Kooperationsvereinbarung des Kommunalen Suchthilfenetzwerkes (KSHN) in der Stadt Freiburg i. Br. vom Änderungsfassung vom

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Bibliografische Informationen digitalisiert durch


Transkript:

Kooperationsvereinbarung des Kommunalen Suchthilfenetzwerkes (KSHN) in der Stadt Freiburg i. Br. vom 11.12.2008 Änderungsfassung vom 09.04.2014 1. Medizinischer Bereich: zwischen den Mitgliedern 1.1. AGJ, Fachverband für Prävention und Rehabilitation in der Erzdiözese Freiburg e. V. 1.1.1. Rehaklinik Lindenhof 1.1.2. Rehaklinik Sankt Landelin 1.2. Baden-Württembergischer Landesverband für Prävention und Rehabilitation ggmbh 1.2.1. TagesReha Sucht Freiburg (SGB VI) 1.3. Bezirksärztekammer Südbaden 1.4. Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Rettungsleitstelle 1.5. Evangelisches Diakoniekrankenhaus 1.6. Landesapothekerkammer Baden-Württemberg 1.7. Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg 1.8. Regionalverbund kirchlicher Krankenhäuser ggmbh 1.9. Kur + Reha GmbH 1.9.1. Rehaklinik Birkenbuck 1.10. Universitätsklinikum Freiburg im Breisgau 1.10.1. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie 1.10.2. Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Kindes- und Jugendalter 1.10.3. Kinderklinik 1.11. Zentrum für Psychiatrie Emmendingen 1.11.1. Tagesklinik (SGB V) 1.11.2. Psychiatrische Institutsambulanz 2. Psychosozialer Bereich: 2.1. AGJ, Fachverband für Prävention und Rehabilitation in der Erzdiözese Freiburg e.v. 2.1.1. Betreutes Wohnen (SGB XII) 2.2. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau 2.2.1. Innerbetriebliche Suchtberatungsstelle 2.3. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Freiburg e. V. 2.3.1. Nachsorgeverbund 2.4. Baden-Württembergischer Landesverband für Prävention und Rehabilitation ggmbh 2.4.1. Haus Altglashüten 2.5. Caritas Freiburg-Stadt e. V. 2.5.1. Pflasterstub 2.6. Deutsche Post AG, NL Freiburg 2.6.1. Innerbetriebliche Suchtberatung 2.7. Evangelische Stadtmission Freiburg e. V. 2.7.1. Josefshaus (SGB XII) 2.8. Kuratorium Wohnungslosenhilfe der Stadt Freiburg i. Br. 2.9. Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald 2.9.1. Gesundheitsamt für die Stadt Freiburg i. Br. 2.10. Rechtliche Betreuung ( 1896 BGB), Arbeitskreis 1

2.11. Stadt Freiburg im Breisgau 2.11.1. Amt für Kinder, Jugend und Familie 2.11.2. Amt für Soziales und Senioren 2.11.3. Amt für Wohnraumversorgung 2.11.4. Haupt- und Personalamt, Innerbetriebliche Suchtberatungsstelle 2.12. Sozialpsychiatrie, Gemeindespsychiatrischer Verbund (GPV) 2.13. Telefonseelsorge e. V. 2.14. Therapiezentrum Brückle e. V. 2.14.1. Rehahaus und Adaptionsphase Gundelfingen 2.15. Universitätsklinikum Freiburg 2.15.1. Innerbetriebliche Suchtberatungsstelle 2.16. Zentrum für Psychiatrie Emmendingen 2.16.1. Sozialdienst 3. Kostenträger: 3.1. AOK - Die Gesundheitskasse, Südlicher Oberrhein (SGB V) 3.2. BARMER GEK (SGB V) 3.3. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (SGB VI) 3.4. Deutsche Rentenversicherung Bund (SGB VI) 3.5. IKK (SGB V) 3.6. Stadtverwaltung Freiburg i. Br. 3.6.1. Amt für Kinder, Jugend und Familie (SGB VIII) 3.6.2. Amt für Soziales und Senioren (SGB XII) 3.6.3. Amt für Wohnraumversorgung (SGB XII) 3.6.4. Jobcenter (SGB II) 3.7. V. d. e. K. Verbund der Ersatzkassen (SGB V) 3.8. Pflegeversicherung (SGB XI) 3.9. Unfallversicherung (SGB VII) 4. Selbsthilfegruppen: 4.1. Anonyme Alkoholiker (AA) 4.1.1. Al-Anon Familiengruppen 4.1.1.1. Selbsthilfegruppen für Angehörige und Freunde von Alkoholikern 4.1.1.2. Al-Ateen 4.1.1.3. Anonyme Spieler (GA) 4.2. Blaues Kreuz Freiburg e. V. 4.3. Elternselbsthilfe SUCHT Freiburg 4.4. Ex-User Support Group e. V. (EUSG) 4.5. Freundeskreis für alkoholkranke Menschen 4.6. Kreuzbund e. V. 4.7. Sprungbrett e. V. 2

5. Von der Stadt Freiburg i. Br. auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Baden-Württemberg zur Gewährung von Zuwendungen für Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstellen für Suchtgefährdete und -kranke sowie für Kontaktläden (VwV-PSB/KL) vom 28.11.2008, AZ: 53-5070.18.2., geförderte Institutionen: 5.1. AGJ, Fachverband für Prävention und Rehabilitation in der Erzdiözese Freiburg e.v. 5.1.1. PSB - Suchtberatung Freiburg 5.1.2. Modellprojekt Arbeit mit Kindern von Suchtkranken, (MAKS) 5.2. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Freiburg e. V. 5.2.1. Drogenhilfe 5.2.1.1. PSB - Jugend- und Drogenberatungsstelle 5.2.1.2. Kontaktladen 5.2.1.3. Psychosoziale Begleitung Substitution 5.3. Baden-Württembergischer Landesverband für Prävention und Rehabilitation ggmbh 5.3.1. PSB Fachstelle Sucht 5.4. Evangelische Stadtmission Freiburg e. V. 5.4.1. PSB Regio Freiburg 5.5. FrauenZimmer e. V. 5.5.1. PSB - Suchtberatungsstelle für Frauen und Mädchen 3

P r ä a m b e l Die Stadt Freiburg i. Br. und die oben genannten Vertreterinnen und Vertreter sind damit befasst, ihre Zusammenarbeit im Sinne des vom Land Baden-Württemberg empfohlenen Suchthilfeverbundes verbindlich zu regeln. Aus diesem Grund wurde in der Stadt Freiburg i. Br. ein Kommunales Suchthilfenetzwerk (KSHN) eingerichtet. Alle Kooperationspartnerinnen und partner bringen ihre Kompetenz und ihre Dienstleistung in das Suchthilfenetzwerk ein. Die Kooperationspartnerinnen und partner im Suchthilfenetzwerk wirken partnerschaftlich, vertrauensvoll und interdisziplinär zusammen. Diese Kooperationsvereinbarung bezieht sich auf die "Empfehlungen für die Entwicklung und Einrichtung von kommunalen Suchthilfenetzwerken des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Baden-Württemberg vom 22.08.2005. 1 Name und Ziele des Netzwerkes Die Bezeichnung lautet Kommunales Suchthilfenetzwerk (KSHN) in der Stadt Freiburg i. Br. Die Kooperationspartnerinnen und partner verfolgen das Ziel, die bedarfsgerechte Versorgung Abhängigkeitskranker in der Stadt Freiburg i. Br. aufrecht zu erhalten und weiter zu entwickeln. Suchtmittelabhängigen und suchtgefährdeten Menschen und deren Angehörigen soll eine möglichst zeit- und wohnortnahe Beratung, Diagnostik und Behandlung ermöglicht werden. Dabei handelt es sich um Menschen mit Erkrankungen aus dem Diagnosebereich F1 (Abhängigkeitserkrankung) des ICD-10 (Klassifikation der Krankheiten gemäß den Richtlinien der WHO) einschließlich comorbider Erkrankungen. Neben der körperlichen und psychischen Gesundung geht es um Teilhabe an Arbeit und sozialer Re- Integration. Das Spektrum der Ziele für die Abhängigkeitskranken umfasst den Bereich von der Überlebenshilfe bis hin zur Abstinenz. Sowohl Diagnostik und Beratung als auch Behandlung erfolgen nach anerkannten fachlichen Leitlinien. Das medizinische Primärversorgungssystem, die Einrichtungen und Dienste der Suchtkrankenhilfe sowie der Selbsthilfe sollen in Bezug auf Patientinnen und Patienten mit Suchtproblemen engmaschig kooperieren, um frühzeitig Suchtbehandlung zu ermöglichen. Gemeindenahe Hilfsangebote sollen flexibel zusammengeführt und multidisziplinäre Ansätze der Versorgung sichergestellt werden. Die Analyse, Planung und Umsetzung individueller und komplexer Hilfebedarfe sollen mit verschiedenen verbindlichen Zielabsprachen im Sinne eines Case - Managements unter vereinbarter Moderation durchgeführt werden. Dafür sollen Verfahren entwickelt und genutzt werden. Aufgabenbezogene Kooperationen mit anderen Suchthilfenetzwerken ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitglieder planen, eine gemeinsame Qualitätssicherung aufzubauen. 4

2 Struktur Die Kooperation erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung und einer Steuerungsgruppe. Einberufung, Moderation und Leitung von Mitgliederversammlung und Steuerungsgruppe übernimmt die Stadt Freiburg i. Br. Die Zusammenarbeit der Mitglieder erfolgt unter Beibehaltung ihrer eigenen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche. 3 Mitgliederversammlung Mitglieder sind die eingangs genannten Einrichtungen, Dienstleisterinnen und Dienstleister. Weitere Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Mitgliederversammlung des Suchthilfenetzwerkes tagt in der Regel 1 mal pro Jahr. Zu bestimmten Themen können Gäste (ohne Stimmrecht) eingeladen werden. Gaststatus kann von einem Mitglied beantragt und von der Versammlung mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung wählt die Vertreterinnen und Vertreter in die Steuerungsgruppe. 4 Steuerungsgruppe Zur praktischen Umsetzung und Vernetzung der Angebote der im Stadtgebiet tätigen Leistungserbringer im Suchthilfenetzwerk wird eine Steuerungsgruppe eingerichtet, in welche durch die Mitgliederversammlung Vertreterinnen und Vertreter aus der Leitungsebene der jeweiligen Institutionen gewählt werden. In der Steuerungsgruppe sind folgende Bereiche vertreten: 1. Medizinischer Bereich 2. Psychosozialer Bereich 3. Kostenträger 4. Selbsthilfe 5. PSB entsprechend der Verwaltungsvorschrift VwV-PSB/KL vom 28.11.2008 Insgesamt soll die Anzahl der Mitglieder der Steuerungsgruppe bei max. 20 Personen liegen. Die Steuerungsgruppe tagt in der Regel 2 mal pro Jahr. Die Arbeit der Steuerungsgruppe wird durch die Geschäftsordnung (GO) der Steuerungsgruppe geregelt, welche von der Mitgliederversammlung verabschiedet und der Kooperationsvereinbarung als Anlage beigefügt wird. Die Steuerungsgruppe wird für 2 Jahre gewählt. Die Mitglieder der Steuerungsgruppe gewährleisten die Protokollführung aus ihren Reihen. Den Vorsitz der Steuerungsgruppe hat der Sozialdezernent der Stadt Freiburg i. Br. inne. 5

5 Datenschutz Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden im Suchthilfenetzwerk strikt und jederzeit beachtet. Austausch patientenbezogener Informationen von Betroffenen erfolgt nur, wenn eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. 6 Haftung Alle Kooperationspartnerinnen und partner verantworten ihre Leistungen und Handlungen sowie die ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfinnen und gehilfen im Außenverhältnis allein und stellen die jeweils anderen Kooperationspartner/innen von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die ihre Grundlage in eigener Leistung oder Handlung oder solchen eigener Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfinnen und gehilfen haben. Alle Kooperationspartnerinnen und partner verfügen für ihren Verantwortungsbereich über eine Vermögensschadens- und Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die bisherige Kooperationsvereinbarung trat mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft und galt vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen bis 09.04.2014. Die geänderte Kooperationsvereinbarung wird durch Beschuss der Mitgliederversammlung vom 09.04.2014 vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen - wieder unbefristet gültig. 8 Auflösung, Kündigung Der Austritt aus dem Suchthilfenetzwerk ist mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Monatsende möglich, der Austritt bzw. die Kündigung der Kooperation bedarf der Schriftform. Die zwischen den Kooperationspartnerinnen und partnern bestehenden weiteren vertraglichen Beziehungen bleiben hiervon unberührt. 9 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Kooperationspartnerinnen und partner sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die diese unwirksamen Bestimmungen im Sinne der vereinbarten Ziele erfolgsorientiert verändert werden. Wenn gewichtige Gründe vorliegen, kann die Mitgliederversammlung die fristlose Beendigung einer Mitgliedschaft beschließen. Jeder Leistungsträger handelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages und der für ihn geltenden Bestimmungen. Die rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit der Kooperationspartnerinnen und partner bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Freiburg i. Br., den 09.04.2014 6