Die ZukunftsWerkstatt Gesundheit & Pflege im Landkreis Diepholz teilt mit: KfW-Zuschuss Altersgerecht Umbauen

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Transkript:

Die ZukunftsWerkstatt Gesundheit & Pflege im Landkreis Diepholz teilt mit: KfW-Zuschuss Altersgerecht Umbauen Bereits seit dem 1.Oktober 2014 müssen Eigenheimbesitzer und Mieter nicht mehr zwangsläufig einen Kredit aufnehmen, wenn sie die Beseitigung von Barrieren in ihrer Wohnung nicht vom Ersparten bezahlen können. Stattdessen können sie einen Zuschuss bei der KfW-Förderbank beantragen. Angesichts der demografischen Entwicklung in Deutschland die einzig richtige Entscheidung, so die ZukunftsWerkstatt Gesundheit & Pflege e.v. Angesichts eines Defizits von mindestens 2,5 Millionen altersgerechten Wohnungen in Deutschland ist die Wiedereinführung des Zuschuss-Modells eine zwingend notwendige Entscheidung. Der Zuschuss ist unabhängig von Alter und Vermögen des Antragstellers, denn Ziel ist die Vorsorge. Als größte deutsche Förderbank unterstützt die KfW alle, die ihr Zuhause vorausschauend und komfortabel umbauen oder modernisieren wollen. Mit dem Produkt "Altersgerecht Umbauen" können Umbau-Pläne besonders günstig realisiert werden. Planen Sie schon jetzt langfristig, so dass Ihre Immobilie zu allen Lebenssituationen passt, egal ob Sie eine Familie gründen, im Alter so lange wie möglich unabhängig leben wollen oder einfach nur Ihren Wohnkomfort oder Ihre Sicherheit erhöhen möchten. Und wenn Sie schon beim Umbauen sind, denken Sie auch an Ihren Energieverbrauch. Mit den Förderangeboten der KfW können Sie parallel zur Neugestaltung Ihres Zuhauses eine energetische Sanierung durchführen. Die KfW zahlt Investitionszuschüsse für Einzelmaßnahmen aus den insgesamt sieben

Förderbereichen zur Barrierereduzierung bis zu 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 5.000 EUR pro Wohneinheit aus. Bei Erzielung des Standard Altersgerechtes Haus sogar 12,5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 6.250 EUR pro Wohneinheit. Seit dem 1.4.2016 werden Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz mit 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 1.500 EUR pro Wohneinheit zusätzlich bezuschusst. Anträge unter: https://public.kfw.de/zuschussportal-web/ Von der KfW werden Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt, mit denen der Wohnkomfort und die Sicherheit erhöht und Barrieren reduzieren werden können. 1. Wege zu Gebäuden und Außenanlagen altersgerechte Stellplätze Abstellplätze für Rollatoren / Rollstühle Sitzplätze 2. Eingangsbereich und Wohnungszugang Bewegungsflächen Wetterschutzmaßnahmen, wie z.b. Windfänge oder Überdachungen 3. Überwindung von Treppen und Stufen Aufzugsanlagen / Hebebühnen Rampen, Schwellenausgleichssysteme 4. Anpassung der Raumgeometrie Zuschnitt der Zimmer, Bau von Balkonen, Terrassen 5. Umbau des Bades bodengleiche Duschen Duschsitz

Modernisierung WC / Waschbecken 6. Sicherheit und Bedienelemente elektronischer Türöffner Alarmanlage Türkommunikation z.b. Gegensprechanlage Geräteabschaltung Personenerkennung an Haustüren 7. Umgestaltung zu Gemeinschaftsräumen (ab 3 Wohneinheiten) Weitergehende Informationen gibt es jeden Donnerstag von 10 bis 13 Uhr im Kompetenzzentrum barrierefreies Wohnen in der BBS Syke, Gebäude C, Grevenweg 8 in Syke Siehe auch www.kompetenzzentrum-barrierefreieswohnen.de Pflegekassen Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach 40 Abs. 4 SGB XI 40 Abs. 4 SGB XI beschreibt, dass Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse gewähren können, die bei einem Pflegebedürftigen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder für den Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann. Unter

wohnumfeldverbessernde Maßnahmen fallen entweder Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt. Insgesamt dürfen die Zuschüsse ab Januar 2015 einen Betrag von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen und sind unter Berücksichtigung der Kosten der wohnumfeldverbessernde Maßnahme festzulegen. Einen Eigenanteil an den Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht mehr vor. Leistungsinhalt 40 Abs. 4 SGB XI gibt den Pflegekassen die Möglichkeit, im Rahmen ihres Ermessens einen Betrag von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zu gewähren. Nach dieser Rechtsvorschrift können folgende Leistungen bezuschusst werden: Maßnahmen, die einen Eingriff in die Bausubstanz erfordern (Beispiele hierfür sind der Einbau von individuellen Liftsystemen in Badezimmern, fest installierte Treppenlifter und Rampen, Türverbreiterungen usw.) Einbau bzw. Umbau von vorhandenem Mobiliar, welches aufgrund der konkreten Pflegesituation individuell umgestaltet oder hergestellt werden muss (Beispiele hierfür sind der Austausch einer Badewanne durch eine Duschtasse oder Absenkung von Küchenhängeschränken). Auch ein Umzug kann als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ansehen werden, wenn durch eine andere Wohnung den Anforderungen des pflegebedürftigen Versicherten Rechnung getragen werden kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Umzug von einer Wohnung im Obergeschoss in eine Wohnung im Erdgeschoss erfolgt. Ort, an dem die Maßnahme durchgeführt wird Die wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kommen grundsätzlich in der Wohnung des Pflegebedürftigen in Betracht. Auch können die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung in dem Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen ist, durchgeführt werden. Relevant ist hier jedoch, dass es sich um den Lebensmittelpunkt handelt, der auf Dauer angelegt ist. Sofern die Wohnumfeldverbesserung von Pflegebedürftigen bei der Herstellung neuen Wohnraums beantragt werden, können diese auch dann bezuschusst werden, wenn die Maßnahmen auf die individuellen Anforderungen des Versicherten ausgerichtet sind. In diesen Fällen wird der Zuschuss nach den Mehrkosten bemessen. In der Praxis entstehen

die Mehrkosten lediglich bei den Materialkosten. Mehrkosten beim Arbeitslohn können nur dann in die Zuschussbemessung einfließen, wenn diese eindeutig nachgewiesen und der Wohnumfeldverbesserung zugeordnet werden können. Begriff der Maßnahme Nach den gesetzlichen Vorschriften wird der Zuschuss von 4.000 Euro je Maßnahme geleistet. Zu beachten ist dabei, dass alle Maßnahmen zusammen, die zum Zeitpunkt, zu dem der Zuschuss gewährt wird, als EINE Maßnahme gelten. Auch verschiedene Einzelmaßnahmen zusammen gelten als eine Maßnahme im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn durch die jeweils notwendigen Einzelmaßnahmen unterschiedliche Ziele erreicht werden. Wenn also z. B. durch eine Maßnahme die Pflege im häuslichen Bereich erleichtert oder ermöglicht oder auch durch eine andere Maßnahme der Pflegebereich verbessert wird. Irrelevant ist auch, ob die verschiedenen Maßnahmen innerhalb der Wohnung und außerhalb der Wohnung erfolgen oder in verschiedenen Räumen durchgeführt werden. Ändert sich allerdings die Pflegesituation, was eine weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahme erforderlich macht, kann nochmals ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro gewährt werden. Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz kann nun je Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung ein Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro geleistet werden, auch wenn es sich um eine einheitliche Maßnahme handelt. Insgesamt ist der maximale Leistungsbetrag ab dem Jahr 2015 auf 16.000 Euro begrenzt, sofern in einer gemeinsamen Wohnung mehr als vier Pflegebedürftige wohnen. Wohnen beispielsweise in einer gemeinsamen Wohnung fünf Pflegebedürftige, können diese pro Maßnahme insgesamt 16.000 Euro geltend machen. In diesem Fall leistet dann jede zuständige Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3.200,00 Euro. Antragstellung bei den Pflegekassen! Weitere Informationen erhalten Sie kostenlos jeden Donnerstag im Kompetenzzentrum Barrierefreies Wohnen in der Berufsbildenden Schule (BBS) Syke in der Zeit von 10 bis 13 Uhr. Weitergehende Beratungen wie Recherchen größeren Umfangs und die Beratung nach

Bauplänen, sind kostenpflichtig und werden mit einem Stundensatz von 50,00 berechnet. Die Beratung kann, je nach Wunsch des zu Beratenden, die Planung, Begleitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen vor Ort, egal ob Mietwohnung oder Eigenheim, beinhalten. Die Beratung beinhaltet die Erfassung und Beurteilung der Wohn- und Lebenssituation, das Angebot von Lösungsmöglichkeiten, das Einholen von Kostenvoranschlägen mit Prüfung und entsprechender Auswertung, sowie deren Dokumentation. Für Beratungen, die vor Ort stattfinden oder gewerblich genutzt werden, wird ein Stundensatz von 50,00 zzgl. Fahrtkosten in Höhe von 0,30 je gefahrenen Kilometer angesetzt. Ab einer Fahrzeit von 30 Minuten wird diese zusätzlich mit einem Stundensatz von 50,00 abgerechnet. Alle Leistungen seitens der Mitglieder der ZukunftsWerkstatt Gesundheit & Pflege e.v. und externer Referenten erfolgen auf Honorarbasis. Die Honorarabrechnung erfolgt durch Leistungsnachweise (Stundennachweise und Fahrtenbuch). Rita Wegg 04.05.2017