Maßnahme Referenz Bewertung des DIHK. Europäischer Kontext

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Transkript:

DIHK-Kurzbewertung: Beschlussfassung des Bundeskabinetts zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 8. April 2014 unter Berücksichtigung der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (2014 2020) der Europäischen Kommission (EEAG) vom 9. April 2014 Quelle: BMWi Maßnahme Referenz Bewertung des DIHK Europäischer Kontext Bei der EEG-Novelle wird der neue europäische Beihilferahmen (Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014 2020 (EEAG) verabschiedet am 9. April 2014) berücksichtigt. Das Beihilfeprüfverfahren gegen Deutschland ist noch nicht beendet. Ob sich Rückzahlungen für 2013 und 2014 ergeben, ist noch nicht geklärt. Einbettung der Energiewende in den europäischen Kontext ist dringend erforderlich für eine kosteneffiziente Energiewende und Versorgungssicherheit. Daher ist die Berücksichtigung der neuen Vorschriften grundsätzlich richtig. Dies ist auch im Sinne des Schutzes von Investitionen in EE- Anlagen, falls das gesamte EEG als Beihilfe bewertet wird Der in den neuen Beihilfeleitlinien gewährte Raum für Entlastungen besonders energieintensiver Unternehmen von nationalen Sonderlasten aufgrund des EE-Ausbaus (wie der EEG-Umlage) ist im EEG zu nutzen. DIHK, UER, Stand: 10. April 2014 1

Ausbaukorridor Der EE-Anteil an der Stromversorgung soll bis 2025 40 bis 45 Prozent und bis 2035 55 bis 60 Prozent erreichen. Die Zielerreichung soll über technologiespezifische Ausbaukorridore erfolgen (vgl. unten Technologien) 1 Abs. 2 EEG 3 EEG Grundsätzlich ist es sinnvoll, im Sinne der Investitions- und Planungssicherheit (Netzausbau, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, ) einen Ausbaukorridor vorzusehen. Aus dem Ausbaukorridor ergeben sich auch die technologiespezifischen Ausbaupfade (siehe unten). Vorteil ist eine höhe Planungssicherheit und die automatischen Vergütungsabsenkungen bei Übererfüllung. Kritisch sind die höheren Kosten gegenüber einer technologieneutralen Förderung. Das DIHK-Modell sieht ein Auslaufen der Förderung bis 2020 vor. Dies ist, auch aufgrund mangelnder Möglichkeiten zur Grünstromvermarktung, im Entwurf zur EEG-Novelle nicht absehbar. Absenkung der Einspeisevergütungen Bestehende Überförderungen sollen abgebaut werden. Absenkung der durchschnittlichen Vergütung von EE- Neuanlagen auf ca. 12 ct/kwh. Für die einzelnen Technologien sind zudem jährliche Absenkungen sowie Absenkungen, die sich am realisierten Ausbau orientieren, vorgesehen. 24 bis 29 EEG Um künftige Überförderung zu vermeiden, ist der von der PV- Vergütung bekannte atmende Deckel ein geeignetes Instrument. Die Senkung der Fördersätze und eine schrittweise marktliche Ausrichtung sind richtig. Aus Sicht des DIHK wäre eine feste Marktprämie in Kombination mit Möglichkeiten der Grünstromvermarktung vorteilhaft, um Stromerzeugung und nachfrage besser aufeinander abzugleichen und einen kosteneffizienten EE-Ausbau zu ermöglichen. Integration in den Strommarkt Die gleitende Marktprämie wird verpflichtend: ab 1. August 2014 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kw ab 2016 ab 250 kw 2 Abs. 2 EEG 20, 21 zum Wechsel zwischen Veräußerungsformen 32 bis 34 EEG (Abschnitt 2) zur vergüteten Direktvermarktung Die Direktvermarktung von Strom aus Neuanlagen ist ein richtiger Schritt für die Marktintegration. Die Ansätze im Kabinettsbeschluss gehen aber nicht weit genug. Zum einen sollte EEG-Strom die Möglichkeit der Grünstromvermarktung geöffnet werden (s.u.), zum anderen sollte die Marktprämie den Betreibern nicht das wirtschaftliche Risiko weitgehend abnehmen. Der DIHK setzt sich für eine fixe Marktprämie ein. Im Koalitionsvertrag war die verpflichtende Direktvermarktung erst ab DIHK, UER, Stand: 10. April 2014 2

ab 2017 ab 100 kw Die Höhe der Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen Vergütung ( anzulegender Wert nach 32 bis 53 unter Berücksichtigung von 20 bis 29 EEG) und einem Monatsmarktwert (vgl. Anlage 1 EEG). Die Managementprämie entfällt, wird aber in die Vergütungen (0,2 ct/kwh, bei Wind und PV 0,4 ct/kwh) eingepreist; alle Anlagen müssen fernsteuerbar sein (vgl. 35 Abs. 3 EEG). Es wird eine Ausfallvermarktung eingeführt: Anlagenbetreiber erhalten 80% des Wertes, den sie mit der Marktprämie erzielt hätten, falls der Direktvermarkter ausfällt. 35 EEG für kleine Anlagen 36 EEG zur Ausfallvermarktung Anlage 1 EEG 2017 vorgesehen. Daher ist der frühere Zeitpunkt ein Schritt in die richtige Richtung. Anstatt der monatlichen Wechselmöglichkeit der Vermarktung sollte für Anlagen, die bereits die Direktvermarktung nutzen, der Wechsel zurück in die Einspeisevergütung weiter eingeschränkt werden, um z.b. saisonale Wechsel zu vermeiden. Eine anteilige Vermarktung sollte hingegen - soweit nicht die Einspeisevergütung genutzt wird - möglich sein. Die Fernsteuerbarkeit aller Anlagen ist überfällig, um die Versorgungssicherheit auch langfristig zu gewährleisten Um wirtschaftliche Risiken, die nicht in der Hand des Anlagenbetreibers liegen, abzufedern, ist eine Ausfallvermarktung für einen Übergangszeitraum in Ordnung Ausschreibung Ab 2017 soll die Förderhöhe durch Ausschreibung im Wettbewerb ermittelt werden. Enthalten sind bereits die Grundlagen für ein Ausschreibungsmodell für PV-Freiflächenanlagen, das über eine Verordnung spezifiziert werden soll. 2 Abs. 5 EEG 53 EEG 85 EEG zur Verordnungsermächtig ung Eine stärkere Kostentransparenz ist vor allem bei EE-Großprojekten grundsätzlich richtig, um Kosteneffizienz zu erreichen. Mittelfristig sollte aber das EEG auf ein Auslaufen der EE-Förderung ausgerichtet sein. Richtig ist es, vor einer breiten Einführung zunächst Erfahrungen bei PV-Freiflächenanlagen zu sammeln. Eine erfolgreiche Ausschreibung wird aber nur bei einer breiten Beteiligung möglich sein. Ausschreibungen sollten nicht dazu führen, dass die bei dezentralen Erzeugungsformen notwendige Pluralität der Betreiber aufgrund der Notwendigkeit hoher Vorleistungen bei der Auswahl von Standorten eingeschränkt wird. DIHK, UER, Stand: 10. April 2014 3

Besondere Ausgleichsregel Die BesAR wird unter Berücksichtigung der neuen Beihilfeleitlinien (EEAG) überarbeitet. Der entsprechende 61 ist in der Kabinettsfassung des EEG noch nicht enthalten. Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte zur Ausgestaltung der BesAR: [ 61 EEG] Rn.Nr. 182 201 EEAG Anhang 3 und 5 EEAG Um einer Verlagerung industrieller Wertschöpfung in Regionen mit weniger ambitionierter Energiewendepolitik zu verhindern, ist eine angemessene Entlastung energieintensiver und im (europäischen und internationalen) Wettbewerb stehender Unternehmen zwingende Voraussetzung. Eine rasche Verabschiedung der EEG-Reform ist notwendig, damit die energieintensiven Unternehmen auch für 2015 die besondere Ausgleichsregel beantragen können - Unternehmen aus 65 ausgewählten Sektoren verbleiben in der besonderen Ausgleichsregel (Anhang 3 EEAG) - Im Einzelfall (mind. 4 % Handelsintensität des Sektors (aufgelistet in Anhang 5 EEAG) und 20 % Stromkostenintensität des Unternehmens) können auch Unternehmen, die nicht den 65 Sektoren angehören, die besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen. - Anhebung des EEG-Umlagesatzes auf 15 % der allgemeinen EEG- Umlage (Rn.Nr. 189 EEAG) - zusätzliche Härtefallregelung: Der Anteil der Umlagekosten wird bei 4 % bzw. 0,5 % (bei > 20 % Stromkostenintensität des Unternehmens) der Bruttowertschöpfung begrenzt (Cap). (Rn.Nr. 190 EEAG) - Zusätzliche unternehmensindividuelle Kriterien im EEG sind wahrscheinlich (z.b. Mindestabnahme, individuelle Im Verhältnis zu den ursprünglichen Forderungen der Kommission hat die Bundesregierung in den Verhandlungen viel erreicht, Besonders zu würdigen ist die wieder entstehende Planungs- und Investitionssicherheit (Ende des Schwebezustands). Die Belastungen einiger energieintensiver Industrieunternehmen wird steigen auch wenn sie weiter die Ausgleichsregelung erhalten. Zudem werden ca. 500 Unternehmen aus der BesAR herausfallen. Grundsätzlich sollte im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit am Standort Deutschland zumindest eine 1:1-Umsetzung der durch die EEAG gesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Zusätzliche unternehmensindividuelle Kriterien für Mindestabnahme und Stromkostenintensitäten stehen im Widerspruch zum gewählten Sektorenansatz und erfolgen immer zuerst zu Lasten des Mittelstandes. Die diskutierte Berücksichtigung von Leiharbeitsverhältnissen und Werkverträgen bei der anzulegenden Bruttowertschöpfung kann zu Abgrenzungsproblemen zwischen regulärer Beschäftigung, Zeitarbeit und Dienst- oder Werkverträgen führen. Die Instrumente, um gegen Missbrauch vorzugehen, sind vorhanden. Scheinwerkverträge sind bereits nach geltendem Recht unwirksam und finden deswegen auch keinen Eingang in die Berechnung der Bruttowertschöpfung. DIHK, UER, Stand: 10. April 2014 4

Stromkostenintensität). Bei Berechnung der anzulegenden Bruttowertschöpfung sollen Leiharbeitsverhältnisse und Werkverträge berücksichtigt werden. - Die aus der besonderen Ausgleichregel herausfallenden Unternehmen sollen 20 % der EEG- Umlage zahlen. Unklar ist, ob schrittweise Heranführung an 100 % vorgesehen ist (Rn.Nr 198 EEAG). - Über Rückzahlungen ist noch nicht entschieden. Verhandelt wird für 2013/2014. Die Antragsfrist für Entlastungen im Jahr 2015 wird auf den 30. September 2014 festgeschrieben, für die Folgejahr auf den 30. Juni des Vorjahres (vgl. 63 Abs. 1 EEG) Eigenverbrauch Vorgesehen ist vom Grundsatz her eine Aufhebung des Eigenstromprivilegs. Allerdings werden - Bestandsanlagen zur Eigenerzeugung (vor 1. August 2014), - der Kraftwerkseigenverbrauch, - gänzlich autarke Erzeuger und - Eigenstrom aus kleinen Anlagen (max. 10 kw Leistung, max. 10MWh/a) von der EEG-Umlagebeteiligung ausgenommen. 58 EEG Die Belastung von Eigenerzeugung mit EEG-Umlage ist aus Sicht des DIHK nicht zielführend. Sie führt nicht nur zu einer starken Kostenbelastung von Unternehmen (insbesondere im Mittelstand), sondern verhindert für die Energiewende wichtige Investitionen in EE und KWK-Anlagen. Mit diesen Investitionen leisten die Unternehmen bereits einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Richtigerweise ist im Sinne des Vertrauensschutzes eine Belastung von Bestandsanlagen nicht vorgesehen. Auch Fehlanreize zum Weiterbetrieb veralteter Anlagen sind durch Freistellung von Ersatzinvestitionen gebannt, eine Kapazitätserweiterung um 30 % ist möglich. Auch bei Neuanlagen muss sichergestellt sein, dass Investitionen in Eigenerzeugung wirtschaftlich bleiben. Fraglich ist, ob sich jenseits DIHK, UER, Stand: 10. April 2014 5

Bei Neuanlagen ist ein reduzierter EEG- Umlagesatz für Eigenerzeugung vorgesehen für - EE-Anlagen und hocheffiziente KWK- Anlagen (Satz: 50%) - Eigenerzeugung in einem produzierenden Gewerbe (Satz: 15%). des produzierenden Gewerbes die Integration von selbst erzeugtem Strom aus EE- und KWK-Anlagen noch rechnet. Für alle anderen Eigenerzeugungsanlagen ist der volle EEG-Umlagesatz vorgesehen. Wegfall des Grünstromprivilegs Die Binnenmarktkonformität des Grünstromprivilegs wurde von der Kommission im Rahmen des Beihilfeprüfverfahrens zum EEG in Frage gestellt. Nach dem Referentenentwurf soll das Grünstromprivileg nun vollständig entfallen. Streichung 39 EEG 2012 75 EEG zu Herkunftsnachweisen 76 EEG zum Doppelvermarktungsve rbot Im Einklang mit dem europäischen Beihilferecht sollte die Grünstromvermarktung weiterentwickelt und das Doppelvermarktungsverbot eingeschränkt werden, um neue Formen einer nachhaltigen Finanzierung von EE-Anlageninvestitionen jenseits staatlicher Vergütungen zu ermöglichen. Die Aktivierung der Zahlungsbereitschaft für (regionale) Grünstromangebote erfordert neue, innovative Vermarktungsformen. Schon heute besteht bei vielen Privathaushalten und Unternehmen eine Nachfrage nach Grünstrom. Anlagenregister Anlagenregister soll die bessere Steuerung des Ausbaus der einzelnen Technologien und des bundesweiten Ausgleichs des abgenommenen Stroms ermöglichen. Das Anlagenregister soll öffentlich zugänglich sein. Näheres wird in einer neuen Anlagenregister-Verordnung geregelt. 6 EEG 90 EEG Verordnungsermächtig ung Im Sinne der Transparenz und der besseren Planbarkeit der Versorgung für die Netzbetreiber erscheint die Einrichtung eines Anlagenregisters angemessen. Die Veröffentlichung muss aber angemessen Kriterien des Datenschutzes entsprechen. DIHK, UER, Stand: 10. April 2014 6

Technologien: Ausbaukorridore und Vergütung Vorbemerkung: Die Instrumente zur Steuerung des Ausbaus sollen technologiespezifisch ausgestaltet werden. Folgende Vergütungen, Vergütungsformen und Ausbaukorridore sind für die einzelnen Technologien vorgehen. Die Änderungen betreffen nur Neuanlagen; im Fall von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bis zum 22.1.2014 genehmigt worden sind und bis zum 31.12.2014 an Netz gehen, werden die Vergütungen nach EEG 2012 gelten. Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll richtigerweise mit dem Ausbau der Stromnetze verknüpft werden. Anschließend an die EEG-Novelle sind Anpassungen den Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geplant, u.a. zum Einspeisemanagement. Technologie Ausbaukorridor / Mengensteuerung Vergütung Windenergie an Land 3 Nr. 1 EEG 28 EEG 47 EEG jährlicher Zubau von 2,4 bis 2,6 GW (netto) Ausbausteuerung über atmenden Deckel mit automatischer Anpassung der Fördersätze Weiterentwicklung zweistufiges Referenzertragsmodell damit Absenkung der Vergütung für ertragreiche Standorte Windenergie auf See 3 Nr. 2 EEG 48 EEG bis 2020: 6,5 GW bis 2030: 15 GW Anhebung der Grundvergütung um 0,4 ct/kwh Verlängerung Stauchungsmodell bis 31. Dezember 2019 Anhebung der Anfangsvergütung sowie der Anfangsvergütung im Stauchungsmodell um 0,4 ct/kwh 3 Nr. 3 EEG jährlicher Zubau von 2,5 GW (brutto) Wie in EEG 2012 Solarenergie 49 EEG Ausbausteuerung wie bisher über atmenden Deckel Ausschreibungen von jährlich 400 MW Freiflächenanlagen als Pilotprojekt Abstimmung mit Regelungen zum Eigenverbrauch DIHK, UER, Stand: 10. April 2014 7

3 Nr. 4 EEG Degression Biomasse 42 EEG Jährlicher Zubau von 100 MW (brutto) Ausbausteuerung über atmenden Deckel Streichung der erhöhten Vergütung für den Einsatz von Einsatzstoffvergütungsklassen I und II Förderung der Erweiterung bestehender Biogasanalagen nur noch nach neuem EEG Streichung Bonus für Biogasaufbereitung Anreize zur flexibleren Ausrichtung am Markt ( 55 bis 52 EEG) Geothermie / Wasserkraft 38 EEG 46 EEG keine Maßnahmen zur Mengensteuerung notwendig Fortführung im Grundsatz Technologiebonus für Geothermie gestrichen DIHK, UER, Stand: 10. April 2014 8