Vergabe unter Berücksichtigung der Abfallarten Erzeugerverantwortung Abfall- und Stoffbewertung vor Vergabe der Bauleistung Qualifizierte Bewertung 1 Dipl.-Ing. Ulf Berger Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Juni 2012
Abfallerzeuger Definition KrwG: Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, 1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder 2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. 2 Dipl.-Ing. Ulf Berger
Erzeugerverantwortung Abriss/Erdbau: Erzeuger im Sinne KrwG ist grundsätzlich der ursprüngliche Besitzer oder Auftraggeber einer Bauleistung. Bei Baureparatur: Erzeuger ist ausführende Firma. Verantwortlichkeit für das Nachweisverfahren (NachwV) kann durch Vertragsgestaltung dem Auftragnehmer übertragen werden. Auftragnehmer trägt sich dann in den Erzeugerfeldern der Entsorgungsnachweise/Begleitscheine ein. Dann gemeinsame Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und allgemeinwohlverträgliche Beseitigung der Abfälle eine im Sinne des KrwG. Von der gesetzlichen (KrwG) Erzeuger-Verantwortung kann sich der Auftraggeber nicht durch privatrechtliche Verträge befreien. 3 Dipl.-Ing. Ulf Berger
Abfallplanung Planung im Vorfeld erforderlich Abfallkonzept, Einkauf von know how Erkennen von Schadstoffen und möglichen Entsorgungsproblemen durch Fachleute, nicht sparen an der falschen Stelle Sicherheit für Bauherrn und bauausführende Firmen Begutachtung separat ausschreiben VOR Ausschreibung der Bauleistungen
Abfallplanung Verantwortlich dafür sind die Abfallerzeuger, also Bauherr, Eigentümer des Grundstückes, der Träger der Baumaßnahmen oder deren Bevollmächtigte Vorplanung erspart Störungen der Bauabläufe, Mehrkosten und Entsorgungsprobleme beugt u.u. Stillstand der Baumaßnahmen, Verzögerungen und unkalkulierbaren Mehrkosten vor
Untersuchungs- umfang Unspezifischer Verdacht: Mindestuntersuchungsumfang Grenzwerte von Anlagen Spezifischer Verdacht: Zusätzlich zu Mindestuntersuchungsumfang die relevanten Parameter 6
Informationsquellen historische Recherche, vorhandene Gutachten zu Bauwerken und Grundstücksbereichen Bodenbelastungskataster Umweltämter/Senatsverwaltung und dort vorliegende Gutachten Brandenburg Altlastenkataster der Bodenschutzbehörden des Landkreises + Fachinformationssystem Altlasten des LUA
Bausubstanzbewertung Industriell/gewerbliche Vornutzung --> unabhängiges fachkundiges Ingenieurbüro Zu beachten: Anlagen (Feuerungsanlagen, Lagerung von Kraftstoffen/Heizöl, andere Erkenntnisse über ggf. belastete Bereiche Verwendete Baustoffe: Anstriche, Kleber, Isolationen, Fugenmassen. Hölzer behandelt/unbehandelt. Bei Behandlung der Hölzer vor Ort ggf. Belastung benachbarter Bauteile beachten. Isolationsmaterialien (KMF, Schlacke, Asbest).. Teerpappen als Dachbaustoff und Isolationsmaterial (Sperrung im Mauerwerk und unter Fußböden), Teerhaltige Anstriche zur Feuchtigkeitsisolation (Abklärung der Schadstoffhaltigkeit) Entscheidung Probenahme an welchen Punkten für welche Stoffe analytische Prüfungen im eingebauten Zustand erforderlich sind. Beachtung der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Bauschutt (TR LAGA). 8
Arbeitsschritte mit besonderem Bedarf an fachlicher Qualifikation Vorplanung/Planung der Abfallentsorgung ggf. Recherche(A) Bewertung von Gebäuden vor Abriss (A) Festlegung der Probenahme (Ort und Art) (A) Probeentnahme (B) Laboranalytik (B) Bewertung der Untersuchungsergebnisse (A oder B)
Art des Nachweises der fachlichen Qualifikation entsprechenden Referenzen bei Ingenieurbüros für jeweilige Tätigkeit (A) öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit Referenzen für jeweilige Tätigkeit (A) Akkreditierung für jeweilige Tätigkeit (B) Ingenieurbüros < 3 Mitarbeiter Ersatz der Akkreditierung durch entsprechend Arbeitsanweisung oder Einschluss in Akkreditierung größerer Einrichtung keine Probenahmen durch die Abfall-Erzeuger selbst oder andere interessierte Firmen
Bewertung der Vorinformationen und ergänzendes Untersuchungskonzept Bewertung durch fachlich Qualifizierte (ggf. auch Recherche schon durch diese) Vervollständigung der notwendigen Informationen durch Untersuchungen, bei Gebäuden Schadstoffkataster Auswertungen und Planungsgrundlagen für die Baumaßnahmen: Gefährdungseinschätzung entsprechend Gefahrstoffrecht, aus denen ein A+S Plan entwickelt werden kann bei gefährlichen Stoffen ergeben sich diverse Pflichten voraussichtliche Mengen gefährlicher Abfälle und anderer Abfallströme können mit Hilfe einer Abfallplanung abgeschätzt und kalkuliert werden
Bewertung der Vorinformationen und ergänzendes Untersuchungskonzept Baustelle ohne Hinweise auf gefährliche Abfälle Abfälle deklarieren, Abfallschlüssel zuweisen bei mineralischen Abfällen Mindestuntersuchungsprogramm TR LAGA 20 Baustelle mit Hinweisen auf gefährliche Abfälle Erstellung A+S-Plan; Erstellung Abfallkonzept Bei schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten Abstimmung Behörden für Boden/Grundwasser/Gewässerschutz; Berücksichtigung spezifische Anforderungen Altlasten, Arbeits- und Immissionsschutz, Abfallentsorgung bei Vorbereitung und Begleitung Schadstoffbelastung in Bausubstanz; Abfallplanung mit Abfallbehörden und SBB erforderlich; Logistik (Anfall, Trennung, Lagerung, Abtransport) und Untersuchungen fachgerecht planen /durchführen, ggf. Spezialfirmen erforderlich
Dokumentation Eindeutige Dokumentation Probenahmeprotokoll LAGA PN 98, Anhang C Anhang Leitfaden Probenahme: Formblatt Fotografische Dokumentation als Bestandteil des Probenahmeprotokolls Störstoffe < 5 Vol.% umfassend dokumentieren (beschreiben und fotografieren) + Sonderproben Bei Lagerung in Deckelcontainern oder abgeplanten Haufwerken zusätzlich Entstehung des Abfalls fotografisch dokumentieren und dem Probenehmer zur Verfügung stellen
Interpretation von Ergebnissen Labore für entsprechenden Abfall und vorgeschriebene Verfahren akkreditiert Der Abfallerzeuger ist für die Abfallbewertung verantwortlich; Angaben eines Labors oder Ing.-büros dazu haben nur empfehlenden Charakter Die zuständige Abfallbehörde kann eine amtliche Einstufung von Amts wegen oder auf Anfrage vornehmen Bei geringen Abweichungen der 2 Analyseergebnisse wird das höhere zur Einstufung verwendet (Vorsorge) Ergeben die Ergebnisse kein eindeutiges Bild, sind in Abstimmung mit Abfallbehörde ggf. weitere Beprobungen und die Prüfung der Homogenität, ggf. Teilung des Abfalls u. ä. erforderlich Bewertung hinsichtlich Abfallschlüssel /Entsorgungsweg
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.- Ing. Ulf Berger Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C 3 ulf.berger@senstadtum.berlin.de Tel.: 030 9025 2192 Fax: 030 9025 2979 15