Thema: Trinkwasserverordnung und technische Regeln für Hauswasserinstallationen (TRWI), sowie Ihre technische Umsetzung

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Transkript:

Thema: Trinkwasserverordnung und technische Regeln für Hauswasserinstallationen (TRWI), sowie Ihre technische Umsetzung

Keime in jeder 8. Trinkwasserprobe (Quelle: Panorama 27.09.2010) Das Trinkwasser in öffentlichen Einrichtungen ist in vielen Fällen mit Keimen belastet. Das ist das Ergebnis von über 20.000 Wasserproben der Gesundheitsämter. Die Keime können vor allem für Säuglinge, Kranke und alte Menschen gefährlich werden. Mehr als 5.000 dokumentierte Todesfälle jährlich durch ungepflegte, verkeimte und ekelerregende Hauswasserinstallationen.

Mehr Pflichten für die Immobilienwirtschaft Zum Betrieb und Erhalt unseres Lebensmittels Nr. 1, dem Trinkwasser, und dessen Systems, der Hauswasserinstallation. Die seit dem 01. Januar 2003 geltende Trinkwasserverordnung wurde verschärft und tritt zum 01. November 2011 in Kraft. Sie erhöht die Verantwortung der Immobilienverwalter für die Trinkwasserqualität im Haus. Der Grund: Hauswasserinstallationen wurden rechtlich als Trinkwasserversorgungsanlagen eingestuft. Diesen Status hatten früher nur Wasserwerke.

Trinkwasserverordnung November 2011 Vorgehensweise und Ablauf - Information für verantwortliche Betreiber Was ist eine Trinkwasser-Installation? Trinkwasser-Installation ist die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden. 1. Technische Überprüfung der Systeme vor Ort laut den Technischen Regeln für Trinkwasserinstallationen und W 551. 2. Objekteinstufung nach Objektart, z.b. : a. Systemart Warmwasserspeicher Solaranlage, Wärmetauscher, Warmwasser-Leitungsbegleitheizung usw.? b. Muss das jeweilige Trinkwassersystem dem Gesundheitsamt gemeldet werden? c. Wird Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben (Wechselnder Personenkreis) - Gewerbliche Wassernutzung und Abgabe? Vorbereitung für die mikrobiologische Trinkwasseruntersuchung Abnahme 1. Wenn nötig Behebung technischer und hygienischer Mängel. 2. Probeentnahme-Ventile am Warmwasser-Speicherausgang und an der Warmwasser-Zirkulationsleitung am Speicher installieren. Mikrobiologische Wasserentnahme 1. Die Wasserentnahmen müssen nach den Vorgaben von Gesundheitsämtern, den Technischen Regeln und den neuesten rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden. Allgemeine Anzeigepflichten beim Gesundheitsamt 1. Jeder Inhaber einer Trinkwasserinstallation oder verantwortliche Betreiber ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen: a. Grenzwertüberschreitungen b. Nichteinhaltung der Anforderung laut Trinkwasser-Verordnung c. Grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers, oder sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse d. Großanlage zur Trinkwassererwärmung, wo aus einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit Wasser abgegeben wird.

Allgemeine Untersuchungspflichten 1. Wird dem verantwortlichen Betreiber bekannt, dass das Trinkwasser in seiner Anlage nicht den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, hat er umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache und zur Abhilfe, sowie Untersuchungen einzuleiten. Dabei ist das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten. 2. Pflicht zur turnusmäßigen Untersuchung der Legionellenkonzentration des Trinkwassers. Untersuchungsergebnisse sind aufzuzeichnen, zehn Jahre verfügbar zu halten und innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt zu übersenden. Dokumentationspflichten 1. Der verantwortliche Betreiber ist bei gewerblichen oder öffentlicher Tätigkeit verpflichtet, Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration mindestens wöchentlich aufzuzeichnen und diese Unterlagen mindestens sechs Monate lang für Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten, sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 2. Dem Gesundheitsamt sind auf Verlangen technische Pläne und eventuelle Änderungen vorzulegen. Informationspflichten 1. Der verantwortliche Betreiber, welcher dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe zusetzt hat, hat die betroffenen Verbraucher unmittelbar bei Beginn der Zugabe zu informieren. Dies hat jährlich zu geschehen. Da die Trinkwasserabnehmer sich verändern oder wechseln können, ist es sinnvoll, dies öffentlich über einen Aushang zu vermitteln (gut sichtbar). 2. Des Weiteren muss bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit der Endverbraucher über die Wasserqualität, Veränderungen, oder Untersuchungen informiert werden. Umlagefähigkeit der Kosten Untersuchungskosten und Wartungen von Trinkwasseranlagen sind umlagefähige Betriebskosten. Scharfe Gesetzesregelungen 1. Verletzung mit einem Katalog von Straftat und Ordnungswidrigkeitstatbeständen. 2. Verstöße können auch zu einer zivilrechtlichen Haftung führen, z.b. Schadenersatz-, Schmerzensgeld- oder Mietminderungsansprüchen, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig.

Gesetzliche Haftung für verantwortliche Betreiber (z. B. Verwalter und Eigentümer)

Vernachlässigt der Verwalter die Regelungen der Trinkwasser-Verordnung, kann dies erhebliche vertragliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

Ab dem 01. November 2011 müssen am Warmwasserausgang und am Zirkulationsrücklauf am Warmwasserspeicher Probeentnahmeventile montiert werden. Mindestens eine weitere Wasserprobe muss an der entferntesten Entnahmestelle genommen werden. Die Zahl der zu beprobenden Entnahmestellen richtet sich nach der tatsächlichen Anlagengröße. Für weiterführende Untersuchungen kann ein weiteres Probeentnahmeventil in der Speicherzuleitung (Kaltwasser) notwendig werden.

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Technische Umsetzung der Trinkwasserverordnung Erst reinigen,

, dann prophylaktisch erhalten.

Funktionsweise der Otto Kamp Technologien

Schlusswort: Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun. Wir wünschen Ihnen ein gesundes Trinkwasser.