Physiologisch-chemische Untersuchungen Durchführung der Blutuntersuchungen

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Transkript:

Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Physiologisch-chemische Untersuchungen Durchführung der Blutuntersuchungen Stand der Revision: 29.11.2017

Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich... 3 II Regulatorische Anforderungen... 3 III Zuständigkeiten... 3 IV... 5 V Empfehlung für zu erstellende Standardarbeitsanweisungen... 8 Stand der Revision: 29.11.2017 Seite 2 von 8

I Zweckbestimmung und Geltungsbereich Diese Leitlinie zur Qualitätssicherung beschreibt die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung der Blutuntersuchungen als Screening. Die Leitlinie zur Qualitätssicherung gilt für Apotheken, die Blutuntersuchungen als Dienstleistung anbieten. II Regulatorische Anforderungen Physiologisch-chemische Untersuchungen gehören zum Dienstleistungsangebot der Apotheke ( 1a Abs. 11 ApBetrO) (Latsch, 2008) 1 und sind in dem Umfang zulässig, in dem sich die Tätigkeiten auf die Ermittlung und Bekanntgabe der Messwerte beschränken. Sofern nicht bereits im Rahmen der Verpflichtung nach 2a ApBetrO die Durchführung der Blutuntersuchungen im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke geregelt und dokumentiert ist, ist die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems für diese Tätigkeit entsprechend 9 Medizinprodukte-Betreiberverordnung verpflichtend. Hinweise zu Qualitätssicherungsmaßnahmen gibt die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiliBÄK) vom 20. Juni 2014 (Bundesärztekammer, 2014) 1. Da es sich bei Blutuntersuchungen um Tätigkeiten mit Biostoffen handelt, ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung BioStoffV) zu beachten (Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, 2017) 1. Danach werden Blutuntersuchungen in der Apotheke in die Risikogruppe 3** der Verordnung eingestuft und sind unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 durchzuführen. Zu beachten sind die zugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), 2014) 1 TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), 2017) 1 TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), 2012) 1 Außerdem fallen physiologisch-chemische Untersuchungen in den Geltungsbereich folgender Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bzw. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1/BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift -Grundsätze der Prävention (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, 2014) 1 DGUV-Regel 100-001/BGR A1 Grundsätze der Prävention (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, 2014) 1 (konkretisiert BGV A1) 1 Literaturverzeichnis siehe Kapitel 7 Literaturverzeichnis im Kommentar der Leitlinie Stand der Revision: 29.11.2017 Seite 3 von 8

III Zuständigkeiten Für die Durchführung der Blutuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung der Untersuchungsergebnisse ist der Apothekenleiter verantwortlich. Stand der Revision: 29.11.2017 Seite 4 von 8

IV Systemkontrolle des Messgerätes im Rahmen der internen Qualitätskontrolle Systemkontrolle des Messgerätes zur Blutuntersuchung Systemkontrolle im Rahmen der internen Qualitätssicherung - Kontrollprobeneinzelmessung - Für jedes Messgerät - Für jeden Analyten - Anzahl der Messungen je nach Anzahl der Bestimmungen des Analyten pro Woche Neue Teststreifen/ Testkassetten Prüfung der Lagerungsbedingungen und des Verfallsdatums der Teststreifen/ Testkassetten - Lagerungsbedingungen entsprechend den Vorgaben des Herstellers Teststreifen/ Testkassetten vernichten Nein, nicht in Ordnung Teststreifen/Testkassetten verwendbar? Ja, verwendbar Durchführung der Kontrollprobeneinzelmessung Kontrollprobeneinzelmessung - Wenn mgl. gebrauchsfertige Kontrollproben des Messgeräteherstellers verwenden Arbeitshilfe Qualitätskontrollkarte zur internen Qualitätssicherung der Blutuntersuchungen in der patientennahen Sofortdiagnostik Dokumentation des Ergebnisses in der Qualitätskontrollkarte Dokumentation - Dokumentation des Ergebnisses - Am Messplatz aufbewahren Messgerät sperren Ursache suchen Fehler beheben Nein, Ergebnis außerhalb der zulässigen Abweichung Ergebnis im Rahmen der zulässigen Abweichung? Zulässige Abweichung - Tabelle B1 a bis c, Spalte 3, RiliBÄK - Glucose 11,0% - Cholesterin gesamt 7,0% Ja, Ergebnis innerhalb der zulässigen Abweichung Messgerät sperren - Messgerät kennzeichnen, z. B. mit rotem Punkt - Ursache der Abweichung beseitigen - Ggf. Patienten informieren Freigabe des Messgerätes Freigabe des Messgerätes - Messgerät kennzeichnen, z. B. mit grünem Punkt und Datum Stand der Revision: 29.11.2017 Seite 5 von 8

Durchführung der Blutuntersuchung Patient mit Wunsch nach Blutuntersuchung Fehlende Materialien ergänzen Überprüfung des Messplatzes Am Messplatz müssen bereitliegen: - Messgerät mit zugehöriger Qualitätskontrollkarte - SOP für Blutuntersuchung - Bedienungsanleitung des Gerätes - Einmalhandschuhe - Flächendesinfektionsspray, geeignetes Hautdesinfektionsmittel - Einmalstechhilfe (sichere Arbeitsgeräte) - Tupfer, Pflaster - Teststreifen bzw. Testkassetten - Entsorgungsbehälter - Ergebnisprotokolle - Infobroschüren, Literatur zur Beratung unvollständig Alle Materialien vorhanden? Fehler beheben vollständig Prüfung des Messgerätes Messgerät prüfen auf: - Freigabe zur Messung (erfolgreiche Systemkontrolle im festgelegten Intervall; dokumentiert in Qualitätskontrollkarte und ggf. am Gerät) - Richtige Betriebstemperatur - Gerät einschalten (vor der ersten Bestimmung Gerätekontrolle; Dokumentation in Qualitätskontrollkarte) - Reinigung (ggf. vor Benutzung reinigen; Dokumentation in Qualitätskontrollkarte) - Verfallsdatum der Teststreifen/Testkassette - Lagerungsbedingungen der Teststreifen/Testkassette - Codierung der Teststreifen/Testkassette fehlerhaft Messgerät und Teststreifen/Testkassette einsatzbereit? fertig zur Messung Messung vorbereiten Messung vorbereiten: - Einmalhandschuhe anziehen - Einmalstechhilfe vorbereiten - Hände waschen und abtrocknen lassen (Patient) - Auswahl des Probefingers - Durchblutung des Probefingers fördern, z. B. Hände bzw. Fingerkuppe leicht reiben oder Hände unter warmes Wasser halten, Arm schleudern lassen Stand der Revision: 29.11.2017 Seite 6 von 8

Fortsetzung Einstichstelle desinfizieren - Finger gut trocknen lassen - Desinfektionsmittel muss vollständig abgetrocknet sein Punktion vornehmen - Arbeitsschutzmaßnahmen beachten - Mit der Einmalstechhilfe seitlich unten in die Fingerbeere stechen - Den ersten Blutstropfen mit einem Tupfer abwischen* - Ausreichend großen Blutstropfen bilden lassen - Falls notwendig, Handinnenfläche bis zum zweiten Fingerglied leicht massieren - Blutstropfen nicht aus der Fingerbeere herausdrücken Blutprobe auftragen und Analyse starten - Auftragen bzw. vom Testfeld des Teststreifens/der Testkassette aufsaugen lassen Einstichstelle mit Tupfer abwischen - Ggf. mit Pflaster versorgen Ergebnis ablesen und auf Plausibilität prüfen - Bei erheblich außerhalb des Normbereichs gelegenen Werten ist die Messung zu wiederholen Nein, nicht plausibel; Messung wiederholen Ergebnis plausibel? Ja, plausibel Entsorgung - Benutzte Tupfer, Einmalstechhilfe und Teststreifen/Testkassetten in gesondert gekennzeichneten Abfallbehälter entsorgen - Einmalhandschuhe entsorgen Schriftliche Ergebnismitteilung an den Patienten - Auf Wunsch des Patienten Hilfestellung bei der Einschätzung der Messergebnisse geben - Hinweis, dass Diagnose und Therapie Aufgaben des Arztes sind - Dringlichkeit des Arztbesuches abschätzen und ggf. anraten Arbeitsbereich säubern und desinfizieren und Verbrauchsmaterial auffüllen - Arbeitsbereich in einem einwandfreien Zustand hinterlassen * bei der Blutzuckerbestimmung kann bereits der 1. Tropfen für die Messung genommen werden, wenn sich der Patient vorher gründlich die Hände gewaschen hat Stand der Revision: 29.11.2017 Seite 7 von 8

V Empfehlung für zu erstellende Standardarbeitsanweisungen Interne Qualitätskontrolle Durchführung der Blutuntersuchung Beratung des Kunden/Patienten Stand der Revision: 29.11.2017 Seite 8 von 8