Gefahrenzonenplan Inhalte, Ablauf, Grundlage für die Raumordnung OR Dipl.-Ing. Franz SCHMID >> - akademisch geprüfter Geoinformationstechniker - staatlich geprüfter Forstwirt - zertifizierter Photogrammetrieoperateur und Internet-Trainer >> Absolvent der Bodenkultur, Wildbach- und Lawinenverbauung >> Auslandstätigkeiten im Bereich Tiefbau und GIS-Consulting >> 1990 bis August 2000: Aufbau der EPS-Wien (jetzt SGI) Folie 2 / 20 >> seit 1.4.2002: stv. Abteilungsleiter der Abteilung Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Forst, Lebensministerium und verantwortlich für die Gefahrenzonenplanung der WLV 1
Inhalt >> Einladung! >> Grundlagen für den Themenkreis. >> Was ist der Gefahrenzonenplan bzw. was ist er nicht? >> Inhalte des Gefahrenzonenplans. >> Grundlage für die Raumordnung / Raumplanung. >> Beispiele mit Vorbildwirkung! Folie 3 / 20 >> Ergebnisse der Jubiläumsveranstaltung 30 Jahre Gefahrenzonenplan. >> Schlussbemerkungen. Einladung! >> zur optimierten Zusammenarbeit! >> Forstliche RPL ist Grundlage der möglichsten Koordinierung aller forstlich relevanten öffentlichen, aber auch privaten Interessen. Dreiteilung des Planungsauftrages: >> WEP Bewertung und Darstellung der Wirkungen des Waldes. >> WAF Informationen für den privaten Planungsträger. Folie 4 / 20 >> GZP Darstellung der wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und Gefährdungsgrad; Bereiche, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen notwendig ist. 2
Grundlagen für den Themenkreis >> Hochwässer 1965/66 Gründung der Forschungsgesellschaft INTERPRÄVENT Verankerung des GZP im Forstgesetz 1975 >> Hochwässer 2002 Analyseprojekt Flood Risk (Ergebnispräsentation Nov. 2003) verstärkte Berücksichtigung des GZP überinstitutionelle und interkommunale Zusammenarbeit Folie 5 / 20 >> Hochwässer 2005 U N D E R C O N S T R U C T I O N! Was ist der GZP (nicht)? Der Gefahrenzonenplan ist? >> flächenhaftes Gutachten über Ausmaß und Intensitäten der Gefährdung durch Wildbäche, Lawinen und Erosion. >> Basis ist definiertes Bemessungsereignisses bzw. die Häufigkeit. >> innerhalb des raumrelevanten (Siedlungs-)Bereiches. Der Gefahrenzonenplan ist nicht? Folie 6 / 20 >> Bescheid oder andere rechtsverbindliche Form. >> statisch Verpflichtung zur Revision lt. FG 1975 11 Zi. 9. 3
Inhalte des GZP Die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, daß ihre ständige Benützung für Siedlungsund Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Folie 7 / 20 Die Gelbe Gefahrenzone umfaßt alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungsoder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist; Beispiele "WR" Folie 8 / 20 4
Beispiele "WG" Folie 9 / 20 Inhalte des GZP Die Gefahrenzonenabgrenzung der Wildbach- und Lawinenverbauung unterstellt die Summe aller möglichen Ereignisse. Folie 10 / 20 (Bemessungsereignis, häufiges Ereignis, unterschiedliche Szenarien) 5
Inhalte des GZP Die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche, die 1. für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder 2. zur Sicherstellung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen. Die Braunen Hinweisbereiche sind jene Bereiche,die vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehende Rutschungen, ausgesetzt sind. Folie 11 / 20 Die Violetten Hinweisbereiche sind Bereiche, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der Beschaffenheit des Bodens oder Geländes abhängt. Inhalte des GZP Brauner Hinweisbereich (BHB) Steinschlag ST Rutschung RU Folie 12 / 20 6
GZP und Raumordnung Die Gefahrenzonenpläne sind nach Maßgabe der den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß sie als Grundlage für Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens Folie 13 / 20 und des Sicherheitswesens -- bei Planungen auf letzterem Gebiet, soweit es sich um solche im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder um sonstige, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienende Maßnahmen handelt -- geeignet sind. GZP und Raumordnung >> Einarbeitung in Raumordnungskonzepte und Flächenwidmunspläne Gefahrenzonenplan erhält rechtsverbindliche Wirkung Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Wirkungen alpiner Naturgefahren auf allen Planungsebenen gegeben >> Überörtliche Raumplanung kann die Siedlungsentwicklung in jene Bereiche und Gebiete lenken, die eher für eine Bebauung bzw. Nutzung für Verkehrszwecke geeignet sind. Folie 14 / 20 >> Für hochalpine Siedlungsbereiche gelten andere Rahmenbedingungen als für Vor- und Flachlandbereiche, wo ein Ausweichen in ungefährdete Bereiche bedeutend leichter möglich ist. 7
GZP und örtliche Raumplanung nachvollziehbare und parzellenscharfe Darstellung der Gefährdungen: >> Bürgermeister kann allen Bauwerbern objektive Auskünfte über die Gefährdungssituation eines Grundstückes geben. >> Im Behördenverfahren können Vertreter der WLV die erforderlichen Gutachten über eventuelle Bauauflagen abgeben. >> Schäden durch Baufehler in Unkenntnis der natürlichen Gegebenheiten können vermieden werden. Folie 15 / 20 >> Bei rechtzeitiger Einbindung der WLV im Planungsprozess können Kosten und nachträglichen Umplanungen gering gehalten werden. GZP und örtliche Raumplanung Hinweisbereiche: z.b. Flächen mit erhöhtem Oberflächenwasserabfluss >> für Planung und Umsetzung von Wasserentsorgungssystemen (zunehmende Versiegelung durch Gebäude, Verkehrswege) >> wenn Einleiten der Wässer am jeweiligen Grundstück auf Grund labiler Untergrundverhältnisse >> oder auch wegen der Steilheit des Geländes nicht möglich ist, Folie 16 / 20 >> um nicht neue Gefahrenquellen zu erzeugen 8
Beispiele mit Vorbildwirkung Gelungene Abstimmung der Interessen der Gemeinde, der Raumordnung und dem Schutz vor Naturgefahren: >> Ischgl (Paznauntal/Tirol): Textpassage im örtlichen ROK, die besagt, dass Flächen, die nicht dauerhaft sicherbar sind, nicht als Bauland gewidmet werden ( Restrisiko, Erhaltung von Schutzmaßnahmen) Folie 17 / 20 >> Umhausen (Ötztal/Tirol): Flächen, die durch Schutzmaßnahmen sicher geworden sind, durch Violetten Hinweisbereich kenntlich gemacht, der von der Gemeinde von jeglicher Bebauung, ausgenommen untergeordnete landwirtschaftliche Objekte, freigehalten wird Ergebnisse 30 Jahre GZP >> Kommunikation der Inhalte (Grundlagen, Zonen) >> Kompetenzaufgliederung WLV BWV >> GZP-Revisionen versus Planungssicherheit >> Restrisiko Folie 18 / 20 >> (öffentlicher) Zugang zu den Daten!? 9
Schlussbemerkungen >> Gefährdungen durch Wildbäche, Lawinen und gravitative Prozesse sind existent unabhängig davon, ob sie im GZP dargestellt werden oder nicht! >> Der beste Schutz ist das Freihalten gefährdeter Bereiche! >> Arbeiten wir daher gemeinsam an der Herausforderung Folie 19 / 20 Nachhaltiger Schutz vor alpinen Naturgefahren! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 20 / 20 10