17.2 Diäten für die Mitglieder des Deutschen Bundestages

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Transkript:

17.2 Diäten für die Mitglieder des Deutschen Bundestages Stand: 25.9.2017 Die ursprünglich steuerfreie Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Deutschen Bundestages bezeichnete man als Diäten. Diese wurden 1977 von einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung abgelöst. Das Grundgesetz bestimmt in Art. 48 Abs. 3 Satz 1, dass Abgeordnete Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 1971 (veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 285 ff.) und vor allem in seinem sog. Diäten- Urteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, S. 296 ff.) festgestellt, dass das Abgeordnetenmandat zu einem full-time-job geworden sei. Die Höhe der Entschädigung müsse der Bedeutung des Mandats und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung angemessen sein. Weiterhin müsse die Entschädigung eine ausreichende Existenzgrundlage für die Abgeordneten und ihre Familien während der Dauer der Parlamentszugehörigkeit bieten. Diese Vorgaben berücksichtigte der Bundesgesetzgeber bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977, indem er als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge solcher Amtsinhaber wählte, die einer den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Wie frühere Gesetze wählt auch das am 16. Juli 2014 in Kraft getretene Dreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes als Bezugsgröße. Bundestagsabgeordnete und die bezeichneten Richter nehmen ihre Tätigkeit in verfassungsrechtlich garantierter Weisungsfreiheit wahr. Außerdem entscheiden Mitglieder des Deutschen Bundestages und Richter an obersten Gerichtshöfen des Bundes mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet. Die Jahresbezüge dieser Personengruppe wurden bisher nicht erreicht. Die Abgeordnetenentschädigung ( 11 Abs. 1, 3 AbgG) beträgt seit dem 1. Juli 2017 9 541,74 Euro. Sie wird gemindert um 1 / 365 zur Kostendämpfung in Ansehung der Pflegeversicherung (also ab 1. Juli 2017: 9 515,60 Euro). Ihre Abgeordnetenentschädigung ist einkommensteuerpflichtig. Die monatliche Entschädigung wurde erstmals zum 1. Juli 2016 nach dem in 11 Abs. 4 AbgG geregelten Verfahren angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Der angepasste Betrag der Entschädigung wird jeweils in einer Bundestagsdrucksache (vgl. 18/8110, 18/11900) veröffentlicht. Das Anpassungsverfahren bleibt nach 11 Abs. 5 AbgG für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb dieser Frist kein solcher Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert. Der Bundestagspräsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, die Bundestagsvizepräsidenten in Höhe der Hälfte der Abgeordnetenentschädigung, die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen Seite 1 von 5

Kontrollgremiums in Höhe von 15 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung ( 11 Abs. 2 AbgG). Abgeordnete erhalten keine jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) oder spezielle Familienzuschläge. Kostenpauschale Die steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete ( 12 Abs. 2 AbgG, 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz - EStG) soll die Aufwendungen abdecken, die durch die Ausübung des Mandats entstehen. Darüber hinausgehende Kosten bleiben unberücksichtigt. Sie können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Abgeordnete gibt es keine Werbungskosten. Die Kostenpauschale wird dem Grundsatz des freien Mandats am ehesten gerecht. Zudem ist eine Pauschale, die sich am Durchschnittsaufwand aller Abgeordneten orientiert, die gerechteste und kostengünstigste Lösung. Sie dient zum Ausgleich, insbesondere von Ausgaben für die Einrichtung und Unterhaltung eines oder mehrerer Wahlkreisbüros, Mehraufwendungen am Sitz des Parlaments in Berlin, z. B. für die Zweitwohnung, und bei Reisen mit Ausnahme von Dienstreisen, Fahrtkosten in Ausübung des Mandats, Ausgaben für Wahlkreisbetreuung, Repräsentationen, Einladungen usw. Seit Januar 2017 beträgt die Kostenpauschale monatlich 4 318,38 Euro. Sie wird jährlich zum 1. Januar an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst. Fahrtkosten in Ausübung des Mandats Mitglieder des Deutschen Bundestages haben ein Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG (Artikel 48 Abs. 3 Satz 2 GG, 16 Abs. 1 AbgG). Dafür wird ihnen eine Jahresnetzkarte zur Verfügung gestellt, die auch für die Berliner S-Bahn und eine Reihe von Privatbahnen gilt. Kosten im Inland für in Ausübung des Mandats vorgenommene Flug- und Schlafwagenreisen sowie für Reisen mit Privatbahnen, für die die Jahresnetzkarte nicht gilt, werden bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis erstattet ( 16 Satz 2 AbgG). Kosten für Fahrten mit der Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) werden gegen Nachweis erstattet ( 12 Abs. 4 Nr. 2 AbgG). Außerdem können Abgeordnete die Dienstwagen des Deutschen Bundestages (Fahrbereitschaft) im Stadtgebiet von Berlin nutzen ( 12 Abs. 4 Nr. 3 AbgG). Übergangsgeld Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag erleichtern. Es trägt dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Diese sollen sich ganz ihrem Mandat widmen können und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, sich schon während ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag um ihre berufliche Existenz nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag zu bemühen. Das Übergangsgeld wird für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung ( 11 Abs. 1 AbgG) einen Monat lang gewährt, höchstens jedoch 18 Monate lang. Bei der Berechnung gilt eine Mitgliedszeit von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr. Ab dem zweiten Monat werden alle Erwerbs- Seite 2 von 5

und Versorgungseinkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes auf das Übergangsgeld angerechnet. Altersentschädigung Die Altersentschädigung ist wesentlicher Bestandteil der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG. Hierauf hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Oktober 1971 und im sog. Diäten-Urteil vom 5. November 1975 hingewiesen. Die Altersentschädigung dient dazu, die Versorgungslücke zu schließen, mit der die Tätigkeit im Parlament und der damit häufig einhergehende Verzicht auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit verbunden ist. Der Steigerungssatz der Altersentschädigung für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ist zum 1. Januar 2008 von zuletzt 3 % auf 2,5 % der Entschädigung nach 11 AbgG gesenkt worden. Der Höchstbemessungssatz von 65 % wird somit erst nach 26 Mandatsjahren erreicht. Ab der Mitgliedschaft in der 19. Wahlperiode kann die Altersentschädigung auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. In diesem Fall mindert sich die Altersentschädigung um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Versorgungsabfindung Abgeordnete erhalten auf Antrag eine Versorgungsabfindung, wenn sie aufgrund nur kurzer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag weder einen Anspruch auf Altersentschädigung noch eine entsprechende Versorgungsanwartschaft erworben haben ( 23 AbgG). Dabei haben sie die Möglichkeit, unter folgenden Varianten zu wählen: Zahlung einer Versorgungsabfindung für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag in die gesetzliche Rentenversicherung zzgl. eines Zuschlages von 20 % oder Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Nachversicherung in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder Berücksichtigung der Mandatszeit als anrechenbare Zeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten. Kranken- und Pflegeversicherung Die Abgeordneten können wählen zwischen Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben und einem Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, deren hälftigen Beitrag der Bundestag trägt. Rund die Hälfte der Abgeordneten hat sich für den Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung entschieden. Von Leistungsbegrenzungen bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist diese Gruppe von Abgeordneten unmittelbar selbst betroffen. Die Abgeordneten, die beihilfeberechtigt sind, unterliegen den Änderungen des Beihilferechts, weil Reformen im Bereich der gesetzlichen Sicherungssysteme stets wirkungsgleich auch auf die Bundesbeamten übertragen werden. Somit sind die Abgeordneten von Reformen im Gesundheitssystem nicht ausgenommen, sondern von diesen betroffen wie andere Versicherte auch. Seite 3 von 5

Hinterbliebenenversorgung Ehegatten, Lebenspartner sowie leibliche und angenommene Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Deutschen Bundestages erhalten nach dessen Ableben zum einen fällige, noch nicht abgerechnete Leistungen (Entschädigung, Kostenpauschale, Beihilfen, Reisekosten) und zum anderen finanzielle Unterstützungen, um die neue Lebenssituation bewältigen zu können, vor allem Witwen- bzw. Witwergeld und Waisengeld. Steuerpflicht Die Abgeordnetenentschädigung, das Übergangsgeld und alle Versorgungsbezüge (Altersentschädigung, Versorgungsabfindung, Überbrückungsgeld und Hinterbliebenenversorgung) sind einkommensteuerpflichtig ( 22 Nr. 4 EStG). Die Besteuerung erfolgt aufgrund der Einkommensteuererklärung, die vom Leistungsempfänger gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben ist. Höhe der Diäten Zeitabschnitt Entschädigung (steuerpflichtig) 1 allgemeine Kostenpauschale (steuerfrei) 2 1.7.1989 30.6.1990 9 221 DM 5 274 DM 1.7.1990 30.6.1991 9 664 DM 5 443 DM 1.7.1991 30.6.1992 10 128 DM 5 765 DM 1.7.1992 30.9.1995 10 366 DM 5 978 DM 1.10.1995 31.12.1995 11 300 DM 5 978 DM 1.1.1996 31.12.1996 11 300 DM 6 142 DM 1.1.1997 30.6.1997 11 300 DM 6 251 DM 1.7.1997 31.12.1997 11 825 DM 6 251 DM 1.1.1998 31.3.1998 11 825 DM 6 344 DM 1.4.1998 31.12.1998 12 350 DM 6 344 DM 1.1.1999 30.6.2000 12 875 DM 6 459 DM 1.7.2000 31.12.2000 12 953 DM 6 520 DM 1.1.2001 31.12.2001 13 200 DM 6 558 DM 1.1.2002 31.12.2002 6 878 3 417 1.1.2003 31.12.2003 7 009 3 503 1.1.2004 31.12.2004 7 009 3 551 1 Seit 1. Januar 1995 minus 1 / 365 des Betrages (vgl. 11 Abs. 3 Abgeordnetengesetz). 2 Monatliche Pauschale; bei Fernbleiben von Sitzungen wird pro Sitzung ein bestimmter Betrag abgezogen. Bei dieser Aufstellung wurde davon ausgegangen, dass der Abgeordnete an allen Sitzungen teilgenommen hat. Seite 4 von 5

Zeitabschnitt Entschädigung (steuerpflichtig) 1 allgemeine Kostenpauschale (steuerfrei) 2 1.1.2005 31.12.2005 7 009 3 589 1.1.2006 31.12.2006 7 009 3 647 1.1.2007 31.12.2007 7 009 3 720 1.1.2008 31.12.2008 7 339 3 782 1.1.2009 31.12.2009 7 668 3 868 1.1.2010 31.12.2010 7 668 3 969 1.1.2011 31.12.2011 7 668 3 984 1.1.2012 31.12.2012 7 960 4 029 1.1.2013 31.12.2013 8 252 4 123 1.1.2014 30.06.2014 8 252 4 204 1.7.2014 31.12.2014 8 667 4 204 1.1.2015 31.12.2015 9 082 4 267,06 1.1.2016 30.06.2016 9 082 4 305,46 1.7.2016 30.06.2017 9 327,21 4 318,35 1.7.2017 31.12.2017 9 541,72 4.318,35 Quelle: Deutscher Bundestag, Referat Entschädigung von Abgeordneten Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 1999, Kapitel 20.3. Seite 5 von 5