07.10.2013 Essen Abfallrecht 2013 II Aktuelle abfallrechtliche Rechtsprechung Rechtsanwalt Alexander Ockenfels Heinemann & Partner Rechtsanwälte
Aktuelle abfallrechtliche Rechtsprechung Überblick 1. Abfallbegriff (Anwendungsbereich KrWG) 2. Entsorgungspflichtige Personen 3. Erfüllung der Entsorgungspflicht 4. Abfallrechtliche Aufsicht 9. Oktober 2013 Abfallrecht Rechtsanwalt Alexander Ockenfels Seite 2
1. Abfallbegriff (Anwendungsbereich des KrWG) Grundsätze Anwendungsbereich KrWG Formell: Geltungsbereich 2 KrWG Materiell: Abfallbegriff 3 Abs. 1 KrWG Geltungsbereich positiv ( 2 Abs. 1): Vermeidung und Abfallbewirtschaftung Geltungsbereich negativ ( 2 Abs. 2): Bereichsausnahmen für Spezialregelungen Neu etwa: 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG (Böden am Ursprungsort - Böden in situ) Stoff / Gegenstand Entledigung durch Besitzer - Tatsächlich - Wille zur Entledigung - Muss sich entledigen Seite 3
1. Anwendungsbereich des KrWG und Abfallbegriff Rechtsprechung zum Abfallbegriff Abfall im objektiven Sinne ( 3 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 4) ( 4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. VG Oldenburg Beschl. v. 06.05.2013 5 B 4724/13 Futtermais : Mit grenzwertüberschreitendem Aflatoxin-B1-Gehalt verunreinigter Futtermais, der nicht mehr als Futtermittel verkehrsfähig ist, ist Abfall im objektiven Sinne. Abfall im subjektiven Sinne ( 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2).ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder wird aufgegeben, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. BayVGH, Beschl. v. 14.05.2013 20 CS 13.768 Autowrack : Abgestelltes Kraftfahrzeug ohne unmittelbare (anderweitige) Zweckbestimmung ist Abfall im subjektiven Sinne. Absicht das Fahrzeug später als Oldtimer zu verwenden ist irrelevant. 9. Oktober 2013 Abfallrecht, Rechtsanwalt Alexander Ockenfels Seite 4
1. Anwendungsbereich des KrWG und Abfallbegriff Rechtsprechung zum Abfallbegriff II (Alttextilien) Abfall im subjektiven Sinne ( 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2) VG Ansbach, Urteil v. 07.08.2013 AN 11 K 12.02212 Alttextilsammlungen Gesammelte Altkleidung unterliegt wegen der regelmäßig vorliegenden überwiegenden Entledigungsabsicht zunächst dem Abfallrecht, unabhängig davon, ob diese wiederverwendbar ist. VGH Mannheim, Beschl. v. 09.09.2013 10 S 1116/13 Alttextilien Werden Alttextilien in Sammelcontainer gegeben, liegt eine Entledigung im Sinne des 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG vor, weil nach der Aufgabe der Sachherrschaft über die Alttextilien lediglich eine bloße Hoffnung auf Wiederverwendung der Gegenstände nach einem Sortierungsprozess besteht. VG Ansbach, Urteil vom 03.07.2013 AN 11 K 13.00617 Insoweit gilt auch der Abfallbegriff des 3 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2. Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.05.2013 17 L 797/13 Selbst wenn die Quote tragbarer Kleidung bei 70 % bis 80 % und mehr läge und nur ca. 20 % aussortiert und als Textilreste verwertet werden, änderte dies am grundsätzlichen Erfordernis eines Sortier- und Zweckbestimmungsprozesses nichts, so dass es sich bei den in Containern eingeworfenen Textilien handelt. 9. Oktober 2013 Abfallrecht, Rechtsanwalt Alexander Ockenfels Seite 5
2. Entsorgungspflichtige Personen Grundsätze Verwertung 7 Abs. 2 Satz 1 KrW: Erzeuger und Besitzer Beseitigung 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG: Erzeuger und Besitzer Bereiche Begriffe Erzeuger 3 Abs. 8 KrWG: - Anfall (Ersterzeuger) - Veränderung (Zweiterzeuger) Besitzer 3 Abs. 9 KrWG: tatsächliche Sachherrschaft Abfallrecht, Rechtsanwalt Alexander Ockenfels 07. 0ktober 2013 Seite 6
2. Entsorgungspflichtige Personen Rechtsprechung 2012 Erzeuger-Definition gemäß 3 Abs. 8 KrWG: - Anfall von Abfällen durch Tätigkeit (Ersterzeuger) - Veränderung der Beschaffenheit/Zusammensetzung von Abfällen (Zweiterzeuger) OVG NRW, Urt. v. 10.08.2012: Druckerei -Fall - Auftraggeber ist regelmäßig Abfallerzeuger (neben Auftragnehmer) - Argumente: durch ist weit zu versteh; Verursacherprinzip; Auftrag ist maßgebliche Ursache; Weisungsrecht des AG AN; Zurechnung gerechtfertigt Besitzer-Definition gemäß 3 Abs. 9 KrWG: Person, die die tatsächliche Sachherrschaft hat VG Darmstadt, 18.07.2012: es ist kein Besitzbegründungswille erforderlich (Bsp.: Dritte lagern auf Grundstück Dämmmaterial ab) SächsOVG, 27.02.2012: Gaststätten -Fall - Eigentümer hat ausreichende Sachherrschaft über Abfälle des Mieters/Pächters - Eigentümer kann Gebührenschuldner für Abfallgebühren sein Abfallrecht, Rechtsanwalt Alexander Ockenfels 07. Oktober 2013 Seite 7
2. Entsorgungspflichtige Personen Rechtsprechung Fortsetzung 2013 BVerwG Beschl. v. 30.01.2013 7 B 44.12, 7 B 44.12 (7 C 2.13) Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Möglichkeit, den Begriff des Abfallerzeugers ( 3 Abs. 8 KrWG) zu klären. Seite 8
3. Erfüllung der Entsorgungspflicht Grundsätze Entsorgungspflicht des Abfallerzeugers und Abfallbesitzers 7, 15 KrWG Verwertung, 7 KrWG (soweit 17 nichts anderes bestimmt) Verwertung ( 3 Abs. 23) = Nutzung des Abfalls zu sinnvollem Zweck: Z.B. Nutzung des Volumens Beseitigung, 15 KrWG (soweit 17 nichts anderes bestimmt) Beseitigung ( 3 Abs. 26) = Schadstoffpotenzial des Abfalls beseitigen Z.B. Deponieren Ordnungsgemäß und Schadlos: VersatzV / BodSchG, WHG Bsp.: Verfüllung eines Tagebaurestlochs Gemeinwohlverträglich: Planfeststellungsverfahren / Anlagenzwang 28 I KrWG + DepV Abfallrecht, Rechtsanwalt Alexander Ockenfels 9. Oktober 2013 Seite 9
3. Erfüllung der Entsorgungspflicht Grundsätze II Überlassungspflicht anstatt Eigenentsorgung ( 17 KrWG) Abfälle aus privaten Haushaltungen 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung sind grds. an öre zu überlassen Abfälle zur Beseitigung sind grds. an öre zu überlassen, es sei denn Entsorgung in eigenen Anlagen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen an Überlassung Seite 10
3. Erfüllung der Entsorgungspflicht Rechtsprechung I Abgrenzung Verwertung-Beseitigung: Kuriose Entscheidung des VG MD VG Magdeburg, Urt. v. 04.03.2013 1 A 236/11 MD, Fehlgeschlagene Verwertung Werden Abfälle im Wege der Verwertung in eine Tongrube eingebracht und stellt sich später heraus, dass die Abfälle zu stark belastet sind, handelt es sich um eine Abfallbeseitigung und bei den Abfällen um Abfälle zur Beseitigung und nicht zur Verwertung. Mit der Folge, dass Bodenschutzrecht nicht anwendbar ist und die Abfälle entfernt u. beseitigt werden müssen. Grundfalsche Entscheidung! - Entscheidend: nur Substitutionswirkung (Volumenausgleich), Umweltbezogene Aspekte, wie Schädlichkeit sind irrelevant. (BR-Drs. 216/11, S. 176). - Der Einwand der Schadstoffhaltigkeit kann nicht bewirken, dass die Verfüllung als Abfallbeseitigung einzustufen ist. (BVerwG, Urt. v. 14.05.2005-7 C 26.03, Tongrubenurteil II ) - Offenkundiger Verstoß gegen Gesetzeszweck und systematik des KrWG. Seite 11
3. Erfüllung der Entsorgungspflicht Rechtsprechung II Abgrenzung Verwertung - Beseitigung: Richtige Beurteilung eines zu VG Magdeburg, Urt. v. 04.03.2013 1 A 236/11 MD ähnlich gelagerten Falles durch das VG Ansbach VG Ansbach, Urteil v. 08.05.2013 AN 11 K 12.01062: Es ist rechtlich unerheblich, ob es sich bei den erfolgten Auffüllungen um Abfälle zur Beseitigung oder um solche zur Verwertung handelt, da jedenfalls ohne entsprechende Vorbehandlung, Sortierung und Aufbereitung die Auffüllungen nicht vor Ort weiter dort lagern. Der Abfallbesitzer kann in der Folge sowohl verwerten als auch beseitigen. (Wichtig auch: Für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen sind die Zuordnungswerte II.1.2-2 und II.1.2.-3 TR Boden2004 (LAGA M 20) einzuhalten ) Seite 12
3. Erfüllung der Entsorgungspflicht Rechtsprechung III Einstufung einer Anlage als Mitverbrennungsanlage im Sinne der 17. BImSchV VG Koblenz, Urteil v. 29.01.2013 7 K 541/11.KO Eine Mitverbrennungsanlage nach 2 Nr. 7 S. 1 2. Spiegelstrich der 17. BImSchV setzt nicht nur voraus, dass deren Hauptzweck auf die Produktion stofflicher Erzeugnisse gerichtet ist, sondern kumulativ auch, dass ein selbständiger Nebenzweck in der Beseitigung liegt in Abgrenzung zu einer thermischen Behandlung nur bei Gelegenheit. Hier: Kein Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen die 17. BImSchV, da eine Mitverbrennungsanlage nicht vorlag. Seite 13
3. Erfüllung der Entsorgungspflicht Rechtsprechung III Zum Anwendungsbereich der Überlassungspflicht ( 17 KrWG) VG Minden, Urteil v. 09.09.2013 11 K 2200/12 Inkontinenzabfälle Bei sog. Inkontinenzabfällen (ASN 18 01 04), die in Alten- und Pflegeeinrichtungen bei der Behandlung und Pflege der Bewohner anfallen, handelt es sich nicht um Abfälle aus privaten Haushaltungen, sondern um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. Zwar sind private Haushaltungen nach der Legaldefinition des 2 Nr. 2 GewAbfV auch Wohnheime und Einrichtungen des betreuten Wohnens, aber keine Altenpflegeeinrichtungen. Eine Überlassungspflicht bestand zudem deshalb nach 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG nicht, weil die hier vorliegende Verbrennung von Inkontinenzabfällen in einer Müllverbrennungsanlage als Abfallverwertung anzusehen war. Seite 14
4. Abfallrechtliche Aufsicht Grundsätze Anordnungen abfallrechtlicher Aufsicht Überwachung ( 47 ff. ggf. i. V. m. 62 KrWG) z. B. 47 Abs. 3, 51 Neue Überwachungsinstrumente nach ProdSG für die Abfallvermeidung; Konkretisierung der Überwachung für die Abfallbewirtschaftung; Umsetzung der europäischen IE Richtlinie in deutsches Recht; Grundsätzlich neues Kontrollsystem für Sammler, Beförderer, Händler u. Makler Gefahrenabwehr ( 62 KrWG, LAbfG) z. B.: 62 i. V. m. 7, 15 18 Abs. 5 53 Abs. 3 47 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 26 ProdSG Landesabfallrechtliche Generalklausel Seite 15
4. Abfallrechtliche Aufsicht Grundsätze II Wichtige neue Überwachungsvorschriften im KrWG Allgemeine Überwachung 47 KrWG Neue Überwachungsinstrumente nach ProdSG für die Abfallvermeidung Konkretisierung der Überwachung für die Abfallbewirtschaftung Umsetzung der europäischen IE Richtlinie in deutsches Recht Sammler, Beförderer, Händler, Makler: 53, 55 KrWG Grundsätzlich neues Kontrollsystem Anzeige- und Erlaubnispflicht, je nach Gefährlichkeit der Abfälle Durch RVO (Anzeige- und Erlaubnisverordnung) konkretisiert Seite 16
47 4. Abfallrechtliche Aufsicht Grundsätze III (Übersicht: Neuer 47 KrWG) Regelungsgehalt Vorgängernorm 40 KrW-/AbfG KrWG Abs. 1 Satz 1 Behördliche Überwachungspflicht Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Konkretisierung der Überwachungspflicht i. V. m. 25 Abs. 1 und 3 ProdSG i. V. m. 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 ProdSG i. V. m. 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 ProdSG für die Überwachung der Abfallvermeidung im Rahmen der Produktverantwortung Spezielle Eingriffsermächtigungen für die Überwachung der Abfallvermeidung im Rahmen der Produktverantwortung Betretungsduldungs-, Auskunfts- und weitere Mitwirkungspflichten des Betroffenen bei der Überwachung der Abfallvermeidung im Rahmen der Produktverantwortung Abs. 1 Satz 3 u. 4 Pflicht des Betroffenen das Betreten von Geschäfts- und Wohnraum zu gestatten bei der Überwachung der Abfallvermeidung im Rahmen der Produktverantwortung Abs. 2 Konkretisierung der Überwachungspflicht bei der Überwachung der Abfallbewirtschaftung Abs. 3 Satz 1 Auskunftspflicht des Betroffenen Abs. 2 bei der Überwachung der Abfallbewirtschaftung Abs. 3 Satz 2 Gestattungspflichten des Auskunftspflichtigen Abs. 2 bei der Überwachung der Abfallbewirtschaftung Abs. 3 Satz 3 u. 4 Pflicht des Auskunftspflichtigen das Betreten von Geschäfts- und Wohnraum zu gestatten Abs. 2 bei der Überwachung der Abfallbewirtschaftung Abs. 4 Mitwirkungspflichten des Anlagenbetreibers Abs. 3 bei der Überwachung der Abfallbewirtschaftung Abs. 5 Auskunftsverweigerungsrecht Abs. 4 Abs. 6 Erstreckung der Überwachungsbefugnisse auf 4 und 5 KrWG Abs. 7 bis 9 Umsetzung der IED Seite 17
4. Abfallrechtliche Aufsicht Rechtsprechung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.06.2013 2 M 28/13: Ermessensfehlerhaftigkeit einer Entsorgungsanordnung wegen Überschreiten der Opfergrenze; Inanspruchnahme des Pflichtigen über den Verkehrswert hinaus ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Dies ist auch bei der Beräumung von auf einem Grundstück abgelagerten Abfällen zu beachten (und nicht nur bei der Bodensanierung). VG Augsburg, Beschl. v. 23.08.2013 Au 6 S 13.1224: 8 K 1017/12.GI: Rechtswidrigkeit einer Anordnung zur Entfernung und ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung verschiedener Abfälle wegen Unbestimmtheit VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.12.2013 14 L 1242/12: Widerruf eines EfB-Zertifikats. Die staatliche Kontrolle beschränkt sich im Bereich der Zertifizierung auf die Zustimmung bzw. den Widerruf dieser Zustimmung zum Überwachungsvertrag (ex 15 Abs. 1 und 4 EfbV). VG Gießen, Urteil vom 11.07.2013 8 K 1017/12.GI Rechtmäßigkeit eines Bescheids über den Anschluss- und Benutzungszwang eines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung. Die Durchsetzung des Benutzungszwangs ist auch dann rechtmäßig, wenn die Behörde mit der Abfalleinsammlung dasselbe Unternehmen beauftragt wie zuvor der Eigent. 9. Oktober 2013 Abfallrecht, Rechtsanwalt Alexander Ockenfels Seite 18
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