Unternehmensverband der Metallindustrie für Dortmund und Umgebung e.v. Prinz-Friedrich-Karl-Straße 14 Telefon: 0231/95 20 52 0 E-Mail: info@uv-do.de 44135 Dortmund Telefax: 0231/95 20 52 60 Internet: http://www.uv-do.de Per Telefax / per E-Mail / via Extranet An die Geschäftsleitungen Sehr geehrte Damen und Herren, 10. Februar 2006 METALL NRW teilt uns mit Rundschreiben vom 9. Februar 2006 mit, dass beide nordrheinwestfälischen Tarifvertragsparteien innerhalb der bis Freitag letzter Woche laufenden Erklärungsfrist das Verhandlungsergebnis NRW vom 16. Januar 2006 zum Thema ERA und Außenmontage angenommen haben. Auch das Verhandlungsergebnis auf Bundesebene ist nach erforderlich gewordener Verlängerung der Erklärungsfrist wegen noch bestehenden Abstimmungsbedarfs im Tarifgebiet Baden-Württemberg nun von beiden Seiten angenommen worden und der anliegende Tarifvertragstext des neuen Tarifvertrages Montagezuschlag und Erschwerniszulagen auf Außenmontage (TV MEA) zur Umsetzung des Bundesergebnisses abgestimmt worden. Gesamtmetall wird diesen Tarifvertrag zu Beginn nächster Woche ausfertigen. Damit werden ab 1. Februar 2006 der 13%ige Montagezuschlag sowie die Bestimmungen zu den Erschwerniszulagen für die Betriebe ohne ERA formal wieder in Kraft gesetzt (bisher galten sie aufgrund der Kündigung der Arbeitgeberseite seit dem 1. Oktober 2004 für die zu diesem Zeitpunkt beschäftigten Monteuere nur noch kraft Nachwirkung). Mit der betrieblichen ERA-Einführung entfällt der Montagezuschlag auf Dauer. Dafür wird der Montagezuschlag für die betroffenen Monteure in die Berechnung der Absicherungsbeträge nach ERA einbezogen. Hinweise Der neue Bundestarifvertrag TV MEA sowie die sich durch das nordrhein-westfälische Verhandlungsergebnis ergebende neue Nr. 16 der Ergänzungsvereinbarung zum ERA- Einführungstarifvertrag werden mit dem Tarifvertrag Langzeitkonten Gegenstand einer nächsten Ergänzungslieferung zur blauen Tarifsammlung sowie zur neuen weißen ERA-Tarifsammlung. Auch werden demnächst Hinweise zur Neuregelung des Themenkomplexes ERA und Außenmontage an die Hand gegeben. METALL NRW weist darauf hin, dass die Ausführungen im ERA-Leitfaden II im Kapitel 9 zu diesem Themenbereich mit der Neuregelung überholt sind. METALL NRW wird deshalb im Frühjahr eine Aktualisierung des ERA-Leitfadens II vornehmen, die zudem weitere ERA-Hinweise enthalten wird. Mit freundlichen Grüßen ERA und Außenmontage - Annahme der Verhandlungsergebnisse auf Bundes- und Landesebene Dr. Thieler Geschäftsführer Anlage F:\TEXTE\RUND\ERA und Außenmontage - Annahme der Verhandlungsergebnisse auf Bundes-und Landesebene.doc
Zwischen METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.v., Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.v., Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.v., NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.v., SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v., Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.v., METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v. (Gruppe Landbetriebe), NORD-WEST-METALL, Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Niedersachsens e.v., PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.v., Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.v., vertreten durch den Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro- Industrie e.v. (GESAMTMETALL), einerseits und der IG Metall, vertreten durch den Vorstand, andererseits, wird der folgende vereinbart: Tarifvertrag Montagezuschlag und Erschwerniszulagen auf Außenmontage (TV MEA) Dieser Tarifvertrag gilt: 1 Geltungsbereich 1.1 räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 1.2 fachlich: für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und
2 Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt; 1.3 persönlich: für alle Montagestammarbeiter im Sinne des nachwirkenden BMTV. 2 Montagezuschlag 2.1 Bis zur betrieblichen ERA-Einführung gilt folgende - den sich in Nachwirkung befindlichen 3.3 BMTV ersetzende - Regelung zum Montagezuschlag (die Nachwirkung des zum 30. September 2004 gekündigten BMTV bleibt ansonsten unberührt): (1) Montagestammarbeitern ist während der Montage ein Montagezuschlag zu zahlen. Dieser Zuschlag beträgt 13% des Tariflohns der jeweiligen tariflichen Lohngruppe des Montagestammarbeiters. (2) Dieser Montagezuschlag ist zu zahlen, weil anerkannt wird, dass der Montagestammarbeiter wegen seiner Entsendung häufig wechselnde Arbeitsbedingungen an den Montagestellen vorfindet, dass von ihm im allgemeinen eine höhere Verantwortung gefordert wird und dass er oft unter schwierigeren Umweltbedingungen arbeiten muss als ein vergleichbarer Betriebsarbeiter. (3) Tariflohn ist der in den Lohntarifverträgen vereinbarte Tarifstundenlohn bzw. Tarifmonatslohn ohne Zulagen (z. B. Leistungszulagen) und Zuschläge jeder Art. Für Akkordarbeiter ist Tariflohn der tariflich vereinbarte Akkordrichtsatz. Für Prämienlohnarbeiter ist Tariflohn der tariflich vereinbarte Prämienausgangslohn bzw. Prämiengrundlohn; in Tarifgebieten ohne tariflich vereinbarten Prämienausgangs- bzw. Prämiengrundlohn gilt als solcher der betrieblich vereinbarte. (4) Durch den Montagezuschlag einerseits und die Entlohnung andererseits darf das, was gemäß Abs. (2) abzugelten ist, nicht doppelt vergütet werden. 1 Wird ein Gesamtlohn gezahlt, so entsteht bei Entsendung dann kein Anspruch auf den Montagezuschlag, wenn die Vereinbarung des Gesamtlohnes zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Montagezuschlag hierin enthalten ist, oder wenn aus Anlass der Entsendung eine den tariflichen Bedingungen des BMTV entsprechende Lohnregelung schriftlich vereinbart wird. Anmerkung: 1 Gemeint ist die Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe im Rahmen einer summarischen Arbeitsbewertung oder die Entlohnung im Rahmen einer analytischen Arbeitsbewertung oder eine andere Art der Entlohnung.
3 Werden zum Tariflohn übertarifliche Zulagen gezahlt, so ist die Anrechenbarkeit oder Widerrufbarkeit nur dann gegeben, wenn sich dies zweifelsfrei aus dem Einzelarbeitsvertrag ergibt. 2.2 Mit der betrieblichen ERA-Einführung werden die Regelungen zum Montagezuschlag durch die regionalen ERA-Tarifverträge abgelöst. 3 Besondere Erschwerniszulagen Bis zum Inkrafttreten eines bundeseinheitlichen Aufwandsersatztarifvertrages gilt folgende - den sich in Nachwirkung befindenden 8 BMTV ersetzende - Regelung (die Nachwirkung des zum 30. September 2004 gekündigten BMTV bleibt ansonsten unberührt): (1) Zur Abgeltung von besonderen Erschwernissen auf der Montage z.b. durch Umgebungseinflüsse und das Tragen von Schutzkleidung erhalten die Montagestammarbeiter Zulagen. (2) Der Grund und die Höhe der jeweiligen Erschwerniszulagen werden - soweit diese nicht anderweitig abgegolten sind - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach 76 Abs. 5 BetrVG. (3) In Betrieben ohne Betriebsrat sind die Erschwerniszulagen individuell zu regeln. Dabei beträgt der Mindestbetrag je festgestellter Erschwernis mindestens 0,36 EUR je Stunde. 4 Inkrafttreten und Kündigungsfrist 4.1 Diese tarifvertraglichen Regelungen treten zum 1. Februar 2006 in Kraft. 4.2 Der Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist, erstmals zum 31. Dezember 2013, gekündigt werden. 4.3 Abweichend von 4.2 kann die Regelung des 3 selbstständig mit einmonatiger Frist, erstmals zum 31. Oktober 2006, gekündigt werden.
4 Berlin / Frankfurt, den 7. Februar 2006 Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.v. - GESAMTMETALL - IG Metall - Vorstand -