Fahrzeugausrüstung und -kennzeichnung nach ADR Alles an Bord?

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Transkript:

Fahrzeugausrüstung und -kennzeichnung nach ADR Alles an Bord? Dieser Leitfaden bietet eine ausführliche Übersicht, was bei einem Gefahrguttransport alles beachtet werden muss, um gefährliche Güter sicher an ihr Ziel zu transportieren. Die Checkliste informiert über: Rechtliche Grundlagen Kennzeichnung von Gefahrstoffen Notfallausrüstung bei Gefahrguttransport

Transport von Gefahrstoffen Vorschriften und Regeln Der Transport von Gefahrstoffen wird durch verschiedene nationale und internationale Vorschriften und Gesetze geregelt. Die Basis der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sind die UN-Modellvorschriften, die als Orange Book bekannt sind. Bei diesen handelt es sich um Empfehlungen, aus denen international verbindliche Regelungen entwickelt wurden. International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code). Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Gefahrgutregelungen für den Luftverkehr sind in den IATA-DGR zu finden. In Deutschland ist der Transport von gefährlichen Gütern durch das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) geregelt. Es wird verkehrsträgerspezifisch durch Verordnungen konkretisiert, welche die internationalen Vereinbarungen in nationales Recht umsetzen. Das sind die: Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee). Sie nimmt auf den IMDG-Code in Bezug. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB). Sie bezieht sich auf das ADR, das RID und das ADN in Bezug. Die internationalen Vereinbarungen gelten somit also auch innerhalb Deutschlands. 2

Kennzeichnung von Gefahrgut-Transportfahrzeugen oder Tankcontainern In welcher Form die Kennzeichnung eines Transportgutes erfolgen muss, hängt von der transportierten Menge, dem Gefährlichkeitsgrad des Stoffes und dem Beförderungsweg ab. Eine korrekte Kennzeichnung mit UN-Nummer und potentieller Gefahr (z.b.explosiv, entzündbar, ätzend, giftig) ist verpflichtend. In der Regel erfolgt eine dreifache Kennzeichnung von Gefahrguttransporten: 1. Warn- und Gefahrgutaufkleber (auch Gefahrzettel) direkt auf der Verpackung 2. Gefahrenzettel/ Großzettel (Placards) und Warntafeln zur Kennzeichnung des Fahrzeugs oder Transportbehälters 3. In den Begleitpapieren wird das Gefahrgut deklariert Gemäß ADR-Richtlinien müssen Transportfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr Gefahrgüter transportieren mit einer orangefarbenen Warntafel/Gefahrentafel gekennzeichnet sein. Gefahrentafeln werden in zwei Ausführungen verwendet: Eine neutrale (unbeschriftete) Warntafel kommt zum Einsatz, wenn auf einem Transport verschiedene einzeln verpackte und gekennzeichnete Versandgüter mit gefährlichem Inhalt befördert werden. Warntafeln mit Nummercodes müssen bei Transporten von unverpackten Gefahrgütern (z.b. in Tanks oder als Schüttgut) an das Transportfahrzeug angebracht werden. Die Nummerncodes beinhalten die Gefahrnummer und die UN-Nummer. Warntafel nach ADR, blanko Warntafel nach ADR, mit Nummerncode 3

Kennzeichnung von Versandgütern mit gefährlichem Inhalt Gefährliche Stoffe müssen gut erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Dabei müssen die Buchstaben UN vor die Kennzeichnungsnummer platziert werden. Zusätzlich müssen alle Gefahrgüter mit Gefahrzetteln versehen werden. Bei diesen Aufklebern handelt es sich um auf die Spitze gestellte Quadrate mit den entsprechenden Gefahrstoffsymbolen. In der unteren Ecke steht zudem die Nummer der jeweiligen Gefahrgutklasse. Ist ein Stoff gefährlich für die Umwelt, muss der Gefahrzettel auch noch das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe enthalten. Die Informationen auf dem Gefahrstoffzettel entnehmen Sie dem Sicherheitsdatenblatt. Gefahrstoffsymbol für hochhochentzündlich 1263 Gefahrstoffklasse Kleinmengen und die 1.000-Punkte-Regel UN Nummer (z.b. 1263) für Farben oder Farbzubehörstoffe Werden gefährliche Stoffe in nur kleinen Mengen transportiert, muss das ADR nicht angewendet werden. Die Höchstmenge richtet sich dabei nach Art des Gefahrstoffes. Wird nur ein Gefahrstoff transportiert, lässt sich die Höchstmenge aus Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 der Anlage A der ADR-Verordnung entnehmen. Wird die Höchstmenge nicht überschritten, ist keine Notfallausrüstung erforderlich und der Fahrer braucht keine ADR-Bescheinigung. Auch muss die Beförderungseinheit nicht gekennzeichnet werden. Allerdings müssen die Gefahrzettel und die UN-Nummern auf den Verpackungen angebracht und ein Feuerlöscher der Brandklasse ABC muss mitgeführt werden. Sollen mehrere Gefahrstoffe in geringen Mengen transportiert werden, lässt sich die Höchstmenge mit der 1.000 Punkte-Regel bestimmen. Dafür multipliziert man die die jeweiligen Mengen mit dem stoffspezifischen Faktor, der ebenfalls Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter zu entnehmen ist, und addiert die Werte. Wird der Wert 1.000 überschritten, müssen alle Vorschriften eingehalten werden. Liegt der Wert unter 1.000, handelt es sich um eine Kleinmenge. 4

Beispiel: Es werden 40 Liter Benzin (UN 1203) und 150 Liter Verdünnung (UN 1263) transportiert. Benzin und Verdünnung haben beide laut Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter den Faktor 3. Die Rechnung sieht wie folgt aus: Benzin: 40 x 3 = 120 Verdünnung: 150 x 3= 450 Addiert man beide Werte, erhält man 570. Die Gefahrgüter können demnach als Kleinmenge transportiert werden. Fahrzeugausrüstung nach ADR Wird der Wert von 1.000 überschritten, schreibt das ADR eine Notfallausrüstung vor, welche Ausrüstungsgegenstände bei einem Gefahrguttransport an Bord sein müssen. Folgende Ausrüstung ist vorgeschrieben: Ein oder mehrere Feuerlöscher. Das Fassungsvermögen ist vom zulässigen Gesamtgewicht abhängig. Bis max. 3,5 t: gesamt 4 kg oder 2 x 2 kg von 3,5 t bis 7,5 t: gesamt 8 kg oder 1 x 6 kg und 1 x 2 kg über 7,5 t: gesamt 12 kg oder 2 x 6 kg mindestens ein Unterlegkeil pro Beförderungseinheit mindestens zwei selbststehende Warnzeichen, entweder als Warndreieck, Warnkegel oder Warnleuchten Augenspülflüssigkeit Pro Mitfahrer je eine Warnweste Pro Mitfahrer je eine Handlampe ohne offene Flamme und metallische Oberfläche Pro Mitfahrer je ein Paar Schutzhandschuhe und je eine Schutzbrille Eine Schaufel, eine Kanalabdeckung und ein Auffangbehälter aus Kunststoff Bei giftigen Stoffen pro Mitfahrer je eine Notfallfluchtmaske Die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen genannten besonderen Maßnahmen BRADY GmbH SETON Division Brady-Straße 1 D-63329 Egelsbach Tel. 06103 / 75 98-0 Fax 06103 / 75 98-49 www.seton.de info@seton.de Bank of America N.A., Frankfurt BLZ 500 109 00, Kto. 181 540 44 IBAN: DE94 5001 0900 0018 1540 44 BIC: BOFADEFX BRADY GmbH SETON Division Auslieferungslager Thayngen Bietingerstrasse 98 CH-8240 Thayngen Tel. 0800 / 55 23 96 Fax 0800 / 55 23 95 www.seton.ch info@seton.ch UBS, Kreuzlingen BLZ 217, Kto. M2-164089.0 IBAN: CH71 0021 7217 M216 4089 0 BIC: UBSWCHZH82P USt-IdNr. CHE-113.857.849 BRADY GmbH SETON Division Auslieferungslager Linz Prinz-Eugen-Straße 33 A-4020 Linz Tel. 0800 / 29 59 88 Fax 0800 / 29 59 87 www.seton.at info@seton.at Unicredit Bank Austria AG, Wien BLZ 12 000, Kto. 50664 427 108 IBAN: AT 93 1200 0506 6442 7108 BIC: BKAUATWW USt-IdNr. ATU 37703204 AG Offenbach HRB 32127 Geschäftsführer Hans-Jörgen Gudmundsson Thomas J. Felmer USt-IdNr. DE 113584213 WEEE-Reg.-Nr. DE 60078280 5

Checkliste zur Fahrzeugausrüstung nach ADR Ja Nein 1 Sind alle erforderlichen Beförderungspapiere an Bord? 2 Ist im Beförderungspapier die UN-Nummer des zu transportierenden Stoffs aufgeführt? 3 Enthalten die Beförderungspapiere die Anschriften von Absender und Empfänger? 4 Hat der Fahrer eine ADR-Bescheinigung? 5 Werden bauartgeprüfte Verpackungen für die Gefahrstoffe verwendet? 6 Sind die entsprechenden Gefahrenzettel und die Kennzeichnungen mit UN-Nummern auf den Verpackungen angebracht? 7 Wird ein Unfallmerkblatt mitgeführt? 8 Ist die Ladung so gesichert, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist? 9 Sind entsprechend des Gesamtgewichts ausreichend Feuerlöscher an Bord? 10 Wird mindestens ein Unterlegkeil pro Beförderungseinheit mitgeführt? 11 Sind mindestens zwei selbststehende Warnzeichen im Fahrzeug verstaut worden? 12 Wurde Augenspülflüssigkeit mitgenommen? 13 Hat jeder Mitfahrer eine eigene Warnweste dabei? 14 Hat jeder Mitfahrer eine Handlampe ohne offene Flamme und metallische Oberfläche? 15 Gibt es für jeden Mitfahrer je ein Paar Schutzhandschuhe und je eine Schutzbrille? 16 Wurden eine Schaufel, eine Kanalabdeckung und ein Auffangbehälter aus Kunststoff eingepackt? 17 Wenn giftige Stoffe transportiert werden: Gibt es für jeden Mitfahrer eine Notfallfluchtmaske? 18 19 Ist die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen genannten besonderen Maßnahmen an Bord? Sind die Fahrzeuge vor Fahrantritt vorne und hinten mit orangefarbenen, rechteckigen, schwarz umrandeten Tafeln gekennzeichnet worden? Ort, Datum Unterschrift Achtung: Diese Übersicht soll als Service von SETON nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Durch Normänderungen kann es zu abweichenden Anpassung der Abbildungen kommen. Stand September 2016 6