Arbeitsrecht. Urlaubsrecht AR 5. Erholungsurlaub und Pflegefreistellung. Alexander Leitner. Stand: Jänner 2003 INHALT



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Transkript:

Arbeitsrecht AR 5 Alexander Leitner Erholungsurlaub und Pflegefreistellung Urlaubsrecht INHALT Einleitung 3 Erholungsurlaub 4 Geltungsbereich 4 Urlaubsausmaß 4 Anrechnungsbestimmungen 5 Verbrauch des Urlaubes 7 Erkrankung während des Urlaubes 10 Urlaubsentgelt 10 Ablöseverbot 11 Aufzeichnungen 11 Änderung des Urlaubsgesetzes 12 Urlaubsersatzleistung 12 Rückerstattung 12 Zusatzurlaub 13 Pfändung 13 Unabdingbarkeit 14 Strafbestimmungen 14 Weitergelten von Regelungen 14 Pflegefreistellung 15 Geltungsbereich 15 Pflegefreistellung 15 Unabdingbarkeit 17 Günstigere Regelungen 17 Beantwortung der Fragen 18 Fernlehrgang 19 Didaktische Gestaltung: Wolfgang Greif Inhaltliche Koordination der Skriptenreihe: Erich Ullmann Stand: Jänner 2003 Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.

Anmerkungen Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden? Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt. (Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums angegebenen.) Anmerkungen: Die rechte bzw. linke Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persönlicher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen. Schreibweise: Wenn im folgenden Text männliche Schreibweisen verwendet werden, so ist bei Entsprechung auch die weibliche Form inkludiert. Auf eine durchgehende geschlechtsneutrale Schreibweise wird zugunsten der Lesbarkeit des Textes verzichtet. Keinesfalls soll damit über diese Unkorrektheit der deutschen Sprache hinweggetäuscht werden. Arbeitsanleitung Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnittes aufmerksam durch. Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der gedruckten und der eigenen Randbemerkungen. Beantworten Sie die am Ende des Abschnittes gestellten Fragen (möglichst ohne nachzusehen). Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skriptums. Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnittes über. Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lernziele erreicht haben. Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie über den Geltungsbereich des Urlaubsrechtes Bescheid wissen; über das gebührende Urlaubsausmaß sowie die Anrechnungsbestimmungen für den Erholungsurlaub informiert sein; die Begriffe Urlaubsentgelt, Ablöseverbot sowie Ersatzleistung erklären können; wissen, wie Sie sich im Krankheitsfall während des Urlaubs zu verhalten haben; die Regelungen der Pflegefreistellung kennen. Viel Erfolg beim Lernen! 2

Einleitung Anmerkungen Mit dem Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/76, wurde ein Schritt in Richtung Verkürzung der Lebensarbeitszeit und Schaffung von mehr Erholungszeit für alle Arbeitnehmer getan. Kaum ein anderes Teilgebiet des Arbeitsrechts zeigt mit solcher Deutlichkeit den Einfluss der Gewerkschaftsbewegung auf die Entwicklung der Sozialpolitik wie das Urlaubsrecht. Immer wieder waren es die Gewerkschaften, die nicht nur Forderungen auf dem Gebiete des Urlaubsrechts erhoben, sondern durch ihre Vertreter im Parlament und in der Regierung auch für die Verwirklichung dieser Forderungen sorgten. Wie groß der sozialpolitische Fortschritt auf Gesetzesebene gerade in den letzten Jahren war, ist allein daran zu erkennen, dass der gesetzliche Mindesturlaub für den weitaus überwiegenden Teil der Arbeitnehmer bis zum 1. Jänner 1973 (Inkrafttreten der Novelle vom 13. Juli 1971) nur 12 Werktage betragen hat gegenüber nunmehr 30 Werktagen. Unsicherheiten in der Auslegung bestehen allerdings nach wie vor hinsichtlich der Bestimmungen über die Pflegefreistellung. Die Aufnahme dieser Bestimmungen in das Urlaubsgesetz hat zwar für bestimmte Fälle der Erfüllung von Betreuungspflichten eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen, durch die Herauslösung der Pflegefreistellung aus dem Normenkomplex über entgeltpflichtige Arbeitsverhinderungen (insbesondere 1154 b ABGB, 8 Abs. 3 AngG) und ihre dogmatisch verfehlte Zuordnung zum Urlaubsrecht aber neue Interpretationsprobleme heraufbeschworen. Gewerkschaftliche Erfolge Pflegefreistellung Über die allgemeine Verbesserung des Urlaubsrechts hinaus konzentrierten die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer ihre Bestrebungen seit langem auf die Beseitigung sachlich nicht gerechtfertigter Unterschiede im Urlaubsrecht der Arbeiter und der Angestellten. Im Zuge der Angleichung der Entgeltfortzahlung an die der Angestellten wurde das Urlaubsgesetz dahingehend abgeändert, dass für das laufende Urlaubsjahr egal wie und von wem das Arbeitsverhältnis beendet wird (ausgenommen bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt) immer nur eine Ersatzleistung im aliquoten Ausmaß des vollen Urlaubsentgeltes zusteht. Dieser Umstand bringt mit sich, dass dem Arbeitnehmer häufig nur der Urlaub eingeräumt wird, der dem aliquoten Ausmaß entspricht, obwohl der volle Anspruch entstanden ist. Neue Rechtslage 3

Anmerkungen Erholungsurlaub Geltungsbereich Die Bestimmungen hinsichtlich des Erholungsurlaubes gelten für alle Arbeitnehmer (AN) mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag. Ausnahmen vom Urlaubsrecht Für folgende Arbeitnehmergruppen gelten diese Bestimmungen nicht, da für sie eigene Regelungen gelten: 1. Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (Landesarbeitsgesetz) 2. Heimarbeiter (Heimarbeitsgesetz) 3. Arbeitnehmer eines Landes, Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde 4. Arbeitnehmer des Bundes (dienstrechtliche Vorschriften) 5. Arbeitnehmer von Stiftungen, Anstalten oder Fonds (Vertragsbedienstetengesetz) 6. Bauarbeiter (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz) 7. Schauspieler (Schauspielergesetz) Urlaubsausmaß Urlaubsanspruch: 30 Werktage Nach 25 Jahren: 36 Werktage Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (25 Arbeitstagen). Nach 25 Jahren erhöht sich dieser Anspruch auf 36 Werktage (30 Arbeitstage). Das Urlaubsausmaß wird im Gesetz in Werktagen und nicht in Arbeitstagen angegeben. Durch die Rechtsprechung wurde jedoch die Umstellung von Werktagen auf Arbeitstage ermöglicht. Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und gesetzlichen Feiertage. In diesem Falle werden als Urlaubstage auch an sich betrieblich arbeitsfreie Werktage (z. B. Samstage) berechnet. In einem solchen Fall zählt ein Samstag-Feiertag, der in den Urlaub fällt, nicht als Urlaubstag, vielmehr wird er als zusätzlicher Urlaubstag gutgeschrieben. Arbeitstage sind jene Tage, in denen im Betrieb gearbeitet wird. Bei einer Berechnung des Urlaubs in Arbeitstagen (z. B. Montag bis Freitag) wird ein arbeitsfreier Samstag-Feiertag aber nicht mehr als zusätzlicher Urlaubstag gutgeschrieben. Urlaubsanspruch Der Anspruch auf Urlaub entsteht: in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit; nach sechs Monaten in voller Höhe; ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Urlaubsanspruch für entgeltfreie Zeiten Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Diese Urlaubsaliquotierung ist beispielsweise im Mutterschutzgesetz ( 15f Abs. 2 MSchG), im Väter-Karenzgesetz ( 7c VKG) oder im Arbeitsplatzsicherungsgesetz (gültig für Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) ( 9 APSG) gesetzlich vorgesehen. 4

Anmerkungen Für das Ausmaß des Urlaubsanspruches zählen alle Zeiten, die ein Arbeitnehmer in ununterbrochenen Arbeits- und Lehrverhältnissen beim selben Arbeitgeber zurückgelegt hat (Gleichstellung von Arbeiter-, Angestelltenund Lehrzeiten). Das Urlaubsjahr beginnt mit dem Eintrittstag des Arbeitnehmers. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarungen können Sonderregelungen getroffen werden: Regelung für die Umstellung des Anspruchszeitraumes auf ein Kalenderjahr oder einen anderen Zeitpunkt: Falls die Wartezeit zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres noch nicht abgelaufen ist, kann dem Arbeitnehmer ein aliquoter (entsprechender) Anteil des Urlaubes für diesen Zeitraum gewährt werden; und zwar pro begonnenen Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubes (2,5 Werktage oder 2 Arbeitstage). Arbeitern, die dem Bauarbeiterurlaubsgesetz unterliegen, gebührt nach Beschäftigungszeiten von jeweils 47 Anwartschaftswochen ein Urlaub von 30 Werktagen. Der Urlaubsanspruch erhöht sich auf 36 Werktage, wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 1150 Anwartschaftswochen erreicht wurden. Der Anspruch auf Urlaub entsteht nach 26 Wochen im halben Ausmaß. In weiterer Folge erhöht er sich im Ausmaß zu den in der Anwartschaftsperiode weiters zurückgelegten Beschäftigungswochen ( 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz BUAG). Sonderregelungen für Bauarbeiter Anrechnungsbestimmungen Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird. 5

Anmerkungen Urlaubsanrechnungszeiten Schulzeiten Hochschulstudium Für das Urlaubsausmaß sind in bestimmten Grenzen anzurechnen: Vordienstzeiten Dienstzeiten eines im Inland zugebrachten Arbeitsverhältnisses (Mindestdauer 6 Monate) selbstständige Erwerbstätigkeit (Mindestdauer 6 Monate) Entwicklungshilfetätigkeit Schulzeiten an einer höheren Schule an einer berufsbildenden mittleren Schule an einer berufsbildenden höheren Schule Hochschulstudium Studienzeiten (bei abgeschlossenem Hochschulstudium) werden im Ausmaß der vorgeschriebenen Dauer angerechnet. Fallen anrechenbare Zeiten zusammen (z. B. Studium und gleichzeitige Berufstätigkeit), so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen. Anrechnungsbestimmungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis höchstens im Ausmaß von 5 Jahren über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Schulzeiten: (z. B.: AHS, HAK, HTL usw.) abgeschlossenes Hochschulstudium höchstens im Ausmaß von 5 Jahren Teilweise angerechnet werden: } } 5 maximal 7 maximal jedoch 4 im Ausmaß von 12 Jahren 1. Welches Urlaubsausmaß entsteht nach 25 Jahren (inkl. Lehrzeit) beim selben Arbeitgeber? 2. Welche Tage werden als Urlaubstage berechnet? 6

3. Ab wann entsteht ein voller Urlaubsanspruch? Anmerkungen 4. Bis zu welchem Höchstausmaß werden Dienstzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen angerechnet? Verbrauch des Urlaubes Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Dauer des Urlaubs müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, wobei auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist. In der Regel: gemeinsame Vereinbarung Es ist somit nicht möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubstermin einseitig aufzwingen kann. Umgekehrt darf aber auch der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern. Auf Verlangen ist mit Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zwischen 15. Juni und 15. September mindestens 12 Werktage Urlaub zu vereinbaren. Sonderregelung für Jugendliche Unter gewissen Voraussetzungen ist eine einseitige Festlegung und Durchsetzung des Urlaubswunsches durch den Arbeitnehmer möglich. Ausnahme: einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer Allerdings nur dann, wenn im Betrieb ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist und der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt des Urlaubsantrittes diesen dem Arbeitgeber mitteilt; Einseitige Festlegung in Betrieben mit Betriebsrat 7

Anmerkungen Einseitige Festlegung bei Pflegefreistellung der beantragte Urlaub mindestens zwölf Werktage beträgt; trotz Beiziehung des Betriebsrates keine Einigung über den Urlaubsverbrauch zu Stande kommt und der Arbeitgeber diesen Termin zwischen acht und sechs Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt nicht mittels Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpft. Ein einseitiger Antritt des Urlaubs ist auch dann möglich, wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft ist und der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, am Dienst verhindert ist. Wichtig: Für Zeiträume einer entgeltpflichtigen Arbeitsverhinderung (Krankenstand, Kuraufenthalt, Pflegefreistellung usw.) darf ein Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bei Abschluss der Urlaubsvereinbarung bereits bekannt waren. Sollte trotzdem Urlaub vereinbart werden, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaubsverbrauch. Anmerkung: Der Oberste Gerichtshof ( 9 ObA 90/02d vom 16. 10. 2002) hat entschieden, dass die Tage für eine Pflegefreistellung (is 16 Abs. 1 UrlG) auch nicht auf den Erholungsurlaub anzuwenden sind, wenn der Pflegebedarf auch nach Antritt des Urlaubs entsteht und die Pflege länger als 3 Tage dauert. Der OGH setzt diese Pflege mit einer Erkrankung des in Urlaub befindlichen Arbeitnehmers gleich und spricht den Erholungswert ab. Aufteilung des Urlaubes Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens eine Woche betragen (Erholungswert). Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden. Ist dies aber nicht möglich, so wird ein offener Urlaubsanspruch in das folgende Jahr übertragen. Verjährung des Urlaubsanspruches Zu einer Urlaubsverjährung kann es erst dann kommen, wenn sich drei volle Urlaubsansprüche angesammelt haben und ein vierter Urlaubsanspruch entstehen würde. 8

Mit jedem Urlaubsverbrauch wird zunächst immer der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht. Anmerkungen Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) oder dem Mutterschutzgesetz (MSchG) um jenen Zeitraum, um den der Karenzurlaub zehn Monate übersteigt. 5. Kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Urlaubskonsumation verpflichten? 6. Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch durchsetzen? 7. Darf der Urlaub geteilt werden? 8. Ab wann ist ein Urlaub verjährt? 9

Anmerkungen Erkrankung während des Urlaubes Urlaubsunterbrechung wegen Erkrankung Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt beziehungsweise verunglückt, so werden die Tage der Erkrankung dann auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage dauert. Erkrankung im Ausland Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Erkrankung (Unfall) nach drei Tagen unverzüglich melden. Ist dies durch äußere Umstände unmöglich, muss die Meldung unmittelbar nach Wegfall dieser Umstände erfolgen. Nach dem Wiederantritt des Dienstes muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis vorweisen. Bei Erkrankung im Ausland muss neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung beigebracht werden, aus der hervorgeht, dass dieses ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt (stationär oder ambulant) nicht notwendig. Es ist unzulässig, den Urlaub wegen einer Erkrankung eigenmächtig über die getroffene Urlaubsvereinbarung hinaus zu verlängern. Erkrankung während des Urlaubes Vereinbarter Urlaub 3 Wochen Meldepflicht innerhalb 3 Tagen krank krank nicht unterbrochen unterbrochen krank krank nicht unterbrochen Urlaubsende, da durch Krankheit unterbrochen Der Urlaub wird nur unterbrochen, wenn eine Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert. Wenn der Krankenstand am Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt und länger als 3 Tage dauert, unterbricht auch dieser Krankenstand den Urlaub Urlaubsentgelt Ausfallsprinzip Der Arbeitnehmer darf während des Urlaubes finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er arbeiten würde. Es hat daher jene Bezahlung zu erfolgen, die gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Durchschnittsberechnung Wenn sich das jedoch nicht feststellen lässt, ist der Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berücksichtigen (Akkord, leistungsbezogene Prämien und Überstunden). Andere Berechnungsarten können durch Kollektivvertrag geregelt werden. 10

Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu bezahlen. Anmerkungen Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen! Eintritt Urlaubsentgelt 3 Wochen Urlaub Bei Akkord, Prämien, regelmäßig geleisteten Überstunden usw. Eintritt durchgehende Bezahlung 3 Wochen Urlaub Berechnung: 13 Wochen Durchschnittsverdienst vor Urlaubsantritt Der Urlaubszuschuss wird durch Kollektivvertrag geregelt. Urlaubszuschuss Ablöseverbot Das Urlaubsgesetz verbietet bei aufrechtem Arbeitsverhältnis Vereinbarungen, die an Stelle des Urlaubsverbrauches eine Abgeltung des Urlaubs in Geld vorsehen. Aufzeichnungen Der Arbeitgeber muss Aufzeichnungen führen über Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeitnehmers, die angerechneten Dienstzeiten, die Dauer des zustehenden bezahlten Urlaubes, die Zeit, in welcher Urlaub genommen wurde, die Höhe des Entgeltes, Auszahlungstermin des Entgeltes, genaue Angaben über eventuelle Umstellungen des Urlaubsjahres. Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeberseite 9. Wann wird der Urlaub durch einen Krankenstand unterbrochen? 11

Anmerkungen 10. Welcher Zeitraum ist für die Berechnung des Urlaubsentgeltes maßgeblich? 11. Was bedeutet das Ablöseverbot? Abgeltung eines nicht verbrauchten Urlaubs bei Ende des Dienstverhältnisses (Urlaubsersatzleistung) Der grundsätzlich nach den Gesichtspunkten des Urlaubsentgelts zuzüglich Sonderzahlungsanteilen errechnete Betrag wird durch 12 (Monate) 52 (Wochen) oder 365 (Kalendertage) dividiert und das Ergebnis mit der Anzahl der im laufenden Urlaubsjahr gearbeiteten Monate, Wochen oder Kalendertage multipliziert (wie bisher die Urlaubsabfindung). Für die Dauer einer Urlaubsersatzleistung bleibt der Dienstnehmer beim Krankenversicherungsträger gemeldet. Er erhält für diesen Zeitraum weder Krankengeld, Arbeitslosengeld noch Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Versteuert wird es mit dem letzten Monatsbezug, was u. U. höhere Abzüge mit sich bringen kann. Rückerstattung des zu viel erhaltenen Urlaubsentgelts Rückerstattungsbeitrag Der Urlaub entsteht wohl wie bisher während der ersten sechs Monate des ersten Arbeitsjahres aliquot und nach sechs Monaten in voller Höhe sowie ab dem zweiten Arbeitsjahr mit Beginn des Arbeitsjahres in voller Höhe. Das bedeutet aber nunmehr, dass die Arbeitnehmer, die ihren Urlaub ab dem Zeitpunkt, wo er entsteht, konsumieren, im Falle eines 1. unberechtigten vorzeitigen Austritts oder bei 2. verschuldeter Entlassung rückzuerstatten haben. Dieser Rückerstattungsbeitrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen die 12

Differenz zwischen dem aliquoten Anteil (Ersatzleistung) und dem ausbezahlten Urlaubsentgelt zurückbezahlt werden muss. Kein Anspruch auf Ersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr gebührt wie bisher bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt. Anmerkungen Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausstehenden Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaub noch nicht verjährt ist. Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG durch 1. Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers, 2. begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, 3. Kündigung seitens des Arbeitgebers oder 4. einvernehmliche Auflösung, ist der Berechnung der Ersatzleistung (des aliquoten Anteils) jene Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war. Eine Ersatzleistung gebührt auch den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Zusatzurlaub Bei mindestens sechs Stunden Schwerarbeit in Nachtstunden (zwischen 22 und 6 Uhr) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zusatzurlaub, dieser beträgt zwei Werktage. Der Anspruch erhöht sich auf vier Werktage, wenn der Dienstnehmer fünf Jahre und auf sechs Werktage, wenn der Dienstnehmer 15 Jahre solche Arbeiten geleistet hat. Die Definition der Schwerarbeit ist im Nachtschwerarbeitsgesetz geregelt. Für die Bemessung der Dienstzeiten sind auch Beschäftigungen im Inland (mind. 6 Monate) mit maximal 5 Jahren anzurechnen. Es werden hier nur volle Arbeitsjahre berücksichtigt, es sei denn, im Rumpfarbeitsjahr wurde mindestens 50-mal Nachtschwerarbeit geleistet. Zusatzurlaub bei Schwerarbeit Bemessung der Dienstzeiten Pfändung Das Urlaubsentgelt und die Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung) unterliegen voll der Lohnexekution. 13

Anmerkungen Unabdingbarkeit Die Rechte des Arbeitnehmers können weder durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung noch durch Arbeitsvertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Strafbestimmungen Wenn keine genauen Aufzeichnungen über die Urlaubsdaten der Arbeitnehmer vorliegen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde über den Arbeitgeber eine Strafe bis zu 218 Euro verhängen. Weitergelten von Regelungen Regelungen in Kollektivverträgen etc., die für die Arbeitnehmer günstigere Bedingungen herstellen, werden von diesem Gesetz nicht berührt. 12. Ein Arbeitnehmer löst nach einer Woche, aber innerhalb der Probezeit, sein Dienstverhältnis auf. Wie hoch ist die Ersatzleistung? 13. Steht einem Arbeitnehmer bei einem unberechtigten Austritt eine Ersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr zu? 14. Darf in einer Betriebsvereinbarung eine andere Berechnung des Urlaubsentgeltes als im Gesetz vereinbart werden? 14

Pflegefreistellung Anmerkungen Geltungsbereich Die Bestimmungen hinsichtlich der Pflegefreistellung gelten für alle Arbeitnehmer (AN) mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag. Für folgende Arbeitnehmergruppen gelten diese Bestimmungen nicht, da für sie eigene Regelungen gelten: 1. Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (Landarbeitsgesetz) 2. Heimarbeiter (Heimarbeitsgesetz) 3. Arbeitnehmer eines Landes, Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde 4. Arbeitnehmer des Bundes (dienstrechtliche Vorschriften) 5. Arbeitnehmer von Stiftungen, Anstalten oder Fonds (Vertragsbedienstetengesetz) Ausnahmen von der Pflegefreistellung Pflegefreistellung Für die notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen (im gemeinsamen Haushalt) steht dem Arbeitnehmer eine bezahlte Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres zu ( 16 Abs. 1 UrlG). Pflegefreistellung: 1. Woche Dies gilt auch für die notwendige Betreuung eines Kindes infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 Mutterschutzgesetz. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei: 1. Tod, 2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, 3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung, 4. schwerer Erkrankung. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch der ersten Woche verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist ( 16 Abs. 2 UrlG). Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die erste und zweite Woche erschöpft, kann zu einem für den Anspruch in der zweiten Woche genannten Zweck Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angetreten werden. Pflegefreistellung: 2. Woche Darüber hinaus im Pflegefall: Urlaub ohne Vereinbarung 15

Anmerkungen Nahe Angehörige Nahe Angehörige sind: Ehegatte des Arbeitnehmers mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandte Personen Wahl- und Pflegekinder Lebensgefährte Personenkreis Großeltern Lebensgefährte Wahlkinder absteigende Linie aufsteigende Urgroßeltern Eltern Arbeitnehmer Kinder Enkel Urenkel Ehegatte Pflegekinder Keine Wartezeit Nachweis Eine Voraussetzung ist der tatsächliche Antritt des Dienstverhältnisses, wobei keine Wartezeit vorgesehen ist. Wurde das Dienstverhältnis nicht begonnen (bspw. wegen einer Pflegebedürftigkeit), existiert kein Anspruch auf eine Pflegefreistellung. Bei einem bloßen Ruhen der Dienstverpflichtungen (z. B. Präsenz- oder Zivildienst, Karenzurlaub) kann bei Wiederaufnahme der Beschäftigung und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden. Es gibt keine gesetzlich normierten Formen des Nachweises. Den Nachweis für die Voraussetzungen (Pflegebedürftigkeit, gemeinsamer Haushalt etc.) hat der Dienstnehmer zu erbringen, es sollten aber die mündliche Erklärung des Dienstnehmers und ein ärztliches Attest ausreichen. Sollte der Arbeitgeber darüber hinaus mehr verlangen, hat er auch die Kosten zu tragen. Der Arbeitgeber ist aber nicht berechtigt, eine Bestätigung mit Diagnose zu verlangen. 16

Der Arbeitnehmer kann die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen. Er kann aber keineswegs dazu verpflichtet werden! Wenn Pflege- oder Betreuungsbedarf gegeben ist und nicht absehbar ist, wann eine entsprechende Pflege notwendig ist, kann dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, zwischendurch seine Arbeit wieder aufzunehmen. Es muss ein neuer Anlassfall zwischen dem Anspruch nach Abs. 1 und Abs. 2 sein. Dies ist auch gegeben, wenn beispielsweise dasselbe Kind an einer neuen Krankheit erkrankt. Maßgebend ist die Altersgrenze des Kindes zu Beginn der Freistellung. Wenn nur berufstätige nahe Angehörige für die Pflege in Betracht kommen und eine zumutbare Bemühung um eine anderweitige Betreuung nicht zielführend war, haben diese das Wahlrecht, wer (zuerst) die Pflegefreistellung in Anspruch nimmt. Die Beauftragung einer Pflegeperson gegen Entgelt kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden. Stundenweiser Verbrauch möglich Neuerliche Verhinderung Wahlrecht beim Arbeitnehmer Bezahlte Pflege? Unabdingbarkeit Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des 16 (Pflegefreistellung) zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits- (Dienst-)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Günstigere Regelungen Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits-(Dienst-)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Pflegefreistellung im Sinne des 16 günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Von praktischer Bedeutung ist der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn der Dienstnehmer für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus persönlich wichtigen Gründen an der Dienstleistung verhindert ist ( 8 Abs. 3 AngG bzw. 1154b ABGB). Diese Bestimmungen sind im Regelfall für den Arbeitnehmer günstiger. Sie sehen keine zeitlichen Höchstgrenzen für die jeweilige Dienstverhinderung vor. Die Rechtsprechung geht von einer Woche bezahlter Dienstfreistellung pro Anlassfall aus. Diese Obergrenze kann auch nach richterlichem Ermessen überschritten werden. 15. Kann bei einer Erkrankung des Lebensgefährten Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden? 16. Kann man zwei Wochen Pflegefreistellung in einem Stück nehmen? 17

Anmerkungen Beantwortung der Fragen F 1: F 2: F 3: F 4: F 5: F 6: F 7: F 8: F 9: F 10: F 11: F 12: F 13: F 14: F 15: F 16: 36 Werktage (30 Arbeitstage). Alle Kalendertage, ausgenommen Sonntage und gesetzliche Feiertage. Nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten beim selben Arbeitgeber. Bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat. Nein. Ja, wenn für den Arbeitnehmer ein Betriebsrat errichtet ist und ein Urlaubswunsch von mindestens zwölf Werktagen dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben wird. Wenn keine Einigung zu Stande kommt, sind Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrats fortzusetzen. Erfolgt immer noch keine Einigung, darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat während eines Zeitraumes von nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen wegen des Zeitpunkts des Urlaubsantrittes die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (maximal drei Ansprüche). Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen vor Urlaubsantritt. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam. 1/52 des vollen Urlaubsentgeltes inkl. Sonderzahlung. Nein. Ja, wenn sie den Arbeitnehmer besser stellt (Günstigkeitsprinzip). Ja, wenn er im gemeinsamen Haushalt lebt. Er gilt als naher Angehöriger. Die zweite Woche Pflegefreistellung steht nur bei einer neuerlichen Dienstverhinderung zu und wenn es sich um die notwendige Pflege eines unter 12 Jahre alten Kindes im gemeinsamen Haushalt handelt. Dies ist auch gegeben, wenn beispielsweise das Kind an einer anderen Krankheit erkrankt. Dann ist kein zeitlicher Abstand notwendig. 18

Name und Adresse: Anmerkungen Fragen zu Arbeitsrecht 5 Wir ersuchen Sie, die folgenden Fragen zu beantworten: * 1. Ein Arbeitnehmer ist vom 1. 1. bis 31. 8. 2002 beschäftigt und hat keinen Urlaub verbraucht. Die Kündigung erfolgt durch den Arbeitgeber. Wieviel Urlaubsersatzleistung werden dem Dienstnehmer aus-bezahlt? 2. Ein Arbeitnehmer wird ab Freitag bis einschließlich Montag im Urlaub krank. Würde der Urlaub unterbrochen, wie viele Urlaubstage werden ihm gutgeschrieben? 19

Anmerkungen 3. Darf ein Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung den Anspruchszeitraum des Urlaubes anders regeln? 4. Gilt die Pflegefreistellung auch für einen Bauarbeiter, da für ihn das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz anzuwenden ist? * FernlehrgangsteilnehmerInnen bitten wir, nach Abschluss der Fragenbeantwortung die Seite(n) mit den Fragen abzutrennen und an folgende Adresse zu senden: Fernlehrgang des Österreichischen Gewerkschaftsbundes 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10. 20