Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes für Pflegepersonen

Ähnliche Dokumente
Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende. a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Änderungen ab 2017 im Arbeits- und Sozialrecht

Änderungen und Neuregelungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums

Das ändert sich im neuen Jahr

BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr

Was sich in diesem Jahr ändert

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019

Das ändert sich im neuen Jahr

Das ändert sich I. Arbeit und Soziales. Nr.: 01/2016 Datum: 7. Januar 2016

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017

Arbeit und Soziales. Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit

BeauftragtefürChancengleicheit amarbeitsmarkt (BCA)

Neuer Garantiezins bei Lebensversicherungen

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019

Das ändert sich im neuen Jahr

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Palliativversorgung. & Soziales

SV-Rechengrößen in 2016 und 2017

Das ändert sich im neuen Jahr

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht Teil 2

2,35% Arbeitnehmer: 1,175% Arbeitgeber: 1,175% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,675% Arbeitgeber: 0,675% 0,25%

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

Aktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Pflegeleistungen ab 2017

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum AOK NORDWEST Frank Neuser

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur. Sicherung des Lebensunterhalts nach dem. SGB II für das Jahr 2018

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland

Werte - Zahlen - Tabellen

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur. Sicherung des Lebensunterhalts nach dem. SGB II für das Jahr 2019

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent.

Sozialversicherung 2017

Sozialversicherung 2018

Die Landwirtschaftliche Pflegeversicherung

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017

Beschäftigung von Rentnern

RD NRW Newsletter. Inhaltsverzeichnis. - Leistungsrecht SGB II - Januar 2016

Die Betriebsrentenreform

Rechengrößen West 2017 Jahr Monat Woche Kalendertag

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2017

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung

Beschäftigung von Rentnern

2 Beschäftigte Pensionäre

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

NEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Informationen für Beihilfeberechtigte

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (05/08)

Die Flexirente Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Sie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen

BASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung

SV-Rechengrößen in 2015 und 2014

Beschäftigung von Rentnern

Agenda. Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

Beihilfe. Pflegeleistungen ab 01. Januar Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem

QUARTALSSTATISTIK DER LANDW. PFLEGEKASSE ÜBER EINNAHMEN UND AUSGABEN SOWIE MITGLIEDER (PV45) BERICHTSZEITRAUM: VOM bis

Rundschreiben Nr. 1/2012

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung

Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in die Rente Instrumente für die Sozialwirtschaft

Sie pflegen Wir sind für Sie da! Soziale Sicherung. der Pflegepersonen

Das ändert sich im neuen Jahr

SEMINAR Alles Wichtige für das Jahr 2018

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Pflegekasse bei der. Pflegekasse. AOK Gesundheitskasse

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Sie pflegen Wir sind für Sie da! Soziale Sicherung. der Pflegepersonen

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

Häusliche Pflege oder Heim?

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung

Sozial-Info. Rente Februar Die Flexirente. Neuerungen ab dem 14. Dezember 2016

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (05/10)

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Überblick Deutscher Bundestag WD /18

Pflegepflichtversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung. Bezieher. von Arbeitslosengeld II

Fachliche Information 05/2014


Transkript:

Nr.: 01/2017 Datum: 2. Januar 2017 Was sich in diesem Jahr ändert Ob in der Pflege, beim Mindestlohn, bei Hartz IV oder bei den Steuern: Im neuen Jahr gibt es in vielen Bereichen Neuerungen. Wesentliches haben wir hier im Überblick zusammengefasst. Arbeit und Soziales Gesetzlicher Mindestlohn Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Änderungen ergeben sich dadurch unter anderem für Minijobber. Durch die Anhebung stehen ihnen jeden Monat etwa zwei Stunden weniger zur Verfügung bis die 450 Euro erreicht sind. Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ab dem 1. Januar 2017 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII: - für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 409 Euro (RBS 1) - für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 368 Euro (RBS 2) - für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 327 Euro (RBS 3) - für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 311 Euro (RBS 4) - für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 291 Euro (RBS 5) - für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 Euro (RBS 6) Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes für Pflegepersonen Zum 1. Januar 2017 wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer weitreichenden Versicherungspflicht neu geregelt. Versicherungspflichtig sind danach Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens " 2" in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung, in erster Linie also Arbeitslosengeld, hatte. Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt.

2 Mit der Neuregelung entfallen die bis Ende des Jahres 2016 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit. Eine Übergangsregelung stellt jedoch sicher, dass die bisher versicherten Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die ab 1. Januar 2017 bestehende Versicherungspflicht überführt werden. Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze Zum 1. Januar 2017 entfällt der bisher anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind. Damit soll ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geleistet werden. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021. Änderung der Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrenten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) werden künftig nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Eine Altersrente muss danach nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Ausweitung der Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen Unternehmen Zum 1. Januar 2017 entfällt bei einer Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Bundesagentur für Arbeit in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen. Änderungen aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II (Rechtsvereinfachung) sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Für Leistungsberechtigte, die eine einmalige Einnahme, mit der der Lebensunterhalt bestritten werden sollte, bereits vorzeitig verbraucht haben und deshalb ergänzender Leistungen bedürfen, wird ein Anspruch auf ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts eingeführt. Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten zukünftig Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik von den Agenturen für Arbeit. Insolvenzgeld Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2017 von bisher 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,09 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2017. Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.

3 Sozialversicherungsrechengrößen Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2015) turnusgemäß angepasst: West Ost Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 6.350 76.200 5.700 68.400 Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.350 76.200 5.700 68.400 Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.800 57.600 4.800 57.600 Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.350 52.200 4.350 52.200 Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.975 * 35.700 * 2.660 31.920 vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 37.103 * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Sachbezugswerte 2017 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2015 bis Juni 2016 um 1,9 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 236 Euro auf 241 Euro (Frühstück auf 51 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 95 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2017 bleibt stabil und liegt weiterhin bei 1,1 Prozent. Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2017 beträgt weiterhin 84,15 Euro monatlich. Gleitzonenfaktor 2017 Ab dem 1. Januar 2017 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7509.

4 Gesundheit und Pflege e ersetzen Pflegestufen Im Rahmen der Pflegereform kommt es ab Januar 2017 zu weiteren Veränderungen. Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf e, die meisten erhalten durch die Umstellung monatlich mehr Geld. Im stationären Bereich wird ein einrichtungseinheitlicher Eigenbetrag eingeführt. Um die Pflegereform zu finanzieren, werden die Beiträge erhöht. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent. Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2017 PSG II Leistungen 1 2 3 4 5 Pflegesachleistung 36 123 SGB XI Pflegegeld 37 SGB XI Entlastungsbetrag 45 b Abs. 1 SGB XI Pflegeberatung 37 Abs. 3 SGB XI Verhinderungspflege 39 Abs. 1,2,3 SGB XI Kurzzeitpflege 42 SGB XI Tages-/ Nachtpflege 41 SGB XI Vollstationäre Pflege 43 SGB XI Pflegehilfsmittel (technische) 40 SGB XI Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch bestimmte) 40 123 SGB XI Pro Monat 0 689 1.298 1.612 1.995 Pro Monat 0 316 545 728 901 Pro Monat 1 1 1 1 1 Pro Besuch 23 (1x halbjährlich) 23 (1x halbjährlich) 23 (1x halbjährlich) 33 (1x vierteljährlich) 33 (1x vierteljährlich) Pro Jahr 0 1612 1612 1612 1612 Pro Jahr 0 1612 1612 1612 1612 Pro Monat 0 689 1298 1612 1995 Pro Monat 1 770 1262 1775 2005 Pro Monat Pro Monat 40 40 40 40 40 Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen 40 4, 5 SGB XI Je Maßnahme 4000 4000 4000 4000 4000 Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.v.

5 Rente und Steuern Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67 Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1952 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen. Ab 1. Januar 2017 sind auch Bezieher einer vorzeitigen Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie neben dem Bezug einer solchen Vollrente weiterhin arbeiten. Bezieher einer Vollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind ab Januar 2017 zwar weiterhin versicherungsfrei, wenn sie parallel zum Rentenbezug weiter arbeiten; sie können aber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Für diesen Fall müssen sie auch Rentenversicherungsbeiträge zahlen, erwerben hierdurch aber zusätzliche Rentenanwartschaften. Höherer Steueranteil für Neurentner Wer 2017 in Rente geht, muss 74 Prozent seiner Rente versteuern. Bisher lag der steuerpflichtige Anteil bei 72 Prozent. Das bedeutet im Umkehrschluss: Nur noch 26 Prozent der Bezüge sind im kommenden Jahr steuerfrei. Steuerfreies Einkommen Ab 1. Januar 2017 steigt der Grundfreibetrag um 168 Euro auf 8.820 Euro. Bis zu dieser jährlichen Einkommenshöhe muss ein Single keine Steuern zahlen. Das Doppelte, also 17.640 Euro, steht Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Absetzbare Vorsorgeaufwendungen Im Jahr 2017 können Steuerzahler mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Der absetzbare Betrag steigt von 82 auf 84 Prozent. Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Umzugspauschale: Ab Februar höhere Beträge absetzbar Wer berufsbedingt umziehen muss, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Im Februar 2017 erhöhen sich die Beiträge für die Umzugspauschale für Paare und Singles. Aber auch Beträge für weitere Familienmitglieder wie z.b. Kinder können umfangreicher als bisher in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

6 Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag, Unterhalt Kindergeld Das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Monat und Kind. Folglich erhalten Erziehungsberechtige ab 2017 für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro im Monat, für das dritte Kind 198 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 223 Euro. In der Regel wird das Kindergeld bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt, in etlichen Fällen sogar noch bis zu seinem 25. Geburtstag. Kinderfreibetrag erhöht sich um 108 Euro Ab 2017 steigt der Kinderfreibetrag von 4.608 Euro auf 4.716 Euro für verheiratete Eltern bzw. eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Hinzu kommen 2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das ergibt insgesamt einen Freibetrag von 7.356 Euro pro Kind für 2017. Kinderzuschlag Wer wenig verdient, bekommt einen Kinderzuschlag. Er wird Anfang 2017 um 10 Euro auf je 170 je Monat erhöht. Unterhalt für Trennungskinder Trennungskinder in Deutschland haben zum kommenden Jahreswechsel Anspruch auf mehr Unterhalt. In der neuen, bundesweit angewendeten "Düsseldorfer Tabelle" werden die Mindestbedarfssätze von unterhaltsberechtigten Kindern am 1. Januar 2017 erhöht. Der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen steigt hingegen nicht. Sonstiges Reformationstag Anlässlich des Reformationsjubiläums ist Dienstag, der 31. Oktober 2017 in ganz Deutschland einmalig Feiertag. Denn an diesem Tag jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers 95 Thesen an der Schlosskirche in Wittenberg zum 500. Mal. Neue Regelungen für Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr Im Rahmen einer Novelle der Straßenverkehrsordnung ändert sich einiges für Autofahrer und Radfahrer. Radfahrer dürfen sich u.a. nicht mehr an Fußgängerampeln orientieren, Eltern können ihre Kinder nun mit dem Fahrrad auf dem Fußweg begleiten und die Gebühren für HU und Führerschein steigen. Roaming-Gebühren werden abgeschafft Beim Telefonieren im EU-Ausland fallen ab dem 15. Juni 2017 die Auslandsaufschläge weg. Diese Gebühren dürfen dann innerhalb der EU nicht mehr zusätzlich zum gebuchten Tarif erhoben werden. Auch Datennutzung darf dann nicht mehr kosten als in Deutschland. Doch es gibt Ausnahmen.

7 Inkassofirmen dürfen früher eintreiben Säumige Rundfunkbeitragszahler können ab 2017 schon deutlich früher Post von Inkassofirmen bekommen als bisher. Grund dafür ist eine Änderung der Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten. Bislang musste vor der Beauftragung eines Inkassounternehmens zunächst ein Vollstreckungsversuch durch Behörden - also etwa einen Gerichtsvollzieher - unternommen werden. Durch die Änderungen können Inkassounternehmen nun schon vor dem Gerichtsvollzieher aktiv werden. DVB-T wird abgeschaltet In der Nacht zum 29. März 2017 wird das Signal von DVB-T auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Wer dafür nicht vorgesorgt und sich etwa eine zusätzliche Settop-Box besorgt hat, wird dann über das digitale Antennen-Fernsehen keinen Empfang mehr haben. Für den Empfang von Privatsendern muss zukünftig gezahlt werden. Neuer 50-Euro-Schein kommt in Umlauf EU-Bürger müssen sich an einen neuen 50-Euro-Schein gewöhnen. Die zweite Generation der Euro-Banknoten seit Einführung des gemeinsamen europäischen Bargelds im Jahr 2002 bekommt erneut Zuwachs. Der neue Fünfziger soll ab dem Frühjahr 2017 in Umlauf gebracht werden.