Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

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Transkript:

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster

28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft. 28 StGB regelt die Strafbarkeit von Tätern und Teilnehmern im Hinblick auf besondere persönliche Merkmale. Besondere persönliche Merkmale isd 14 Abs. 1 StGB sind alle diejenigen Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände, welche die Person des Täters, seine Motive und Beweggründe beschreiben. Die Norm ist damit nur auf täterbezogene, nicht aber auch auf tatbezogene Merkmale anwendbar. Für die Mordmerkmale des 211 Abs. 2 StGB bedeutet dies, dass 28 StGB nur auf die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe, welche täterbezogene Merkmale sind, Anwendung findet, für die (tatbezogenen) Mordmerkmale der 2. Gruppe aber keine Relevanz hat!

28 StGB Regelung des 28 Abs. 1 StGB: Norm gilt für strafbegründende persönliche Merkmale und ist unmittelbar nach der Schuld zu prüfen, da es sich um einen Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (Strafrahmenverschiebung). Ausgangssituation: Täter weist ein strafbegründendes persönliches Merkmal auf, was der Teilnehmer weiß (sonst greift 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ein), beim Teilnehmer fehlt aber das strafbegründende persönliche Merkmal. Folge des 28 Abs. 1 StGB: Dem Teilnehmer werden die strafbegründenden persönlichen Merkmale des Haupttäters zugerechnet, es bleibt bei der akzessorischen Haftung. Aber es erfolgt eine obligatorische Strafmilderung, um der geringeren Schuld des Teilnehmers Rechnung zu tragen.

28 StGB Regelung des 28 Abs. 2 StGB: Norm gilt für strafmodifizierende (strafschärfende, strafmildernde oder strafausschließende) persönlichemerkmale und ist auf der Tatbestandsseite unmittelbar hinter dem subj. TB zu prüfen, da sie bei Vorliegen oder Fehlen von besonderen persönlichen Merkmale in der Person des Teilnehmers zu einer Tatbestandsverschiebung führt. Der Täter oder Teilnehmer, in dessen Person strafmodifizierende persönliche Merkmale vorliegen, haftet gem. 28 Abs. 2 StGB aus dem Tatbestand, der dieses Merkmal enthält. Der Täter oder Teilnehmer, in dessen Person keine strafmodifizierenden persönliche Merkmale vorliegen, haftet gem. 28 Abs. 2 StGB nur aus dem Tatbestand, der dieses Merkmal nicht enthält.

Streit zum Verhältnis von Mord und Totschlag Ob es sich bei den Mordmerkmalen der 1. und 3. Gruppe des 211 Abs. 2 StGB um strafbegründende ( 28 Abs. 1 StGB) oder strafschärfende ( 28 Abs. 2 StGB) Merkmale handelt, richtet sich danach, wie man das Verhältnis von 211 StGB und 212 StGB bewertet: Nach Rspr.: strafbegründend nach 28 Abs. 1 StGB = 211 und 212 stehen in einem aliud-verhältnis zueinander und stellen selbstständige Tatbestände mit einem jeweils eigenen Unrechtsgehalt dar; es besteht ein qualitativer Unterschied Argumente: Gesetzeswortlaut spricht von Mörder und Totschläger Systematische Stellung des 211 StGB vor dem 212 StGB spricht gegen die Annahme einer Qualifikation (ansonsten folgt im Gesetz die Qualifikation dem Grunddelikt und nicht umgekehrt); das Grunddelikt würde sonst auf die Qualifikation verweisen ( ohne Mörder zu sein ) Sehr weit auseinanderliegende Strafandrohungen sprechen für qualitativen Unterschied

Streit zum Verhältnis von Mord und Totschlag Nach h.l.: strafmodifizierend/-schärfend nach 28 Abs. 2 StGB = 211 und 212 stehen in einem Stufenverhältnis zueinander, 211 StGB stellt eine qualifizierende unselbstständige Abwandlung zum Grundtatbestand des 212 StGB dar; es besteht ein bloß quantitativer Unterschied Argumente: Begrifflichkeiten Mörder und Totschläger entspringen einer nur noch historisch relevanten, überholten Typenlehre Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation ist teleologisch und nicht systematisch zu bestimmen Qualifikation unterscheidet sich von einem Grundtatbestand durch einen größeren Unrechtsgehalt und nicht durch ihre Gesetzesstellung Alle Merkmale des Totschlags sind im Mord enthalten (selbst nach Ansicht der Rspr. ist der Unrechtsgehalt des Totschlags im Mord enthalten), dies zeigt auch der jeweilige Wortlaut der Vorschriften ( einen Menschen tötet ist deckungsgleich) Rspr. kann nicht alle Fallkonstellationen divergierender Mordmerkmale beim Täter und Teilnehmer befriedigend lösen

Verortung der Problematik des 28 StGB anhand des Beispiels der Anstiftung nach 26 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat eines anderen isd 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB Bestimmen 2. Subjektiver Tatbestand(sog. doppelter Anstiftervorsatz ) Vorsatz bzgl. der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat Vorsatz bzgl. des Bestimmens 3. Tatbestandsverschiebung nach 28 Abs. 2 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Strafrahmenverschiebung nach 28 Abs. 1 StGB