Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag geschlossen. 1 Vertragsgegenstand 1. Für die Einstellung von einem Pferd/Pony wird in dem Stallgebäude des BRV eine Box vermietet. 2. Die Benutzung des gesamten Vereinsgeländes ist dem Einsteller lt. Ordnungsvorschrift gestattet, die Bestandteil dieses Vertrages ist. 3. Im einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistung: a.) Die Vermietung gem. Ziffer 1 b.) Die Benutzung der Reitanlage gem. Ziffer 2 c.) Die normale Fütterung Der BRV verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, einzustreuen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich zu melden.
2 Vertragszeitraum/Kündigung 1. Der Vertrag beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. 2. Der Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 3. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus folgenden Gründen gekündigt werden a. Der Einsteller ist mit der jeweils geschuldeten Vergütung 2 Monate im Rückstand b. Verkauf des Pferdes c. Krankheit des Pferdes länger als 14 Tage Als längerfristige Krankheit wird nur anerkannt, wenn diese vom Tierarzt durch ärztliches Attest auf Kosten des Einstellers nachgewiesen wird. 1. Der Pensionspreis beträgt derzeit a. 255,00 pro Pferd b. 230,00 pro Pony 3 Pensionspreis Änderungen ergeben sich entsprechend der Gebührenordnung, die auch Bestandteil dieses Vertrages ist. 2. Der Pensionspreis wird am Ende des eines Monats fällig und wird mit vorher erteilter Zustimmung abgebucht. 3. Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch etc.) des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht (bis zu 14 Tage). 4. Verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt den BRV, eine Mahngebühr von 10,00 und Verzugszinsen zu erheben. 5. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Weidegang selbständig vom Einsteller geregelt werden muss. 4 Aufrechnungsverbot/Rückbehaltungsrecht 1. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Betriebsinhaber nicht bestritten wird.
2. Der BRV hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenden Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein. 5 Bauliche Veränderungen/Abtretung der Rechte an Dritte 1. Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des BRV bauliche Veränderungen am Stall oder der Anlage vorzunehmen. 2. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem BRV unverzüglich anzuzeigen, auch ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben. 6 Tierhalterhaftpflicht 1. Der Einsteller weist dem BRV bei Abschluss des Vertrages eine ausreichende Reitpferdehaftpflichtversicherung nach. Diese Versicherung hat den Einsteller über die gesamte Dauer des Einstellervertrages auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. 2. Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles, den Reitbahnen und den Außenanlagen, sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht hat. 7 Sorgfaltspflicht/Haftung und Versicherung des BRV 1. Der Pferdeeinstellungsvertrag ist vornehmlich ein Dienstleistungsvertrag, kein Verwahrvertrag 2. Der BRV haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit der BRV nicht gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten des BRV oder eines Gehilfen beruhen. 3. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherungen unterrichtet ist und im Schadensfall Ansprüche nur gegenüber der Versicherung des BRV geltend macht.
8 Versicherungsvertrag gegen Einbruchdiebstahl 1. Der BRV hat einen Versicherungsvertrag gegen Einbruchdiebstahl abgeschlossen. Versichert sind die Sättel mit Sattelzubehör und Trensen bzw. Kandaren mit Zügeln, die vorschriftsmäßig in der Sattelkammer gelagert sind. Für die Höhe des Neuwertversicherungsbetrages müssen die Versicherungswerte zum Neuwert vom jeweiligen Einsteller angegeben werden. Versicherungsschutz besteht nur für die angegeben Sachen. Prämie ist ab sofort monatlich fällig und wird anteilig mit dem Pensionspreis abgebucht. Folgende Versicherungsgruppen stehen zur Auswahl: Neuwert: Jahresprämie: Anzahl: a) bis 1500,00 35,00 b) bis 2500,00 50,00 c) Bis 3500,00 70,00 Modell der Trensen/Sättel: 9 Versicherungsvertrag gegen Brand 1. Der BRV hat einen Versicherungsvertrag gegen Brand abgeschlossen. Folgende Versicherungsgruppen stehen zur Auswahl: (entsprechende Auswahl bitte ankreuzen) a) Pferd/Pony von bis zu 5000,00 Jahresprämie 20,00 Auswahl: b) Pferd/Pony von 5000,00 bis 10000,00 Jahresprämie 30,00 Auswahl: c) Pferd/Pony von 10000,00 bis 15000,00 Jahresprämie 40,00 Auswahl:
Ein fester Anspruch auf die oben genannten Versicherungssummen besteht nicht, da der Wert des Pferdes im Schadensfall der Versicherung nachzuweisen ist. (Abstammung, Alter, Erfolge, etc.) Die Jahresprämie ist ab sofort monatlich fällig uns wird anteilig mit dem Pensionspreis abgebucht. Eine Verpflichtung zum Abschluss der unter 8 und 9 aufgeführten Versicherungen besteht nicht. Der Beckumer Reiterverein e.v. weist bei Nichtabschluss darauf hin, dass in diesen Versicherungsfällen dann kein Versicherungsschutz besteht. 10 Änderungen/Nebenabreden 1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sein, besteht der Vertrag im übrigen weiter- 11 Sonstiges 1. Für alle Pferde gilt eine Impfpflicht lt. gültiger LPO-Vorschrift Der BRV kann die Vorlage des Impfbuches verlangen. 2. Der BRV kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt oder Hufschmied bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. Die Kosten trägt der Einsteller. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen. 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort 1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 59269 Beckum. Beckum, den Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Einsteller Stand : 01.01.2014