Dynamisierungsfaktoren nach 181 Abs. 4 SGB VI und Entwicklung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung

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Transkript:

ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN e.v. GESCHÄFTSFÜHRUNG An unsere Mitgliedseinrichtungen Postfach 51 05 11 50941 Köln Telefon (02 21) 3 76 10 71 Telefax (02 21) 3 76 10 73 E-Mail info@abv.de Internet www.abv.de 07.11.2006 38060416 Dynamisierungsfaktoren nach 181 Abs. 4 SGB VI und Entwicklung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Sehr geehrte Damen und Herren, die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die in der Anlage beigefügten Dynamisierungsfaktoren für das Jahr 2007 bekannt gegeben. Wir weisen daraufhin, dass der entsprechende Bundestagsbeschluss, von dem im Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund die Rede ist, nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates steht, wie dies in ersten Meldungen des Haufe-Verlags vom 20.10.2006 geheißen hatte (siehe Schnellbrief-Nr.: 477 vom 24.10.2006). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigte, dass die entsprechende Rechtslage durch die Föderalismus-Reform geändert worden sei. Das Bundeskabinett hat zu dem am 02.11.2006 den Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze beschlossen. Demnach steigt der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2007 auf 19,9 %, ungeachtet der Tatsache, dass die aktuelle Finanzlage der Rentenkassen ein Wiederauffüllen der gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsrücklage auf mindestens 20 % einer Monatsausgabe mit einem Beitragssatz von 19,7 % im nächsten Jahr erlauben würde. Allerdings würde nach bisheriger Vorausschätzung dann im Jahre 2008 ein Beitragssatz von 20,1 % nötig werden, was mit der überproportionalen Beitragsanhebung 2007 verhindert werden soll. Hierzu bedarf es allerdings einer eigenen Gesetzesinitiative, da der sonst übliche Weg über eine Rechtsverordnung nur die Anhebung auf 19,7 % erlaubt. Der Bundesrat muss nicht zustimmen.

ABV 2 Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) geht davon aus, dass mit der darin beschlossenen Altersgrenzenanhebung auf 67 Jahre bis zum Jahre 2029 der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 unter 22 % gehalten werden kann. Diese Grenze ist gesetzlich festgelegt. Durch die Rente mit 67 soll der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 nur auf 21,9 % steigen. Freundliche Grüße Michael Jung Stefan Strunk

Anlage zum Rundschreiben vom 24.10.2006, Az.: 0341/00-20-20-40-00/20-30-22-01 Aktenzeichen: 0341/00-20-20-40-00 Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen Deutsche Rentenversicherung Bund 10704 Berlin Bundesministerium für Arbeit und Soziales Herrn Christian Wirth Rochusstraße 1 53123 Bonn Hallesche Straße 1, 10963 Berlin Postanschrift: 10704 Berlin Telefon 030 865-1 Telefax 030 865-89400 Servicetelefon 0800 3331919 www.deutsche-rentenversicherungbund.de drv@drv-bund.de Ansprechpartner: Kay Elsner/Le Telefon 030 865-89214 Telefax 030 865-89435 kay.elsner@drv-bund.de Datum: 24.10.2006 Dynamisierungsfaktoren nach 181 Abs. 4 SGB VI für die Durchführung der Nachversicherung im Jahre 2007 Unser Schreiben vom 23. Dezember 1992, Az.: 220-00 (2.1.2) Sehr geehrter Herr Wirth, als Anlage erhalten Sie eine Tabelle mit den Dynamisierungsfaktoren für die Durchführung der Nachversicherung im Jahre 2007. Die Faktoren stehen noch unter dem Vorbehalt, dass sich bis zur Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes keine Änderungen mehr ergeben. Wir bitten Sie, diese Tabelle in Absprache mit dem Bundesministerium des Innern den Dienstherren zur Kenntnis zu geben. Mit freundlichen Grüßen gez. Ulrich Grintsch Anlage Seite 1 von 2 B6397025 - unbesetzt -

Anlage Dynamisierungsfaktoren nach 181 Abs. 4 SGB VI bei Zahlung im Jahr 2007 (das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 EUR*) nachzuversicherndes Jahr Faktor 1945/1946 32,4373 1947 31,4640 1948 25,9908 1949 20,3219 1950 18,2453 1951 16,1144 1952 14,9724 1953 14,2018 1954 13,6215 1955 12,6811 1956 11,9062 1957 11,4364 1958 10,8205 1959 10,2952 1960 9,4531 1961 8,5785 1962 7,8703 1963 7,4178 1964 6,8116 1965 6,2492 1966 5,8297 1967 5,6438 1968 5,3195 1969 4,8715 1970 4,3224 1971 3,8627 1972 3,5307 1973 3,1524 1974 2,8298 1975 2,6446 1976 2,4715 1977 2,3120 1978 2,1978 1979 2,0832 1980 1,9560 1981 1,8665 nachzuversicherndes Jahr 1982 1,7912 1983 1,7323 1984 1,6818 1985 1,6345 1986 1,5746 1987 1,5287 1988 1,4828 1989 1,4396 1990 1,3749 1991 1,2983 1992 1,2318 1993 1,1971 1994 1,1736 1995 1,1383 1996 1,1160 1997 1,1061 1998 1,0897 1999 1,0779 2000 1,0630 2001 1,0445 2002 1,0301 2003 1,0190 2004 1,0147 2005 1,0098 2006 1,0063 2007 1,0000 * Für die Berechnung der Dynamisierungsfaktoren bis 31.12.2001 wurde der entsprechende DM-Betrag i.h.v. 57.673,52 DM zugrunde gelegt.

Aktenzeichen: 0341/00-20-20-40-00 0341/00-20-30-22-01 Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen Deutsche Rentenversicherung Bund 10704 Berlin An die Träger der Deutschen Rentenversicherung Hallesche Straße 1, 10963 Berlin Postanschrift: 10704 Berlin Telefon 030 865-1 Telefax 030 865-89400 www.deutsche-rentenversicherungbund.de drv@drv-bund.de Ansprechpartner: Kay Elsner/Le Telefon 030 865-89214 Telefax 030 865-89435 kay.elsner@drv-bund.de Datum: 24.10.2006 Dynamisierungsfaktoren nach 181 Abs. 4 SGB VI für die Durchführung der Nachversicherung und nach 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage bei einkommensgerechter Beitragszahlung Selbständiger im Jahre 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage erhalten Sie eine Ablichtung unseres heutigen Schreibens an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Kenntnis. Die in der Tabelle enthaltenen Dynamisierungsfaktoren sind soweit erforderlich ebenfalls bei der Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens selbständig Tätiger im Jahre 2007 zu berücksichtigen. Hierbei tritt an die Stelle des nachzuversichernden Jahres das Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides. Wir weisen darauf hin, dass die Bundesregierung die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2007 nicht wie bisher üblich durch Rechtsverordnung bestimmt, sondern die Rechengrößen ausnahmsweise gesetzlich festgelegt werden sollen. Hierzu wurde der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes (vgl. BT-Drs. 16/1936) im Rahmen der Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales um einen Artikel 12 Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 ergänzt. Seite 1 von 1 R6397015

Der Deutsche Bundestag hat den o. g. Gesetzentwurf bereits am 19.10.2006 in 2. und 3. Lesung behandelt und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales angenommen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Grintsch Anlage Seite 2 von 2