VORLAGE, 16/ 2:9?~: S ~~I:,~

Ähnliche Dokumente
Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsabkommen. über die

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

Pflegekosten. Pflegestufe I für erhebliche Pflegebedürftige: Pflegestufe II für schwer Pflegebedürftige: 2.795

Mitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar

Mitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar

WSI-Tarifarchiv. (Stand: Februar 2012) Kontakt:

nah, fern und...ganz weit!

Mit Behinderung selbstbestimmt leben.

Übersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: Januar 2015) Bundesland Gesetz Vergabespezifischer

Durchschnittswarenkörbe bei otto.de zur Weihnachtszeit

Kurarztverträge - Kurärztliche Behandlung

{l (1".-... / or. SYIVi~ Löhrmann. l '!~f~lvi1><l""'_. d.\.\., April 2014

Synopse der Prüfungsanforderungen für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums in den 16 Bundesländern

Tabelle 1: Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten mit hälftiger Zulassung nach Kassenärztlichen

Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014

KUNDENINFORMATION. Ihr persönliches Fuhrparkmanagement. Fleetcar + Service Community

Kooperationsvereinbarung

Frauen mit Behinderungen vor Gewalt schützen

17. Sitzung Offensive Mittelstand 30. April 2013 Berlin

2,5 Kilometer weit riechen

Umfrage Wohnungsvermittlung für Flüchtlinge (Stand: )

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Bauen und Wohnen. Statistisches Bundesamt. Baugenehmigungen / Baufertigstellungen Lange Reihen z. T. ab 1949

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:

Bund-Länder-Vereinbarung Sofortprogramm zur Weiterentwicklung des Informatikstudiums an den deutschen Hochschulen (WIS)

Rundschreiben 42/

Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK. DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom bis

Volksinitiative "Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit tur gute Bildung" Unterrichtung des Landtags gem. 1 Abs.

Geschäftsordnung der Konferenz der Sportministerinnen und Sportminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Bericht über die Videobeobachtung auf Grundlage des.~ 5 a Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe (Stand: 6. April 2011)

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/2715


Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung:

Bundesland. Bayern 112,3 190,5. Berlin 69,5 89,5. Brandenburg 29,3 40,3. Bremen 14,1 19,6. Hamburg 38,0 57,5. Hessen 79,8 125,3

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

V E R T R A G. über die Abrechnung der Gebührenforderung der Ärzte im Rahmen von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen

Alte Daisbacher Straße 7 a Sinsheim Tel: Fax: Kooperationsvertrag. ... im folgenden Träger genannt

Leistungen und Abschlüsse

Die Ministerin LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE L GE 16/332 - A15

Arbeitsmarkt in Zahlen. Arbeitnehmerüberlassung. Bestand an Leiharbeitnehmern in Tausend Deutschland Zeitreihe (jeweils zum Stichtag 31.

Vereinbarung des Bundes und der Länder zum gemeinsamen Betrieb von GovData - Das Datenportal für Deutschland (Verwaltungsvereinbarung GovData)

Vorlage an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag. der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) Inhaltsübersicht.

Kooperationsvertrag. zur Regelung kooperativer Promotionen sowie insgesamt zur Förderung von Promotionen von FH-Absolventlnnen

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. .\l V:,' 11 16/903

2'. Februar 2015 Seite 1 von 1

Übersicht der Fördergebiete des Programms "berufsbezogene Sprachförderung von Migrantinnen und Migranten"

Tabelle 1: Zahlungsansprüche auf Bedarfsgemeinschaftsebene (BG-Ebene)

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII

Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie

Auftaktveranstaltung FACHLISTE PRÜFINGENIEURE. für Verkehrswasserbauten an Bundeswasserstraßen 12. Mai 2010, BMVBS, Berlin

reguläre Ausbildungsdauer verkürzte Ausbildungsdauer Ausbildungsverträge insgesamt Veränderung Zuständigkeitsbereich Veränderung Veränderung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Bund Mitglieder nach KV-Bezirk 1-25 Familienangehörige nach KV-Bezirk Versicherte nach KV-Bezirk 51-75

Herzlich Willkommen. Perspektive 50 plus 6 Jahre Jobs für best!agers in Frankfurt am Main

Der Minister -_.~~._,-_.,~~-"---_.. ! I,., 2' :t":4;~ in der Anlage übersende ich Ihnen einen Bericht zum obengenannten Tagesordnungspunkt.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Zahl der Wahlkreise und Mandate in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland

Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung

Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2012

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Regelungen der 16 Bundesländer

Vorlage für die Sitzung des Senats am 4. August 2009

Verpackungsfreie Lebensmittel Nische oder Trend?

Die Ministerin 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/2913 A4 - an die Mitglieder des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen

Sonderpädagogischer Förderschwerpunkt emotionale-soziale Entwicklung. Bogen 720. Kreisnummer: Schulnummer: 0. Einschulungen Fehlmeldung

Grundschule. xx oder 15 18

Zukunft der Klärschlammentsorgung in Mecklenburg Vorpommern

Presse-Information. Rahmendaten zur Studie

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Dermatologen. QZV für... Hyposensibilisierung. BadenWürttemberg 19,81 x 1) x x. Bayern 11,28 x x x x x. Berlin 14,48 x x x x x x.

Bericht der Landesregierung über die Entwicklung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft in den Rechtskreisen SGB 11 und XII in NRW

EMAU Greifswald Studierende Köpfe (Deutsche) entsprechend amtl. Statistik WS 15/16

Vertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und

Strukturdaten Fläche: km 2 Einwohner: Bevölkerungsdichte: 194 Einwohner/km 2 Verkehrsunternehmen: 43

Gehaltsatlas 2014 Eine Studie über den Zusammenhang von Regionen und Gehalt

Zuständig für Straße / Nr. PLZ Ort abweichende Postanschrift

Überregionale Tageszeitungen: Eine aussterbende Informationsressource?

Bewerbungsbogen für Franchise-Nehmer

Aktuelle RLV-Fallwerte und QZV im 2. Quartal 2011

vom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel

Tarifentgelte für die chemische Industrie. in den einzelnen Bundesländern

623 Mecklenburg-Vorpommern

18 November 2013 Seite 1 von 1

Regulierungspraxis von Schadensfällen - Ergebnisse einer explorativen Akten-Analyse

Aktuelle Situation der Beamtenrechtsentwicklung nach Föderalismusreform aus besoldungs- und versorgungsrechtlicher Sicht (Stand:

DEUTSCHER HOCHSCHULVERBAND. Kurzinformation. Das Lehrdeputat der Hochschullehrer an Universitäten

BARMER GEK Pflegereport 2014

Kirchenmitgliederzahlen am

Rauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis

Arbeitsmarktberichterstattung, Juni Der Arbeitsmarkt in Deutschland Menschen mit Migrationshintergrund auf dem deutschen Arbeitsmarkt

Transkript:

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf 20. Mai 2015 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Seite 1 von 1 Präsidentin des Landtags 16. WAHLPERIODI: Nord rhein-westfalen Aktenzeichen 131 Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf VORLAGE, 16/ 2:9?~: S ~~I:,~ 11',,~:;@,,~jD bei Antwort bitte angeben Alexander Schramke Telefon 0211 837-3240 Telefax 0211 837-2709 Alexander.Schramke@mfkjks.nrw.de Verwaltungsvereinbarung zur Förderung der Dopingprävention durch die Nationale Anti Doping Agentur Hier: Vorlage gema der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 13.12.2012 Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, anbei übersende ich Ihnen die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zur Förderung der Dopingprävention durch die Nationale Anti Doping Agentur gem. der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Dienstgebäude und Lieferansch rift: Haroldstraße 4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 837-02 Telefax 0211 837-2200 poststelle@mfkjks.nrw.de www.mfkjks.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704,709,719 Haltestelle Poststraße

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Baden-Württemberg Bayern Be r li n Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schieswig-Hoistein Thüringen zur Förderung der Dopingprävention durch die Nationale Anti Doping Agentur Die vorgenannten Länder, vertreten durch die für den Sport zuständigen Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren, - im Folgenden Vereinbarungspartner - schließen folgende Vereinbarung: Präambel Auf der Grundlage des Beschlusses der 38. Sportministerkonferenz vom November 2014 zum Thema "Finanzierung der Dopingprävention" streben die Vereinbarungspartner - im Rahmen der gemeinsamen Aufgabe Dopingprävention - die im Nationalen Dopingpräventionsplan mit dem Bundesministerium des Inneren, der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) und dem Deutschen Olympischen Sportbund vereinbarten Ziele an. 1 Ziel Die Vereinbarungspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, die Dopingprävention in den Ländern langfristig auszubauen. Dafür sollen die Sportstrukturen bundesweit und auf breiter Basis für die Dopingprävention aktiviert, der Erfahrungsaustausch der Partner systematisiert, modellhafte Projekte gefördert und aktuelle Informationen und Arbeitsmaterialien in einem Netzwerk kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden. 1

2 Koordination und Zusammenarbeit (1) Das Land Nordrhein-Westfalen koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Vereinbarungspartnern und der NADA. Dabei übernimmt Nordrhein-Westfalen folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Maßnahmen- und Finanzplans sowie des Zuwendungsantrags der NADA gemäß Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, b) gegebenenfalls Entgegennahme, Prüfung und Bewilligung eines Antrags auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gemäß 4, c) Erbringung einer jährlichen Auszahlungsempfehlung gegenüber den Vereinbarungspartnern, d) Verwendungsnachweisprüfung gemäß LHO NRW und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und e) Berichterstattung über die Durchführung der Maßnahmen und die von der NA DA dafür eingesetzten Mittel gegenüber den Vereinbarungspartnern. (2) Die Vereinbarungspartner stimmen sich in der Sportreferentenkonferenz fachlich ab und führen über die zu finanzierenden Maßnahmen, die Finanzierungsart, die Höhe der Zuwendungen und die allgemeinen Nebenstimmungen zu den Zuwendungsbescheiden der Länder Einvernehmen herbei. 3 Leistungen und Kosten (1 ) Die Vereinbarungspartner stellen der NADA zur Erfüllung der abgestimmten Maßnahmen nach 2 Abs. 2 vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen einen jährlichen Betrag in Höhe von bis zu 500.000 zur Verfügung. Der jeweilige Länderanteil wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in seiner jeweils gültigen Fassung festgesetzt. (2) Die Vereinbarungspartner stellen der NADA die jeweiligen für das Haushaltsjahr gemäß Abs. 1 festgesetzten Haushaltsmittel jeweils per Zuwendungsbescheid bereit. (3) Aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelungen des Landes Niedersachsen zur Sportförderung erfolgt die Mittelbereitstellung durch das Land Niedersachsen nicht per Zuwendungsbescheid. (4) Die von den Vereinbarungspartnern zur Verfügung gestellten Mittel, die von der NADA im jeweiligen Haushaltsjahr nicht eingesetzt werden, können erstattet oder auf die im darauffolgenden Haushaltsjahr durch die Länder bereitzustellenden Mittel angerechnet werden. Bei einer Rückerstattung oder Anrechnung werden die zu erstattenden oder anzurechnenden Mittel gemäß dem Königsteiner Schlüssel in seiner im demjenigen Haushaltsjahr gültigen Fassung, in dem die Mittel nicht eingesetzt wurden, auf die Vereinbarungspartner umgelegt. 2

4 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn (1) Wenn die Mittelbewilligung nicht rechtzeitig zum geplanten Maßnahmenbeginn erfolgen kann, kann die Zuwendungsempfängerin einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragen. Der Antrag ist an das Land Nordrhein-Westfalen zu richten. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, können die durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorzeitig entstandenen Kosten über die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Zuwendung abgerechnet werden. (3) Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird keine Entscheidung über die Bewilligung von Zuwendungen getroffen. 5 Haushaltsvorbehalt Die Erfüllung der Pflichten aus dieser Verwaltungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln durch die Haushaltspläne der Vereinbarungspartner. Sofern ein Land nicht oder nicht fristgerecht den vereinbarten Anteil leistet, ergibt sich für die übrigen Länder daraus keine Nachschusspflicht. 6 Allgemeine Bestimmungen Änderungen dieser Vereinbarung sind nur im Einvernehmen zwischen den Vereinbarungspartnern möglich und bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem alle Vereinbarungspartner die Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung bis zum 31. Januar eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber Nordrhein-Westfalen. (3) Kündigt ein Vereinbarungspartner die Vereinbarung, reduziert sich der Gesamtbetrag der bereitzustellenden Mittel entsprechend. Die Berechnung der Länderanteile gemäß 3 Abs. 1 bleibt davon unberührt. (4) In einem Land, das die Vereinbarung gekündigt hat, werden mit Wirksamkeit der Kündigung keine gemäß 3 Abs. 1 finanzierten Maßnahmen mehr durchgeführt. In einem Land, das gemäß 5 in einem begrenzten Zeitraum keine Mittel bereitstellt, werden in dem entsprechenden Zeitraum keine gemäß 3 Abs. 1 finanzierten Maßnahmen durchgeführt. 3

Düsseldorf, den für das Land Baden-Württemberg für den Freistaat Bayern für das Land Berlin für das Land Brandenburg für die Freie Hansestadt Bremen für die Freie und Hansestadt Hamburg für das Land Hessen für das Land Mecklenburg-Vorpommern für das Land Niedersachsen

für das Land Nordrhein-Westfalen für das Land Rheinland-Pfalz für das Saarland für den Freistaat Sachsen für das Land Sachsen-Anhalt für das Land Schleswig-Holstein für den Freistaat Thüringen