Rechtsrahmen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur - AFID, Ladsäulenverordnung, Eichrecht -

Ähnliche Dokumente
Faktenlage aus rechtlicher Sicht - die Rahmenbedingungen (inkl. LSV) Was geht - Was ist erlaubt Was nicht und wo sind Änderungen zu erwarten?

Rechtliche Fragestellungen

Faktenlage aus rechtlicher Sicht - die Rahmenbedingungen (inkl. LSV) Was geht - Was ist erlaubt Was nicht und wo sind Änderungen zu erwarten?

Vollversammlung für das Mess- und Eichwesen zum Thema E-Mobilität Braunschweig, 02. Mai 2017

Öffentliche Anhörung Messgeräte im Anwendungsbereich der E-Mobilität

Strategischer Aufbau einer deutschlandweiten Ladeinfrastruktur - Förderprogramme des BMVI

Aktuelles von Regelermittlungsausschuss und Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen

Energiedatenerfassung durch Smart Meter

Zukunftsfeld Elektromobilität Szenarien, Geschäftsmodelle und eichrechtliche Herausforderungen

2 Agenda 1. Umsetzung der EU-RL über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) 2. Laufende Aktivitäten 3. Marktanreizpaket Elekt

Informationen aus der AGME Dr. Eckhard Steep Vollversammlung Mess und Eichwesen, Braunschweig, 23. November 2017

Rechtlicher Rahmen im Schaufensterprogramm Elektromobilität Information zur Änderung des Eichrechts zum

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene

Herausforderung bei der Messung und Abrechnung komplexer Messstellen

Förderrichtlinie des Bundes: Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Rechtliche Aspekte der Nachfragesteuerung aus Sicht eines Verteilernetzbetreibers (Strom)

Ladelösungen für Elektromobile

Eichrechtliche Grundlagen im Bereich der Elektromobilität

Ausgestaltungsvorschlag für einen dezentralen Flexibilitätsmechanismus im Verteilernetz

Messstellenbetriebsgesetz

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Elektromobilität - Fördermöglichkeiten für Kommunen

Ladesäulentechnik und Ladeinfrastruktur

Name, Vorname: Anschrift Ladestation:

Netz, Energie & Verrechnung Dr. Michael Funk, BKW FMB Energie AG

Ladeinfrastruktur Ökostrom für Ihr E-Mobil.

Rüdiger Pfeil Tim Vogel 17. Oktober 2017 ALL-IP. Einführung

Aufgaben des Regelermittlungsausschusses

Aktuelle Informationen zur Elektromobilität in Garmisch-Partenkirchen und der Region

Rollout E-Ladeinfrastruktur in Hamburg

Mess- und Eichverordnung

Elektromobilität: Ladeinfrastruktur, Abrechnungssysteme Erfahrungen aus der Modellregion München

Zukunftsforum Energiewende Elektromobilität in Kommunen Programme des Bundes zur Förderung der Elektromobilität

Ladeinfrastruktur für Flotten

Rechtlicher Rahmen im Schaufensterprogramm Elektromobilität Information zur Änderung des Eichrechts zum Ergebnispapier der Begleit- und

REWAG E-Ladesäulen REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG

Rechtliche Aspekte zur Ladeinfrastruktur mit Blick auf Kommunen

ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE AC-LADEINFRASTRUKTUR LADEN IMMER DORT, WO DAS E-AUTO PARKT

PRODUKTE & LEISTUNGEN

PRODUKTE & LEISTUNGEN

Messstellenbetriebsgesetz Was kommt auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu?

Elektromobilität Zukunftstechnologie heute

PREISE UND REGELUNGEN. für die Nutzung des Stromverteilnetzes der. Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG

Das neue Mess- und Eichgesetz Alter Wein in neuen Schläuchen

Kostengünstige Ladeinfrastruktur für den ländlichen Raum

Wichtige Änderungen im Eichrecht zum

Standardisierung und Anforderungen an SMGW Administration

Ausbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur

Der Weg zum E-Mobilitätskonzept

Intelligentes Laden: Was moderne Infrastruktur künftig können muss

Platzhalter für Bild

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden

Vorläufiges Preisblatt der Energieversorgung Limburg GmbH für den Netzzugang Gas

Willkommen bei RWE emobility. Der Autostromvertrag RWE epower basic

Elektromobilität sucht Anschluss -

Konformitätsbewertungsverfahren Neue Vorgaben im Eichrecht

23. Sitzung des Arbeitskreises Energie & Verkehr des Forums für Zukunftsenergien Berlin, 24. Februar 2016

Smart Ladeinfrastrukturlösungen für Gewerbe- und Privatkunden

Workshop zum MessstellenbetriebsG. Die Organisation des Messstellenbetriebs in der Praxis. RA Dr. Marc Salevic 12. Mai 2017

Neugestaltung des gesetzlichen Messewesens in Deutschland Überlegungen und Stand des Verfahrens

DIGITALE STROMZÄHLER

Eichrechtliche Anforderungen an Smart Meter Gateways -PTB-A

Ladeinfrastruktur der RheinEnergie AG

Furgy Kongress Fachforum: Elektromobilität in der Grenzregion Schleswig-Holstein. Der echte Norden.

MID-Cert GmbH Gesellschaft für f r Zertifizierung mbh

Preisblatt für die Netznutzung des Stromverteilnetzes ab

Infrastruktur e-mobility

H F K R E C H T S A N W Ä L T E L L P W W W. H F K. D E. Ausgewählte Rechtsfragen zur Elektro-Ladeinfrastruktur

Fahren Sie schon grün? Umweltfreundlich unterwegs mit BioErdgas und Ökostrom

EW Medien und Kongresse GmbH

Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH Preisblatt Netznutzung Gas gültig ab 01. Januar 2017

Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber

Angeben und Verwenden von Messwerten

Erster Aufruf zur Antragseinreichung

Preisblatt der Erdgas Mittelsachsen GmbH für den Netzzugang Gas

be.energised Community Laden leicht gemacht

Auftanken geht am besten zuhause! AVU elektrisiert Mobilität. Wer innovativ ist, denkt an die Zukunft

Anlage a. Preisblatt des Netzbetreibers. Netzentgelte Strom ab ELE Verteilnetz GmbH

Preisblatt der ESWE Versorgungs AG für den Netzzugang Gas. gültig ab

Preisblatt. OsthessenNetz GmbH für den Netzzugang Gas

EUROPAWEIT ELEKTROMOBILITÄT VERNETZEN

Vorläufiges Preisblatt der Stadtwerke Andernach Energie für den Netzzugang Strom

Gemeindewerke Münchweiler a.d. Rodalb AöR Preisblatt Netznutzung Gas gültig ab 01. Januar 2017

Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Gas inklusive vorgelagerter

Voraussetzungen für erfolgreiche Elektromobilität im intermodalen Verkehr. Dr. Michael Schlick, Bosch Software Innovations Bremen,

Technische Vorgaben für die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (uve) in Niederspannung

Ladestationen für Elektrofahrzeuge Ihr Spezialist für die Erstellung von Ladeinfrastruktur

Kongress Neue Mobilität Flächendeckender Aufbau von Ladeinfrastruktur Strategien und Fördermöglichkeiten des BMVI

Preisblatt der ESWE Versorgungs AG für den Netzzugang Gas. gültig ab

Energie- und Lastmanagement für Prosumer Ladestationen mit Mehrwert

RWE emobility: Smart Charging nach Maß.

EASYDRIVERS - SKARABELA

StromTicket. Systemvorstellung StromTicket im HandyTicket Deutschland. Herr Jens Winkler DREWAG Mail:

Preisblatt. Gas- und Wasserversorgung Osthessen GmbH für den Netzzugang Gas

Elektromobilität verbindet Mitteldeutschland

CASE: Elektroautos für Deutschland

Das Digitalisierungsgesetz und was ab auf uns zukommt

Das Messstellenbetriebsgesetz

Elektromobilität in der Energiewirtschaft Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur

emobilitätskonzept und Aufbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur für München

Transkript:

Rechtsrahmen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur - AFID, Ladsäulenverordnung, Eichrecht - Workshop zu Fragen der Elektromobilität des enreg am 29. Januar 2018 in Berlin

Inhalt I. Überblick über die wesentlichen Inhalte der AFID 1. Vorgaben zum punktuellen Aufladen 2. Vorgaben zu Preisen II. Inhalte der Ladesäulenverordnung ( LSV II ) 1. Vorgaben zum punktuellen Aufladen ( ad hoc Laden ) 2. Überblick über sonstige Vorgaben der LSV: Pflichtentrias und Ausnahmen für 3,7 kw-anlagen III. Status quo des Mess- und Eichrechts 1. Anforderungen an die Messung von AC- und DC-Ladevorgängen 2. Umgang mit bestehenden Ladesäulen (Bestandsanlagen) IV. Rechtsgrundlage zum Lastmanagement ( 14a EnWG) und Fragen zur Umsetzung 1

I. Überblick über die wesentlichen Inhalte der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ( AFID ) in Deutschland Die AFID erfasst nur öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen 1. Pflicht zum Einbau von Typ 2 Steckdosen/Fahrzeugkupplungen mit ~ (Wechselstromladen) bzw. Kupplungen des Typs Combo 2 (Gleichstromladen), Art. 4 Nr. 4 AFID: umgesetzt durch Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 2. Ausstattung der LP mit intelligenten Verbrauchserfassungssystemen, Art. 4 Nr. 7 AFID: Umsetzung durch MsbG (Ausnahme nach 48 bis 31. 12. 2020) 3. Ungehinderter Strombezug, Art. 4 Nr. 8 AFID: umgesetzt durch 17 Abs. 1 EnWG 4. Vorgaben zum punktuellen Aufladen, Art. 4 Nr. 9 AFID: punktuelles Aufladen, umgesetzt durch die ÄnderungsVO der LSV von 2017 (s. Folgefolien) 5. Vorgaben zu Preisen Art. 4 Nr. 10 AFID Sicherstellung angemessener, einfacher, eindeutig vergleichbarer, transparenter und nichtdiskriminierender Preise: Bestandteil der PAngV und von 138, 242 BGB, 19, 20 GWB 2

Überblick über die wesentlichen Inhalte der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ( AFID ) 6. Nichtdiskriminierende Zusammenarbeit des VNB mit LP-Betreiber, Art. 4 Abs. 11, 12 AFID: umgesetzt durch 3 Nr. 25, 17, 20 EnWG 7. Art. 7 Nr. 1 AFID widerspruchsfreie, verständliche Information über zugelassenen Kraftstoffe bzw. kwh-leistungen in KFZ/KFZ-Handbüchern, an Tankstellen/LP, bei KFZ-Händlern: umgesetzt durch PKW-EnergieverbrkennzVO 8. Anzeige von Kraftstoffpreisen an Tankstellen, insbes. für Erdgas und Wasserstoff, werden ggf. auf eine Maßeinheit bezogene Vergleichspreise zu Informationszwecken, Art. 7 Nr. 3 AFID: Änderung der PAngV angestrebt 9. Anzeigepflicht Ortsangaben LP, 7 Nr. 7 AFID: umgesetzt durch 5 LSV ( kann -Vorgabe für dynamische Echtzeitdaten bislang nicht umgesetzt) Restliche Vorgaben werden durch Nationalen Strategierahmen umgesetzt. 3

II. Inhalte der Ladesäulenverordnung ( LSV II ) 1. Vorgaben zum punktuellen Aufladen ( ad hoc Laden ): vier Alternativen - Vorgaben der LSV richten sich nur an öffentlich zugängliche LP, 2 Ziff. 9 LSV - Vier alternative Mindestvorgaben des punktuellen Aufladens (daneben sind andere Formen, z.b. sms-payment ergänzend möglich): - Ohne Authentifizierung: - bei Schenkung oder - gegen Bezahlung mit Bargeld in unmittelbarer Nähe zum LP (z.b. Geldautomat im Parkhaus, Parkplatz, Kassenhäuschen, Tankstelle; nicht Kurkarten-Fälle), keine Remotefähigkeit vorausgesetzt. - Mit Authentifizierung: bargeldloser Bezahlvorgang - Bezahlung mittels eines gängigen kartenbasierten Bezahlsystems in unmittelbarer Nähe zum LP (EC-, Kreditkarte) oder - kostenlos mittels eines webbasierten Systems (App, QR-Code, NFC) 4

LSV II Begriffsdefinitionen - Betreiber : Ausübung von Sachherrschaft wie Eigentümer, verantwortlich für Implementierung des punktuellen Aufladens (kann sich Dritter bedienen) - punktuelles Aufladen : kein Dauerschuldverhältnis (EU-RL schreibt vor: ohne Vertrag gibt es im deutschen Recht nicht!) - Definition Öffentlich zugänglich ist unverändert geblieben: (+) öffentlich zugänglich: Will Parkplatzbetreiber, dass jedermann die Parkfläche nutzt oder nicht? Will z. B. Supermarkt-, Schnellimbiss-, Baumarkt- oder Hotelbetreiber oder Autohaus, dass Parkplatz grds. von allen potentiellen Kaufinteressenten bzw. Hotelgästen und -besuchern bzw. von allen an dem Erwerb eines Fahrzeugs, von Ersatzteilen oder zur Inanspruchnahme von Reparaturleistungen genutzt wird, unabhängig davon, welche Fahrzeugmarke der Interessent fährt = öffentlich zugänglicher Parkplatz. 5

LSV II Begriffsdefinitionen, Bestandskraft, Inkrafttreten (-) öffentlich zugänglich: Parkplätze für Taxen und Fahrzeuge des ÖPNV, Parkplätze für Car-Sharer (durch Poller/Schranke o.ä., nicht nur farbliche Markierung), wenn Parkplatz durch Pförtner, Schranke oder durch eine Reservierung für spezifisch benannte Kunden (Bademeister, Arzt, Schild nur für Betriebsangehörige, Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-Y 123, Mitglieder eines Sportvereins o.ä.) gesichert ist. Ein Schild an der Parkplatzeinfahrt Nur für Kunden oder eine für alle geltende Schranke an einem Supermarkt, Baumarkt, Imbisskette o. ä. genügt hingegen nicht, da sich die Parkplatzflächennutzung auch in diesen Fällen grds. an jedermann richtet. - Inkrafttreten: Änderungsverordnung der LSV ist seit 13.6.2017 in Kraft - Bestandskraft für alle LS, die bis zum 14. 12. 2017 aufgebaut werden 6

2. Überblick über sonstige Vorgaben der LSV: Pflichtentrias und Ausnahmen für 3,7 kw-anlagen - Pflicht aus Gründen der Interoperabilität zum Einbau mit Steckdosen/ Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2, 3 LSV, an Normalund Schnell-LP, an denen Wechselstromladen möglich ist bzw. Kupplungen des Typs Combo 2 an Normal- und Schnell-LP, an denen Gleichstromladen möglich ist, und Einhaltung der technische Anforderungen an technische Sicherheit von Energieanlagen, 49 EnWG - Meldepflicht an BNetzA, 5, 6 LSV: Anzeigepflicht des Aufbaus und Nachweises der Einhaltung der technischen Vorgaben ggü. BNetzA; Überprüfungspflicht und Untersagung bei Nichteinhaltung durch BNetzA - Ausnahmen für 3,7 kw-anlagen von Pflichtentrias Stecker-, Meldepflicht und Vorgaben für punkt. Aufladen, 7 LSV: Innovationsoffenheit in low-budget Bereich, Stadtrandgebiete, Laternen-Ladepunkte 7

III. Status quo des Mess- und Eichrechts Rechtsgrundlagen in Bezug auf Elektromobilität - Neues Eichrecht (MessEG, MessEV) in Kraft getreten 1. 1. 2015 - Informationsblatt der AGME zur Elektromobilität vom Mai 2016, abrufbar unter http://www.ed-nord.de/edn/webimages/pdf/emo-merkblatt.pdf - Ergebnisse des Regelermittlungsausschusses (REA) der PTB Elektromobilität in 2016, Beschluss des REA vom 16. März 2017 REA-Dokument 6-A: Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach 46 des Messund Eichgesetzes für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität, veröffentlicht im Bundesanzeiger: BAnz AT 19.04.2017 B6, abrufbar unter: https://public.ptb.de/resources/show/10.7795/510.20170316a 8

1. Anforderungen an die Messung von AC- und DC-Ladevorgängen Messen und Abrechnen des Energieflusses: kwh und/oder Zeit Abrechnung des Energieflusses bedarf konformitätsbewerteten Messgerätes. Keine Ausnahme mehr für Abrechnen nach Zeit (Parken mit Laden), Leistung, Zeit = eichrechtsrelevante Größen, Leistung (kwh) und Zeit nicht ausdrücklich in 1 Abs. 1 MessEV genannt, aber anerkannte Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität (Nr. 6). Ausnahme: Parkuhren, 1 Nr. 12 g) Zeit als einzige Messgröße (zeitbasierter Tarif, d.h. Uhrzeit/Ladedauer bestimmt den Preis) unterfällt Mess- und Eichrecht Zeit als Parkdauer neben einem kwh-tarif: umstritten, ob Park-/Ladezeit dann auch Mess- und Eichrecht unterfällt (s. Folgefolie) Derzeit kein konformitätsbewerteter Zeitmesser als Einzelgerät auf dem Markt, nur als Bestandteil von Systemen bekannt, z.b. Geschwindigkeitsmessgerät, Taxameter. In Zukunft Bestandteil der intelligenten Messgeräte (BSI-zertifiziert) 9

Kombitarif kwh-zeittarif Erfordernis zweier Messgeräte? - Erforderlich: konformitätsbewerteter Zähler + konformitätsbewerteter Zeitmesser? - Umstritten unter Landeseichämtern, PTB und BMWi: - 1. Ansicht: Wird Energiefluss mit konformitätsbewerteten Zähler gemessen und kwh abgerechnet, besteht keine Notwendigkeit den zusätzlich berechneten Zeit- bzw. Infrastruktur-/Servicetarif mit einem konformitätsbewerteten Zeitmesser abzurechnen. Argumente: - Geflossene Energie wird in kwh schon mit konformitätsbewertetem Messgerät abgerechnet, bedarf nicht zusätzlicher Abrechnung der geflossenen Energie mit konformitätsbewerteter Uhr, sonst Doppelabrechnung. - Parkzeit-/Infrastruktur-/Servicetarif verhilft gerade in attraktiven Innenstadtbereichen ein zeitiges Freigeben von Ladeplätzen. - 2. Ansicht (physikalisch begründet): es fließt immer auch Energie, auch wenn Ladevorgang abgeschlossen ist und nur noch Zeit läuft, d.h. Zeit läuft bei der Lieferung von Energie = Erfordernis zweier Messgeräte (Ausblick: SMGW) 10

Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts: Pauschale Abrechnung/Flatrate Flatrate (egal wie lang, egal wie viel) als Ausnahme vom Eichrecht. Bei einer pauschalen Abrechnung (Flatrate) oder bei Schenkung des Stroms ist der Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts nicht eröffnet. Preis pro Ladevorgang für kalender-/datumsmäßig bestimmte Zeitspanne: 1 Tag, 1 Monat, 1 Jahr etc. Keine Bestimmung einer Messgröße Fällt nicht unter das Mess- und Eichrecht Beschränkung auf Steh-/Parkdauer von z.b. 2-3 h in AGB ist zulässig ABER: Tarif für Zeitspanne, die nicht kalender-/datumsmäßig, sondern stundenmäßig bestimmt ist (z.b. 1 Std. = X EUR) fällt unter das Mess- und Eichrecht, da Zeit als Messgröße bestimmt wird 11

Anzeige des Messergebnisses: Prinzip der Nachvollziehbarkeit - Sichtanzeige an Ladesäule: Anzeige des Messergebnisses (geladene kwh oder Ladezeit, Preis pro kwh/zeiteinheit, Gesamtpreis, Zeit) - Papierauszugsdrucker (relevant allenfalls bei Abrechnung in Kassenhäuschen einer Tankstelle oder am Parkautomaten im Parkhaus, in dem keine Remotefähigkeit besteht. Unvorstellbar an einzelnen Ladesäule) - Abgesetzte Sichtanzeige auf einem Drittgerät (PC, Smartphone): gesicherte Messwertübertragung erforderlich (Unveränderbarkeit muss gewährleistet sein) - Anforderungen an Rechnungs-Beleg bei punktuellem Laden (anonym, allenfalls Mobilfunknummer oder/und Kreditkarte bekannt): - über App bei gesicherter Übertragung - auf Kreditkartenabrechnung (über Zahlungsabwickler Angabe von LP, Messwert, Zeit möglich) 12

Dauerhaftes Aufzeichnen des Messergebnisses im Messgerät oder extern Änderung der MessEV - Sind nicht beide Parteien beim Ladevorgang vor Ort (= Regelfall an Ladepunkten, Ausnahme Direktverkauf, z.b. Tankstellen), mussten bislang die eichrechtsrelevanten Daten im Messgerät dauerhaft aufgezeichnet, d.h. gespeichert werden - Durch ÄnderungsVO der MessEV in Anlage 2 Nr. 9.1 lit. c) und d) sind auch externe Speicherorte zulässig (z.b. Backend, Cloud). Vollständigkeit und Integrität der Messdaten muss gewährleistet sein - Änderung der Mess- und Eichverordnung ist am 16. 8. 2017 in Kraft getreten - Dauerhaft : bis zum Ende aller Einspruchsfristen (= drei Jahre ab Rechnungsstellung, Rechnungsstellung erfolgt monatlich) 13

Inhalte REA-Dokument 6-A Fehlergrenzen und Mindestbestandteile eines Datensatzes und Software-Anforderungen Fehlergrenzen: Es gelten die gleichen Fehlergrenzen wie für Zähler nach MID Mindestbestandteile eines Datensatzes: - Messwert: z.b. Anfangs- und Endzählerstand oder Differenz - Einheit des Messwerts - Zeitstempel - Eineindeutige ID der Ladevorrichtung: EVSE-ID (ID des Ladepunktes, der Energie an das Fahrzeug abgibt) oder Meter-ID (ID des Zählers) - Identifikation des Kunden oder der Transaktion: EMAID, Session-ID, UID oder RFID - Kryptographische Signatur des gesamten Datensatzes Softwareanforderungen: Detaillierte Beschreibung der wesentlichen Anforderungen der MessEV mit Bezug zur Elektromobilität. Die Interpretation ist so gehalten, dass sie auf beliebige technische Umsetzungen anwendbar ist. 14

Inhalte REA-Dokument 6-A - Messgeräte in Gleichstromladesäulen Ausnahmeregelung: In bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebrachten Gleichstromladestationen mit einer Nennleistung von bis zu 50 kw kann ein Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler, der die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllt, verwendet werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: 1. Die Energiemessung findet unmittelbar vor dem Gleichrichter in der Gleichstromladestation statt, 2. die durchgeführte Gleichrichtung einer Wechsel- in eine Gleichspannung kann dem einzelnem Ladevorgang ausschließlich und eindeutig zugeordnet werden. In Verkehr gebracht = auf dem Markt angeboten, muss noch nicht aufgestellt sein Gültigkeit bei Inanspruchnahme der Ausnahme: 8-jährige Eichfristdauer mit Verlängerungsoption 15

Inhalte REA-Dokument 6-A - Messgeräte in Gleichstromladesäulen ( DC ); Aussetzung im Vollzug Aussetzung der Frist 31. 12. 2017 im Vollzug aufgrund Bund-Länder-Beschluss vom 8. 11. 2017 - bis Ende Q 1/2019 können AC-Messgeräte in DC-Ladesäulen verbaut werden - gilt auch bei einer Leistung von über 50 kw - 20 %-iger Abschlag in Abrechnung gegenüber Kunden (z. T. technisch begründet wegen Wandlungsverlusten und politischer Zuschlag oben drauf) - Pflicht zur Umrüstung: ab 1. 4. 2019 MÜSSEN AC-Messgeräte in DC- Ladesäulen durch DC-Messgeräte ersetzt werden bzw. neu eingebaut werden 16

2. Umgang mit bestehenden Ladesäulen (Bestandsanlagen) Marktüberwachung durch Landeseichämter Umrüstung der Bestandsanlagen ohne geeichtes Messsystem/Messgerät - 2. Halbjahr 2017 Fragebögen zur Ermittlung des Bestandes an CPO und EMP versandt zur Ermittlung der Ausgestaltung der Ladesäulen, praktizierte Abrechnung - Q 1/2018: Auswertung. Bei Nichtumrüstung drohen OWi-Verfahren mit Bußgeldern, im worst case: Abriss der Ladesäulen - Vorstellung der Ergebnisse am 30. 1. 2018 auf Sitzung der AG 1 zum Bestand Sonderworkshop der Fachgruppe Recht IKT EM III im BMWi zu den Eichrechtlichen Anforderungen an den Bestand an Ladesäulen am 3.11.2017 - Ziel: Clusterung der LS, die sich technisch umrüsten lassen bzw. nicht umrüstbar sind (AG 1); Kostenermittlung für Umrüstungsaufwand je nach Typ der LS (AG 2) und Ermittlung möglicher Interimslösungen für LS, die sich nicht mehr sinnhaft umrüsten lassen, z. B. Zweitverwertung in Fuhrpark (AG 3) Schmerzgrenze? - Abschlussworkshop 18. 5. 2018 im BMWi 17

IV. Rechtsgrundlage zum Lastmanagement, 14a EnWG 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; VO-Ermächtigung S. 1: VNB haben Lieferanten/Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. S. 2: Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten auch Elektromobile. S. 3 VO-Ermächtigung: Vorgaben zum Rahmen für die Reduzierung von Netzentgelten, zur vertraglichen Ausgestaltung sowie Steuerungshandlungen sind zu benennen, die VNB bzw. Dritten (Lieferanten u. a.) vorbehalten sind. MsbG- Anforderungen an Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind zu beachten. 18

Fragen zur Umsetzung der 14a EnWG-Vorgaben in Bezug auf Elektromobilität - Was ist ein separater" Zählpunkt (ZP)? Muss jede Last einen eigenen ZP haben? Ist ein virtueller ZP möglich? Ist der Zählpunkt identisch mit Zähler? - Entspricht der Zählpunkt dem Messsystem" in 29 MsbG? Die Ausnahme des 48 MsbG erfasst nur Messsysteme, die 'ausschließlich' der Erfassung der zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder durch diese zurückgespeisten Energie dienen a) in 48 MsbG wird wiederum auf den Begriff des Messsystems, nicht auf den des Zählpunktes abgestellt und b) die Ausnahme gilt überdies nur für solche Messsysteme, die ausschließlich dem Beladen Elektrofahrzeugen dienen. Also fielen Messsysteme, die auch der Versorgung anderer Lasten (Wärmeanlagen etc.) dienen, nicht unter die Ausnahme Hausanschlusszähler, hinter dem eine Wallbox hängt, fiele nicht unter 48 MsbG. Was bedeutet dies wiederum für 14a-Anwendungsfälle? Unmittelbare Umstellung auf intelligente Messsysteme? Sunk Costs inklusive? 19

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Katharina Vera Boesche Rechtsanwältin Leiterin Fachgruppe Rechtsrahmen IKT für Elektromobilität III www.ikt-em.de Tel. + 49 160 976 73248 20