Detailinformationen zum Merkblatt "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall"

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Transkript:

Merkblatt Detailinformationen zum Merkblatt "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall" Dieses Merkblatt zeigt auf, wie Sie als Mitarbeiter/in, Lehrperson oder Fachperson der schulischen Dienste im Kanton Luzern gegen Krankheit und Unfall versichert sind und mit welchen Leistungen Sie rechnen können. Es handelt sich um eine Übersicht. Im Einzelfall sind das Personalrecht und das Sozialversicherungsrecht massgebend. 1. Krankheit Bei Krankheit sind die Heilungs- und Pflegekosten im Rahmen Ihrer persönlichen Krankenversicherung abgedeckt. Der Lohn wird gemäss Personalrecht während maximal 730 Tagen weiter bezahlt (vgl. unter Abschnitt "Lohnfortzahlung"). 2. Unfallversicherung Mitarbeitende der kantonalen Dienststellen/Schulen sowie kantonale Lehrpersonen: SUVA versichert Für Notfälle im Ausland erreichen Sie SUVA Assistance unter: +41 848 726 144 Die Unfallmeldung erfolgt durch die Dienststelle oder die Schule Lehrpersonen der Volksschule: Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG versichert (Policen Nr. 14 576 650) Für Notfälle im Ausland erreichen Sie die Help Point Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG unter: +41 44 628 98 98 Die Unfallmeldung erfolgt durch die Dienststelle Personal Die versicherten Leistungen umfassen neben den Behandlungskosten usw. auch Taggelder, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit allenfalls Invalidenrenten (vgl. 6.2) oder im Todesfall Hinterlassenenrenten. Die Taggelder gehen während der Dauer der Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber. Ergänzende Informationen enthält z.b. die SUVA-Broschüre Der Versicherungsschutz von SUVA-Risk oder das Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG. 2.1 Berufsunfall (BU), Berufskrankheit Berufsunfälle sind Unfälle, die sich während der beruflichen Tätigkeit ereignen. Berufskrankheiten sind bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden. Nähere Bestimmungen enthält das Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG. Alle Mitarbeitenden sind gemäss UVG obligatorisch durch den Arbeitgeber gegen die wirtschaftlichen Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit versichert. Die Versicherungsprämie trägt der Arbeitgeber. Bei Mitarbeitenden, die nicht NBU-versichert sind, gilt ein Unfall auf dem direkten Arbeitsweg als Berufsunfall und ist somit versichert. 2.2 Nichtberufsunfall (NBU) Nichtberufsunfälle sind Unfälle, die sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit ereignen, z.b. Unfall in der Freizeit oder in den Ferien, beim Sport, im Haushalt. Sofern Sie bei einem Arbeitgeber mindestens 5,34 Wochenlektionen (Lehrpersonen) oder 8 Stunden (übrige Mitarbeiter/innen) arbeiten, sind Sie durch diesen auch gegen Nichtberufsunfall obligatorisch versichert. Sofern Sie ein Arbeitsverhältnis neu- oder nach Sistierung der Unfalldeckung wieder antreten, beginnt die Versicherungsdeckung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber zum Zeitpunkt, in welchem Sie sich auf den Weg zur Arbeit begeben.

- 2 - Falls Sie unregelmässig arbeiten und die Limite nicht regelmässig oder nur knapp erreichen, sind Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht NBU-versichert. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Unfalldeckung bei Ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) beizubehalten. 2.3 Sistierung der Unfalldeckung bei Ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) Wenn Sie durch den Arbeitgeber BU- und NBU-versichert sind, können Sie die Unfalldeckung bei Ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung sistieren. Dies reduziert Ihre Krankenversicherungs-Prämie. Wird jedoch der vollständige Unfallversicherungsschutz unterbrochen oder aufgehoben, so müssen Sie Ihre Krankenversicherung umgehend darüber informieren und die Unfalldeckung bei Ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung wieder mit einschliessen. Dies kann z.b. in folgenden Situationen der Fall sein: Reduktion des Arbeitspensums unter 5,34 Wochenlektionen (Lehrpersonen) oder 8 Stunden (übrige) unregelmässiges kleines Pensum (vgl. 2.2) einem unbesoldeten Urlaub von mehr als 31 Tagen (Empfehlung: Abredeversicherung) Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Wiederanstellung bei einem anderen Arbeitgeber innert 31 Tagen (Empfehlung: Abredeversicherung) Eine Abredeversicherung verlängert den UVG-Schutz um maximal sechs Monate nach Ende der obligatorischen Unfalldeckung und kann von NBU-Versicherten beim Unfallversicherer ihres Arbeitgebers abgeschlossen werden. Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen nach VVG ist von einem Ausschluss der Unfalldeckung abzuraten, da im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG ein späterer Wiedereinschluss von der Versicherungsgesellschaft abgelehnt werden kann. Wir empfehlen Ihnen, sich über die Sistierung der Unfalldeckung im Zweifelsfall von Ihrer Krankenversicherung individuell beraten zu lassen. 3. Dauer der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Unfall 3.1 Lohnfortzahlung während der Probezeit In der Probezeit wird die Besoldung während eines Monats fortbezahlt, danach gemäss Ziff. 3.2 und 3.3. 3.2 Lohnfortzahlung bei Mitarbeitenden mit unbefristeter Wahlurkunde Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und/oder Unfall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von maximal 730 Tagen. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit erneuert sich der Anspruch auf 730 Tage, wenn dazwischen die Arbeitsfähigkeit während eines Jahres mindestens 90 % des Beschäftigungsgrades beträgt. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, werden die verschiedenen Arbeitsunfähigkeiten zusammengerechnet bis zum maximalen Anspruch von 730 Tagen. Bei längeren Arbeitsunfähigkeiten wird der Vertrauensarzt beigezogen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder umgestaltet. Geschieht dies vor Ablauf der 730 Tage, dann wird in der Regel bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, jedoch maximal bis zum Ablauf dieser Frist, eine Entschädigung im Umfang der Besoldung inkl. allfälliger Sozialzulagen bezahlt. 3.3 Lohnfortzahlung bei Mitarbeitenden mit befristeter Wahlurkunde Die Lohnfortzahlung endet spätestens mit dem Ende der Anstellung, maximal nach 730 Tagen. Die Gemeinden des Kantons Luzern können für ihre Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. In diesem Fall besteht in der Regel auch nach dem Ende der Anstellung Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung.

- 3 - Die Höhe der Leistungen und die Voraussetzungen für deren Erhalt (z.b. Übertritt in die Einzelversicherung) sind je nach Versicherung unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Schulleitung, ob eine Krankentaggeldversicherung besteht und welche Vorkehrungen Sie für den weiteren Erhalt der Taggelder vornehmen müssen. 3.4 Lohnfortzahlung bei Mitarbeitenden mit öffentlich-rechtlichem Vertrag Ohne anders lautende vertragliche Bestimmung gilt das Personalrecht (siehe Ziff. 3.1 bis 3.3), ansonsten gilt die Regelung gemäss Vertrag. Bei einer kürzeren Lohnfortzahlungsdauer ist Folgendes zu beachten: Bei einer länger dauernden Krankheit werden Renten der Invalidenversicherung - und sofern Sie zu diesem Zeitpunkt versichert sind - Renten der Pensionskasse frühestens nach einem Jahr dauernder Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Hier können Einkommenslücken entstehen. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls erhalten Sie nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber die Taggelder der Unfallversicherung; diese betragen 80 % des versicherten Verdienstes. Bei einem Nichtberufsunfall erhalten Sie jedoch nur Taggelder, wenn Sie auch gegen Nichtberufsunfall versichert waren (s. 2.2.). Einkommenslücken können Sie mit einer Taggeldversicherung schliessen. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten und holen Sie Offerten von verschiedenen Krankentaggeldversicherungen ein. Die Leistungen im Invaliditätsfall sehen Sie unter Punkt 6. 4. Höhe der Lohnfortzahlung 4.1 Bei Mitarbeitenden mit fixem Pensum Sie erhalten die Besoldung inkl. allfälliger Sozialzulagen gemäss Ihrem Arbeitspensum bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Allfällige Ansprüche gegen Sozialversicherungen sind durch die Mitarbeitenden geltend zu machen. 4.2 Bei Mitarbeitenden mit wechselndem Pensum (Stundenlohn) Für die Berechnung der massgebenden Besoldung ist die durchschnittliche Besoldung der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend. 5. Heilungs- und Pflegekosten bei Krankheit und Unfall Bei Krankheit sind die Heilungs- und Pflegekosten bei Ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG versichert. Bei einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit übernimmt die Unfallversicherung die Heilungs- und Pflegekosten der medizinischen Behandlung. Bei einem stationären Aufenthalt in einem Spital in der Schweiz sind die Kosten der halbprivaten Abteilung gedeckt. Als oberste Kostengrenze gelten die Behandlungskosten in einer halbprivaten Abteilung im Luzerner Kantonsspital bzw. falls medizinisch notwendig in der halbprivaten Abteilung einer Universitätsklinik (nähere Details s. entsprechende Verordnung, SRL Nr. 148). Sofern Sie NBU-versichert sind (s. 2.2), sind bei einem Nichtberufsunfall die gleichen Kosten wie beim Berufsunfall gedeckt mit folgender Ausnahme: Bei einem allfälligen Spitalaufenthalt werden nur die Kosten der allgemeinen Abteilung übernommen (durch private Zusatzversicherung ist ein Upgrade möglich). Wenn Sie in einem EU-Land verunfallen und Sie sich in stationäre Behandlung begeben müssen, so darf der Leistungserbringer höchstens den Tarif verrechnen, welcher auch einem EU-Bürger verrechnet werden dürfte. Wichtig ist dabei, dass Sie sich in einer allgemeinen Abteilung behandeln lassen, so dass diese Kosten auch vollumfänglich über die obligatorische Unfallversicherung gedeckt sind. Bei einem notwendigen stationären Spitalaufenthalt ausserhalb der Schweiz und ausserhalb eines EU-Landes wird höchstens der doppelte Betrag der Kos-

- 4 - ten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären. Auch hier ist wiederum wichtig zu beachten, dass die allgemeine Abteilung versichert ist. 6. Leistungen im Invaliditätsfall 6.1 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) Der Grundsatz der IV lautet Eingliederung vor Rente, d.h. sie versucht zuerst mit Hilfe von Umschulungen, Hilfsmitteln usw. eine Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen. Invaliditätsrenten werden erst ausgerichtet, wenn die Eingliederungsversuche erfolglos waren. Eine Rente setzt eine Erwerbsunfähigkeit voraus, d.h. die betreffende Person muss während mindestens einem Jahr durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein und es darf keine Aussicht auf baldige Genesung bestehen. Die Rente richtet sich nach der Schwere der Invalidität (Invaliditätsgrad). Die Höhe der individuellen Rente hängt vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen aller Beitragsjahre ab. Die mutmassliche Höhe der Invaliden- und Altersrente kann man von derjenigen AHV-Ausgleichskasse, mit der die letzten Beiträge abgerechnet wurden vorausberechnen lassen. Die Rentenprognose ist für ab 40-Jährige kostenlos. Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit schon länger besteht. Eine rechtzeitige Anmeldung ist deshalb wichtig. Bei Fragen hilft Ihnen die Dienststelle Personal gerne weiter. 6.2 Leistungen der Unfallversicherung Bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalls richtet die Unfallversicherung ihren Versicherten eine Invalidenrente aus. Diese richtet sich nach dem Invaliditätsgrad und dem versichertem Verdienst. Die Invaliditätsrente beträgt bei voller Invalidität 80 % des versicherten Verdienstes. Der maximal versicherbare Verdienst beträgt Fr. 148 200.- (Stand 2016). Zusammen mit den IV-Leistungen werden maximal 90 % des versicherten Verdienstes ausgerichtet. 6.3 Leistungen der Luzerner Pensionskasse (LUPK) Sind Mitarbeiter/innen zum Zeitpunkt der Invalidität bei der Luzerner Pensionskasse LUPK versichert, richten sich allfällige Leistungen nach dem Reglement der LUPK. Die Höhe der Leistungen findet sich im jährlichen Leistungsausweis. Bei einem Unfall ergänzen die Leistungen der LUPK allenfalls jene der Unfallversicherung. Die Leistungen der IV, der LUPK und eventuell der Unfallversicherung dürfen zusammen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. 7. Meldepflicht bei Krankheit und Unfall, Arztbesuche, Ferienkürzung Arbeitsunfähigkeiten wegen Krankheit/Unfall sind umgehend der Dienststelle oder Schulleitung zu melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit länger als sieben Kalendertage, ist der Dienststelle oder der Schulleitung unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Bei länger dauernder Krankheit sind regelmässig weitere Arztzeugnisse nachzureichen. Bei einem Unfall müssen Mitarbeitende der Kantonsverwaltung sowie kantonale Lehrpersonen den Unfall umgehend ihrer Dienststelle oder Schule melden. Lehrpersonen der Volksschule müssen umgehend eine Unfallmeldung ausfüllen und an die Dienststelle Personal senden. Das Meldeformular ist bei der Dienststelle Personal erhältlich. Bei Arbeitsunfähigkeit ist ab dem 3. Tag nach dem Unfall ein Arztzeugnis oder ein Eintrag des Arztes auf dem Unfallschein (Bestandteil der Unfallmeldung) notwendig. Diese Unterlagen sind der Dienststelle oder Schulleitung einzureichen.

- 5 - Arztbesuche sollten nach Möglichkeit auf Randzeiten verlegt werden und werden in der Regel nicht an die Arbeitszeit angerechnet ( 16 Personalverordnung). Dauert die Arbeitsunfähigkeit insgesamt länger als 60 Arbeitstage, besteht nur noch ein anteilsmässiger Ferienanspruch ( 35 Personalverordnung). 8. Krankheit und Unfall während den Ferien Erleiden Mitarbeiter/innen während ihren Ferien einen Unfall oder werden sie krank, können die betroffenen Ferientage unter Umständen nachbezogen werden. Voraussetzung ist u. a., dass Krankheit oder Unfall mit einem Arztzeugnis ausgewiesen sind und nachweislich den eigentlichen Ferienzweck, d.h. die Erholung vereitelt haben. 9. Schwangerschaft und Mutterschaft Die besonderen Regelungen zu Krankheit oder Unfall während der Schwangerschaft und Mutterschaft finden Sie im Merkblatt "Mutterschaftsurlaub". 10. Versicherungsschutz nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Siehe separates Merkblatt der Dienststelle Personal. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Abteilung HR Administration & Services der Dienststelle Personal. Luzern, Juni 2017