Infoblatt Betrieb einer Tanzschule

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Transkript:

Infoblatt Betrieb einer Tanzschule

Infoblatt Betrieb einer Tanzschule Stand 2017 Der Betrieb einer Tanzschule ist in jedem Bundesland anders geregelt. In Oberösterreich finden sich die Bestimmungen für den Betrieb einer Tanzschule im Oberösterreichischen Tanzschulgesetz. Geltungsbereich: Das Oberösterreichische Tanzschulgesetz gilt ausschließlich für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz. Für den Betrieb einer solchen Tanzschule ist eine Anzeige bei der Oberösterreichischen Landesregierung erforderlich. Amt der Oö. Landesregierung Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Wirtschaft und Forschung Telefon (+43 732) 77 20-151 21 E-Mail wi.post@ooe.gv.at Gesellschaftstänze sind jene Tänze, die der geselligen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänzen. Damit sind etwa jene Tänze gemeint, die auf Bällen, in Diskotheken, anlässlich privater Feierlichkeiten und bei ähnlichen Anlässen vom allgemeinen Publikum getanzt werden. Diese Tänze gelten als Gesellschaftstänze: Bachata Blues Bolero Boogie Cha Cha Cha Disco Fox Foxtrott (Slowfox und Quickstepp) Historische Tänze, wie z.b. Menuette, Quadrille, Polonaise Jitterbug Jive Langsamer Walzer (English Waltz) Mambo Infoblatt Betrieb einer Tanzschule Seite 2 von 8

Marsch Paso Doble Polka Rock n Roll Rumba Rumba Cubanisch Rumba Square Samba Swing Tango Wiener Walzer Auf brauchmäßiger Überlieferung beruhende einheimische Volkstänze Welche Tänze gelten nicht als Gesellschaftstänze? (keine abschließende Aufzählung) Tänzerische Bewegungssportarten Künstlerische Tänze, der gesamte Bereich des Bühnentanzes Auf brauchmäßiger Überlieferung beruhende, nicht einheimische traditionelle Volkstänze Sportlich orientierte Tanzformen, die insbesondere dem Turniertanz dienen, z.b. Rock n Roll Akrobatik Ballett Ethnische Tänze, die in Österreich als solche nicht gesellschaftlich anerkannt werden wie z.b. Flamenco, orientalischer Tanz (Bauchtanz), Bollywood, African Dance, Original Caribbian Dances Jazzdance, Stepdance u.dgl. Lindy Hop Zouk Urban Dances/Street Dance, Electric Boogie Square- und Countrytänze, Irish Step Lateinamerikanische Tänze wie Lambada, Merengue, Salsa, Tango Argentino Mischformen wie Modern und Contemporary (zeitgenössischer) Tanz und Showdance Der Tanzunterricht kann in folgenden Formen erteilt werden: 1. in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer; 2. vorübergehend ohne festen Standort. Infoblatt Betrieb einer Tanzschule Seite 3 von 8

Voraussetzungen: Um eine Tanzschule zu eröffnen, ist folgendes erforderlich: 1. der Nachweis der fachlichen Eignung; 2. der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit; 3. die Mitteilung eines geeigneten Standorts oder der geeigneten Räumlichkeiten, in denen der Unterricht erteilt werden soll. Fachliche Eignung Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule und über den Besitz der zur Unterweisung im Gesellschafts- und Volkstanz erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erbringen. Die Feststellung letzterer Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung, die vor zur Abnahme von Tanzprüfungen berufenen und auf gesetzlicher Grundlage gebildeten Kommissionen in anderen Bundesländern abgelegt worden ist, oder durch den erfolgreichen Abschluss des im Rahmen der Fachschule des Verbands der Tanzlehrer Wiens absolvierten Ausbildungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs. Die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung von Tanzlehrern und Tanzmeistern sind für die Ausbildung in Wien in der ÖNORM D 1150 geregelt. Bei dieser ÖNORM handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine offizielle fachliche Empfehlung. Ihr Inhalt ist für in Wien absolvierte Tanzlehrer- und Tanzmeisterprüfungen in der Prüfungsverordnung verankert. Die ÖNORM D 1150 bildet also die Grundlage für dort absolvierte Berufsausbildungen von Tanzlehrern und Tanzmeistern. Welcher Qualifikationsnachweis ist in Oberösterreich erforderlich? 1. Tanzlehrerprüfung Derzeit wird die Tanzlehrerausbildung österreichweit nur in der Tanzlehrakademie des Verbandes der Tanzlehrer Wiens angeboten. Diese dauert 3 Jahre. In die Ausbildung wird nur aufgenommen, wer in einer kommissionellen Vorprüfung die tänzerisch einwandfreie Beherrschung folgender Tänze nachweist: Langsamer Walzer (English Waltz) Tango Foxtrott (Slowfox und Quickstepp) Wiener Walzer Rumba Cubanish Samba Cha Cha Cha Paso Doble Jive sowie einen Modetanz nach Wahl des Tanzlehrerkandidaten Im Rahmen der 3-jährigen Ausbildung werden neben den tänzerischen Fertigkeiten auch Fächer wie politische Bildung, Rhetorik, Psychologie, Umgangsformen, Musiklehre und Pädagogik gelehrt. Infoblatt Betrieb einer Tanzschule Seite 4 von 8

Gleichzeitig ist die Absolvierung einer 3 jährigen Fachpraxis als Ausbildungsschüler in einer gewerblich befugten Tanzschule notwendig (berufsmäßige Verwendung beim Unterricht). 2. Nachweis der kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse Ein Nachweis kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse ist im Oö. Tanzschulgesetz nicht zwingend vorgesehen. Empfohlen wird die Aneignung dieser Kenntnisse z.b. im Rahmen der Unternehmerprüfung. Im Besonderen wird in Wien für geprüfte Tanzlehrer speziell die Prüfung zum diplomierten Tanzmeister angeboten. Vertrauenswürdigkeit: Die Vertrauenswürdigkeit wird durch eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf, nachgewiesen. Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen. Ebenso ist die Erteilung von Tanzunterricht zu untersagen, wenn gegen den Bewerber oder gegen mit ihm im Familienverband lebende Familienmitglieder Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde. Anerkennung von ausländischen Nachweisen: Bei EU/EWR Staatsbürgern kann die Vertrauenswürdigkeit auch durch entsprechende Dokumente des Heimatstaates nachgewiesen werden. Für den Nachweis der Befähigung, die im Ausland erworben wurde, gelten besondere Bestimmungen. Räumlichkeiten: Die Räumlichkeiten müssen für die Erteilung von Tanzunterricht geeignet sein. Bei der Beurteilung der Eignung ist besonders auf bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung zu achten. Außerdem muss in jeder Tanzschule ein behindertengerechter Zugang gewährleistet sein. Für diesen Zweck finden Sie ein Bestätigungsformular auf der vorletzten Seite. Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorrübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit innerhalb des Landes Oberösterreich, hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten an die Landesregierung zu erfolgen. Vertretung von juristischen Personen: Auch juristische Personen können eine Tanzschule betreiben. Sie unterliegen jedoch den gleichen Anforderungen wie eine natürliche Person. Infoblatt Betrieb einer Tanzschule Seite 5 von 8

Leitung des Tanzunterrichts: Der Inhaber der Berechtigung ist zur persönlichen Leitung des Unterrichts und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Der Inhaber der Berechtigung kann sich aber auch durch einen vertrauenswürdigen Stellvertreter vertreten lassen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist der Landesregierung anzuzeigen. Das aktuelle Oö. Tanzschulgesetz entnehmen sie bitte folgendem Link: https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=lroo&gesetzesnummer=200006 06 Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Die Mitgliedschaft von Tanzschulen in der Wirtschaftskammer ergibt sich aus der Anlage zu 2 WKG. Die Zuordnung erfolgt zur Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe. Infoblatt Betrieb einer Tanzschule Seite 6 von 8

Stadt/Markt/Gemeindeamt Frau/Herrn (Betreiber der Tanzschule) Oö. Tanzschulgesetz 2010; Eignung von Räumlichkeiten für die Erteilung von Tanzunterricht Bestätigung Nach 6 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010 müssen die in einer Anzeige über die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht enthaltenen Räumlichkeiten für die Erteilung von Tanzunterricht geeignet sein. Nach 7 Abs. 3 Oö. Tanzschulgesetz 2010 hat die Landesregierung bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten die Gemeinde des Standorts und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs. Der Tanzunterunterricht findet in folgender Örtlichkeit statt: Bezeichnung des Gebäudes:...Raumbezeichnung... Adresse: (Ort, Straße) Für den betroffenen Raum wurde die Baubewilligung rechtskräftig erteilt. Bewilligte Raumnutzung..., Raumgröße:... m², zulässige Personenanzahl: Mit freundlichen Grüßen Für den Bürgermeister ( ) Infoblatt Betrieb einer Tanzschule Seite 7 von 8

Impressum und Kontakt: Fachgruppe OÖ der Freizeit- und Sportbetriebe Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer OÖ Hessenplatz 3 A-4020 Linz T +43 5 90 909 Dw 4621 F +43 5 90 909 Dw 4629 E tourismus2@wkooe.at W www.wko.at/ooe/freizeitbetriebe Infoblatt Betrieb einer Tanzschule Seite 8 von 8