Verordnung über die Arbeitszeit und Absenzen



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Verordnung über die Arbeitszeit und Absenzen vom 15. Dezember 2014 Kurztitel: Arbeitszeit und Absenzen Zuständige Abteilung: Personaldienste

1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Zweck... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Ergänzende Sonderregelungen... 3 2. Arbeitszeit... 3 4 Erfassung... 3 5 Kontrolle... 4 6 Öffnungszeiten... 4 7 Sollarbeitszeit und Feiertage... 4 8 Arbeitszeitrahmen... 6 9 Pausen... 6 10 Arbeitszeitmodell feste Arbeitszeiten... 6 11 Arbeitszeitmodell gleitende Arbeitszeiten... 6 12 Einschränkungen der individuellen Arbeitszeit... 7 13 Teilnahme an Sitzungen... 7 14 Einsitznahme und Mitarbeit in verwaltungsexternen Gremien... 7 15 Mithilfe bei Wahlen und Abstimmungen... 7 16 Arbeitszeit bei Teilarbeitsunfähigkeit... 7 17 Überstunden und angeordnete Überzeit... 7 18 Zuschläge für vorübergehende Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit... 8 19 Zeitausgleich / Übertrag... 9 20 Kompensation... 9 21 Vergütung / Verrechnung bei Austritt... 9 3. Absenzen... 9 22 Kurzabsenzen... 9 23 Kurzurlaube... 10 24 Unbezahlter Urlaub... 11 25 Sabbatical... 11 4. Schlussbestimmungen... 12 26 Nichteinhalten und Missbrauch der Arbeitszeitregelungen... 12 27 Inkrafttreten... 12 Seite 2 von 12

Verordnung über die Arbeitszeit und Absenzen vom 15. Dezember 2014 Der Stadtrat, gestützt auf 28 ff. des Personalreglements vom 2. September 2014, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck Die Arbeitszeit- und Absenzregelungen schaffen attraktive und fortschrittliche Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sie stellen sicher, dass die Stadtverwaltung den Kundenbedürfnissen entsprechend erreichbar ist und ihre Dienstleistungen erbringen kann. 2 Geltungsbereich Die Verordnung über die Arbeitszeit und Absenzen gilt für alle Mitarbeitenden der Stadt Baden, die gemäss geltendem Personalreglement angestellt sind. 3 Ergänzende Sonderregelungen 1 Der Stadtrat kann aufgrund betrieblicher Bedürfnisse in den einzelnen Geschäftsbereichen Sonderregelungen zu dieser Verordnung genehmigen. 2 Sonderregelungen zu dieser Verordnung dürfen den gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen und gegenüber den Bestimmungen in dieser Verordnung weder nachteilig noch vorteilig sein. 2. Arbeitszeit 4 Erfassung 1 Arbeitsbeginn und Arbeitsende, Mittagspause, das Verlassen des Arbeitsplatzes für private Zwecke sowie anrechenbare Absenzen sind festzuhalten. Seite 3 von 12

2 Die persönliche Arbeitszeit muss täglich mit dem am Arbeitsort vorhandenen Zeiterfassungssystem (stempeln) oder manuell mit Arbeitsrapport erfasst werden (auf fünf Minuten genau). Für das korrekte Erfassen sind die Mitarbeitenden verantwortlich. Das stellvertretende Erfassen der Arbeitszeit ist nicht erlaubt. Kann die Arbeitszeit infolge Krankheit oder Unfall nicht erfasst werden, stellen die Vorgesetzten die Einträge sicher. 3 Detailinformationen zum Vorgehen bei der Arbeitszeit- und Absenzenerfassung sowie zum Zeiterfassungssystem gibt die jeweils gültige Anleitung. 5 Kontrolle Die geleistete Arbeitszeit, der Feriensaldo, die Kompensation und allfällige Absenzen werden pro Monat ausgewiesen. Die Vorgesetzten sind für die Kontrolle der Zeitauszüge verantwortlich. 6 Öffnungszeiten 1 Die Arbeitszeiten müssen die Schalteröffnungszeiten und die Telefonerreichbarkeit von Montag bis Freitag von 08.00 11.45 Uhr und von 13.30 17.00 gewährleisten. 2 Von Abs. 1 abweichende Öffnungszeiten aufgrund der Kundenbedürfnisse sind durch den Stadtrat zu genehmigen und in einer Sonderregelung schriftlich festzuhalten. 3 Abwesenheiten zwischen 08.30 11.00 Uhr und 14.00 16.30 Uhr sind nur in Absprache mit den Vorgesetzten möglich. 7 Sollarbeitszeit und Feiertage 1 Die jährliche Sollarbeitszeit ergibt sich aus der Anzahl Arbeitstage des betreffenden Jahres multipliziert mit der täglichen Sollarbeitszeit von 8 Std. 24 Min. Bei einem Teilzeitpensum reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 2 Die Stadtverwaltung bleibt an Feiertagen den ganzen Tag geschlossen. Zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Stadtverwaltung ebenfalls geschlossen. An Vorabenden von ganzen Feiertagen schliesst die Stadtverwaltung um 17.00 Uhr (am Freitag um 16.00 Uhr). Vorbehalten bleiben Sonderregelungen. Seite 4 von 12

3 Für die Mitarbeitenden der Stadt Baden gelten folgende, an die Arbeitszeit anrechenbare Feiertage: Feiertag 1. Januar Neujahrstag 2. Januar, Berchtoldstag Karfreitag Feiertag Ostermontag 1. Mai Tag der Arbeit Auffahrtstag Pfingstmontag Fronleichnam 1. August Bundesfeier 24. Dezember Heilig Abend 25. Dezember Weihnachtstag 26. Dezember Stephanstag 31. Dezember Silvester Gutschrift Gutschrift 0.5 Tag 4 Feiertage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet und können nicht kompensiert werden. 5 Die Anrechnung von Feiertagen erfolgt nach Massgabe des Beschäftigungsgrades. Seite 5 von 12

8 Arbeitszeitrahmen 1 Mitarbeitende können ihre tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten in Absprache mit den Vorgesetzten und unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen zwischen 06.00 und 20.30 Uhr leisten. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind Kadermitarbeitende ab Lohnstufe 7. 2 Die Arbeitszeit ausserhalb des Arbeitszeitrahmens unter Abs. 1 darf nur in Ausnahmefällen geleistet werden und muss von den Vorgesetzten bewilligt werden. Die Ausnahme ist der für die Zeiterfassung zuständigen Stelle zu melden. 3 Für Mitarbeitende mit speziellen Präsenzzeiten (z.b. Schicht-, Nachtarbeit) kann der Stadtrat abweichende Bestimmungen festlegen oder auf eine Begrenzung verzichten. 4 Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr dürfen am gleichen Tag höchstens während 9 Stunden beschäftigt werden. 9 Pausen 1 Bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden ist eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten und ab einer Arbeitszeit von über 9 Stunden eine Mittagspause von mindestens 60 Minuten einzuhalten. Wird die Mittagspause von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden nicht eingehalten, wird die geleistete Arbeitszeit entsprechend gekürzt. 2 Die Mitarbeitenden haben neben der vorgeschriebenen Mittagspause gemäss Abs. 1 Anrecht auf maximal 15 Minuten Arbeitspause pro Halbtag. Diese Arbeitspausen gelten als Arbeitszeit. Ein Nichtbezug der bezahlten Arbeitspause kann nicht kompensiert werden. Weitere Unterbrüche der Arbeitszeit gelten nicht als bezahlte Arbeitspause und sind entsprechend auszutragen. 10 Arbeitszeitmodell feste Arbeitszeiten 1 In Schichtbetrieben oder in Bereichen, in denen der Diensteinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet. Die Arbeitszeit wird durch Einsatzpläne bestimmt. 2 Die Mitarbeitenden sind an die festgelegten Arbeitszeiten gebunden. Abwesenheiten gemäss 22 sind mit den Vorgesetzten abzusprechen. 11 Arbeitszeitmodell gleitende Arbeitszeiten 1 Für Mitarbeitende, die nicht nach festen Einsatzplänen arbeiten, gelten die Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit. 2 Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht den Mitarbeitenden, ihre persönliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung von 6 und 8 flexibel zu gestalten. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen. Seite 6 von 12

12 Einschränkungen der individuellen Arbeitszeit In betrieblich ausserordentlichen Situationen können die Vorgesetzten die flexible Arbeitszeit der Mitarbeitenden gemäss 11 einschränken und während einer befristeten Zeit andere Arbeitszeiten, die Leistung von Überstunden oder Überzeit oder Kompensation anordnen. 13 Teilnahme an Sitzungen 1 Die Präsenz von Mitarbeitenden der Stadt Baden von Amtes wegen an verwaltungsinternen Sitzungen (Leitung oder Teilnahme) wird als Arbeitszeit angerechnet. Es besteht kein Anspruch auf Sitzungsgelder. 2 Die Präsenz von Mitarbeitenden der Stadt Baden von Amtes wegen an Sitzungen der Exekutive, der Legislative inkl. Kommissionen der Stadt Baden am Abend, wird als Arbeitszeit angerechnet. Es besteht kein Anspruch auf Sitzungsgelder. 14 Einsitznahme und Mitarbeit in verwaltungsexternen Gremien 1 Die Einsitznahme oder Mitarbeit von Mitarbeitenden der Stadt Baden von Amtes wegen in verwaltungsexternen Gremien gilt als Arbeitszeit. 2 Werden diese Einsitznahmen mit Honoraren, Lohn, Sitzungsgeldern oder Zulagen oder anderen Geldleistungen vergütet, sind diese der Stadt Baden abzuliefern. 3 Sonderfälle sind von den Personaldiensten schriftlich zu genehmigen. 15 Mithilfe bei Wahlen und Abstimmungen 1 Die Mithilfe von Mitarbeitenden der Stadt Baden bei Wahlen und Abstimmungen bei der Stadt Baden gilt nicht als Arbeitszeit. Helferinnen und Helfer erhalten für die geleisteten Stunden eine Entschädigung. 2 Die Einzelheiten zu dieser Entschädigung sind in der jeweils gültigen Verordnung über Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen geregelt. 16 Arbeitszeit bei Teilarbeitsunfähigkeit Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit darf der Umfang der geleisteten Arbeitszeit zusammen mit der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit die vereinbarte Arbeitszeit nicht übersteigen. Die geleistete Arbeitszeit muss dem ärztlich bescheinigten Arbeitsfähigkeitsgrad entsprechen. 17 Überstunden und angeordnete Überzeit 1 Überstunden (gleichzusetzen mit Gleitzeit) sind jene geleisteten Stunden, welche das wöchentliche Stunden-Soll übersteigen. Das wöchentliche Stunden-Soll bei einem Arbeitspensum von 100% entspricht 42 Stunden. 2 Geleistete Überstunden sind im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit auszugleichen. Seite 7 von 12

3 Überzeit sind jene geleisteten Stunden, die durch die Vorgesetzten in ausserordentlichen Situationen im Voraus angeordnet werden. Ausserordentliche Situationen liegen vor, wenn die zu bewältigende Arbeit den normalen täglichen Arbeitsanfall voraussichtlich über eine längere Zeit in beträchtlichem Mass übersteigt. 4 Angeordnete Überzeit ist der für die Zeiterfassung zuständigen Stelle zu melden und separat zu erfassen. 5 Ein Saldo aufgrund von angeordneter Überzeit wird nicht gekürzt. Er ist in Absprache mit den Vorgesetzten innerhalb von drei Monaten nach Entstehung im gleichen Umfang zeitlich auszugleichen. 6 Ein Saldo aufgrund von angeordneter Überzeit, der innerhalb von drei Monaten seit Entstehung nicht ausgeglichen werden kann, wird mit folgenden Lohnzuschlägen entschädigt: a) 0 % bis 60 Stunden pro Kalenderjahr b) 25 % ab der 61. Stunde pro Kalenderjahr 7 Für Kadermitarbeitende ab Lohnstufe 7 sind die Abs. 3 bis 6 nicht anwendbar. Im Rahmen ihrer Führungs- bzw. Leitungstätigkeit wird von ihnen ein gewisses Mass an zusätzlicher Leistung erwartet. Diese Leistung ist mit der zusätzlichen Ferienwoche abgegolten. Vorbehalten bleibt Abs. 8. 8 Übernehmen Kadermitarbeitende ab Lohnstufe 7 ausserordentliche Aufgaben, die nicht mit ihrer Kaderfunktion anfallen, kann eine separate Vereinbarung getroffen werden, die von der Leitung Personal, der Verwaltungsleitung und dem Stadtrat genehmigt werden muss. 18 Zuschläge für vorübergehende Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit 1 Für vorübergehende Sonntags- und Feiertagsarbeit wird ein 50 %-Zeitzuschlag vergütet. Ein Saldo aufgrund von vorübergehender Sonntags- und Feiertagsarbeit, der innerhalb von drei Monaten seit Entstehung nicht ausgeglichen werden kann, wird entschädigt. 2 Für vorübergehende Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr) wird ein 25 %-Zeitzuschlag vergütet. Ein Saldo aufgrund von vorübergehender Nachtarbeit, der innerhalb von drei Monaten seit Entstehung nicht ausgeglichen werden kann, wird entschädigt. 3 Handelt es sich um eine dauernde Sonntags- und Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit ist diese durch den Stadtrat zu genehmigen und in einer Sonderregelung schriftlich festzuhalten. Seite 8 von 12

19 Zeitausgleich/Übertrag 1 Die geleistete Arbeitszeit wird jeweils Ende Jahr saldiert. 2 Die während des Jahres geleistete Arbeitszeit soll grundsätzlich der SOLL-Arbeitszeit des betreffenden Jahres entsprechen. Der Zeitsaldo darf am Jahresende höchstens 1.5 Arbeitswochen betragen (+ 63 Stunden bzw. bei Teilzeitangestellten Anzahl Stunden nach Massgabe des Beschäftigungsgrades). 3 Ein höherer positiver Zeitsaldo wird am Jahresende auf diese Limite gekürzt. Ausgenommen davon ist die angeordnete Überzeit (siehe dazu 17). 4 Ein negativer Zeitsaldo am Jahresende von mehr als 42 Stunden ist nicht gestattet. Ein Negativsaldo muss in Absprache mit den Vorgesetzten innerhalb von acht Monaten des neuen Kalenderjahrs aufgeholt werden. Nicht aufgeholte Minusstunden nach Ablauf dieser Frist werden mit dem Lohn verrechnet. 20 Kompensation 1 Ein positiver Zeitsaldo kann während dem Jahr in Absprache mit den Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Rahmenbedingungen kompensiert werden. 2 Eine Kompensation ist erst möglich, wenn ein allfälliges Ferienguthaben aus dem vergangenen Jahr bezogen ist. 3 Eine Kompensation von insgesamt mehr als fünf Tagen ist erst möglich, wenn mindestens die Hälfte des Ferienguthabens des laufenden Jahres bezogen ist. 21 Vergütung/Verrechnung bei Austritt 1 Vor Ende des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Zeitsaldo auf das Austrittsdatum hin zeitlich auszugleichen. 2 Ein allfälliges Zeitguthaben per vertraglichem Austrittsdatum wird finanziell abgegolten. Ausgenommen davon sind Kadermitarbeitende ab Lohnstufe 7, vorbehältlich bestehender Vereinbarungen gemäss 17, Abs. 8. 3 Eine Zeitschuld per vertraglichem Austrittsdatum führt zu einem entsprechenden Abzug beim zuletzt bezahlten Salär. 3. Absenzen 22 Kurzabsenzen Persönliche Angelegenheiten sind möglichst ausserhalb der festgelegten Arbeitszeiten bzw. der Öffnungszeiten zu erledigen. Unumgängliche Kurzabsenzen während der festgelegten Arbeitszeit werden in folgenden Fällen als geleistete Arbeitszeit angerechnet: Seite 9 von 12

a) Delegation in Personalverbände, sofern eine offizielle Funktion wahrgenommen wird (z.b. Mitglied der Personalkonferenz Stadt Baden). b) Vorsprachen bei öffentlichen Stellen aufgrund amtlicher Vorladungen. Die Vorgesetzten sind zu informieren. c) Bei Arzt-, Zahnarzt- und Therapiebesuchen während der festgelegten Arbeitszeit wird die benötigte Zeit, jedoch maximal 1 Stunde an die Arbeitszeit angerechnet. Am besagten Arbeitstag darf das Tagessoll von 8 Std. 24 Min. nicht überschritten werden. Wird das Tagessoll überschritten, reduziert es sich auf die vereinbarte Tagessollarbeitszeit. d) (Kurz-)Absenzen infolge Weiterbildung werden separat unter Berücksichtigung der geltenden Weiterbildungsverordnung vereinbart. 23 Kurzurlaube 1 Den Mitarbeitenden werden folgende bezahlte Kurzurlaube gewährt: a) Eigene Hochzeit / Eintragung Partnerschaft: 3 Arbeitstage b) Hochzeit / Eintragung Partnerschaft der eigenen Kinder, von Geschwistern, Vater und Mutter: 1 Arbeitstag c) Krankheit oder Unfall in der Familie: - eigene Kleinkinder oder Kinder im schulpflichtigen Alter: die notwendige Zeit für die Betreuung bzw. deren Organisation, 1 Arbeitstag; gegen Vorlage eine Arztzeugnisses bis zu 3 Arbeitstage - andere Familienangehörige in Notfällen: Höchstens 1 Arbeitstag - wenn ein enges Familienmitglied im Sterben liegt: 3 Arbeitstage d) Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partner, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Kindes oder der Eltern: 3 Arbeitstage e) Tod von Geschwistern: 2 Arbeitstage f) Tod von Schwiegereltern, Schwiegersöhnen und -töchtern, von Grosseltern, Schwägerinnen und Schwägern, Enkelinnen und Enkeln, Tanten und Onkeln: 1 Arbeitstag; im Fall von notwendigen Erledigungen im Zusammenhang mit dem Todesfall: 2 Arbeitstage g) Tod anderer Verwandten oder Dritter: Die notwendige Zeit zur Teilnahme an der Bestattung, höchstens 1 Arbeitstag h) Militärische Rekrutierung und Entlassung: Gemäss Aufgebot, bis 3 Arbeitstage i) Umzug des eigenen Haushalts: 1 Arbeitstag 2 Der Urlaub erfolgt nach Massgabe des Beschäftigungsgrades. Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ohne fixes Arbeitspensum bemisst sich der gewährte Urlaub am in den letzten 12 Monaten geleisteten Arbeitspensum. Seite 10 von 12

24 Unbezahlter Urlaub 1 Voraussetzungen für einen unbezahlten Urlaub sind: a) Unbefristete Anstellung b) Betriebszughörigkeit von mindestens drei Jahren c) Ein allfällig bereits bezogener unbezahlter Urlaub ist mindestens drei Jahre her d) Zulässigkeit der Anforderungen an die Funktion (Stellvertretung sichergestellt) e) Zulässigkeit der betrieblichen Umstände 2 Ein unbezahlter Urlaub darf maximal sechs Monate betragen. 3 Ein unbezahlter Urlaub ist mit schriftlichem Gesuch an die Vorgesetzten zu beantragen. Das Gesuch ist nach Prüfung durch die Vorgesetzten an die Abteilungsleitung (bei Abteilungsleitenden an die Verwaltungsleitung) zur weiteren Prüfung weiterzuleiten und anschliessend den Personaldiensten einzureichen. Das Gesuch muss den Zeitpunkt, die Dauer des Urlaubs und die Stellvertretungsregelung enthalten. Die Personaldienste prüfen das Gesuch, entscheiden aufgrund der festgelegten Kriterien und fertigen eine entsprechende Vereinbarung bzw. den Ablehnungsentscheid aus. 25 Sabbatical 1 Sabbaticals sind teil- oder vollbezahlte Urlaube zur beruflichen und/oder persönlichen Weiterbildung. Ziel dieser Personalentwicklungsmassnahme ist u.a. die entsprechenden Mitarbeitenden der Arbeitgeberin erhalten zu können. Ein Sabbatical ist im Interesse der Stadt Baden als Arbeitgeberin wie auch im Interesse der Mitarbeitenden. 2 Die Kriterien, ein Sabbatical beziehen zu können, sind im Personalreglement definiert. Es gelten folgende weiterführende Voraussetzungen: a) Unbefristete Anstellung b) Leistungswert MAG der letzten fünf Jahre mindestens gut c) Weiterbildung wird durch die Vorgesetzten, die Abteilungsleitung und die Leitung Personal als relevanter Mehrwert für Mitarbeiter/-in und die Stadt Baden beurteilt d) Zulässigkeit der Anforderungen an die Funktion (Stellvertretung sichergestellt) e) Zulässigkeit der betrieblichen Umstände 3 Ein genehmigtes Sabbatical beinhaltet je nach Sabbaticalart eine Teil- oder Vollvergütung des Lohns während der vereinbarten Dauer. Kosten an die Weiterbildung (Kurskosten, Reise, Kost und Logis o.ä.) werden nicht durch die Stadt Baden übernommen. Seite 11 von 12

4 Ein Sabbatical ist nach Kenntnisnahme durch die Vorgesetzten mit schriftlichem Gesuch an die Abteilungsleitung (bei Abteilungsleitenden an die Verwaltungsleitung) zu beantragen. Die Abteilungsleitung (bzw. die Verwaltungsleitung) prüft das Gesuch hinsichtlich der Kriterien in Abs. 2. Nach Genehmigung durch die Abteilungsleitung (bzw. durch die Verwaltungsleitung) ist das Gesuch der Leitung Personal einzureichen. Das Gesuch muss den Zeitpunkt und die Dauer des Sabbaticals, die Stellvertretungsregelung, die Gründe, die für eine Unterstützung sprechen sowie Vorschlag und Begründung zur Festlegung der Rahmenbedingungen (teil-/vollbezahlt) enthalten. Die Leitung Personal prüft das Gesuch, entscheidet aufgrund der festgelegten Kriterien und fertigt eine entsprechende Vereinbarung bzw. den Ablehnungsentscheid aus. Die definitiven Rahmenbedingungen werden in Absprache mit den Vorgesetzten festgelegt. 5 Bei Abteilungsleitenden ist eine Bewilligung durch den Stadtrat erforderlich. Nach Genehmigung durch die Verwaltungsleitung und die Leitung Personal erfolgt die Einholung der Bewilligung beim Stadtrat durch die Leitung Personal. 6 Ein Sabbatical wird in jedem Fall an eine Verpflichtungszeit von bis zu drei Jahren geknüpft, deren Laufzeit bei Wiederaufnahme der Arbeit beginnt. Bei eigenverschuldetem oder selbstgewähltem Austritt vor Ende der Verpflichtungszeit sind die geleisteten Lohnzahlungen pro rata zurückzuerstatten. 4. Schlussbestimmungen 26 Nichteinhalten und Missbrauch der Arbeitszeitregelungen Das Nichteinhalten oder der Missbrauch der Arbeitszeitregelungen werden nach den geltenden personalrechtlichen Bestimmungen geahndet. 27 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft 2 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung sind alle zu dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen der Stadt Baden, insbesondere die Arbeitszeitverordnung vom 10. November 2003, aufgehoben. Baden, 15. Dezember 2014 STADTRAT BADEN Stadtammann MÜLLER Stadtschreiber KUBLI Seite 12 von 12