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Senatsverwaltung für Inneres 1 Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes den Präsidenten des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten nachrichtlich an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) ZS B 11 Pi 076/511 Bearbeiter: Herr Piske Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, 10179 Berlin Verkehrsverbindung U 2 Klosterstraße Zimmer 2210 Telefon (030) 9027-1050 Telefax (030) 9028 (intern 928) 4204 (PC) 9027 (intern 927) 1043 (Gerät) Vermittlung (030) 9027-111 Intern 927-1050 E-Mail bernd.piske@seninn.verwalt-berlin.de E-Mail nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden. Internet http://www.berlin.de/seninn Datum 30.12. 2004 Rundschreiben Inn ZS Nr. 80 /2004 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1. Januar 2005 und weitere sozialversicherungsrechtliche Änderungen 4 Anlagen Inhalt: Informationen für den Personalservice und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe Hinweise zur Anwendung der allgemeinen und der besonderen Krankenversicherungspflichtgrenze, Beitragsbemessungs- und andere Entgeltgrenzen sowie Bezugsgrößen für Nachversicherungen, Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, Beitragsberechnung in der Gleitzone, weitere Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung, Seite 1 von 7

Auswirkungen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung, Einführung einer Datenübertragung für alle Meldungen in der Sozialversicherung und für Beitragsnachweise ab 2006 1 Jahresarbeitsentgeltgrenzen (Krankenversicherungspflichtgrenzen) 1.1 Arbeitnehmer sind nach 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherungspflichtgrenze) übersteigt. Seit dem 1. Januar 2003 gelten gemäß 6 Abs. 6 SGB V eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben gemäß 6 Abs. 7 SGB V für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Auf das Rundschreiben Inn ZS Nr. 65/2004 (Formulierungsvorschlag betr. Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht) weise ich in diesem Zusammenhang hin. 1.2 Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 1.2.1 Im Kalenderjahr 2005 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. 6 Abs. 6 SGB V bundeseinheitlich 46.800 Euro jährlich/3.900,00 Euro monatlich. 1.2.2 Bislang krankenversicherungspflichtige Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr 2005 den Betrag von 46.800 Euro jährlich/3.900,00 Euro monatlich überschreitet, sind nach 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aus der Krankenversicherungspflicht ausgeschieden. Voraussetzung für das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht ist, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bereits im Jahr 2004 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2004 (46.350 Euro jährlich/3.862,50 Euro monatlich) überstieg. 1.2.3 Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2004 wegen Überschreitens der für 2004 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt aber die für das Jahr 2005 geltende allgemeine Jahresarbeitsentgelt-grenze (46.800 Euro jährlich) nicht überschreitet, wurden grundsätzlich vom 1. Januar 2005 an krankenversicherungspflichtig (Ausnahme gemäß 6 Abs. 3 a SGB V: Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. Abschnitt I des Rundschreibens Inn ZS Nr. 48/2000). Für die am 31. Dezember 2002 privat krankenversicherten Arbeitnehmer gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Tz. 1.3). 1.2.4 Fehlen der Entgeltlichkeit der Beschäftigung am 1. Januar 2005 Ich mache wiederum darauf aufmerksam, dass bei arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, die bisher krankenversicherungsfrei waren und deren Entgeltfortzahlungsanspruch spätestens am 31. Dezember 2004 ausgeschöpft war, die Krankenversicherungspflicht nicht bereits ab dem 1. Januar 2005, sondern erst mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung eintritt, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 46.800 Euro jährlich/3.900,00 Euro monatlich nicht übersteigt. Entsprechendes gilt bei anderweitigen Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung. 1.3 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 1.3.1 Seit dem 1.1.2003 sieht 6 Abs. 7 SGB V aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine niedrigere (besondere) Jahresarbeitsentgeltgrenze vor. Voraussetzung für die Anwendung dieser besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze ist unverändert, dass der Arbeitnehmer am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 von 40.500 Euro krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (vgl. Tz. 1.2.2 des Rundschreibens Inn Q Nr. 4/2003) versichert war. Für 2005 beträgt diese besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bundeseinheitlich 42.300 Euro jährlich/3.525,00 Euro monatlich. Seite 2 von 7

1.3.2 Durch die Erhöhung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze von bisher 41.850 Euro auf 42.300 Euro wurden alle bisher krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2004 in Höhe von 41.850 Euro, nicht aber die neue Grenze von 42.300 Euro übersteigt, grundsätzlich vom 1. Januar 2005 an krankenversicherungspflichtig (Ausnahme gemäß 6 Abs. 3a SGB V: Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. Abschnitt I des Rundschreibens Inn ZS Nr. 48/2000). 1.3.3 Bei Neueinstellungen im Jahre 2005 ist stets zu prüfen, ob der Einzustellende am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen substitutiv krankenversichert war. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden. 1.3.4 Bei Einzustellenden, die am 31. Dezember 2002 noch nicht als Arbeitnehmer - sondern z.b. als Student - privat krankenversichert waren oder die erst nach dem 31. Dezember 2002 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des 6 Abs. 6 SGB V (Tz. 1.2). 1.3.5 Der Hinweise für den Fall des Fehlens der Entgeltlichkeit der Beschäftigung am 1. Januar 2005 (Tz.1.2.4) gilt entsprechend. 2 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht 2.1 Befreiung wegen Änderung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze Die seit dem 1. Januar 2003 geltende Fassung des 8 Abs.1 Nr. 1 SGB V macht das Recht der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 6 Satz 2 oder Absatz 7 SGB V krankenversicherungspflichtig wird. Arbeitnehmern, für die die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt und die zum 1. Januar 2005 krankenversicherungspflichtig werden, steht das Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu, weil die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2005 geändert wurde ( 6 Abs. 6 Satz 2 SGB V). 2.2 Befreiung wegen Änderung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze Arbeitnehmer, die wegen Erhöhung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 41.850 Euro auf 42.300 Euro zum 1. Januar 2005 krankenversicherungspflichtig werden, haben ebenfalls das Recht, sich von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. 2.3 Fristen, Wirkung der Befreiung 2.3.1 Der Befreiungsantrag muss entsprechend 8 Abs. 2 SGB V spätestens bis zum 31. März 2005 gestellt werden. Für Arbeitnehmer, die bisher krankenversicherungsfrei waren und deren Beschäftigungsverhältnis am 1. Januar 2005 wegen Nichtzahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen war, beginnt die dreimonatige Antragsfrist erst mit dem Tage der Wiederaufnahme der Beschäftigung. 2.3.2 Die Befreiung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist bei der Krankenkasse (Einzugsstelle) zu beantragen. Wird der Antrag auf Befreiung erst nach Beginn der Mitgliedschaft gestellt, spricht die Krankenkasse die Befreiung aus, bei der im Zeitpunkt der Antragstellung die Mitgliedschaft besteht. 2.3.3 Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn der Krankenversicherungspflicht an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 2.3.4 Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach 8 Abs.1 Nr. 1 SGB V gilt nicht nur für das gegenwärtige, sondern auch für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse; sie kann Seite 3 von 7

nicht widerrufen werden. Aus gegebenem Anlass wird empfohlen, die Befreiungsbescheinigung in der Personalakte und eine Kopie bei den jeweils laufenden Lohnunterlagen aufzubewahren. 3 Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen Die vom 1. Januar 2005 an geltenden Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Auch im Jahre 2005 weicht die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (42.300 Euro jährlich/3.525,00 Euro monatlich) von der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze ab, stimmt aber mit der Höhe der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze überein. 4 Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze für die soziale Pflegeversicherung entspricht der in der Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze und beträgt im Jahre 2005 bundeseinheitlich 42.300 Euro jährlich/3.525,00 Euro monatlich. Der Beitragssatz bleibt mit 1,7 v.h. unverändert. Auf den Beitragszuschlag für Kinderlose wird verwiesen (vgl. Tz. 10). 5 Beitragssätze zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt im Jahr 2005 mit 19,5 v.h. unverändert (vgl. Bekanntmachung der Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2005 vom 17. November 2004 - BGBl. I S. 2900). In der Arbeitsförderung bleibt der Beitragssatz im Jahr 2005 mit 6,5 v.h. ebenfalls unverändert. 6 Entgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen Die für die Versicherungsfreiheit von geringfügig entlohnten Beschäftigungen maßgebende Entgeltgrenze wurde vom 1. April 2003 an bundeseinheitlich auf 400 Euro monatlich festgeschrieben (vgl. Rundschreiben Inn Q Nr. 20/2003). Im Hinblick auf den unveränderten Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt es beim Verzicht des Beschäftigten auf die Rentenversicherungsfreiheit auch im Jahr 2005 - ergänzend zu dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag in Höhe von 12 % - bei dem vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil in Höhe von 7,5 %. 7 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro Einzelheiten über die Beitragsberechnung in der Gleitzone wurden in dem Rundschreiben Inn Q Nr. 21/2003 bekannt gegeben. Weiterhin gilt der Grundsatz: Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung der Beiträge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Berechnungsformel ermittelt wird: F x 400 + ( 2 F) x (AE 400) F = variabler Faktor AE = monatliches Arbeitsentgelt Gegenüber dem Jahr 2004 bleibt der in der Formel enthaltene Faktor F unverändert und ist damit weiterhin wie folgt anzusetzen: F = 0,5952 Seite 4 von 7

Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Faktors kann die für das Jahr 2005 anzuwendende Formel unverändert wie folgt vereinfacht werden: 1,4048 x AE 323,84 Beispielberechnungen entnehmen Sie bitte dem genannten Rundschreiben. 8 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 2005 Für Zwecke der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung teile ich mit, dass die Bezugsgröße im Sinne des 18 SGB IV im Kalenderjahr 2005 im Sozialversicherungs-Rechtskreis West (einschl. ehemals West-Berlin) 28.980 Euro jährlich/2.415 Euro monatlich beträgt; die Bezugsgröße (Ost) für den Sozialversicherungs-Rechtskreis Ost (einschl. ehemals Ost-Berlin) beträgt 24.360 Euro jährlich/2.030 Euro monatlich (vgl. 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 vom 29. November 2004, BGBl. I S. 3098). Damit ergibt sich gegenüber dem Kalenderjahr 2004 keine Änderung der Beträge. 9 Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Die Übersicht über die ab 1. Januar 2005 geltenden monatlichen Beiträge (Gesamtbeiträge) zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ist für die Festsetzungsstellen für die Beihilfe als Anlage 3 beigefügt. Da die Bezugsgrößen im Sinne des 18 SGB IV gegenüber 2004 unverändert geblieben sind (vgl. Tz. 8), ändert sich auch die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen nicht. 10 Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung 10.1 Zur Erhebung eines Beitragszuschlags für kinderlose Beschäftigte in der sozialen Pflegeversicherung wird auf das Rundschreiben Inn ZS Nr. 70/2004 verwiesen. 10.2 Zwischenzeitlich haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer Verlautbarung vom 3. Dezember 2004 auch zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgsetz - KiBG) geäußert. Die Verlautbarung enthält nähere Erläuterungen zu leiblichen Kindern sowie zu Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern und ist für die Beurteilung der Elterneigenschaft und weiterer Fragen unentbehrlich. Die Verlautbarung ist als Anlage 4 beigefügt (die dort genannte Anlage Gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 13. Oktober 2004 ist bereits dem Rundschreiben ZS Nr. 70/2004 als Anlage beigefügt. 10.3 Aufgrund der Verlautbarung der Spitzenverbände gebe ich zu dem Rundschreiben Inn ZS Nr. 70/2004 zum Beitragszuschlag für Kinderlose noch die folgenden ergänzenden Hinweise: 10.4 Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der Nachweis der Elterneigenschaft bei vor dem 1. Januar 2005 geborenen Kindern bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden; in der Übergangszeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30. Juni 2005 wirkt die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft auf den 1. Januar 2005 zurück (vgl. Rundschreiben Inn ZS Nr. 70/2004). Nach der Verlautbarung der Spitzenverbände bestehen keine Bedenken, wenn auch bei Geburten nach dem 31. Dezember 2004 dieser Übergangszeitraum angewandt wird. In diesen Fällen wirkt die Elterneigenschaft dann auf den Ersten des Monats der Geburt zurück. 10.5 Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erhalten, das monatlich 325 nicht übersteigt, trägt nach 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV (Geringverdienergrenze) der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag al- Seite 5 von 7

lein. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Vorschrift des 59 Abs. 5 SGB XI, d.h., dass der Arbeitgeber in diesen Fällen auch den ggf. zu zahlenden Beitragszuschlag für Kinderlose trägt. 10.6 Bei Arbeitnehmern ist für die Berechnung des Beitragszuschlags der Arbeitnehmerbeitragsanteil durch Multiplikation des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit (0,85 + 0,25 =) 1,1 v.h. zu ermitteln, der Arbeitgeberbeitragsanteil durch Multiplikation des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit 0,85 v.h.. Es bestehen allerdings auch keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmerbeitragsanteil zunächst durch Multiplikation des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit 0,85 v.h. ermittelt und im Anschluss der Beitragszuschlag von 0,25 v.h. berechnet und hinzu addiert wird. 10.7 Für den Beitragszuschlag wird im Bereich des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung keine neue Beitragsgruppe eingeführt (vgl. auch Rundschreiben Inn ZS Nr. 70/2004). Es wird auch kein neues Ankreuzfeld in dem Meldevordruck geschaffen, das Aufschluss darüber gibt, ob der Beitragszuschlag von dem einzelnen Arbeitnehmer erhoben wird. Entsprechendes gilt für den Datensatz beim maschinellen Meldeverfahren. 10.8 Wie bereits in dem Rundschreiben Inn ZS Nr. 70/2004 erwähnt, hat der Beitragszuschlag auch keine Auswirkungen auf die Gestaltung des Beitragsnachweises. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird zusammen mit den anderen Beiträgen zur Pflegeversicherung unter der Beitragsgruppe 0001 ausgewiesen. 10.9 Ein unterbliebener Beitragsabzug darf nach 28 g Satz 3 SGB IV nur bei den nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach im Regelfall nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Diese Beschränkung der Beitragsabzugsmöglichkeit gilt nicht für den (unterbliebenen) Einbehalt des vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragszuschlages für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung und ferner auch dann nicht, wenn nur Sachbezüge gewährt werden (vgl. 28g SGB IV i.d.f. des Artikels 1 Nr. 9 des Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht [Verwaltungsvereinfachungsgesetz]). 11 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung 11.1 Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3242) werden die Organisationsstrukturen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 2005 an geändert. Die Rentenversicherungsträger werden zur Deutschen Rentenversicherung zusammengefasst und unter einem Dach vereint. Damit entfällt vom 1. Januar 2005 an in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Differenzierung nach Arbeitern und Angestellten. Auf den Beitragsnachweis und auf das Meldeverfahren in der Sozialversicherung ergeben sich daraus folgende Auswirkungen: 11.2 Beitragsnachweis Beim Nachweis der Rentenversicherungsbeiträge im Beitragsnachweis entfallen die bisher für die Angestelltenversicherung (BfA) verwendeten Beitragsgruppen 0200, 0400 und 0600. Zulässig sind danach für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2005 nur noch die Beitragsgruppen 0100 (voller Beitrag) 0300 (halber Beitrag) 0500 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte) Der bisherige Beitragsnachweis kann jedoch zunächst noch weiterhin genutzt werden. 11.3 Meldeverfahren in der Sozialversicherung Aus der Organisationsreform ergibt sich für das Meldeverfahren in der Sozialversicherung, dass für Meldezeiträume ab 1. Januar 2005 in der Rentenversicherung nur noch folgende Beitragsgruppen zulässig sind Seite 6 von 7

0 = kein Beitrag 1 = voller Beitrag 3 = halber Beitrag 5 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte Eine Abmeldung der bisher mit den Beitragsgruppen 2, 4 oder 6 gemeldeten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Die vom 1. Januar 2005 an geltenden Beitragsgruppen sind in den Folgemeldungen für Meldezeiträume ab 1. Januar 2005 anzugeben. Sofern durch den Einsatz maschineller Lohnund Gehaltsabrechnungsprogramme wegen des Beitragsgruppenwechsels allerdings Meldungen automatisch erstellt werden, werden diese von den Datenannahmestellen angenommen und verarbeitet. Für Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2004 (z.b. Jahresmeldungen 2004) sind noch die bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Beitragsgruppen zu verwenden. Im Übrigen ist aufgrund des neu eingeführten Statuskennzeichens gemäß 28a Abs. 3 Satz 1 Nummer 10 oder 11 SGB IV (1 = Ehegatte/Lebenspartner/ Verwandter oder Verschwägerter des Arbeitgebers in gerader Linie bis zum zweiten Grad, 2 = geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) vom 1. Januar 2005 an für Meldungen zur Sozialversicherungen auf Vordrucken ein neuer Meldevordruck (Belegart 13) zur Verfügung gestellt worden. Die Meldung des Statuskennzeichens kommt für den öffentlichen Dienst nicht in Betracht. Der neue Meldevordruck enthält auch die Möglichkeit zur Kennzeichnung der Gleitzone (vgl. Tz. 5 des Rundschreibens Inn Q Nr. 21/2003). Sofern keine Gleitzone zu kennzeichnen ist (und Meldungen für Beschäftigte zu erstatten sind, für die - wie im öffentlichen Dienst - keine Statuskennzeichen zu melden sind), darf bis zum 31. Dezember 2005 aber der bisherige Meldevordruck (Belegart 12) noch verwendet werden. Vom 1. Januar 2006 an ist die Verwendung von Meldevordrucken im Meldeverfahren in der Sozialversicherung ausgeschlossen (vgl. Tz. 12). 12 Meldeverfahren in der Sozialversicherung ab 1. Januar 2006 Nach Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) ist durch eine erneute Änderung des 28a SGB IV vorgesehen, dass Meldungen in der Sozialversicherung vom 1. Januar 2006 an nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden dürfen. Eine Verwendung von Datenträgern wird damit ab 2006 ausgeschlossen. Auch das Beitragsnachweisverfahren wird in das vollautomatische Abrechnungsverfahren integriert. Auf Tz. 14 des Rundschreibens Inn ZS Nr. 13/2004 wird verwiesen. 13 Veröffentlichung dieses Rundschreibens im Intranet des Landes Berlin Dieses Rundschreiben wird nur in einer geringen Anzahl von Exemplaren an die Behörden verteilt. Es wird gebeten, die erforderliche Anzahl in eigener Zuständigkeit herzustellen. Dieses Rundschreiben ist im Formularcenter im Intranet des Landes Berlin unter http://formserv.info.verwaltberlin. de/diwo/fs unter der Rubrik SenInn ZS B 11 Personalbezüge Informationen für Dienststellen Rundschreiben ZS B 11 2004 abrufbar. Im Auftrag Lemke Seite 7 von 7