Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent:
Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig) Vertragsärzte als Amtsträger und Beauftragte der Krankenkassen (3. und 5. Strafsenat des BGH) Entscheidung des Großen Senats des BGH: - Vertragsarzt ist nicht Amtsträger kein 331 Abs. 1 StGB - Vertragsarzt ist nicht Beauftragter kein 299 StGB - Aufgabe des Gesetzgebers ist die Schaffung von Straftatbeständen für Korruption im Gesundheitswesen
Großer Strafsenat des BGH zu 331 StGB: Vertragsärzte sind nicht dazu bestellt, im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Sie sind daher nicht Amtsträger und kommen als Täter im Sinne des 331 StGB damit nicht in Betracht. zu 299 StGB: Der Vertragsarzt ist kein Beauftragter i.s.v. 299 StGB. Er wirkt auf einer Ebene mit den Krankenkassen zusammen.
keine Strafbarkeit nach BGH Für Prämienzahlungen (getarnt als Honorare für nie gehaltene Vorträge) an einen Arzt für die Verschreibung bestimmter Medikamente. Bei unentgeltliche Überlassung hochwertiger Geräte an einen Praxisinhaber für die Verordnung von bestimmen Hilfsmitteln TENS-Geräte.
Strafwürdiges Verhalten Korruption hier ist der Gesetzgeber gefordert Abrechnungsbetrug bei nicht erbrachten Leistungen oder von persönlich zu erbringenden Leistungen, die nicht selbst erbracht worden sind. Evtl. auch bei unwirtschaftlichen Leistungen. Untreue? Steuerhinterziehung durch Nichtversteuerung von Korruptionseinnahmen
Korruption versus Freiberuflichkeit Unzulässigkeit von Zuwendungen und Vorteilen nach Vertragsarztrecht und Berufsordnung 73 Abs. 7 SGB V, 31 MBO 128 Abs. 2 S. 3 SGB V 33 Abs. 2 S. 3, 4 ÄrzteZV, 18 Abs. 1 S. 2 ff. MBO 32 MBO 33 MBO 31 a KHGG NRW
73 Abs. 7, 128 Abs. 2 S. 3 SGB V Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen, oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 128 Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend. Unzulässige Zuwendungen i. S. d. des S. 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen können.
31 MBO Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile zur fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringern oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.
33 Abs. 2 S. 3 Ärzte ZV Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach 73 Abs. 7 SGB V dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinischtechnischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder der BAG beschränkt oder wenn der Gewinn oder Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.
33 Abs. 2 S. 3 Ärzte ZV Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht einer Umgehung des 31 dient.
18 Abs. 1 S. 2 ff. MBO Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-BAG beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht.
18 Abs. 1 S. 2 ff. MBO Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil i. S. d. Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von Teil-BAG sind der Ärztekammer vorzulegen.
32 MBO Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
32 MBO Keine Berufswidrigkeit bei sozialrechtlicher Grundlage (Abs. 1 S. 2) Keine Berufswidrigkeit bei angemessenen Vorteilen bei berufsbezogener Fortbildung ( Abs. 2) Sponsoring nur für wissenschaftliche Fortbildung
33 MBO Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder Hilfsmittel oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z. B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistungen entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.
31 a KHGG NRW Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen. In besonders schweren Fällen findet 18 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (Herausnahme aus dem Krankenhausplan).
Beispiele 5 % des Herstellerabgabepreises als Prämie für die Verordnung bestimmter Arzneimittel. Unentgeltliche Überlassung von Geräten oder (Labor-) Kapazitäten für die Verordnung von Hilfsmitteln oder Zuweisungen. Gewinne aus Gemeinschaften zwischen Überweiser und Überweisungsempfänger, wenn Überweiser keine nennenswerte Einlage leistet.
Fazit Es ist nicht alles erlaubt, was (noch) nicht strafbar ist. Für Vertragsärzte zeigt das SGB V (neuerdings) Grenzen auf, deren Überschreitung u. a. ein Disziplinarverfahren zur Folge haben kann. Ärzte allgemein unterliegen dem Berufsrecht, das zur Korruptionsbekämpfung novelliert wurde (evtl. berufsgerichtliche Verfahren). Das BGH-Urteil schränkt die Freiberuflichkeit nicht ein, sie ist (und war) jedoch nicht grenzenlos.
Vielen Dank für Ihr Interesse