VO Finanzrecht Abgabenverfahrens- und Finanzstrafrecht Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker Wintersemester 2017/2018
17. Einheit FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 2
Agenda 10.01.2017 Zuständigkeiten Mitwirkungspflichten und Befugnisse der Behörden Verfahrensgrundsätze Festsetzungsverfahren und Fälligkeit Rechtsmittelverfahren Änderung von Bescheiden Finanzstrafrecht BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 3
Allgemeines Abgabenverfahren nach BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) Einhebung der Abgaben durch Zoll- und Finanzämter» Weisungsgebunden gegenüber dem BMF Rechtsmittelinstanz: Bundesfinanzgericht (BFG) Revision beim VwGH oder Beschwerde beim VfGH BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 4
Zuständigkeit I Sachliche:» FA mit allgemeinem Aufgabenkreis ( 13 AVOG) Insbesondere für ESt, KSt, USt, KESt» FA mit erweitertem Aufgabenkreis ( 14ff AVOG) Insbesondere für KSt und USt von AG und großen GmbH» FA mit besonderem Aufgabenkreis ( 19 AVOG) Für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel in Wien Örtliche» Wohnsitzfinanzamt ( 20 AVOG)» Betriebsfinanzamt ( 21 AVOG)» Lagefinanzamt ( 22 AVOG)» FA Graz- Stadt für USt von Unternehmern mit Unternehmen im Ausland und ohne Betriebsstätte im Inland ( 17 AVOG)» Finanzpolizei insb zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ( 12 AVOG) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 5
Zuständigkeit II Eingabe beim unzuständigen FA» Von Amts wegen an das zuständige FA einzureichen» Gefahr der Fristversäumung ist vom Steuerpflichtigem zu tragen» Ausnahme: zuständiges FA bereits bezeichnet ( 13 Abs 2 AVOG) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 6
Parteien Parteien ( 77 ff BAO)» Abgabenpflichtiger» Beschwerdeführer» wer einem Beschwerdeverfahren beitritt» an wen ein Feststellungsbescheid ergeht» Außerdem: jeder, der die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nimmt oder auf den sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde bezieht Bei Personengesellschaft: Geschäftsführer ( 81 Abs 1 BAO)» Mehrere Geschäftsführer: ein Bevollmächtigter ist namhaft zu machen BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 7
Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen Offenlegungspflicht ( 119 BAO) Anzeigepflicht ( 120 BAO) Umstände, die ESt-/USt-Pflicht begründen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ( 124 BAO) Registrierkassenpflicht ( 131b BAO) Betriebe mit Bareinnahmen Aufbewahrungspflicht ( 132 BAO) Bücher und Aufzeichnungen Abgabenerklärungspflicht ( 134 BAO) Anzeigepflicht für Schenkungen ( 121 a BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 8
Befugnisse und Pflichten der Abgabenbehörde Auskunftsersuchen: Auskunft über alle für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen Befugnis zur Außenprüfung bei Abgabepflichtigen ( 147 BAO) Auskunftspflicht der Abgabenbehörde gegenüber Abgabenpflichtigen:» Allgemeine Auskunftspflicht nach AuskunftspflichtG» Aber keine Pflicht zur vom Stpfl geplanten steuerlichen Gestaltung verbindlich Stellung zu nehmen BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 9
Wichtige Verfahrensgrundsätze Amtswegigkeit des Verfahrens ( 115 Abs 1 BAO) Freie Wahl der Beweismittel und freie Beweiswürdigung ( 166 f BAO) Parteiengehör ( 115 Abs 2 BAO) und Akteneinsichtsrecht ( 90 Abs 1 BAO) Entscheidungspflicht innerhalb von 6 Monaten» Bei Verletzung: Säumnisbeschwerde beim BFG zu erheben ( 284 BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 10
Festsetzung der Abgaben Abgabenfestsetzung durch Bescheid ( 92 BAO) Vorläufiger Bescheid: Abgabenpflicht wahrscheinlich ( 200 BAO) Gesonderte Feststellung bei einheitlichen Einkünften aus betrieblichen Tätigkeiten und bei Einkünften aus VuV, wenn an einer Einkunftsquelle mehrere beteiligt sind ( 252 BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 11
Fälligkeit und Stundung Fälligkeit einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids ein ( 210 BAO) Säumnis von 5 Tagen: Säumniszuschlag von 2 %» Längere Säumnis: Verhängung eines zweiten und dritten Säumniszuschlags von jeweils 1 %» Differenziere Verspätungszuschlag, der für verspätete Abgabe der Steuererklärung erhoben wird. Stundung auf Antrag» Sofortige Entrichtung mit erheblicher Härte verbunden» Einbringlichkeit durch Aufschub nicht gefährdet» Stundungsersuchen spätestens bis zum Fälligkeitstag» Stundungszinsen: 4,5 % über den Basiszinssatz (ab einer Stundung des Betrags von mehr als 750 ) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 12
Aussetzung der Einhebung Beschwerde gegen Abgabenbescheid ohne aufschiebende Wirkung Aussetzung der Einhebung ( 212 a BAO)» Kommt nicht in Betracht, wenn der Bescheid von der Erklärung nicht abgewichen ist oder die Beschwerde wenig Erfolg versprechend erscheint Aussetzungszinsen: 2 % über den Basiszinssatz BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 13
Entrichtung, Nachsicht, Erstattung Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung Umbuchung eines Guthabens des Stpfl auf Abgabenschuldigen beim selben FA bzw Überrechnung beim anderen FA Nachsicht, sofern Einhebung nach der Lage des Falls unbillig wäre Löschung vaw, wenn Einhebungsmaßnahmen aussichtslos Guthaben auf Antrag zurückzuzahlen; Abgabenschulden in Abzug zu bringen, die innerhalb von 3 Monaten nach Stellung des Antrags zu entrichten sind BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 14
Verjährung Festsetzungsverjährung ( 207 BAO)» Betrifft Festsetzung der Abgabe» Verjährungsfrist: grds. 5 Jahre» Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (dh mit Beginn des Folgejahres)» Verlängerung um jeweils ein Jahr bei Amtshandlungen vor Fristablauf Absolute Verjährung ( 209 Abs 3 BAO)» Grds. nach 10 Jahren» Bei vorläufiger Abgabenfestsetzung nach 15 Jahren Einhebungsverjährung ( 238 BAO)» Verjährung des Rechts, bereits festgesetzte Abgaben einzuheben» Beginn mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist» Dauer: 5 Jahre BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 15
Beschwerde Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheid beim BFG ( 243 BAO) Beschwerdefrist: 1 Monat ab Zustellung des Bescheids Auf Antrag verlängerbar Inhalt» Bezeichnung des angefochtenen Bescheids» Beschwerdepunkte» Begründung Bei fehlerhaften Beschwerde: Mangelbehebungsauftrag ( 85 Abs 2 BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 16
Beschwerde Einzubringen bei» Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat oder» direkt beim BFG Keine aufschiebende Wirkung Kein Neuerungsverbot ( 270 BAO) Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde, mit dem» der Bescheid abgeändert oder» der Beschwerde stattgegeben oder» diese abgewiesen wird BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 17
Beschwerde Bei Beschwerdevorabentscheidung kann Vorlageantrag gestellt werden ( 264 BAO)» innerhalb eines Monats beim FA oder beim BFG» Antrag auf Entscheidung durch das BFG Aussetzung der Entscheidung bei anhängigem Verfahren über die gleiche oder ähnlich Rechtsfrage ( 271 BAO) Mit Beschluss wird eine Sache wegen formellem Mangel zurückgewiesen Mit Erkenntnis entscheidet das BFG in der Sache RM gegen Erkenntnis» Revision beim VwGH oder» Beschwerde an den VfGH innerhalb von 6 Monaten BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 18
Revision Zulässig bei» einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» fehlender Rspr» uneinheitlicher Rspr Unterscheidung ordentliche und außerordentliche Revision Neuerungsverbot im Revisionsverfahren BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 19
Änderung/ Aufhebung rechtskräftiger Bescheide Rechtskraft dient Rechtssicherheit Differenziere formelle Rkr. und materielle Rkr. Durchbrechung der formellen Rechtskraft durch Änderungsvorschriften: (1) Aufhebung wegen Unrichtigkeit des Spruchs ( 299 BAO)» Auf Antrag der Partei oder von Amts wegen» Bis Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids zulässig ( 302 Abs 1 BAO)» Grundsatz der Rechtsrichtigkeit BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 20
Aufhebungsgründe Durchbrechung der Rechtskraft durch Änderungsvorschriften: (2) Berichtigung von bestimmten offenkundigen Unrichtigkeiten ( 293, 293b BAO)» Auf Antrag der Partei oder von Amts wegen» Bis Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist zulässig ( 302 Abs 1 BAO)» Schreib-, Rechenfehler ua Unrichtigkeiten BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 21
Aufhebungsgründe Durchbrechung der Rechtskraft durch Änderungsvorschriften: (3) Änderung von begünstigenden Bescheiden ( 294 BAO)» soweit Widerrufsvorbehalt oder» soweit Bedingungen nicht eingetreten, sowie» wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder» wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse aufgrund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist Rückwirkende Änderung nur, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder strafbare Handlung herbeigeführt BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 22
Aufhebungsgründe Durchbrechung der Rechtskraft durch Änderungsvorschriften: (4) Berichtigung abgeleiteter Bescheide von Amts wegen ( 295 Abs 1 BAO) (5) Aufhebung wegen rückwirkender Ereignisse ( 295a BAO)» Auf Antrag der Partei oder von Amts wegen» Wirkung eines Ereignisses für die Vergangenheit» Bis Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist zulässig ( 302 Abs 1 BAO) BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 23
Aufhebungsgründe Wiederaufnahme des Verfahrens ( 303 ff BAO)» Neuerungstatbestand: neue Tatsachen oder Beweismittel» Vorfragentatbestand: Vorfragen von zuständigen Behörde nachträglich anders entschieden» Erschleichungstatbestand: Erschleichung des Bescheids (zb durch Urkundenfälschung)» Grundvoraussetzung: Umstände müssen zu einem anderen Ergebnis führen» Antrag vor Eintritt der Verjährung zu stellen» Folge: Wiederaufnahme- und neuer Sachbescheid BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 24
Wiedereinsetzung in den vorherigen Zustand ( 308 ff)» Bei Versäumung einer Frist» Gehindert durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis» Antrag binnen 3 Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde einzubringen» Nicht zulässig nach Ablauf von 5 Jahren ab der versäumten Frist» Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist die versäumte Handlung nachzuholen BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 25
Finanzstrafrecht FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 26
Strafen ( 16 ff FinStr) Geldstrafen ( 16 FinStrG; Mindeststrafe ihv 20 ) Verfall ( 17 FinStrG) Wertersatzstrafen ( 19 FinStrG) Freiheitstrafen:» Bei gerichtlich geahndeten Finanzvergehen ( 15 FinStrG) sowie» Schmuggel und Abgabenhehlerei ( 58 Abs 2 lit a FinStrG) FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 27
Haftung ( 28, 28 a FinStrG) Vertretene haftet für seinen (Parteien-) Vertreter, der als sein Vertreter ein Finanzvergehen zu verantworten hat Dienstgeber haftet für den Dienstnehmer, der im Rahmen seiner Dienstnehmertätigkeit ein Finanzvergehen begangen hat FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 28
Selbstanzeige ( 29 FinStrG) Erwirkt Strafbefreiung: gesetzliche Brücke in die Legalität Voraussetzungen:» Offenlegung der Verfehlung» Offenlegung der bedeutsamen Umstände» Fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrages» Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige Zuschlag zur verkürzten Steuer, wenn eine Selbstanzeige erst aus Anlass einer behördlichen Nachschau erstattet wird FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 29
Selbstanzeige ( 29 FinStrG) Grenzen der Selbstanziege, zb wenn bereits strafbehördliche Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden Abgrenzung zur Berichtigungserklärung» Stpfl erkennt nach Einreichung einer Steuererklärung, dass die Erklärung unrichtig war» Verpflichtung, dies der Abgabenbehörde zu melden» Bei Pflichtverletzung: Finanzstraftat oder Finanzordnungswidrigkeit FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 30
Verkürzungszuschlag ( 30 a FinStrG) Verkürzungszuschlag statt Strafe: ihv 10 % Voraussetzungen:» Steuernachforderung für ein Jahr nicht über 10 000 und bei mehreren Jahren nicht mehr als 33 000» Einverständnis des Stpfl zur Festsetzung des Verkürzungszuschlags» Erklärung des Rechtsmittelverzichts gegen den Verkürzungszuschlag» Steuernachforderung und Verkürzungszuschlag innerhalb einer Monats nach Festsetzung zu entrichten FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 31
Verkürzungszuschlag ( 30 a FinStrG) Ausschluss des Verkürzungszuschlags, wenn» ein Verfahren anhängig ist, oder» eine Selbstanzeige vorliegt, oder» Wiederholungsgefahr besteht Nebenanspruch zur Abgabenschuld keine Strafe FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 32
Verjährung ( 31, 32 FinStrG) 5 Jahre für Finanzvergehen 3 Jahre für Finanzordnungswidrigkeit nach 49 FinStrG 1 Jahr für andere Finanzordnungswidrigkeit Beginn nicht früher als Festsetzungsverjährungsbeginn nach 207 BAO Grundsätzlich Beginn der Frist mit Erfolgseintritt Absolute Verjährung: 10 Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 33
Abgabenhinterziehung ( 33 FinStrG) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt Abgabenverkürzung ist bewirkt:» Wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig oder nicht festgesetzt wurden» Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet worden sind» Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 34
Grob fahrlässige Abgabenverkürzung ( 34 FinStrG) Wer grob fahrlässig durch Verletzung von abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenbarungs- oder Wahrheitspflichten eine Abgabenverkürzung bewirkt Strafe (idr 10-15 % des verkürzten Betrags)» bis zum Einfachen des verkürzten Betrages FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 35
Finanzordnungswidrigkeit ( 49 FinStrG) Vorsätzlich verspätete Zahlung von Selbstbemessungsabgaben (von mehr als 5 Tagen nach Fälligkeit) Erschleichung von Zahlungserleichterungen Vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Offenbarungsund Wahrheitspflichten oder Aufzeichnungspflichten Verfälschung automationsunterstützter Aufzeichnungssysteme FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 36
Finanzstrafverfahren Das Finanzstrafverfahren ist ein verwaltungsbehördliches Verfahren und nur bei erschwerenden Umständen ist ein gerichtliches Verfahren (Strafverteidiger beizuziehen) vorgesehen Finanzstrafbehörde ist das FA (das für die Erhebung der jeweiligen Abgaben zuständig ist) Im vereinfachten Verfahren:» durch eine Strafverfügung zu entscheiden» gegen eine Strafverfügung kann Einspruch erhoben werden» Gegen die Entscheidung Beschwerde beim BFG möglich FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 37
Finanzstrafverfahren Amtsermittlungsgrundsatz Haus- oder Personendurchsuchungen sind möglich bei Verdacht, dass Beweismittel gefunden werden können Beschlagnahmung von Gegenständen, die als Beweismittel in Frage kommen ( 89 FinStrG) Kostentragung für das Strafverfahren Eintragung in das Finanzstrafregister FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 38
Übungsbeispiele FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 39
Übungsfall 1 Der Unternehmer U gibt fristgerecht Ende Juni seine Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr ab. Der Bescheid über die Abgabenfestsetzung wird ihm am 15. September zugestellt. U vergisst zunächst den Abgabenbescheid und entrichtet die ihm vorgeschriebene ESt nicht bis zum 15. Oktober, sondern erst am 23. Oktober. Welche Sanktion sieht die BAO vor? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 40
Übungsfall 2 Herr Müller hat seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 noch immer nicht eingereicht. 2015 fordert ihn das Finanzamt auf, eine solche endlich abzugeben. Da 2016 noch immer keine Steuerklärung von Herrn Müller beim FA eingelangt ist, fordert ihn das FA 2016 erneut auf, eine solche abzugeben. Hat das FA überhaupt noch ein Recht, die ESt festzusetzen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 41
Übungsfall 3 Da das FA vermutet, dass Herr Müller auch im Jahr 2010 Millionen erwirtschaftet hat, fordert es ihn bis zum Jahr 2021 jährlich auf, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben. Ist die Aufforderung des FA im Jahr 2021 sinnvoll? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 42
Übungsfall 4 Der Steuerpflichtige beantragt die Stundung einer Abgabe, weil er im Moment nicht liquid ist und er zur sofortigen Bezahlung der Abgaben seine Wertpapiere verkaufen müsste. Was kann er unternehmen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 43
Übungsfall 5 X versäumt wegen eines Unfalls, mit darauffolgendem Spitalsaufenthalt, die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen seinen ESt-Bescheid. Welche Möglichkeiten hat er und was muss er dabei beachten? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 44
Übungsfall 6 Der Steuerpflichtige A hält den Abgabenbescheid des Finanzamts für rechtswidrig. Wie, bis wann und wo kann A den Bescheid bekämpfen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 45
Übungsfall 7 Das BFG weist die Beschwerde des Steuerpflichtigen als unbegründet ab. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen zur Bekämpfung des BFG-Erkenntnisses offen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 46
Übungsfall 8 Ein Anwalt hat Einkünfte aus selbständiger Arbeit. An den Wochenenden geht der Anwalt regelmäßig zur Jagd. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Verluste. Die Behörde vermutet, dass es sich bei der Jagd um Liebhaberei handeln könnte. Ob diese Vermutung zutrifft, wird sich allerdings erst durch die Einkünfteentwicklung der Folgejahre klären lassen. Kann die Behörde die Abgabe schon festsetzen? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 47
Übungsfall 9 Der Unternehmer A gibt seine Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr statt Ende April (bzw Ende Juni bei elektronischer Eingabe) erst Ende Juli ab. Welche Sanktionen sieht die BAO hier vor? BAO Prof. Dr. Bettina Spilker 48
Übungsfall 10 Die Y-GmbH plant eine Umgründung mit erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen. Mit welchem besonderen Mittel kann sich die Y-GmbH hinsichtlich ihrer offenen Rechtsfragen vorab beim Finanzamt absichern? Mit welchen Kosten muss die Y-GmbH maximal rechnen? FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 49
Übungsfall 11 Der Blumenhändler B erkennt nach seiner Veranlagung zur ESt, dass seine Steuererklärung um EUR 70.000,-- zu niedrig ausgefallen ist. Die Unrichtigkeit war nicht schuldhaft verursacht, aber B unterlässt es, den Fehler zu berichtigen. Was liegt hier vor und wer ist hierfür zuständig? FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 50
Übungsfall 12 Der Steuerpflichtige X erkennt nach Einreichung seiner ESt- Erklärung, dass das von ihm angegebene Einkommen zu niedrig ist. Der ESt-Bescheid ist ihm noch nicht zugestellt worden. X berichtigt seinen Fehler nicht. FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 51
Übungsfall 13 Was könnte X unternehmen, um einer Strafe zu entgehen? Zählen Sie die Voraussetzungen dafür auf! FinStrG Prof. Dr. Bettina Spilker 52