Einladung zum ifst-kolloquium in Kooperation mit der Bundesfinanzakademie Hot Spots im Steuerrecht II Problemfelder der ertragsteuerlichen Organschaft 13. Dezember 2017, Brühl mit: Prof. Dr. Johanna Hey Dr. Robert F. Heller Evelyn Hörhammer WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz StB Dipl.-Finw. Otger Wewers WPin/StBin Dr. Elisabeth Strobl-Haarmann Dr. Wolf Doldinger Dr. Guido Panke Moderation: StBin Dr. Janine v. Wolfersdorff Prof. Dr. Holger Kahle
Programm Moderation: StBin Dr. Janine v. Wolfersdorff und Prof. Dr. Holger Kahle 15:00 Begrüßung und Einführung Prof. Dr. Johanna Hey und Dr. Robert F. Heller Runde 1 : Organträger-Personengesellschaft und grenzüberschreitender doppelter Aufwands- und Verlustabzug Runde 2 : Bilanzrecht der ertragsteuerlichen Organschaft: Bilanzierungsfehler und Heilungsmöglichkeiten Runde 3 : Zeitliche Anforderungen der ertragsteuerlichen Organschaft Evelyn Hörhammer, WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, StB Dipl.-Finw. Otger Wewers, WPin/StBin Dr. Elisabeth Strobl-Haarmann Special: Konfliktbewältigung in Betriebsprüfungssituationen Dr. Guido Panke, Dr. Wolf Doldinger 17:30 Imbiss
Begrüßung und Einführung Prof. Dr. Johanna Hey ist Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität zu Köln und Wissenschaftliche Direktorin des Instituts Finanzen und Steuern. Dr. Robert F. Heller ist Präsident der Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen in Brühl. Moderation Dr. Janine v. Wolfersdorff ist Steuerberaterin und Geschäftsführerin des Instituts Finanzen und Steuern. Prof. Dr. Holger Kahle ist Inhaber der Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen an der Universität Hohenheim. Referenten Evelyn Hörhammer ist Referentin im für Körperschaftsteuer zuständigen Referat der Steuerabteilung des Bundesministeriums der Finanzen. StB Dipl.-Finw. Otger Wewers ist Leiter der zentralen Konzernsteuerabteilung der RWE AG in Essen. WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz ist Of Counsel bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh in Köln und Honorar professor an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf. WPin/StBin Dr. Elisabeth Strobl- Haarmann ist Partnerin und Geschäftsführerin bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh in Frankfurt am Main. Dr. Wolf Doldinger ist Senior Partner der Düsseldorfer Management- Beratung Der Mensch im Unternehmen und hier u.a. mit Einzel-, Team- und Konfliktcoaching befasst. Dr. Guido Panke ist selbstständiger Personalorganisationsberater und Führungskräftecoach. Er berät Unternehmen und Verwaltungen. Datum 13. Dezember 2017 Ort Bundesfinanzakademie Willy-Brandt-Straße 10 50321 Brühl Wir bitten um zeitnahe Anmeldung, spätestens bis 1. Dezember 2017, per E-Mail an office@ifst.de oder telefonisch unter 030 / 20 28 14 75. Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Hot Spots im Steuerrecht II Problemfelder der ertragsteuerlichen Organschaft Hot Spots im Steuerrecht: Das neue gemeinsame Veranstaltungsformat von ifst und der Bundesfinanzakademie zeichnet sich durch einen praxisnahen und schnellen Schlagabtausch zwischen je einem Vertreter der Finanzverwaltung und der Berater-/Unternehmenspraxis zu Auslegungs- und Streitfragen der Unternehmensbesteuerung aus. Nach dem Start der Veranstaltungsreihe im März dieses Jahres nehmen wir bei unseren Hot Spots II am 13. Dezember drei Themenfelder der ertragsteuerlichen Organschaft in den Blick: Runde 1: Organträger-Personengesellschaft und grenzüberschreitender doppelter Aufwands- und Verlustabzug: Nach 14 Abs. 1 Nr. 5 bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder auch einer anderen Person berücksichtigt werden. Die Regelung wollte ursprünglich eine doppelte Verlustnutzung im In- und Ausland verhindern. Nach Erweiterung und Neufassung durch die sog. Kleine Organschaftsreform im Jahr 2013 hat die bereits zuvor schon umstrittene Regelung allerdings weiter an Konturen verloren. Inzwischen konnte der BFH eine Klärung zur Regelungstechnik von 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG vornehmen. Allerdings wurde durch das BEPS 1-Umsetzungsgesetz mit rückwirkender Geltung zum 1.1.2017 ergänzend der neue 4i EStG eingeführt. Danach dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie die Steuerbemessungsgrundlage auch in einem anderen Staat mindern. 4i EStG und 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind bei Mitunternehmerschaft eigenständig zu prüfen, es können sich auch Konkurrenzen ergeben. Runde 2: Bilanzrecht der ertragsteuerlichen Organschaft Bilanzierungsfehler und Heilungsmöglichkeiten: Nach wie vor wurzeln zahlreiche Schwierigkeiten der ertragsteuerlichen Organschaft im Gewinnabführungsvertrag und den hiermit verbundenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Anerkennung der Or-
ganschaft erfordert u.a. die tatsächliche, fehlerfreie Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durch Abführung des ganzen handelsrechtlichen Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger bzw. Übernahme des jeweiligen Verlustes. Ein Durchführungsfehler während der vertraglichen Mindestlaufzeit kann zur gesamten, auch rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft führen. Mit der Kleinen Organschaftsreform sollte hier eine Erleichterung bewirkt werden ( 14 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 4 5 KStG). Im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen würden, und formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags können demnach nachträglich und in laufender Rechnung korrigiert werden, sodass sie nicht mehr unweigerlich zu einem Scheitern der steuerlichen Organschaft führen. Wie weit die Heilung materiell reicht, wann eine Korrektur in laufender Rechnung vorzunehmen ist und wann sie bei Beendigung der Organschaft (noch) vorgenommen werden kann, bietet gegenwärtig allerdings wieder reichlich Streitpotenzial. Runde 3: Zeitliche Anforderungen der ertragsteuerlichen Organschaft: Für jede ertragsteuerliche Organschaft relevant, dennoch aber weiterhin nicht vollständig geklärt ist die Frage, bis zum welchem Zeitpunkt und ggf. in welcher besonderen Form die Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsverpflichtung durch die Organgesellschaft jeweils zu erfüllen ist. Auch die zeitlichen Anforderungen an sonstige Organschaftsvoraussetzungen jenseits des Gewinnabführungsvertrags und die Rechtsfolgen einer unterbrochenen Organschaft sind weiterhin streitig. Neue Zeitfragen ergeben sich schließlich auch durch das neue Sanierungssteuerrecht bei ehemaligem Vorliegen einer ertragsteuerlichen Organschaft. Herzlich lädt das ifst gemeinsam mit der Bundesfinanzakademie zur Teilnahme ein.
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