Herzlich Willkommen zum Club Buchhaltung: Lohn- und Sozialdumping & Berufsrechte. 18. März 2015



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Transkript:

Herzlich Willkommen zum Club Buchhaltung: Lohn- und Sozialdumping & Berufsrechte 18. März 2015 18. März 2015

Begrüßung Mag. Thomas Stefan Wurst Berufsgruppensprecher der Buchhaltungsberufe 18. März 2015 Seite 2

Vortragende Dr. Barbara Winkler Thema Lohn- und Sozialdumping 18. März 2015 Seite 3

Lohn- und Sozialdumping Dr. Barbara Winkler, Sozialpolitik, WKW

Themenübersicht Lohn- und Sozialdumping: Begrifflichkeiten Strafbarkeit: Entfall, strafbare Personen, Verjährung

Lohn- und Sozialdumping Rechtsgrundlagen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G, BGBl I 2011/24) Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014, BGBl I 2014/94) umgesetzt im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Lohn- und Sozialdumping Unterentlohnung 7i Abs 5 AVRAG: Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in 49 Abs 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung ( )

Lohn- und Sozialdumping Unterentlohnung Entgelt: Mindestlohn (richtiger Kollektivvertrag, richtige Einstufung!) Überstunden/Mehrarbeit Sonderzahlungen Entgeltfortzahlung Zulagen/Zuschläge, sofern nicht ausgenommen Ausgleich möglich durch vertragliche Überzahlung

Lohn- und Sozialdumping Entgeltbegriff 49 ASVG: Geld- und Sachbezüge, auf die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch hat oder vom Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin oder einem Dritten erhält nicht jedoch: Aufwandsersatz (z.b. Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung) Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Vergütungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beiträge nach BMSVG, BPG

Lohn- und Sozialdumping Fälligkeit Strafbarkeit nur bei fälligen Ansprüchen Lohnzahlungsperiode: 1 Monat Dennoch: einheitliches Delikt bei Unterentlohnung über mehrere Perioden Sonderfälle: Sonderzahlungen All-in-Vereinbarungen und Überstundenpauschalen

Strafbarkeit Strafrahmen maximal drei ArbeitnehmerInnen betroffen: 1.000,-- bis 10.000,-- pro ArbeitnehmerIn im Wiederholungsfall: 2.000,-- bis 20.000,-- pro ArbeitnehmerIn mehr als drei ArbeitnehmerInnen betroffen: 2.000,-- bis 20.000,-- pro ArbeitnehmerIn im Wiederholungsfall: 4.000,-- bis 50.000,-- pro ArbeitnehmerIn

Strafbarkeit Verschulden Voraussetzung: Unrechtbewusstsein (Rechtsirrtum?) Unkenntnis schützt vor Strafe nicht: Erkundigungspflichten! Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit

Strafbarkeit Entfall Absehen von der Anzeige: nachträgliche, aber rechtzeitige Entgeltzahlung Entfall der Strafbarkeit: nachträgliche Entgeltzahlung und geringe Unterschreitung oder leichte Fahrlässigkeit Entfall auch bei wiederholter Unterentlohnung!

Strafbarkeit strafbare Personen verantwortliche Organe des Arbeitgebers Einzelunternehmer Geschäftsführer Vorstandsmitglieder verantwortliche Beauftragte Zustimmung und Anordnungsbefugnis schriftliche Meldung an Krankenversicherungsträger bzw. BUAK

Strafbarkeit Verjährung drei Jahre ab Fälligkeit des Entgelts: erste Verfolgungshandlung fünf Jahre ab Fälligkeit des Entgelts: Straferkenntnis bei Nachzahlung: 1 Jahr Verfolgungsverjährung, 3 Jahre Strafbarkeitsverjährung

Strafbarkeit Zuständigkeiten GKK für nach ASVG-Versicherte: Kontrolle/Prüfung/Anzeige Finanzpolizei für nicht nach ASVG-Versicherte: Kontrolle Kompetenzzentrum LSDB für nicht nach ASVG-Versicherte: Prüfung/Anzeige BUAK für ArbeitnehmerInnen nach BUAG: Kontrolle/Prüfung/Anzeige

Bereithaltung von Unterlagen Einsichtsrecht der GKK in Lohnunterlagen Übermittlungspflicht der erforderlichen Unterlagen Strafbarkeit bei Weigerung: 1.000,-- bis 10.000,--, im Wiederholungsfall 2.000,-- bis 20.000,--

Strafbarkeit Verfahrensgang 1. Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde 2. Instanz: Landesverwaltungsgericht 3. Instanz: Verwaltungsgerichtshof

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung!

Kaffeepause Bitte finden Sie sich in 20 Minuten wieder im Saal ein! 18. März 2015 Seite 22

Vortragende Mag. Ulrike Lauber Thema Berufsrechte 18. März 2015 Seite 23

BERUFSRECHTE CLUB BH 18.3.2015 Rudolf-Sallinger-Platz 1 1030 Wien Mag. Ulrike Lauber Leiterin der Geschäftsstelle Bilanzbuchhaltungsbehörde

THEMEN Historischer Überblick Bezeichnung Berechtigungsumfang Zweigstelle Auftrag - Vollmacht Zeugenentschlagungsrecht Zurückbehaltungsrecht Interdisziplinäre Gesellschaften Ruhen der Berufsbefugnis Verzicht

HISTORISCHER ÜBERBLICK ab 1.7.1999 gewerblicher Buchhalter + Selbständiger Buchhalter ab 1.1.2007 Buchhalter, Personalverrechner, Bilanzbuchhalter nach BiBuG ab 1.1.2008/30.6.2008 keine neuen SBH/GBH ab. 1.4.2012 SBH werden tlw. Mitglied der WK ab 1.1.2013 gewerbliche Buchhalter werden Buchhalter und/oder Personalverechner Selbständige Buchhalter werden Bilanzbuchhalter Berechtigungsumfänge werden erweitert bzw. angepasst ab 1.1.2014 neues BIBUG 2014

BEZEICHNUNG Recht, aber keine Verpflichtung Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner zu verwenden Kennzeichnungseignung nur Bild- oder Sonderzeichen nicht geeignet Unterscheidungskraft nur Branchenbezeichnungen ->keine Unterscheidungskraft z.b. nur Buchhaltung Irreführungsverbot irreführend sind z.b. Steuerkanzlei-Wirtschaftskanzlei, Steuer- Berater, Consulting 17-30 UGB

BERECHTIGUNGUMFANG BUCHHALTER pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation) sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß 32 GewO 1994 die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoran-meldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege SVA-Online Zugriff auf die Beitragsvorschreibungen der Klienten 3 BiBuG 2014

WAS NICHT? Bilanzieren Steuererklärungen Stellen von Rückzahlungsanträgen Vorsteuerrückerstattung Personalverrechnung

BERECHTIGUNGSUMFANG PERSONALVERRECHNER Personalverrechnung die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Personalverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges z.b. Lohnzettel auf Richtigkeit, Einhaltung KV-Gehälter, Ist-Lohn-Erhöhung, Dienstreiseabrechnung Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmer-veranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß 32 GewO 1994 4 BiBuG 2014

WAS NICHT? Vertretung bei GPLA Erstellung von Dienstverträgen Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen Meldungen über Lohnabgaben über FinanzOnline keine Berufung oder Berichtigung der Arbeitnehmerveranlagung

BERECHTIGUNGSUMFANG BILANZBUCHHALTER Pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten Kostenrechnung - Kalkulation (Kalkulatorische Buchhaltung) Einnahmen/Ausgaben-Rechnung Bilanzierung bis zu den für kleine Kapitalgesellschaften festgesetzten Merkmale ( 221 UGB, EUR 4,84 Mio. Bilanzsumme, EUR 9,68 Mio. Umsatzerlöse, durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer) Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften Personalverrechnung Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung, Abfassung und Übermittlung der Erklärung für Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörde als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof 2 BiBuG 2014

BERECHTIGUNGSUMFANG BILANZBUCHHALTER Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Rahmen des Berechtigungsumfanges Erbringung von Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen Erbringung von Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß 32 GewO 1994 Übermittlung von Bilanzen an das Firmenbuchgericht Bilanztransfer an Kreditinstitute SVA-Online Zugriff auf die Beitragsvorschreibungen der Klienten 2 BiBuG 2014

WAS NICHT? Steuererklärungen Geltendmachung einer Bildungsprämie, Werbeabgabe, Forschungsprämie Vertretung im Rechtsmittelverfahren Berufung gegen Umsatzsteuerbescheid Berichtigung der Arbeitnehmerveranlagung Antrag auf Vorsteuerrückerstattung Betriebskostenabrechnungen Gründung von Gesellschaften für Kunden Insolvenzgutachten Nachbescheidkontrolle Rückzahlungsantrag geg. GKK

BERECHTIGUNGSUMFANG Rechtsgrundlage BiBuG2014 2 (1) Z 1 3 (1) Z 1 Befugnis BIBU BH PV Geschäftsbuchhaltung einschl. Saldenliste und E/A-Rechnungen isd 4 (3) EStG X X 2 (1) Z 8 3 (1) Z 2 Kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation) X X 2 (1) Z 2 Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanzen) im Rahmen der durch 221 Abs. 1 in Verbindung mit 221 Abs. 4, 6 und 7 des UGB, drgbl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale X 2 (1) Z 4 Vertretung in Abgaben- und Abgabestrafverfahren, ausgenommen vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem VwGH X 2 (1) Z 5 3 (2) Z 3 Akteneinsicht auf elektronischem Weg bei Finanzbehörden X X 2 (1) Z 5 Stellen von Rückzahlungsanträgen X 2 (1) Z 6 3 (2) Z 3 Vertretung einschl. Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der UVA und der ZM X X

BERECHTIGUNGSUMFANG Rechtsgrundlage BiBuG 2014 Befugnis BIBU BH PV 2 (1) Z 6 Erklärung zur Verwendung von Gutschriften X 2 (1) Z 1 4 (1) Z 1 2 (1) Z 7 4 (1) Z 2 Lohnverrechnung X X Vertretung einschl. Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben (außer Rechtsmittelverfahren) X X 2 (1) Z 3 4 (1) Z 3 Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung X X 2 (2) Z 1 3 (2) Z 1 4 (2) Z 1 Beratungsleistungen, jeweils bezogen auf Vorbehaltsaufgaben X X X 2 (2) Z 2 Beratung in Beitrags- Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherung X

BERECHTIGUNGSUMFANG Rechtsgrundlage BiBuG 2014 Befugnis BIBU BH PV 2 (2) Z 3 Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten X 2 (2) Z 4 Vertretung vor AMS, Berufsorganisationen, Landesfremdenverkehrsverbänden, und anderen Wirtschaftsangelegenheiten, zuständigen Behörden und Ämtern, soweit unmittelbarer Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten für gleiche Auftraggeber gegeben ist X 2 (2) Z 5 Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber gesetzl. Interessensvertretungen X 2 (2) Z 6 3 (2) Z 2 4 (2) Z 2 Sämtliche Tätigkeiten gem. 32 GewO X X X

ZWEIGSTELLEN nur Meldepflicht bei Begründung/Schließung an die Behörde -> Weiterleitung durch Behörde an WK des zuständigen Bundeslandes -> eventuell neue Mitgliedschaft (Bundesland) Eintragung im Register keine Pflicht zur Bestellung eines Zweigstellenleiters 35 BiBuG 2014

AUFTRAG- VOLLMACHT Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen, insbesondere Zahlenangaben Vorzeitige Beendigung des Auftrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes z.b. sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages Verhinderung durch Krankheit sich nachträglich ergebende Feststellung, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat Berufung auf Vollmacht (gilt nur für Bilanzbuchhalter) 36 (2,3,5) BiBuG 2014

ZEUGENENTSCHLAGUNGSRECHT Berufsberechtigter darf sich der Ablegung eine Zeugnisses, der Einsicht in Geschäftspapiere oder der Erteilung von Auskünften in Verwaltungs- Abgaben-, Zivil-, und Strafverfahren entschlagen Die Weigerungsgründe sind dem Gericht bzw. der Behörde glaubhaft zu machen. Entbindet aber nicht von der Pflicht zum Erscheinen. Wenn der Kunde von der Verschwiegenheitspflicht entbindet, geht auch das Zeugenentschlagungsrecht unter Gilt auch für Erfüllungsgehilfen, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen 39 (3) BiBuG 2014 (vgl. 91 (3) WTBG, 157 STPO, 321 (1) Z 3 ZPO, 49 (1) Z 2 AVG, 104 (1) d FinStrG, 171 (1) c BAO )

ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT wenn der Kunde die vereinbarte Leistung nicht erbringt, darf man eigene Leistung zurückhalten gilt nur, wenn es nicht vertraglich ausgeschlossen wurde Auftragnehmer hat seinen Auftrag trotzdem gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig auszuüben betrifft nur eigene Leistungen, nicht aber z.b. Belege des Auftraggebers Grenze - Treuepflicht (z.b. wenn erforderliche Informationen für die Vornahme unmittelbar anstehender Arbeiten nicht weitergegeben werden) 471 ABGB ivm 369 UGB

Interdisziplinäre GESELLSCHAFTEN Beteiligung an WP/STB-Gesellschaften Mitglied der KWT Gesellschaftsform (OG, KG, GmbH) Sitz (Ö) Gesellschafterstruktur Berufsberechtigte natürliche Personen oder Gesellschaften (WP,STB,BIBU) Höchstens 50% Beteiligung durch Bibu Prokura reicht, Gesellschaftsanteil ist nicht zwingend! Provisionsverbot 70 ff. WTBG

RUHEN DER BERUFSBERECHTIGUNG Recht, auf die Ausübung des Berufes vorübergehend zu verzichten schriftlich und unverzüglich zu melden Keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlich Kein Finanzonline-Zugang WK und SVA werden von Behörde informiert reduzierte Grundumlage 41 BiBuG 2014

VERZICHT auf die BERUFSBERECHTIGUNG beendet die Berufsbefugnis schriftliche Erklärung wirkt frühestens mit Einlangen in der Geschäftsstelle Bilanzbuchhaltungsbehörde kann auch für einen späteren Zeitpunkt erklärt werden WK und SVA werden informiert Streichung aus Register 56 BiBuG 2014

Fragen

BERUFSRECHTE CLUB BH - UBIT WIEN

Nächste Termine www.ubit.at/wien/veranstaltungen 18: März 2015 Seite 47

Verwenden auch Sie das Logo: Einfach. Leichter. Mit uns. Die Richtlinien dazu finden Sie auf unserer Homepage unter: www.ubit.at/wien 18: März 2015 Seite 48

Sie erhalten in den nächsten Tagen einen Rückblick zu diesem Club BH und wir laden Sie ein, uns ein Feedback zu geben. Wir freuen uns auf Ihre zahlreichen Rückmeldungen. 18: März 2015 Seite 49

Vielen Dank für Ihre Teilnahme am Club Buchhaltung! 18: März 2015