Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) zur Gemeinsamen Sorge nichtehelicher Eltern

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Leseprobe aus: Koch/Strecker, Kinder bei Trennung und Scheidung, ISBN Beltz Verlag, Weinheim und Basel

Transkript:

SEKTION RECHTSPSYCHOLOGIE BDP Am Köllnischen Park 2 10179 Berlin RECHTSAUSSCHUSS DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES Anschrift Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen Am Köllnischen Park 2 10179 Berlin 10557 Berlin Telefon + 49 234 336279 Telefax + 49 234 332918 E-Mail Mareike.Hoese@gmx. de 22.11.2012 Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) zur Gemeinsamen Sorge nichtehelicher Eltern Sehr geehrte Damen und Herren! Zu dem anstehenden Gesetzentwurf sollen aus psychologischer Sicht relevante Aspekte aufgeführt werden und zwar vor dem Hintergrund familienpsychologischer Sachverständigentätigkeit bei Trennungsfolge- Konflikten. Wie bereits in der Stellungnahme des BDP beschrieben (Kannegießer, 21.05.2012), wird der Entwurf zur Neuregelung der Gemeinsamen Sorge (GES) begrüßt. Die Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern entspricht einer Entwicklung, in welcher heute eine Eheunwilligkeit andere Gründe hat als in früheren Zeiten. Nach Erfahrungen der rechtspsychologischen Begutachtungspraxis im familiengerichtlichen Auftrag stellt es das richtige Signal dar, gemeinsame Elternverantwortung hoch zu gewichten. Das Misslingen einer Paar-Ebene darf nicht

2 automatisch eine Ablehnung der Eltern-Ebene und der Elternverantwortung zur Folge haben. Somit ist die gesetzliche Regelung einer negativen Kindeswohlprüfung vorzuziehen, um Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen und das Verantwortungsbewusstsein beider Elternteile zu fördern. Dabei ist ein niedrigschwelliger Zugang zur GES hilfreich, ebenso ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren. Hilfreich für das Kindeswohl ist, wenn auch das Kind sehen kann, dass Trennungen konstruktiv bewältigt werden können. Dieser Standpunkt findet seinen Hintergrund nicht nur in rechtspsychologischer Praxis, sondern auch in wissenschaftlichen Untersuchungen, so des Deutschen Jugendinstituts (2010), aber auch den Langzeitstudien von Nachtrennungsverlauf (z.b. Wallerstein & Blakeslee, 1989). Als deutliche Vorteile erscheinen, dass Väter mit dieser bewusst und aktiv übernommenen Elternverantwortung auch langfristig die Vaterrolle annehmen. Dies bedeutet im Vergleich zur Gruppe nichtaktiver und nicht interessierter Väter, dass Kinder Beziehungs- und Identifikationsmöglichkeiten mit beiden Geschlechtern, somit bessere Entwicklungsmöglichkeiten haben. Als Positivum der Gemeinsamen Sorge ist sicherlich der Erfahrungswert bei den ehelichen Fällen zu nennen, dass sich die Grundeinstellung von den Elternteilen, bei denen das Kind lebt, in Richtung einer größeren Bindungstoleranz verändert. Es hat sich hier ein größeres Selbstverständnis entwickelt für den Eltern-Kind-Umgang und für die Beteiligung beider Eltern am Leben des Kindes. Andererseits ist die Wirkung der gemeinsamen Sorge auch nicht zu idealisieren: GES- Kinder sind emotional nicht unbedingt stabiler als AES-Kinder (Alleinige elterliche Sorge). Ihre psychische Belastung ist abhängig vom Konfliktniveau in der Kommunikation der Eltern. Auch eine Gemeinsame Sorge wird den Elternstreit und ein hohes Konfliktniveau nicht zwingend reduzieren. 2

3 Wie ist nun die Auswirkung von Gemeinsamer Sorge für das Kindeswohl einzuschätzen, entspricht sie der Befindlichkeit und Stabilität von Kindern, ihrer langfristigen Entwicklung und vor allem: dem Wunsch der Kinder? Den Kindern ist das Sorgerechtsmodell meist nicht wichtig, sie wünschen sich vor allem, dass Eltern weniger streiten, (zumindest nicht in ihrer Nähe). Wollen Kinder überhaupt dazu gefragt werden? Hier gibt es zwei Gruppen, eine Gruppe, die lieber nicht bzw. auf keinen Fall gefragt werden will, da sich die Kinder im Loyalitätskonflikt fühlen oder sogar genötigt fühlen, immer wieder die Seiten zu wechseln. Eine zweite Gruppe möchte unbedingt gefragt werden, platzt gleich beim Kennenlernen mit dem Wunsch heraus; es handelt sich um meist stark instrumentalisierte Kinder, welche die Erwartung des Elternteils wahrnehmen, bei dem sie leben und sich verpflichtet fühlen, dessen Partei zu ergreifen. Auch gibt es noch die Gruppe der differenzierten, bereits gereiften Kinder, welche gern eine Stellungnahme abgeben, meist Gerechtigkeit wünschen und vor allem konstruktiven Umgang der Eltern miteinander. Die Mütter artikulieren im Rahmen von Sorgerechts- und Umgangsbegutachtungen grundsätzlich mehr Konfliktwahrnehmung als Väter (vgl. auch Leeb & Weber, 2012). Die Darstellungen von Konflikten erweisen sich bei Begutachtungen vielfach als berechtigt, betreffen Zuverlässigkeit und Fürsorge dem Kind gegenüber, Fragen des Erziehungsstils. Teilweise bestehen auch überzogene oder überfürsorgliche Ansprüche. Beide Konfliktlagen würden bei der Gemeinsamen Sorgeausübung von konstruktiver Bewältigung auf der Eltern-Ebene profitieren. Oft sind Mütter aber auch belastet durch Druckausübung des Vaters, klagen, dass der Vater bei der Trennung gedroht habe, ihr das Kind wegzunehmen. Einige haben Angst, Entscheidungen im Alltagsleben nicht mehr selbst treffen zu können. Diese Mütter benötigen Aufklärung, dass die Alltagsentscheidungen von der GES nicht betroffen sind. Andererseits gibt es auch bindungsintolerante Mütter, die nach der Trennung drohen, dass der Vater das Kind nie wieder sehen werde, welche 3

4 ebenfalls unter dem Einfluss dieser Aufklärung profitieren und ihre Einstellung modifizieren könnten. Die Väter sind oft irritiert, weil sie bei einer Konfliktlage keinerlei Information über ihr Kind bekommen, welche ihnen mangels Gemeinsamer Sorge dann selbst von Lehrern nicht gegeben werden können. Über die GES bekämen diese Väter Information, könnten an der Entwicklung des Kindes besser teilhaben und bekämen dann auch Hinweise, aktiver an der Entwicklungsförderung mitzuwirken. Es entspricht dem Kindeswohl, wenn Väter in bewusster Elternverantwortung agieren, wenn sie eine bewusste und aktive Entscheidung treffen mehrfaches Anbieten und Auffordern erscheint nicht zielführend. Durch das Jugendamtsmodell würde ein Engagement forciert, dem es an Eigenmotivation und folglich möglicherweise an Nachhaltigkeit fehlen würde. Schließlich besteht auch ein Risiko darin, wenig motivierte Väter durch ein nachdrückliches Einladen (Jugendamtsmodell) oder ein Widerspruchsmodell regulär in die Gemeinsame Sorge zu bringen. Nicht zuletzt in Fällen geringer oder fehlender familienorientierter Motivlage (nach Zeugung in flüchtigen Beziehungen, One-night-stands oder Vergewaltigung) sind Hochkonfliktlagen vorprogrammiert, die das größte Risiko für das Kindeswohl darstellen. Es wäre auch unrealistisch, wenn man die GES als Recht des Kindes formulierte, also mit der Möglichkeit zur Durchsetzung der GES gegen den Willen des Vaters. (Z.B. ist eine Durchsetzung von Umgang gegen den Willen des Vaters letztlich eine realitätsferne theoretische Möglichkeit geblieben.) Die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und fähigkeit der Eltern zur Übernahme der GES kann durch Information, Aufklärung, Beratung oder Training gesteigert werden. Bei extrem hohem Konfliktniveau ist die GES allerdings kontraindiziert, weil die Belastung für die Kinder zu hoch wird. Konfliktsituationen müssen dann minimiert werden, ständige Diskussionen ausgeschlossen werden. 4

5 Zusammenfassend wirft die GES als Regelfall oder im Widerspruchsmodell eher die Gefahr einer zusätzlichen Belastung auf für die Situation des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es lebt und wird nicht den Fällen gerecht, bei denen der Familiengründungsgedanke keine Rolle gespielt hat. Das Antragsmodell mit dem erleichterten Zugang zur GES birgt den Vorteil einer Förderung gemeinsamer Elternverantwortung. Die Antragstellung ist im Hinblick auf den ohnehin erfolgenden Weg zur Vaterschaftsanerkennung nicht als besondere Hürde anzusehen. Indem die Aktivität und das Engagement der Vaterrolle durch den Antrag gefragt sind, wird die Wertigkeit der Eltern-Ebene betont. Das Jugendamtsmodell dürfte als Zwangsberatung angesehen werden, bei welcher auch die fähigsten Eltern erst einmal hinterfragt werden. Die Stationen einer Befragung beim Standesamt, dann vom Jugendamt entsprechen einem unentwegten Nachfragen, ist dem pädagogischem Zeigefinger gleichzusetzen und nützt dem Kindeswohl nicht. Die Selbstbestimmung der Eltern wird hier übermäßig eingeschränkt. Gez. Dipl.-Psych. Mareike Hoese für den Vorstand der Sektion Rechtspsychologie des BDP Über den Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.v. (BDP): Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.v. (BDP) vertritt die beruflichen und politischen Interessen der niedergelassenen, angestellten und beamteten Psychologen und Psychologinnen aus allen Tätigkeitsbereichen. Diese sind unter anderem: Gesundheitspsychologie, Klinische Psychologie, Psychotherapie, Schulpsychologie, Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie, Wirtschaftspsychologie, Umweltpsychologie, Politische Psychologie. Der BDP wurde 1946 gegründet und ist Ansprechpartner und Informant für Politik, Medien und Öffentlichkeit. Rund 11500 Mitglieder sind im BDP organisiert. 5

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