Neuerungen im Schweizer Rechnungslegungsrecht gemäss Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007 Dr. Aldo C. Schellenberg schellenberg-consulting.ch accounting-a-z.ch Erlenbach, 20. November 2008 1
Agenda 1 Geschichtliches 2 Kernpunkte der Vorlage 3 Gesamtwürdigung 4 Ausblick 2
1. Geschichtliches groupe de réflexion Priorisierung Revisionsrecht Bereinigung Aktienrechtsrevision 1991 VE RRG Juni 1998 VE Rechnungslegungsgesetz Dezember 2005 E Rechnungslegungsgesetz Dezember 2007 Ausrichtung am Gläubigerschutz (stille Reserven!) Vernachlässigung der Informationsbedürfnisse der Gesellschafter keine klaren Vorgaben für Konzernrechnung Ausrichtung an Grossunternehmen, KMU- Bestimmungen als Erleichterungen true and fair view Lagebericht, Geldflussrechnung auch für KMU Verbot gewillkürter stiller Reserven Verhältnis zum Steuerrecht: umgekehrte Massgeblichkeit Konsolidierungspflicht auch für Kleinkonzerne Vorberatung in Rechtskommission SR/NR SR ist Erstrat Beratung in Wintersession 2008 3
2. Kernpunkte der Vorlage gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2007 A Einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen des Privatrechts B Differenzierte Anforderungen in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Bedeutung C Erhöhung der Transparenz und Stärkung des Minderheitenschutzes D Möglichkeit eines befreienden Abschlusses nach anerkanntem Standard E Neuregelung der Konzernrechnungslegung F Verhältnis zum Steuerrecht 4
A Einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen Buchführungspflicht nach Art. 957 E-OR Pflicht zur Eintragung der Rechtseinheit in das Handelsregister JA Einzelunternehmen: HRegV 36 I Kollektivgesellschaft: OR 552 II, 553 Kommanditgesellschaft: OR 594 III, 595 Aktiengesellschaft: OR 640 Kommandit-AG: OR 764 II GmbH: OR 778 Genossenschaft: OR 830 Verein: ZGB 61 II Stiftung: ZGB 81 II Einzelunternehmen: Verein: Stiftung: freiwillig NEIN HRegV 36 IV ZGB 52 II, 61 I ZGB 52 II Einnahmen/Ausgaben - Rechnung Vermögenslage Unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung OR 957a II Buchführung und Rechnungslegung nach E-OR (vorbehalten spezialgesetzliche Bestimmungen) 5
B Differenzierte Anforderungen in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Bedeutung Rechnungslegung für grössere Unternehmen ( = Pflicht zur ord. Revision) + zusätzliche Angaben im Anhang (E-OR 961a) + Geldflussrechnung (E-OR 961b) + Lagebericht (E-OR 961c) Allgemeine Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung (E-OR 957-961f) Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (E-OR 957a) Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (E-OR 958c) wirtschaftliche Lage des Unternehmens ist so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (E-OR 958 I) Vorsichtsprinzip darf zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern (E-OR 960 II) Zulässigkeit stiller Reserven zu Wiederbeschaffungszwecken und zur Sicherung des dauernden Gedeihens (E-OR 960a IV und E-OR 960e III 4.) Offenlegung steuerlich nicht anerkannter stiller Reserven (E-OR 960f) Rechnungslegung für Grossunternehmen und Unternehmen mit Minderheiten Rechnungslegung nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung (E-OR 962 f.) 1. zwingend (E-OR 962 III) Publikumsgesellschaften Grossgenossenschaften Stiftungen mit Pflicht zur ordentlichen Revision 2. auf Verlangen (E-OR 962 IV) 10 % des Grundkapitals 10 % der Genossenschafter 20 % der Vereinsmitglieder jeder, der einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht unterliegt 6
C Erhöhung der Transparenz und Stärkung des Minderheitenschutzes Bestimmungen zur Erhöhung der Transparenz und des Minderheitenschutzes Transparenz-Bestimmungen zuverlässige Darstellung der wirtschaftlichen Lage (E-OR 958 I) accrual accounting (E-OR 958b) Anpassung der Rechnungslegung an Besonderheiten des Unternehmens und der Branche (E-OR 958c III) Aktivierungspflicht (E-OR 959 II) Mindestgliederung Bilanz (E-OR 959a) Mindestgliederung Erfolgsrechnung (E-OR 959b) Anhangsangaben; insbes. Aufschlüsselung/Erläuterung zu Positionen von Bilanz/Erfolgsrechnung (E-OR 959c) Angabe der Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen (E-OR 960a V) Angabe der Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen (E-OR 960e IV) Geldflussrechnung für grössere Unternehmen (E-OR 961b) Lagebericht für grössere Unternehmen (E-OR 961c) Anwendung eines anerkannten Standards für bedeutende Unternehmen (E-OR 962) Konzernrechnung nach anerkanntem Standard (E-OR 963b) Minderheitenschutz-Bestimmungen 10 % des Grundkapitals 10 % der Genossenschafter 20 % der Vereinsmitglieder jeder, der einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt können verlangen: Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen obwohl eine Konzernrechnung erstellt wird (E-OR 961d II) Rechnungslegung nach anerkanntem Standard (E-OR 962 IV) Zudem können jeder Gesellschafter und jeder Genossenschafter 20 % der Vereinsmitglieder die Stiftungsaufsichtsbehörde eine Konzernrechnung verlangen 7
D Möglichkeit eines befreienden Abschlusses nach anerkanntem Standard freiwilliger oder zwingender Abschluss nach anerkanntem Standard Kompetenz für die Festlegung des Standards liegt bei oberstem Leitungs- oder Verwaltungsorgan, sofern Statuten, Gesellschaftsvertrag oder oberstes Organ nichts anderes bestimmen (E-OR 962 II) zusätzlicher Abschluss nach OR (dual reporting) Abschluss nach anerkanntem Standard muss oberstem Organ vorgelegt werden, bedarf jedoch keiner Genehmigung (E-OR 962a IV) handelsrechtskonformer Abschluss bleibt massgeblich für Steuerabschluss kein zusätzlicher Abschluss nach OR (single reporting) wird ein Abschluss nach anerkanntem Standard erstellt, so kann auf ein Abschluss nach OR verzichtet werden (E-OR 962 I) Abschluss nach anerkanntem Standard muss oberstem Organ zur Genehmigung vorgelegt werden Abschluss nach Standard ist massgeblich für Steuerabschluss Übergangsbestimmungen: Art. 207b DBG und Art. 78d STHG (beide neu): steuerneutrale Auflösung stiller Reserven im 1. Jahr der Umstellung gestaffelte Besteuerung über 3 Steuerperioden 8
E Neuregelung der Konzernrechnungslegung Konzernrechnung betroffene Rechtsformen juristische Personen als Mutter (E-OR 963 I) auslösender Tatbestand gemäss Control-Konzept ( einheitliche Leitung) (E-OR 963 I+II) Befreiung für KMU Minderheitenschutz Rechnungslegungsstandard Kompetenz für Standard-Wahl Revisionsart 10/20/50 - Regel (E-OR 963a I) 1 Gesellschafter/Genossenschafter, 20% Vereinsmitglieder, Stiftungsaufsichtsbehörde können Konzernrechnung verlangen (E-OR 963a II) anerkannter Standard zur Rechnungslegung (E-OR 963b) oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan, sofern Statuten, Gesellschaftsvertrag oder oberstes Organ nicht bestimmen (E-OR 962 II) ordentliche Revision (E-OR 962a III) 9
F Verhältnis zum Steuerrecht Massgeblichkeitsprinzip handelsrechtskonformer Einzelabschluss ist steuerlich massgeblich Konzernrechnung Abschluss nach anerkanntem Standard Transparenz steuerlich nicht massgeblich steuerlich massgeblich, falls Verzicht auf Abschluss nach OR (DBG 207b) Offenlegung steuerlich nicht anerkannter Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung (E-OR 960f) 10
3. Gesamtwürdigung Kriterien der Gesamtwürdigung Entlastungen Belastungen fachliches Möglichkeit, eine blosse Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu erstellen für Kleinunternehmen (E- OR 957 II und 958b II) Verzicht auf Erstellung eines Anhangs für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (E-OR 959c III) keine Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang keine Konzernrechnungspflicht für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (E-OR 963 I) Verzicht auf erweiterten Anhang, Geldflussrechnung und Lagebericht, falls eine Konzernrechnung erstellt wird (E-OR 961d I) erweiterter Anhang, Geldflussrechnung und Lagebericht für Unternehmen, die zur ord. Revision verpflichtet sind (E-OR 961 ff.) Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung (E- OR 962 f) Control-Konzept für die Konzernrechnung (E-OR 963 I) Konzernrechnung nach anerkanntem Standard (E-OR 963 b) Grundsatz der fair presentation Rechnungslegung in Englisch Vorschriften zur Aktivierungspflicht Mindestgliederungsvorschriften Aufschlüsselung/Erläuterung von Abschlussposten im Anhang Einzelbewertung Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für Kleinunternehmen Vorsichtsprinzip ist nicht Bestandteil der GOR wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nicht Bestandteil der GOR stille Reserven zur Sicherung des dauernden Gedeihens Offenlegung steuerlich nicht anerkannter stiller Reserven Risikobeurteilung im Lagebericht fehlende Prüfung des Lageberichts 11
4. Ausblick (Stand 31. Oktober 2008) vorberatende Kommissionen Kommission für Rechtsfragen (RK) NR und SR Stand der Vorberatung abgeschlossen beratender Erstrat Stand der Beratung erste Beratungserkenntnisse Ständerat SR-Beratung 27./28. Oktober 2008 sowie 24. November 2008 NR-Beratung noch offen Finanzkrise, Staatsinterventionen und Diskussion um Management-Boni begünstigen die politische Akzeptanz wichtiger Anliegen der Botschaft Aktienrechtsreform wird als indirekter Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative verstanden, was Einfluss auf das Beratungstempo haben wird Stimmungsumschwung von einseitigem Gläubigerschutz (Vorsichtsprinzip) zum Inhaberschutz und Minderheitenschutz (Transparenz, Kompetenzen) ist klar erkennbar 12