin vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche wenden. Rosa speciosa Wildrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Roter Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Als Pflanzqualitäten sind Solitärsträucher, mit Ballen, Höhe mindestens 100 cm zu ver- Fassung zum Januar 2011 Seite 7