Rundschreiben zum Haushaltsgesetz 2018

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Transkript:

Rundschreiben Nr. 1/2018 4. Jänner 2018 Rundschreiben zum Haushaltsgesetz 2018 Mit dem Haushaltsgesetz 2018 (verabschiedet vom Parlament am 27.12.2017) wurden viele Neuerungen auch im Bereich der Steuern sowie Buchhaltungspflichten eingeführt. Die wichtigsten davon möchten wir nachfolgend kurz anführen. Sollten Sie detailliertere Fragen zu den einzelnen Punkten haben, so bitte wenden Sie sich an Ihren Berater bei uns im Büro. Steuerabsetzbeträge für energetische Sanierung Der Absetzbetrag von 65 % für Energiesparmaßnahmen wurde bis zum 31.12.2018 verlängert. Neu dabei ist allerdings, dass für den Austausch von Fenstern, den Einbau von Solaranlagen für Warmwasseraufbereitung sowie von Heizanlagen, welche mit Biomasse betrieben werden (bspw. Heizkessel Effizienzklasse A mit Pellet, Hackschnitzel), nur mehr ein Absetzbetrag von 50 % gilt. Die Energiesparmaßnahmen für Kondominien (Absetzbetrag von 70 % bis 75 %) waren bereits mit dem Haushaltsgesetz des letzten Jahres bis zum Jahre 2021 festgesetzt worden. Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten Auch die Steuerabsetzbeträge in Höhe von 50 % für Wiedergewinnungsarbeiten (maximaler Betrag 96.000 Euro) sowie für den Ankauf von Möbeln und großen Elektrogeräten (Kategorie A+) (maximaler Betrag 10.000 Euro) werden bis zum 31.12.2018 verlängert. Achtung: Der Ankauf von Möbeln und großen Elektrogeräten ist nur dann steuerlich absetzbar, sofern die zu Grunde liegenden Wiedergewinnungsarbeiten nach dem 1. Jänner 2017 begonnen haben. Steuerabsetzbeträge für Arbeiten im Grünen Neu eingeführt wird mit 2018 ein neuer Steuerabsetzbetrag in Höhe von 36 % auf maximal anerkannte Spesen von 5.000 Euro je Wohneinheit für Begrünungsarbeiten im Bereich der Außengestaltung. Anerkannt werden dabei auch Spesen für die Projektierung derartiger Arbeiten sowie auch Instandhaltungsarbeiten bereits bestehender Grünanlagen. Der Absetzbetrag kann auch von Kondominien in Anspruch genommen werden. Es gilt dabei die übliche Aufteilung der Absetzbeträge auf 10 Raten sowie die Bezahlung mittels Banküberweisung oder Kreditkarte. Interpretation betreffend den Wert der so genannten bedeutenden Güter 1

Mit einer so genannten Interpretationsnorm wurde versucht diesen Bereich, zum Zwecke der Anwendung des korrekten MwSt.-Satzes, zu vereinfachen. Sofern im Zuge von ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten bedeutende Güter (bspw. Fenster, Türen, Heizkessel) eingebaut werden, muss der Handwerker verpflichtend den Wert des bedeutenden Gutes separat auf der Rechnung ausweisen. Der reduzierte MwSt.-Satz von 10 % kann angewandt werden auch auf den Wert des bedeutenden Gutes, und zwar bis maximal zur Höhe der insgesamt beim Bauvorhaben anfallenden Kosten für die Instandhaltungsarbeiten. Folgendes Beispiel soll den Sachverhalt erläutern: Instandhaltungsarbeiten (einschließlich der Kosten des Hydraulikfachmannes für den Einbau des Heizkessels) Euro 20.000. Kosten Heizkessel Euro 10.000 Fazit: Der Heizkessel kann mit 10 % MwSt. verrechnet werden Würden die Instandhaltungsarbeiten nur 9.000 Euro betragen, so könnten 9.000 Euro des Heizkessels mit 10 % MwSt. verrechnet werden, und der Rest über 1.000 Euro müsste mit 22 % MwSt. verrechnet werden. Sonderabschreibung Investitionsgüter 130% Die Sonderabschreibung für den Ankauf neuer Investitionsgüter mit einem Abschreibesatz nicht unter 6,5 % wurde auf das Jahr 2018 verlängert, allerdings wurde der Aufschlag auf die Anschaffungskosten von 40 % auf 30 % verringert. Beispiel: Ankauf Maschine um 10.000 Euro abgeschrieben werden können 13.000 Euro (+ 30 %). Bei einer durchschnittlichen Ersparnis an Steuern/Abgaben von 50 % wird somit im Zuge der Abschreibung auf die aufgewerteten 13.000 eine Ersparnis erzielt von 6.500 Euro und die effektiven Kosten für den Ankauf der Maschine reduzieren sich durch die Abschreibung auf 3.500 Euro. Pkw, auch wenn betrieblich genutzt (z. B. Taxiunternehmen), fallen nicht in den Bereich der Sonderabschreibung, sehr wohl aber jegliche Firmenfahrzeuge (wie z. B. Lkw, Daily usw.). Hyperabschreibung Investitionsgüter 250% Ebenfalls verlängert für die gesamte Steuerperiode 2018 wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der so genannten Hyperabschreibung (Aufschlag von 150 % auf die Anschaffungskosten) für Investitionen in die Technologie Industrie 4.0. Es handelt sich dabei um Investitionen in hochtechnologische Anlagen/Maschinen, wobei aber verpflichtend notwendig ist, dass diese Technologien in das Datennetzwerk des Unternehmens voll integriert werden. Achtung: Viele Handelsvertreter preisen ihre Maschinen an mit dem Verkaufsargument, dass diese hohe Sonderabschreibung möglich ist, sagen dem Kunden dabei aber nicht, dass die Anlage/Maschine in das Datennetzwerk des Unternehmens eingebunden werden muss, wobei die meisten Kleinunternehmen/Handwerker über kein betriebsinternes Datennetzwerk verfügen. Wir bitten Sie auf jeden Fall vor dem Ankauf einer derartigen Maschine, welcher lediglich wegen dieser Hyperabschreibung getätigt wird, sich vorab genau zu informieren, und auch bei uns Rücksprache zu halten. 2

IRAP Absetzbarkeit Personalkosten auch für Saisonmitarbeiter Betriebe mit Saisonmitarbeitern waren bisher gegenüber Betrieben mit Jahresangestellten benachteiligt, was die Ermittlung der Wertschöpfungssteuer IRAP betrifft. So konnten die Personalkosten für fix Angestellte von der Bemessungsgrundlage IRAP abgezogen werden, jene für Saisonmitarbeiter nur zu 70 %. Ab der Steuerperiode 2018 gilt nun, dass auch für Saisonmitarbeiter, welche zumindest für 120 Tage im Jahr beschäftigt werden, die Personalkosten ab der zweiten Beschäftigung zu 100 % von der IRAP-Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Beispiel: Mitarbeiter ist im Jahr 2017 für 120 Tage in einem Hotel beschäftigt; im Jahr 2018 wird derselbe Mitarbeiter mit einem neuen Saisonarbeitsvertrag (Dauer mindestens 120 Tage) beschäftigt. Die Kosten für das zweite, aber auch für jedes weitere Saisonarbeitsverhältnis, können von der IRAP- Bemessungsgrundlage abgezogen werden (Ersparnis in der Regel 2,68 % auf die Personalkosten). Freibeträge für zu Lasten lebende Kinder bis 24 Jahre Eine wichtige Neuerung, welche allerdings erst für die Steuerperiode 2019 gelten wird, ist die Anhebung der Freibetragsgrenze von aktuell 2.582 Euro auf dann 4.000 Euro Einkommen für Kinder unter 24 Jahren, wobei diese bei Nichtüberschreiben dieses Limits weiterhin als steuerlich zu Lasten lebend bei ihren Eltern gelten. Somit müsste es dann möglich sein, dass ab dem Jahr 2019 Kinder bspw. über die Sommermonate einer Beschäftigung nachgehen können, ohne der ständigen Angst der Eltern, dass die Freibeträge für die Kinder verloren gehen (teilweise ca. 700 Euro pro Kind). Achtung: Die Anhebung der Freibetragsgrenze gilt nicht für den zu Lasten lebenden Ehepartner. Absetzbetrag Mieten für Studenten Bisher war es nur möglich, den Steuerabsetzbetrag von 19 % für die Mieten von Studenten in Anspruch zu nehmen, sofern die Universität mindestens 100 km vom Wohnort des Studenten entfernt war, und auf jeden Fall in einer anderen Provinz. Eltern von Studenten der Universität Bozen hatten somit de facto kein Anrecht auf diesen Absetzbetrag. Nun wurde das Gesetz so abgeändert, dass die Universität mindestens 50 km vom Wohnort des Studenten entfernt sein muss, und dass diese auch innerhalb der Provinz liegen darf. Für Studenten aus dem Pustertal, die in Bozen studieren, ist der Absetzbetrag somit von nun an möglich. Absetzbetrag Abos für öffentliche Verkehrsmittel Die Kosten der Abonnements für öffentliche Verkehrsmittel, für sich selbst oder für die zu Lasten lebenden Familienmitglieder, können bis zu einem Maximalbetrag von 250 Euro für einen neu eingeführten Steuerabsetzbetrag in Höhe von 19 % verwendet werden. Neu eingeführt wird auch die Möglichkeit, dass Unternehmen den eigenen Mitarbeitern (einschließlich derer zu Lasten lebenden Familienmitglieder) die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel rückvergüten 3

können, und dass diese Zahlungen nicht zum Arbeitnehmereinkommen zählen (somit nicht versteuert werden müssen). Sofern der Betrieb also dem Mitarbeiter bspw. 100 Euro an Kosten für Abos von öffentlichen Verkehrsmitteln vergütet, so kostet dies dem Betrieb auch genau 100 Euro, wobei die Kosten im Betrieb als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden können. Diese Neuerung stellt eine interessante zusätzliche Möglichkeit der Gewährung einer Sachentlohnung an die Mitarbeiter dar. Steuerfreibetrag für Amateursportler Die Entschädigungen, Spesenrückvergütungen, Prämien und dergleichen Zahlungen an Amateursportler sind ab 2018 nun bis zu einem jährlichen Betrag von 10.000 Euro steuerfrei (bisher lag die Grenze bei 7.500 Euro). Versicherung Wohngebäude gegen Naturkatastrophen Für Versicherungen, welche ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden, und als Gegenstand die Versicherung von Wohngebäuden gegen Naturkatastrophen haben, kann ein Steuerabsetzbetrag von 19 % in Anspruch genommen werden. Elektronische Rechnungen Ausweitung auf alle Firmen Ab dem 1.1.2019 soll jede Rechnung, wobei der Aussteller der Rechnung als auch der Empfänger der Rechnung (gilt auch für Privatpersonen) in Italien ansässig ist, nur mehr in elektronischer Form über das System SdI erstellt und versandt werden. Praktisch wird das Prinzip der elektronischen Rechnungen, welches bisher nur gegenüber öffentlichen Körperschaften (z.b. Gemeinden) angewandt werden musste, auf alle Wirtschaftsteilnehmer ausgedehnt, auch auf die Rechnungen an Privatpersonen. Ausgenommen bleiben sollen lediglich die Kleinstunternehmen (so genannte forfettini oder minimi ). Bereits ab dem 1.7.2018 dürfen Rechnungen für den Verkauf von Benzin/Diesel nur mehr in elektronischer Form erstellt werden. Dasselbe gilt für alle Subunternehmen im Zuge der Durchführung eines öffentlichen Auftrages. Bei Errichtung bspw. eines Kindergartens muss nun nicht mehr nur das Hauptunternehmen eine elektronische Rechnung an die Gemeinde stellen, sondern auch alle in der gesamten Dienstleistungs- bzw. Lieferkette mit dem Bau betrauten Subunternehmen und Freiberufler an den jeweiligen Auftraggeber. Laut Meinung unseres Büros werden die ab 1.7.2018 (siehe vorhergehender Absatz) eingeführten Verpflichtungen zur Einführung der elektronischen Fakturierung sehr wohl so auch angewandt werden, ohne Aufschub. Die Einführung des Systems der elektronischen Rechnungen für alle Wirtschaftsteilnehmer, auch an Privatpersonen, ab 1.1. 2019, wird aufgrund der immensen Umstellungsprobleme, die zu erwarten 4

sind, wohl um einige Jahre aufgeschoben werden bzw. wird die Einführung etappenweise funktionieren. Nichtsdestotrotz geht die Richtung eindeutig dahin, dass in einigen Jahren die papiernen Rechnungen, so wie wir sie jetzt kennen, der Geschichte angehören werden. Der Staat erhofft sich damit einen großen Schritt gegen die Steuerhinterziehung; auf Knopfdruck kann das Steueramt dann praktisch überwachen, und zwar in Echtzeit, welche Dienstleistungen/Waren im Staatsgebiet verrechnet werden. Ein nachträgliches Ausbessern einer Rechnung, auch der Beschreibung, ist nur mehr durch eine Gutschrift und neuerliche Verrechnung möglich, welches natürlich Spuren im System hinterlässt. Nach durchgehender Einführung des Systems der elektronischen Rechnungen stellt der Staat die Abschaffung der Kunden- und Lieferantenliste in Aussicht, auch die Erstellung der MwSt.-Erklärungen von Amts wegen wird angedacht. Wir werden Sie auf alle Fälle in diesem sehr wichtigen Bereich auf dem Laufenden halten und Sie rechtzeitig informieren, damit Sie die notwendigen Schritte setzen können. Lohnzahlungen in bar ab Juli 2018 verboten Ab dem 1.7.2018 ist es streng verboten, Lohnzahlungen in bar zu tätigen. Die Löhne dürfen nur noch mittels Banküberweisung oder Scheck bezahlt werden. Bei Zuwiderhandeln gelten Strafen von 1.000 bis zu 5.000 Euro. Ausgenommen von diesem Bereich bleiben lediglich die Hausangestellten, welchen weiterhin der Lohn auch in bar bezahlt werden kann. Jegliche Unterschrift auf dem Lohnstreifen von Seiten des Arbeitnehmers, welche den Erhalt des Lohnes bestätigt, stellt künftig keinen Beweis mehr dar für die erfolgte Lohnzahlung. Abschaffung Treibstoffkarten Mit 1.7.2018 werden die gewohnten Treibstoffkarten abgeschafft. Jeglicher Treibstoffankauf durch Unternehmen/Freiberufler darf ab diesem Datum nur mehr über eine elektronische Rechnung erfolgen. Die Bezahlung darf dabei auch nicht mehr in bar erfolgen, sondern muss verpflichtend mittels Kreditkarte oder den von den Tankstellenbetreibern dafür vorgesehenen Kartensystemen erfolgen. Erfolgt die Bezahlung einer Rechnung in bar, so sind die Treibstoffkosten, als auch die MwSt., steuerlich nicht absetzbar. In der Praxis wird man sich dann ab Juli in die von den großen Konzernen (ENI, AGIP usw.) angebotenen Kartensysteme einschreiben müssen, wobei dann jeder Tankvorgang nur mehr mittels dieser Karten passiert (auch die Bezahlung), und dann monatlich eine elektronische Rechnung an das Unternehmen gestellt wird. 5

Den Tankstellenbetreibern wird ein Steuerbonus in Höhe von 50 % auf die anfallenden Kommissionen der Kreditkartenoperationen gewährt. Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen Die Aufwertung der steuerlichen Wertansätze von Bau- sowie landwirtschaftlichen Grundstücken, wie auch Beteiligungen an nicht quotierten Gesellschaften, zum Stichtag 1.1. 2018, ist auch heuer wieder möglich. Die Ersatzsteuer in Höhe von 8 % muss bis zum 30.06.2018 bezahlt werden, und auch die beeidete Schätzung muss innerhalb dieses Datums vorliegen. Ersatzsteuer Beteiligungsgewinne und Dividenden Die definitive Ersatzsteuer für Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen/Aktien (sei es mit oder ohne qualifizierte Beteiligung) wird ab 2018 nun mit 26 % festgelegt. Bisher war diese endgültige Ersatzsteuer nur für Beteiligungsgewinne aus nicht qualifizierten Beteiligungen geschuldet, während Beteiligungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen (25 % und mehr Beteiligung am Gesellschaftskapital) der normalen Steuerprogression in der Steuererklärung unterworfen werden mussten. Auch auf ausbezahlte Dividenden (sei es aus nicht qualifizierter als auch aus qualifizierter Beteiligung), welche sich aus Gesellschaftsgewinnen ab der Steuerperiode 2018 ergeben, wird die fixe Ersatzsteuer von 26 % eingeführt. Die Steuer muss von der auszahlenden Gesellschaft einbehalten werden. Der Bezieher der Dividende muss die Einkommen in der persönlichen Steuererklärung somit nicht mehr angeben. Für Gewinne von Gesellschaften, welche bis zur Steuerperiode 2017 entstanden sind, gilt, bei Auszahlung dieser Gewinne, eine Übergangsbestimmung bis zum Jahr 2022, wobei noch die aktuell gültige Regelung (Besteuerung von zumeist 49,72 % der Dividende in der Steuererklärung) angewandt wird. IRI Anwendung ab 2018 Bereits mit dem Jahr 2017 sollte die Gleichschaltung der Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit doppelter Buchhaltung mit jener der Kapitalgesellschaften eingeführt werden. Die Neuerung sieht vor, dass auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften (sofern die doppelte Buchhaltung angewandt wird) auf jene Gewinne, welche im Betrieb verbleiben, also nicht ausgeschüttet werden an die Unternehmer/Gesellschafter, eine Fixbesteuerung in Höhe von 24 % anwenden können (gleich hoch wie die Einkommenssteuer IRES bei einer GmbH). 6

Erst sobald diese Gewinne den Unternehmern/Gesellschaftern durch Ausschüttungen zugewiesen werden, muss eine Angleichung an die progressive Besteuerung durchgeführt werden. De facto wäre somit die Besteuerungsform in Einzelunternehmen/Personengesellschaften genau gleich wie in Kapitalgesellschaften. Im Herbst 2017 hat die Regierung aufgrund von Engpässen im staatlichen Haushalt diese vorteilhafte Regelung rückwirkend für 2017 wieder aussetzen müssen, obwohl sich viele Unternehmen (auch schon durch reduzierte Steuervorauszahlungen) fix darauf eingestellt hatten. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wird nun die Anwendung ab der Steuerperiode 2018 erneut bestätigt. Bleibt nun abzuwarten, ob die Einführung dieser lobenswerten Initiative des Gesetzgebers diesmal gelingt. Abschaffung Begünstigungen für Wohnungskauf Die Möglichkeit des Abzugs der Hälfte der Mehrwertsteuer bei Ankauf einer Wohnung der Energieklassen A und B wurde nicht mehr auf das Jahr 2018 verlängert. Gleiches gilt auch für den Steuerabsetzbetrag von 20 % der Kosten für den Ankauf einer neuen Wohnung welche dem Mietmarkt zur Verfügung gestellt wird. Ebenso nicht verlängert wurde bis dato die Möglichkeit der begünstigten Zuweisung von bisher im betrieblichen Vermögen gehaltenen Immobilien an Gesellschafter bzw. Privatpersonen bei Einzelunternehmen. Man hofft, dass diese Erleichterungen mit getrennter Verordnung wieder ermöglicht werden, wobei vor den anstehenden Parlamentswahlen im März 2018 wohl kaum ein entscheidender Schritt in diese Richtung zu erwarten sein wird. Verlängerung Sabatini-ter Die Möglichkeit der Gewährung eines Zinsbeitrages (2,75 % p.a.) für den Ankauf mittels Darlehen oder Leasing von neuen Betriebsgütern/-investitionen von Klein- und mittelständischen Unternehmen wird auf das Jahr 2018 verlängert, solange die notwendigen Mittel (derzeit noch vorhanden) bereitstehen. Die Regierung hat auch in Aussicht gestellt, die Mittel in diesem Fördertopf erneut aufzustocken, sodass diese interessante Fördermöglichkeit wohl das ganze Jahr 2018 über erneut beansprucht werden kann. Reduzierung Sozialbeiträge bei Fixanstellung von Jugendlichen Der Staat möchte den Betrieben einen erneuten Anreiz bieten für die Einstellung von Jugendlichen (unter 35 Jahre). Sofern der Jugendliche bzw. junge Erwachsene das erste Mal in seinem Leben mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt wird, so kann der Arbeitgeber für maximal 36 Monate 7

eine Reduzierung der Sozialbeiträge in Höhe von 50 % in Anspruch nehmen (der jährliche Maximalbetrag des Nachlasses bei den Sozialbeiträgen beträgt 3.000 Euro). Sofern ein Jugendlicher nach Abschluss der Lehre mit einem fixen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit übernommen wird, so besteht gar die Möglichkeit der kompletten Befreiung von den Sozialbeiträgen für den genannten Zeitraum. Genauere Details dazu kann Ihnen unser Lohnbüro geben. 8