Prüfen von Anlagen in. explosionsgefährdeten Bereichen

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Transkript:

Prüfen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Dipl.-Ing. Gerd Siering TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Saalfelder Str. 33 06110 Halle (Saale) Tel: 0345-5686-764 Fax: 0345-5686-725 GSM: 0160-8884957 email: gsiering@tuev-nord.de 2

Rechtliche Grundlagen Explosionsschutz Betriebliche Anforderungen RL 1999/92/EG ATEX-Betriebsrichtlinie RL 2014/34/EU ATEX-Produktrichtlinie Gefahrstoffverordnung Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV) Beschaffenheitsanforderungen (BetrSichV) 3

RL 1999/92/EG ATEX-Betriebsrichtlinie Mindestvorschrift zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können Allgemeine Anforderungen: Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen Primärer Explosionsschutz (TRBS 2152-Teil 2) - Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, oder, falls dies aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist, Sekundärer Explosionsschutz (TRBS 2152-Teil 3) - Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären und Tertiärer Explosionsschutz (TRBS 2152-Teil 4) - Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. 4

Gefahrstoffverordnung (Nationale Umsetzung der RL 1999/92/EG) 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch: 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische 2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 3.. 5

Gefahrstoffverordnung 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 (Gefährdungsbeurteilung) hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen, 1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, 2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes), 3. ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden, 4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach 11 und Anhang I Nummer 1 (Primärer-/ Sekundärer-/ Tertärer Explosionsschutz) getroffen wurden, 6

5. wie die Vorgaben nach 15 (Zusammenarbeit verschiedener Firmen) umgesetzt werden und 6. welche Überprüfungen nach 7 Absatz 7 (Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen) und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind. => Anforderung an das Explosionsschutz-Dokument als Grundlage für den Explosionsschutz und Verweis zur BetrSichV 7

Anforderung an der Ersteller einer Gefährdungsbeurteilung/ eines Explosionsschutz-Dokumentes Gefahrstoffverordnung 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (11)Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. 8

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Ausfertigungsdatum: 03.02.2015 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.11.2016 9

1 Anwendungsbereich und Zielsetzung (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln.. 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Produktesicherheitsgesetz 2 Nummer 30: überwachungsbedürftige Anlagen sind z. Bsp. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen 10

15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. 16 Wiederkehrende Prüfung (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. 11

2 Begriffsbestimmung (9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein. 12

Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 3. Zur Prüfung befähigte Personen 3.1 zur Prüfung befähigte Person 3.2 zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung 3.3 zur Prüfung besonders befähigte Person 13

Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 3. Zur Prüfung befähigte Personen 3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in 2 Absatz 6 (allgemeine Anforderungen) genannte Qualifikation hinaus a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen, b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten. 14

weiter 3. Zur Prüfung befähigte Personen 3.2 Zur Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 (Instandsetzung hinsichtlich eines Teil, von dem der Explosionsschutz abhängt) müssen die zur Prüfung befähigten Personen zusätzlich zu Nummer 3.1 über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifikation und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen. 15

weiter 3. Zur Prüfung befähigte Personen Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt, a) über die in 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen: aa) ein einschlägiges Studium, bb) eine einschlägige Berufsausbildung, cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, 16

b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen, c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können, d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden. 17

Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung 4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. 18

Weiter 4.1 Bei der Prüfung ist festzustellen, ob: a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist, c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und d) die Prüfungen nach Satz 7 (technische Prüfung) durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden. 19

Weiter 4.1 Mit Ausnahme der Anlagen nach 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden. Prüfung von Erlaubnisbedürftigen Anlagen nur durch eine ZÜS 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 - Gasfüllanlagen für Fahrzeuge - Läger für entzündliche Flüssigkeiten (>10.000 Liter) - Füllstellen (>1.000 Liter/ Stunde) - Tankstellen für entzündliche Flüssigkeiten - Flugfeldbetankungsanlagen 20

Weiter 4.1 Mit Ausnahme von Anlagen nach 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen und Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden. 21

Zusammenfassung zur 4.1-er Prüfung (Prüfung vor Inbetriebnahme) Prüfung auf Explosionssicherheit: Prüfung der organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Explosionsschutz Erlaubnisbedürftige Anlagen Alle Prüfungen immer durch eine ZÜS Nicht-erlaubnisbedürftige Anlagen Prüfung der organisatorischen Maßnahmen durch eine ZÜS oder 3.3-erbefähige Person Prüfung der technischen Maßnahmen durch eine ZÜS oder 3.1-eroder 3.3-er-befähige Person 22

4.2 Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regel- Vorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz Wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 (behördlich anerkannte befähigte Person) durchgeführt werden. Hinweis auf Quelle zur Ermittlung einer Prüfnotwendigkeit: TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV (Ausgabe 2002) 23

5. Wiederkehrende Prüfungen 5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig Vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 (technische Geräte-Prüfung) und 5.3 (Lüftungs-/ Inertisierungs-/ Gaswarnanlagen) durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird, 24

Weiter 5.1 Wiederkehrende Prüfungen c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und d) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind. Zusätzlich ist bei Anlagen nach 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind. Mit Ausnahme der Anlagen nach 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden. 25

5. Wiederkehrende Prüfungen 5.2 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/ EU (ATEX-Richtlinie) mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden. 26

5. Wiederkehrende Prüfungen 5.3 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden. 27

5. Wiederkehrende Prüfungen 5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen. 28

Zusammenfassung zur 5.-er Prüfungen (Wiederkehrende Prüfungen) 5.1 Prüfung auf Explosionssicherheit: Prüfung der organisatorischen Maßnahmen zum Explosionsschutz durch ZÜS oder 3.3-befähigte Person (Erlaubnisbedürftige Anlagen immer durch ZÜS) 5.2 Ex-Geräte-Prüfung: Prüfung der Ex-Geräte-Installationen durch ZÜS oder 3.1-er oder 3.3-erbefähigte Person 5.3 Lüftung/ Inertisierung/ Gaswarnanlagen Prüfung durch ZÜS oder 3.1-er oder 3.3-er-befähigte Person 29

Zusammenfassung zur 5.-er Prüfungen (Wiederkehrende Prüfungen) 5.4 Prüfung durch Instandhaltungskonzept Prüfung des Konzeptes als 4.1-Prüfung durch ZÜS oder 3.3-er befähigte Person Ausführung der Instandhaltungsarbeiten durch mindestens 3.1-er befähigte Person 30

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 31