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BKWP Wiedemann & Partner mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BKWP Wiedemann & Partner mbb WPG, Renatastr. 73, 80639 München Telefon: E-Mail: Internet: +49 / (0) 89/1272-271 info@bkwp.de www.bkwp.de München, 28.10.2014 Rundschreiben 2014/3 Informationen zum Marktintegrationsmodell Sehr geehrte Damen und Herren, das Marktintegrationsmodell (MiM) wurde durch die PV-Novelle im EEG 2012 II eingeführt und für Anlagen im Gültigkeitsbereich des EEG 2014 wieder abgeschafft. Somit gilt es nach 33 Abs. 1 EEG 2012 II für Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet worden sind, eine installierte Leistung von mehr als 10 kw bis einschließlich 1 MW haben und nach dem 31.03.2012 in Betrieb genommen worden sind und nicht unter die Übergangsvorschrift des 66 Abs. 18 EEG 2012 II fallen. Ziel der Marktintegration ist es, dass der Anlagenbetreiber mindestens 10 % der Stromerzeugung in einer nicht geförderten Form der Vermarktung selbst verbraucht oder vermarktet. Um einen problemlosen Einstieg in das Modell zu gewährleisten, wird es für die betroffenen Anlagen des EEG 2012 II erstmals 2014 abrechnungsrelevant. Dies möchten wir als Anlass nehmen, um Sie nachfolgend mit Erläuterungen zu Praxisproblemen und Beispielen zur Abrechnung zu unterstützen.

1. Betroffene Anlagen Prinzipiell sind alle Anlagen, die auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet worden sind mit Inbetriebnahme nach dem 31.03.2012 und vor dem 01.08.2014 betroffen. Lediglich Anlagen die nach dem 31.03.2012 und vor dem 01.07.2012 in Betrieb genommen wurden und nachweislich vor dem 24.02.2012 ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlußbegehren gestellt haben unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung gelten nach dem EEG 2012 II als Bestandschutzanlagen und sind nach 66 Abs. 18 S. 2 EEG 2012 II ausdrücklich ausgeschlossen. 2. 10 kw Grenze und Anlagenzubau Das Marktintegrationsmodell und insbesondere seine Grenzen zwischen 10 kw und 1 MW installierter Leistung gilt für PV-Installationen im Sinne der Anlagenzusammenfassung des 19 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 II. Hierbei ist 19 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 II hinsichtlich der Prüfung der Anwendbarkeit des Marktintegrationsmodells und der Ermittlung der Vergütung getrennt zu beurteilen. Für die Prüfung der Anlagenzusammenfassung im Zusammenhang mit dem Marktintegrationsmodell sind Bestandsanlagen außer Acht zu lassen ( 66 Abs. 19 EEG 2012 II). Die Leistungsgrenze von mehr als 10 kw wird daher erst erreicht, wenn durch Zubau zu einer bestehenden PV-Installation die Summe der Leistung sämtlicher dem EEG 2012 II unterfallenden Anlagen 10 kw überschreitet (vgl. auch Hinweis 2012/30 der Clearingstelle). Hierzu zwei Fälle aus der Praxis: Beispiel 1: Anlage IBN Leistung Leistung MiM Leistung Vergütung Gesetz MiM Anlage 1 15.12.2011 3 0 3 EEG 2009 nein Anlage 2 01.02.2012 5 0 8 EEG 2012 I nein Anlage 3 30.06.2012 3 3 11 EEG 2012 II, kein Bestandschutz nein Anlage 4 30.06.2012 15 0 26 EEG 2012 II, Bestandschutz nein Anlage 5 01.09.2012 6 9 32 EEG 2012 II nein 2

Anlage 1 und 2 fallen nicht unter das Marktintegrationsmodell (MiM), da sie vor dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden. Bei Anlage 4 handelt es sich um eine Bestandschutzanlage, bei der ein Netzanschlußbegehren vor dem 24.02.2012 gestellt wurde und ist daher gem. 66 Abs. 19 EEG 2012 II nicht im Rahmen der Zusammenfassung zur Prüfung des Marktintegrationsmodells heranzuziehen. Anlage 3 hat im Rahmen der Zusammenfassung für das Marktintegrationsmodell lediglich 3 kw und erreicht die 10 kw-schwelle des 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 II nicht. Anlage 5 ist im Rahmen der Zusammenfassung für das Marktintegrationsmodell mit Anlage 3 zu kombinieren, hat aber in Summe lediglich 9 kw. Die 10 kw-schwelle des 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 II ist somit nicht überschritten. Bitte beachten Sie, dass die Leistung der Gesamtinstallation bei Anlage 5 im Rahmen der Berechnung der Vergütung dennoch 32 kw beträgt. Das Marktintegrationsmodell ist somit für keine der Anlagen einschlägig. Beispiel 2: Anlage IBN Leistung Leistung MiM Leistung Vergütung Gesetz MiM Anlage 1 15.12.2011 3 0 3 EEG 2009 nein Anlage 2 01.02.2012 5 0 8 EEG 2012 I nein Anlage 3 30.06.2012 3 0 11 EEG 2012 I, Bestandschutz nein Anlage 4 30.06.2012 15 15 26 EEG 2012 II, kein Bestandschutz ja Anlage 5 01.09.2012 6 21 32 EEG 2012 II ja Beispiel 2 ist analog zu Beispiel 1 mit dem Unterschied aufgebaut, dass nun Anlage 3 als Bestandschutzanlage behandelt wird. Anlage 4 fällt wegen der eigenen Größe von 15 kw bereits unter das Marktintegrationsmodell, bei der Prüfung der Zusammenfassung für das Marktintegrationsmodell wären aber Anlage 1 bis 3 nicht zu berücksichtigen. Anlage 5 ist im Rahmen der Zusammenfassung für das Marktintegrationsmodell nur mit Anlage 4 zu kombinieren, hat in Summe also 21 kw. Die 10 kw-schwelle des 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 II ist somit überschritten. Das Marktintegrationsmodell ist somit für die Anlagen 4 und 5 anzuwenden. 3

3. Messkonzepte Nach 33 Abs. 4 EEG 2012 II dürfen nur Anlagen über eine gemeinsame Messung abgerechnet werden, die alle dem Marktintegrationsmodell unterliegen. Bei Verstößen wird der Strom der gesamten PV-Installation lediglich mit dem Jahresmittelwert des Marktwertes für Strom aus Solarer Strahlung MWSolar(a) vergütet. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung auf sämtliche Anlagen, also auch Altanlagen angewendet wird (vgl. 66 Abs. 18 und Abs. 18a EEG 2012 II). Würde nun obiges Beispiel 1 um eine weitere Anlage 6 erweitert (IBN 01.08.2013, 5 kwp installierte Leistung), würde für die Anlage 6 und die Anlage 5 das Marktintegrationsmodell gelten (Leistung der Gesamtinstallation somit 11 kw). Eine gemeinsame Messung von Anlage 5 und 6 wäre somit möglich, da beide Anlagen aufgrund der Zusammenfassung dem Marktintegrationsmodell unterliegen. Anlage 3 fällt zwar prinzipiell unter das Marktintegrationsmodell, ist aber außerhalb des Zusammenfassungszeitraumes von 12 Monaten zu Anlage 6. Bei Zubau von Anlage 6 (IBN 01.08.2013, 5 kwp installierte Leistung) in Beispiel 2 wäre eine gemeinsame Messung von Anlage 4 bis 6 möglich, da für alle dieser Anlagen das Marktintegrationsmodell Anwendung findet. An dieser Stelle soll nicht vertiefend auf die Probleme von Messkonzepten im Rahmen des Marktintegrationsmodells eingegangen werden, daher verweisen wir auf den Hinweis 2013/19 der Clearingstelle. 4. Abrechnung Im Sinne des Marktintegrationsmodells werden Strommengen einer geförderten Form, die über 90 % der Stromerzeugung hinausgehen nur reduziert vergütet oder nicht gefördert, soweit sie in das Netz eines Netzbetreibers eingespeist werden. Gefördert im Sinne der Marktintegration gelten Strommengen, die festvergütet ( 16 EEG 2012 II) oder mit Marktprämie direktvermarktet ( 33b Nr. 1 EEG 2012 II) oder zur Erlangung des Grünstromprivilegs direktvermarktet werden ( 33b Nr. 2 EEG 2012 II). Die Ermittlung der genauen Höhe der förderfähigen Strommenge erfolgt nachträglich im Rahmen der Jahresabrechnung, erstmals im Abrechnungsjahr 2014. 4

Die Vergütung für die über die förderfähige Menge hinausgehende Strommenge reduziert sich für Anlagen ohne registrierende Lastgangmessung auf den Jahresmittelwert des Marktwerts MW Solar(a) bzw. für Anlagen mit registrierender Lastgangmessung auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts MWSolar. Sind die Werte MW Solar(a) bzw. MW Solar kleiner Null, werden sie mit dem Wert Null festgelegt. Zur Vollständigkeit verweisen wir für die Abschlagszahlungen auf den Hinweis 2013/01 der Clearingstelle vom 15.07.2014. Beispiel 3: Die Abrechnungssystematik für nicht Lastgang gemessene Anlagen soll nun an Anlage 6 aus Beispiel 1 für die Jahresabrechnung 2014 erläutert werden: Abrechnungszeitraum: 01.01.2014 bis 31.12.2014 VORBEMERKUNGEN: 1. Anlagenzusammenfassung für Vergütungsberechnung: Durch Zusammenfassung zu berücksichtigende Leistung: 6,00 kw Zusammenfassung mit folgenden Anlagen: Anlage 1 (3,00 kw) => NICHT zu berücksichtigen (außerhalb 12 Monate) Anlage 2 (5,00 kw) => NICHT zu berücksichtigen (außerhalb 12 Monate) Anlage 3 (3,00 kw) => NICHT zu berücksichtigen (außerhalb 12 Monate) Anlage 4 (15,00 kw) => NICHT zu berücksichtigen (außerhalb 12 Monate) Anlage 5 (6,00 kw) 2. Marktintegrationsmodell (MiM): MiM wird ANGEWENDET Durch Zusammenfassung im MiM zu berücksichtigende Leistung: 11,00 kw Zusammenfassung mit folgenden Anlagen: Anlage 5 (6,00 kw) Anlage 6 (5,00 kw) BEACHTE: Getrennte Messung im MiM (Ausstrahlungswirkung der Sanktionen!) Max. förderfähige Menge nach MiM (90 % der Gesamterzeugung): 4.500 kwh nach EEG geförderte Mengen: 5.000 kwh Mengen nach MiM zu vergüten: 500 kwh 5

Aufteilung der Mengen für Vergütung (gem. Anteil an geförderter Menge): Einspeisung nach MiM: 4.500 kwh Ermittlung EINSPEISEVERGÜTUNG für JAHRESMENGE: Grundvergütung: 0-10: 3.600 kwh x 14,80 Ct/kWh = 532,80 10-40: 900 kwh x 14,04 Ct/kWh = 126,36 Summe: 659,16 Vergütung aus MiM (Jahresmarktwert, da keine Leistungsmessung): Jan. - Dez.: 500 kwh x 0,00 Ct/kWh = 0,00 (Jahresmarktwert noch nicht bekannt, daher Ansatz 0,00 Ct/kWh) JAHRESSUMME Einspeisevergütung: 783,90 Vergütungskategorien: SgK3220--Aug13 SgK3221--Aug13 SgK332-MIM-aMW Sg-vNNe--SpE00 3.600 kwh 900 kwh 500 kwh 5.000 kwh 6

Beispiel 4: Am Beispiel soll die besondere Komplexität der Abrechnung im Marktintegrationsmodell bei Lastgang gemessenen Anlagen erläutert werden. In unserem Beispiel wurde eine 42 kw Anlage zum 01.07.2012 in Betrieb genommen und weist im Abrechnungsjahr 2014 folgendes Einspeiseverhalten auf: Einspeisung Selbstverbrauch Direktvermarktung Marktprämie Direktvermarktung Grünstromprivileg Sonst. Direktvermarktung Gesamtproduktion Januar 2.700 300 3.000 Februar 3.000 300 3.300 März 3.300 300 3.600 April 3.600 300 3.900 Mai 4.200 300 4.500 Juni 3.600 1.000 4.600 Juli 3.100 1.000 4.100 August 2.800 1.000 3.800 September 2.300 100 1.000 3.400 Oktober 2.000 100 1.000 3.100 November 1.300 100 1.000 2.400 Dezember 1.200 100 1.000 2.300 Summe 33.100 400 3.000 4.000 1.500 42.000 Obige Anlage hat einen Vergütungsanspruch von insgesamt 5.760,03. Die Ermittlung des Vergütungsanspruchs stellt sich im Detail wie folgt dar: Abrechnungszeitraum: 01.01.2014 bis 31.12.2014 VORBEMERKUNGEN: 1. Anlagenzusammenfassung für Vergütungsberechnung: entfällt 2. Marktintegrationsmodell (MiM): MiM wird ANGEWENDET 7

Durch Zusammenfassung im MiM zu berücksichtigende Leistung: 42,00 kw Zusammenfassung mit folgenden Anlagen: aktuelle Anlage (42,00 kw) BEACHTE: Getrennte Messung im MiM (Ausstrahlungswirkung der Sanktionen!) Max. förderfähige Menge nach MiM: 37.800 kwh nach EEG geförderte Mengen: 40.100 kwh geförderte Strommenge nicht gefördert Gesamtproduktion Januar 2.700 300 3.000 Februar 3.000 300 3.300 März 3.300 300 3.600 April 3.600 300 3.900 Mai 4.200 300 4.500 Juni 4.600 0 4.600 Juli 4.100 0 4.100 August 3.800 0 3.800 September 3.300 100 3.400 Oktober 3.000 100 3.100 November 2.300 100 2.400 Dezember 2.200 100 2.300 Summe 40.100 1.900 42.000 förderfähige Mengen nach MiM: 37.800 kwh Mengen nach MiM zu vergüten: 2.300 kwh förderfähig nicht gefördert Marktpreis Gesamtproduktion Januar 2.700 300 0 3.000 Februar 3.000 300 0 3.300 März 3.300 300 0 3.600 April 3.600 300 0 3.900 Mai 4.200 300 0 4.500 Juni 4.600 0 0 4.600 Juli 4.100 0 0 4.100 August 3.800 0 0 3.800 September 3.300 100 0 3.400 Oktober 3.000 100 0 3.100 November 2.200 100 100 2.400 Dezember 0 100 2.200 2.300 Summe 37.800 1.900 2.300 42.000 8

Aufteilung der Mengen für Vergütung (gem. Anteil an geförderter Menge): Einspeisung nach MiM: 31.843 kwh Marktprämie nach MiM: 3.000 kwh Grünstrom nach MiM: 2.957 kwh Einspeisung Selbstverbrauch Marktprämie Grünstromprivilemarktung Sonst. Direktver- Marktpreis Gesamtproduktion Januar 2.700 0 0 0 300 0 3.000 Februar 3.000 0 0 0 300 0 3.300 März 3.300 0 0 0 300 0 3.600 April 3.600 0 0 0 300 0 3.900 Mai 4.200 0 0 0 300 0 4.500 Juni 3.600 0 1.000 0 0 0 4.600 Juli 3.100 0 1.000 0 0 0 4.100 August 2.800 0 1.000 0 0 0 3.800 September 2.300 100 0 1.000 0 0 3.400 Oktober 2.000 100 0 1.000 0 0 3.100 November 1.243 100 0 957 0 100 2.400 Dezember 0 100 0 0 0 2.200 2.300 Summe 31.843 400 3.000 2.957 1.500 2.300 42.000 Ermittlung EINSPEISEVERGÜTUNG für JAHRESMENGE: Grundvergütung: 0-10: 7.582 kwh x 18,92 Ct/kWh = 1.434,47 10-40: 22.745 kwh x 17,95 Ct/kWh = 4.082,79 40-1000: 1.516 kwh x 16,01 Ct/kWh = 242,77 Summe: 5.760,03 Vergütung aus MiM (Monatsmarktwert, da Leistungsmessung): November: 100 kwh x 0,00 Ct/kWh = 0,00 Dezember: 2.200 kwh x 0,00 Ct/kWh = 0,00 (Monatsmarktwert noch nicht bekannt, daher Ansatz 0,00 Ct/kWh) JAHRESSUMME Einspeisevergütung: 5.760,03 9

Ermittlung MARKTPRÄMIE für Juni: A. Vergütungsanspruch nach EEG 100% Grundvergütung: 0-10: 1.095 kwh x 18,92 Ct/kWh = 207,22 10-40: 3.286 kwh x 17,95 Ct/kWh = 589,79 40-1000: 219 kwh x 16,01 Ct/kWh = 35,07 Summe: 832,08 B. Ermittlung Marktprämie somit EEG-Anteil 100%: 832,07 verbleibender EEG-Anteil 78,26%: 651,19 verbleibender Direktvermarktungs-Anteil 21,74%: 180,88 Referenzmarktwert (Nicht regelbar): 1.000 kwh x -2,808 Ct/kWh = -28,08 Marktprämie: 152,80 ************************************************** Ermittlung MARKTPRÄMIE für Juli: A. Vergütungsanspruch nach EEG 100% Grundvergütung: 0-10: 976 kwh x 18,92 Ct/kWh = 184,70 10-40: 2.929 kwh x 17,95 Ct/kWh = 525,68 40-1000: 195 kwh x 16,01 Ct/kWh = 31,26 Summe: 741,64 B. Ermittlung Marktprämie somit EEG-Anteil 100%: 741,63 verbleibender EEG-Anteil 75,61%: 560,74 verbleibender Direktvermarktungs-Anteil 24,39%: 180,89 Referenzmarktwert (Nicht regelbar): 1.000 kwh x -2,861 Ct/kWh = -28,61 Marktprämie: 152,28 ************************************************** 10

Ermittlung MARKTPRÄMIE für August: A. Vergütungsanspruch nach EEG 100% Grundvergütung: 0-10: 905 kwh x 18,92 Ct/kWh = 171,18 10-40: 2.714 kwh x 17,95 Ct/kWh = 487,21 40-1000: 181 kwh x 16,01 Ct/kWh = 28,97 Summe: 687,36 B. Ermittlung Marktprämie somit EEG-Anteil 100%: 687,37 verbleibender EEG-Anteil 73,68%: 506,48 verbleibender Direktvermarktungs-Anteil 26,32%: 180,89 Referenzmarktwert (Nicht regelbar): 1.000 kwh x -2,299 Ct/kWh = -22,99 Marktprämie: 157,90 JAHRESSUMME Marktprämie: 462,98 Vergütungskategorien: SgK3220--Jul12 SgK3221--Jul12 SgK3222--Jul12 SgK33a2-----SV SgK332-MIM-mMW SgK332-MIM-mMW SgK33b1-MPMJun SgK33b1-MPMJul SgK33b1-MPMAug SgK33b2-GSP-DV SgK33b3--SO-DV Sg-vNNe--SpE07 7.582 kwh 22.745 kwh 1.516 kwh 400 kwh 100 kwh (November) 2.200 kwh (Dezember) 1.000 kwh 1.000 kwh 1.000 kwh 2.957 kwh 1.500 kwh 40.100 kwh Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller 11