Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Entstaubern Stand

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Transkript:

Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Entstaubern Stand DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Holz Fachbereich Holz und Metall Vollmoellerstraße 11 70563 Stuttgart GS-H0-07

Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Anwendungsbereich 3 2 Begriffe 4 3 Prüfgrundlagen 5 4 Durchführung der Prüfung 5 5 Organisatorischer Ablauf der Prüfung 7 6 Gültigkeit 7 Anhänge: Anhang 1: Prüfgrundlagen für Teilaspekte mit den Teilen 1 bis 8 Anhang 2: Regelwerke Anhang 3: Abwicklung eines Prüfauftrages Vorbemerkung zum Änderungsvermerk: Aufgrund des Übergangs im Regelwerk für Entstauber von der rein nationalen DIN 8416 mit dem letzten Ausgabestand Oktober 2000 auf die neu erarbeitete europäische Norm EN 16770, die sich momentan in der Schlussabstimmung befindet, wurde auch der Prüfgrundsatz komplett überarbeitet und dem neuen Regelwerk angepasst. Eine detaillierte Auflistung von Änderungen zur vorausgegangenen Version vom Januar 2010 ist deshalb nicht möglich. Seite 2

1 Zweck und Anwendungsbereich 1.1 Zweck der Prüfung Die Prüf- und Zertifizierungsstelle Holz im Fachbereich Holz und Metall prüft Entstauber mit dem Ziel, Gesundheits- und Unfallgefahren durch Reststaub in der Abluft und durch elektrische und mechanische Risiken bei der Benutzung zu begrenzen. 1.2 Anwendungsbereich 1.2.1 Anwendungsbereich und Vorgehen Diese Prüfgrundsätze finden Anwendung auf die Prüfung und Zertifizierung (Baumusterprüfung) von Entstaubern mit einem Nennvolumenstrom bis zu 8.000 m³/h. Sie kommen zur Anwendung bei Prüfungen 1.2.2 Ausschluss a) nach dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG), welches die Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen in deutsches Recht umsetzt. Hierbei wird geprüft, ob das vorgestellte Baumuster den im Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen genannten Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen und den zusätzlichen Rechtsanforderung im Rahmen des GS-Zeichen-Zuerkennungsverfahrens, wie z.b. den Themenbereichen Werkserstbesichtigung, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), entspricht. b) des Teilaspektes Reststaubgehalt im Sinne der Prüfung von bestimmten Teilaspekten von Produkten hinsichtlich der Übereinstimmung mit Gesundheitsschutzanforderungen nach DGUV Grundsatz 300-003 Abschnitt 5.1 c). Hierbei wird geprüft, ob bei dem vorgestellten Baumuster die Staubkonzentration in der zurückgeführten Reinluft den Wert von 0,1 mg/m³ sicher einhält. Die beiden Prüfungen werden nur in Kombination durchgeführt. Dieser Prüfgrundsatz gilt nicht für reine Industriestaubsauger und Industriestaubsauger/Entstauber (Kombinationsgeräte). Diese werden nach DIN EN 60335-2-69 beurteilt. 2 Begriffe 2.1 Prüfstellenspezifische Begriffe 2.1.1 Prüfstelle Seite 3

Unter Prüfstelle wird die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Holz im Fachbereich Holz und Metall, Vollmoellerstraße 11 in 70563 Stuttgart verstanden. 2.1.2 Erstmalige Prüfung Prüfung des Baumusters und der Unterlagen nach Annahme eines Auftrages. 2.1.3 Nachprüfung Prüfung bei Ablauf der Gültigkeit der Prüfbescheinigung, bei Änderung der sicherheitstechnischen Anforderungen oder bei Änderungen am fertigen Produkt. 2.1.4 Wiederholungsprüfung Prüfung am Baumuster und/oder der Unterlagen zur Feststellung, ob die bei einer vorhergegangenen Prüfung vorgefundenen Mängel beseitigt sind. 2.1.5 Stichprobenprüfung Prüfung, um die Übereinstimmung einer Serienmaschine mit dem geprüften Baumuster sicherzustellen. 2.2 Produktspezifische Begriffe 2.2.1 Entstauber Gemäß EN 16770 sind Entstauber Geräte mit einem Nennvolumenstrom bis 8000 m 3 /h und einem maximalen Volumen des staubbeladenen Teils (Rohluftbereichs) von 3,5 m 3. Sie sind bestimmt zum Absaugen und Abscheiden von Holzstaub und Spänen von Holzbearbeitungsmaschinen und sind für die Innenaufstellung vorgesehen. 2.2.2 Industriestaubsauger/Entstauber Maschine zum Aufsaugen von Staub und Spänen bzw. zum Absaugen von einzelnen Elektrowerkzeugen und zum Abscheiden des erfassten Staubes. 2.2.3 Mindestvolumenstrom Luftvolumenstrom im Rohluftstutzen des Entstaubers, der sich aus dem Stutzenquerschnitt und der mittleren Luftgeschwindigkeit von 18 m/s ergibt. 2.2.4 Nennvolumenstrom Luftvolumenstrom im Rohluftstutzen des Entstaubers, der sich aus dem Stutzenquerschnitt und einer mittleren Luftgeschwindigkeit von 20 m/s ergibt. Durchmesser in mm Nennvolumenstrom in m³/h 100 120 125 140 160 180 200 250 300 350 355 565 814 884 1.108 1.448 1.832 2.262 3.534 5.089 6.927 7.127 Seite 4

2.2.5 Schnittstellenunterdruck Der vom Entstauber erzeugte statische Unterdruck im Rohluftstutzen beim Nennvolumenstrom. 2.2.6 Vorbestaubt Ein Filter ist vorbestaubt, wenn sich sein Widerstand zwischen zwei Bestaubungsvorgängen und nach dem jeweiligen Abreinigen des Filters nicht mehr signifikant ändert (unterhalb der Messtoleranz). 2.2.7 Schnittstellenkennlinie Darstellung des statischen Unterdruckes im Rohluftstutzen in Abhängigkeit vom Volumenstrom. 3 Prüfgrundlagen Den Prüfungen werden insbesondere die zutreffenden Regelwerke aus Anhang 1 dieses Prüfgrundsatzes zugrunde gelegt. Die Betrachtung der Messunsicherheit erfolgt anhand des Teils 2 des Anhangs 1. Wird eine Prüfung auf Grundlage von nicht in Anhang 2 aufgeführten Regelwerken oder auf Grundlage eines Regelwerk-Entwurfes durchgeführt, so wird dies mit dem Auftraggeber vereinbart. Die unter Abschnitt 2 des Anhangs 2 genannten Regelwerke werden von der Prüfstelle als wichtig oder hilfreich zur sachgerechten Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen betrachtet. 4 Durchführen der Prüfung 4.1 Einleitung eines Prüfverfahrens Die Anforderungen zur Einleitung der Prüfung sind dem Anhang 3 dieses Prüfgrundsatzes zu entnehmen. a) Mit dem Erteilen eines Auftrages zur Prüfung erklärt der Auftraggeber, bei keiner weiteren Prüf- und Zertifizierungsstelle einen Auftrag zur Prüfung des vorgestellten Baumusters eingereicht zu haben. b) Beim Erteilen eines Auftrages sind alle Unterlagen gemäß Anhang 1 Teil 1 Abschnitt 3.1 in deutscher Sprache oder in einer von der Prüf- und Zertifizierungsstelle akzeptierten Amtssprache der Europäischen Union einzureichen. 4.2 Ablauf der Prüfung Die Prüfung besteht aus der erstmaligen Prüfung oder aus der Nachprüfung sowie gegebenenfalls aus Wiederholungsprüfungen. Seite 5

4.2.1 Erstmalige Prüfung Mit der erstmaligen Prüfung wird in der Regel erst begonnen, wenn die im Abschnitt 3.1 des Teils 1 von Anhang 1 aufgeführten Unterlagen im Prüflabor vorliegen. Es wird geprüft, ob das vorgestellte Baumuster den im Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG genannten Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen entspricht. Dazu werden die Einzelprüfungen gemäß Anhang 1 dieses Prüfgrundsatzes ganz oder in Teilen durchgeführt. Die Relevanz der Einzelprüfungen entscheidet die Prüfstelle auf Basis des Auftrages, der Anforderungen der Regelwerke und der technischen Randbedingungen des Baumusters. Die Prüfstelle kann Teilprüfungen externer Labors anerkennen. 4.2.2 Nachprüfung Bei Nachprüfungen ist der Prüfstelle ein aktuelles Baumuster zur Prüfung vorzustellen. Die Prüfstelle kann unter Berücksichtigung der Vergleichbarkeit der Baumuster, d. h. im Vergleich zum Baumuster der vorausgegangenen Prüfung bestehen keine wesentlichen technischen Änderungen, und unter Berücksichtigung von gegebenenfalls geänderten Anforderungen aus dem Regelwerk den Prüfumfang anpassen bzw. reduzieren. Hierbei wird von der Prüfstelle auch berücksichtigt, in wie weit die Qualifikation der Mitarbeiter, die Fertigungsverfahren und -maschinen, die Materialien und die Lieferanten für die Vergleichbarkeit der Baumuster von Bedeutung sind. Spätestens 10 Jahre nach Durchführung einer vollständigen Prüfung ist, sofern eine weitere Verlängerung der Gültigkeit eines Zertifikates beantragt wird, ein aktuelles Baumuster einer vollständigen Prüfung zu unterziehen. 4.2.3 Wiederholungsprüfung Sofern eine erstmalige Prüfung oder eine Nachprüfung mit Mängeln abgeschlossen wurde, wird dem Hersteller die Möglichkeit gegeben, die Mängel in einer angemessenen Frist zu beseitigen und dies im Rahmen einer Wiederholungsprüfung von der Prüfstelle feststellen zu lassen. 4.2.4 Stichproben Die Prüfstelle ist mit Vertragsabschluss berechtigt, bei GS- und DGUV-Test- Zertifikaten Stichproben angekündigt und unangekündigt zu ziehen. Bei den Stichproben wird geprüft, ob die Seriengeräte mit dem Baumuster übereinstimmen bzw. die technisch wesentlichen Änderungen vollständig gemeldet wurden. 4.3 Prüfberichte Seite 6

Über alle Prüfungen wird ein Prüfbericht angefertigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Auftraggeber mitgeteilt. 4.3.1 Erstmalige Prüfung, Nachprüfung, Stichprobenprüfung Der Prüfbericht umfasst Angaben zum Ort, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Prüfung, Beschreibung des Baumusters, Ergebnis der Prüfung, Prüfaufzeichnungen (Prüflisten, Messberichte usw.), gegebenenfalls Anlagen (Zeichnungen, Prüfberichte anderer Prüfstellen, etc.), gegebenenfalls eine Bilddokumentation. 4.3.2 Wiederholungsprüfung Der nach der Wiederholungsprüfung durch das Prüflabor erstellte Bericht beschreibt die zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber durchgeführten Maßnahmen und enthält gegebenenfalls eine Bilddokumentation. 5 Organisatorischer Ablauf einer Prüfung und Zertifizierung Auftragserteilung, Vorbereitung der Prüfung, Wiederholungsprüfungen, Zertifikatserteilung, Gültigkeit des Zertifikates, Aufzeichnung über Beanstandungen und Kontrollmaßnahmen sind in Anhang 3 zusammengestellt. 6 Gültigkeit Diese Prüfgrundsätze gelten ab 15.. Seite 7

Prüfgrundlagen Anhang 1 Übersicht der Teile 1 bis 8 des Anhangs 1 Teil Titel 1 Prüfung Technische Dokumentation 2 Messaufbau und Messunsicherheiten 3 Prüfung Sicherheitsfunktionen nach EN 16770 Kapitel 5.2 4 Prüfung mechanische Gefährdungen nach EN 16770 Kapitel 5.3 5.1 Prüfung Vermeidung von wirksamen Zündquellen nach EN 16770 Kapitel 5.4.1 5.2 Prüfung Maßnahmen gegen Brandausbreitung nach EN 16770 Kapitel 5.4.3 5.2.1 Prüfung Druckstoßfestigkeit nach EN 16770 Kapitel 5.4.3 5.2.2 Prüfung Löscheinrichtung nach EN 16770 Kapitel 5.4.3 6 Prüfung Lärmmessung nach EN 16770 Kapitel 5.5 7.1 Prüfung Reststaubgehalt nach EN 16770 Kapitel 5.6.1 7.2 Prüfung Filterstandzeit und Abreinigung nach EN 16770 Kapitel 5.6.2 sowie der Ergonomie nach Kapitel 5.8 7.3 Prüfung Leistung nach EN 16770 Kapitel 5.6.2 7.4 Prüfung Leistungs-Anzeige nach EN 16770 Kapitel 5.6.3 8 Prüfung Benutzerinformation nach EN 16770 Kapitel 6 Die ausführlichen Inhalte der Teile 1 bis 8 des Anhangs 1 werden bei Interesse zugesandt. Bitte unter pz-holz.fbhm@bghm.de anfragen. Seite 1

Prüfgrundlagen Anhang 2 Regelwerke 1 EG-Regelungen Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, insbesondere Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt. Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt. Hinweis: Die jeweiligen Übergangsfristen werden beachtet. 2 Harmonisierte europäische Normen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin) EN 1093-6 Sicherheit von Maschinen Bewertung der Emission von luftgetragenen Gefahrstoffen Teil 6: Masseabscheidegrad, diffuser Auslass 11.2008 EN 1127-1 Explosionsfähige Atmosphären Explosionsschutz Teil 1: Grundlagen und Methodik 10.2011 EN 12599 Lüftung von Gebäuden Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen 01.2013 EN 14460 Explosionsfeste Geräte 07.2007 EN 16211 EN 16770 EN 60204-1/A1 EN ISO 3746 Lüftung von Gebäuden Luftvolumenstrommessung in Lüftungssystemen Verfahren Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen Absauganlagen für Holzstaub und Späne für Innenaufstellung Sicherheitstechnische Anforderungen Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen Akustik Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene 10.2014 *) 10.2009 03.2011 Seite 1

Prüfgrundlagen Anhang 2 EN ISO 4414 EN ISO 4871 EN ISO 11201 EN ISO 12100 EN ISO 13849-1 EN ISO 13849-2 EN ISO 14119 pren ISO 14120 Fluidtechnik Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile Akustik Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten in einem im Wesentlichen freien Schallfeld über einer reflektierenden Ebene mit vernachlässigbaren Umgebungskorrekturen Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung Sicherheit von Maschinen Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze Sicherheit von Maschinen Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 2: Validierung Sicherheit von Maschinen Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen Leitsätze für Gestaltung und Auswahl Sicherheit von Maschinen Trennende Schutzeinrichtungen Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen 04.2011 11.2009 10.2010 03.2011 12.2008 02.2013 03.2014 09.2013 *) Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prüfgrundsatzes befindet sich die Norm pren 16770 in der Vorbereitung zur Schlussabstimmung. Sie ist damit in einem stabilen Zustand bezüglich der technischen Anforderungen. Mit einer Veröffentlichung dieser Norm als EN 16770 wird Anfang/Mitte 2016 gerechnet. Seite 2

Prüfgrundlagen Anhang 2 3 Internationale Normen ISO 6184-1 Explosionsschutzsysteme; Teil 1: Bestimmung der Explosionsindices von brennbaren Stäuben in der Luft 11.1985 4 Zusätzlichen Rechtsanforderung zur GS-Zeichen-Zertifizierung (Bezugsquelle: http://www.baua.de/de/produktsicherheit/marktueberwachung/pdf/afps- GS-2014-01-PAK.pdf) AfPS GS 2014:01 PAK Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS- Zeichens - Spezifikation gemäß 21 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG 08.2014 5 DGUV-Informationen (Bezugsquelle: http://bibliothek.arbeitssicherheit.de/) DGUV-I 213-541 Verfahren zur Bestimmung von Holzstaub 10.2006 DGUV-I 209-044 Holzstaub; Gesundheitsschutz 07.2009 Seite 3

Anhang 3 Ab w i c k l u n g e i n e s P r ü f a u f t r a g e s 1 Antrag Anträge auf Prüfung und Zertifizierung sind der Prüf- und Zertifizierungsstelle schriftlich mit dem in diesem Anhang dargestellten Vordruck zu erteilen. 2 Angebot und Vertrag Nach Eingang der Antragsunterlagen wird dem Antragssteller entsprechend der Gebührenordnung ein Angebot unterbreitet und der Prüfvertrag zugesandt. 3 Auftragsannahme Der von beiden Parteien unterschriebene Prüfvertrag gilt als Auftragsannahme. 4 Vergabe von Unteraufträgen Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann nach Abstimmung mit dem Auftraggeber für folgende Teilprüfungen Unteraufträge an andere Prüflaboratorien vergeben, z.b. für Prüfung von elektrischen Baugruppen, Prüfung von Steuerungen, Prüfung von Umwelteinflüssen, Prüfung von Elektromotoren, Prüfung der Schutzart elektrischer Komponenten, Prüfung von Schutzeinrichtungen, Analyse emittierter Gefahrstoffe, z. B. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Staubemissionsmessungen, Prüfung der Mindestüberdruckfestigkeit des Entstaubergehäuses, Prüfung der elektro-magnetischen Verträglichkeit (EMV). 5 Vorbereitung der Prüfung 5.1 Sofern die Prüfung nicht im prüfstelleneigenen Labor sondern beim Auftraggeber vor Ort durchgeführt wird, muss der Raum für die Prüfung folgenden Anforderungen genügen: ausreichende Raumgröße, zuträgliche Temperatur, Ausschluss einer Gefährdung des Prüfpersonals durch betriebliche Abläufe, Schreibarbeitsplatz für das Personal, elektrische Anschlüsse für Mess- und Prüfgeräte (230 V), keine Beeinträchtigung durch Umgebungsgeräusche > 75 db(a). 5.2 Das für die Prüfung erforderliche betriebsbereite Baumuster ist vom Auftraggeber zum vereinbarten Prüftermin einschließlich des angebotenen Sonderzubehörs bereitzustellen. Seite 1

Anhang 3 5.3 Auf Anforderung des Prüflabors müssen Personen anwesend sein, die die erforderlichen Auskünfte über Bau, Ausrüstung und Funktionsweise der Maschine oder des Produktes geben können. 5.4 Bei Prüfungen außerhalb des Prüflabors muss die Maschine betriebsbereit angeschlossen sein. 5.5 Sofern das zu prüfende Baumuster bereits an einen Dritten ausgeliefert wurde, hat der Auftragsgeber dafür zu sorgen, dass auch dort die in den Abschnitten 5.1 bis 5.4 genannten Anforderungen eingehalten sind. 5.6 Wird zu Beginn einer Prüfung festgestellt, dass die in den Abschnitten 5.1 bis 5.4 genannten Anforderungen ganz oder teilweise nicht eingehalten sind, kann der verantwortliche Prüfer das Prüfverfahren zu Lasten des Auftraggebers abbrechen. 5.7 Bei Prüfungen mit dem Ziel der Vergabe eines GS-Zeichens wird vom Prüfer eine Besichtigung der Fertigungsstätte des betroffenen Herstellers durchgeführt. Das Ergebnis wird dokumentiert. 6 Wiederholungsprüfung 6.1 Eine Wiederholungsprüfung ist dann notwendig, wenn ein Auftrag für die Prüfung und Zertifizierung erteilt wurde und bei der erstmaligen Prüfung Mängel festgestellt wurden. 6.2 Wenn der Auftraggeber die im Prüfbericht aufgeführten Mängel beseitigt hat, unterrichtet er die Prüf- und Zertifizierungsstelle, gegebenenfalls unter Beifügung geeigneter Unterlagen. 6.3 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle entscheidet, ob für eine Wiederholungsprüfung ein geändertes Baumuster vorzustellen ist oder ob die Beseitigung der Mängel durch vorlegen geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden kann. 6.4 Nach der ersten Wiederholungsprüfung mit negativem Ergebnis kann eine weitere Wiederholungsprüfung stattfinden. Führt auch diese zu einem negativen Ergebnis, entscheidet die Prüf- und Zertifizierungsstelle, ob das Prüfverfahren abgebrochen wird. 6.5 Eine Wiederholungsprüfung mit einem geänderten Baumuster sollte in der Regel spätestens 9 Monate nach der Zustellung des Prüfberichtes vereinbart werden. Bei Nachweis der Beseitigung der Mängel durch Vorlage von Unterlagen sollten diese spätestens 9 Monate nach Zustellung des Prüfberichtes bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle vorliegen. 7 Zertifikat für das geprüfte Baumuster 7.1 Zertifizierung Die Zertifizierung erfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der vom Prüflabor vorgelegten Prüfberichte. 7.2 Art des Zertifikates Die Zertifizierungsstelle stellt nach einer positiven Konformitätsbewertung anhand der vom Prüflabor vorgelegten Prüfberichte folgende Zertifikate aus: ein GS-Zertifikat und ein DGUV Test-Zertifikat mit dem Zusatz H3, Reststaubgehalt 0,1 mg/m 3 sicher eingehalten (Holzstaub), Seite 2

Anhang 3 7.3 Gültigkeit des Zertifikates Die Gültigkeit der ausgestellten Zertifikate wird begrenzt auf höchstens 5 Jahre. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann die Rückgabe eines ungültig gewordenen Zertifikates vom Auftraggeber verlangen. 8 Kennzeichnung der Maschine Bei Kennzeichnung einer Maschine, für die ein DGUV Test-Zertifikat erteilt wurde, muss dem DGUV Test-Zeichen der Zusatz H3, Reststaubgehalt 0,1 mg/m 3 sicher eingehalten (Holzstaub) bzw. angefügt werden. 9 Aufzeichnungen über Beanstandungen Die der Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Anforderung zur Einsicht vorzulegenden Aufzeichnungen über Beanstandungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des zertifizierten Produktes bestehen insbesondere aus: Mängelanzeigen der gewerblichen Unfallversicherungsträger und der staatlichen Marktaufsicht, Mängelberichten von Messekommissionen aufgrund Besichtigung des Produktes anlässlich von Ausstellungen, Beanstandungen von Betreibern. 10 Kontrollmaßnahmen Mit Erteilen eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit Kontrollmaßnahmen einverstanden. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist bei baumustergeprüften Produkten zu Kontrollmaßnahmen verpflichtet. Sofern ein GS-Zertifikat ausgestellt wurde, werden die Kontrollmaßnahmen jährlich durchgeführt. Bei allen anderen Zertifikaten für baumustergeprüfte Produkte erfolgen die Kontrollmaßnahmen in der Regel im Turnus von 2 Jahren. Die Kontrollmaßnahmen können bestehen aus a) Durchführung einer Stichprobenprüfung an einem aus der laufenden Fertigung entnommenen Produkt durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle, b) Nachweis eines zertifizierten und für die Zeit der Gültigkeit des Zertifikates aufrechterhaltenen Qualitätsmanagementsystems für die Herstellung der geprüften Produkte sowie die Überwachung dieses Systems. Der Umfang der Stichprobenprüfung wird durch den Fachbereich Zertifizierung festgelegt. Die Stichprobenprüfung sowie die Überwachung des Qualitätsmanagementsystems werden dokumentiert. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung des Berichtes. Sofern erforderlich, leitet die Zertifizierungsstelle weitere Maßnahmen ein. Seite 3

Name und Anschrift des Antragstellers: DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Holz Fachbereich Holz und Metall Vollmoellerstraße 11 70563 Stuttgart Zeichen des Antragstellers Datum Antrag für die Prüfung eines Entstaubers (Holzbearbeitung) Baumusterprüfung nach 21 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und der Richtlinie 2006/42/EG mit Ausstellung eines GS-Zertifikates und eines DGUV Test-Zertifikates zur Kennzeichnung mit dem DGUV Test-Zeichen H3 Der Antrag wird gestellt für die Prüfung des folgenden Erzeugnisses: Bezeichnung:... Typ(en):... Hersteller:... Fertigungsstätte(n):... Das Erzeugnis wird serienmäßig hergestellt. Prüfungen an o.g. Erzeugnis oder an Teilen davon wurden bereits/noch nicht **) in Auftrag gegeben/durchgeführt *) bei...**). Die Antragsunterlagen sind beigefügt.... (Unterschrift des Antragstellers) *) Nichtzutreffendes streichen **) Zutreffendenfalls bitte Unterlagen beifügen Z-11.1/300