ANHANG ZU VORSORGEREGLEMENT KASSE 1 GÜLTIG AB 01.01.2018
ANHANG zum Vorsorgereglement 2018 der Kasse 1, gültig ab 01.01.2018 Eintrittsschwelle Die Eintrittsschwelle beträgt CHF 21 150 Maximale AHV-Altersrente Die maximale AHV-Altersrente beträgt CHF 28'200 Mindestversicherter Lohn Der mindestversicherte Lohn beträgt CHF 3'525 Maximaler versicherter Lohn Der maximal versicherte Lohn beträgt CHF 59'925 Koordinationsabzug Der Koordinationsabzug entspricht 7/8 der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Dieser beträgt CHF 24'675.-- Verzinsung Der BVG-Mindestzinssatz beträgt 1.00% Der Zinssatz für obligatorische und überobligatorische Sparguthaben beträgt 1.50% Der Verzugszins für die Austrittsleistung beträgt 2.00% Der Verzugszins für fällig gewordene Beiträge beträgt 5.00% Sparbeiträge Die Sparbeiträge betragen in % des versicherten Lohnes: Alter Arbeitnehmer in % Arbeitgeber in % Total in % 18 24 0 % 0 % 0 % 25 34 3.5 % 3.5 % 7 % 35 44 5.0 % 5.0 % 10 % 45 54 7.5 % 7.5 % 15 % 55 max. 70 9.0 % 9.0 % 18 % SR-Sitzung 29.11.2017 Seite 2 von 6
Risikobeiträge Die Risikobeiträge betragen in % des versicherten Lohnes: Alter Arbeitnehmer in % Arbeitgeber in % Total in % 18 64 resp. 65 2 % 2 % 4 % Verwaltungskostenbeiträge Die Beiträge für die Verwaltungskosten betragen in % des versicherten Lohnes: Alter Arbeitnehmer in % Arbeitgeber in % Total in % 18 max. 70 0.5 % 0.5 % 1.0 % Sanierungsbeiträge Für das Jahr 2018 werden keine Sanierungsbeiträge in Rechnung gestellt. Kosten bei Vorbezug für Wohneigentum Die Kosten betragen 1% des bezogenen Betrages, im Maximum jedoch CHF 500. --. Altersrente / Alters-Kinderrente Die Altersrente wird berechnet, indem der Umwandlungssatz mit dem vorhandenen Sparkapital multipliziert wird. vorzeitige Pensionierung Bei vorzeitiger Pensionierung entspricht der Umwandlungssatz für gesetzliche Guthaben maximal dem gesetzlichen Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung (analog Bestimmungen des L-GAV). Für überobligatorische Guthaben wird der Umwandlungssatz pro vorzeitiges Jahr um 0.2 Prozentpunkte gekürzt (auf Monate genau interpoliert). Basis des Umwandlungssatzes ist jeweils derjenige, welcher beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalter (64 für Frauen, 65 für Männer) massgebend ist. ordentliche Pensionierung Umwandlungssatz für gesetzliche Guthaben (Altersguthaben BVG) bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter: SR-Sitzung 29.11.2017 Seite 3 von 6
ab 1.1.2018 Alter 64 für Frauen, 65 für Männer Umwandlungssatz 6.80 % Umwandlungssatz für überobligatorische Guthaben (Differenz zwischen Gesamtguthaben und Altersguthaben BVG) bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter: 1.1. - 31.12.2018 Alter 64 für Frauen, 65 für Männer Umwandlungssatz 6.80 % 1.1. - 31.12.2019 Alter 64 für Frauen, 65 für Männer Umwandlungssatz 6.60 % 1.1. - 31.12.2020 Alter 64 für Frauen, 65 für Männer Umwandlungssatz 6.40 % 1.1. - 31.12.2021 Alter 64 für Frauen, 65 für Männer Umwandlungssatz 6.20 % ab 1.1.2022 Alter 64 für Frauen, 65 für Männer Umwandlungssatz 6.00 % aufgeschobene Pensionierung Bei Pensionierung nach Alter 64 resp. 65 erhöht sich der Umwandlungssatz pro aufgeschobenes Jahr um 0.2 Prozentpunkte (auf Monate genau interpoliert). Basis des Umwandlungssatzes ist jeweils derjenige, welcher beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalter (64 für Frauen, 65 für Männer) massgebend ist. Beispiel: Guthaben CHF 100'000 * Umwandlungssatz 6.8% = Altersrente pro Jahr CHF 6'800. Die Alters-Kinderrente beträgt 20% der gesamten Altersrente. Ehegattenrente / Lebenspartnerrente / Waisenrente Leistungen bei Tod und Invalidität eines Aktivversicherten betragen: Ehegattenrente 25 % des versicherten Lohnes Waisenrente 10 % des versicherten Lohnes Leistungen bei Tod eines Alters- resp. Invalidenrentners betragen: Ehegattenrente 60 % der laufenden Alters- resp. Invalidenrente Waisenrente 20 % der laufenden Alters- resp. Invalidenrente Invalidenrente / Invaliden- Kinderrente Die Leistungen bei Invalidität betragen: Invalidenrente Invaliden-Kinderrente 40 % des versicherten Lohnes 10 % des versicherten Lohnes SR-Sitzung 29.11.2017 Seite 4 von 6
Maximal mögliches Sparkapital (Art. 2.7) Alter Maximale Einkaufssumme in % des versicherten Lohnes Alter Maximale Einkaufssumme in % des versicherten Lohnes 25 7.0 46 229.7 26 14.1 47 248.1 27 21.3 48 266.8 28 28.6 49 285.8 29 36.1 50 308.0 30 43.6 51 330.6 31 51.2 52 353.5 32 59.0 53 376.8 33 66.9 54 400.4 34 74.9 55 424.3 35 86.0 56 448.6 36 97.3 57 473.3 37 108.7 58 498.3 38 120.3 59 523.7 39 132.1 60 549.5 40 144.1 61 575.6 41 156.2 62 602.2 42 168.5 63 629.1 43 181.0 64 656.5 44 193.7 64* 0.0 45 211.6 65 0.0 * Frauen Die Höhe der Einkaufssumme entspricht höchstens der maximalen Einkaufssumme gemäss nachstehender Tabelle, abzüglich dem im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandenen Altersguthaben. Ein allfälliger Vorbezug gemäss WEF wird berücksichtigt. SR-Sitzung 29.11.2017 Seite 5 von 6
Berechnungsbeispiel: Eckdaten: Versicherte Person geboren am 16.10.1963 Versicherter Lohn CHF 50'000 (AHV-Lohn Koordinationsabzug) Max. Prozentsatz 229.7% (Kalenderjahr 2018 - Geburtsjahr 1972 = Alter 46, entspricht 229.7%) Vorhandenes Sparkapital (gemäss Vorsorgeausweis) CHF 45 000 Bezogenes Sparkapital als WEF (gemäss Leistungsausweis) CHF 25 000 Maximale Einkaufssumme, CHF 50'000 * 229.7 % CHF 114'850 Vorhandenes Sparkapital CHF - 45'000 Für Wohneigentum vorbezogen CHF - 25'000 Möglicher Einkauf CHF 44 850 (Vorbezüge für Wohneigentum müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften vollständig zurückbezahlt sein, damit Einkäufe erfolgen können) SR-Sitzung 29.11.2017 Seite 6 von 6