Die Inhalte der neuen Düngeverordnung Was kommt auf die Betriebe zu? Heinz-Hermann Wilkens
Dünge-Paket Strengere Regeln für die Düngung Novelle der Düngeverordnung Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt: Der Dünger muss bei den Pflanzen ankommen, aber nicht im Grundwasser. Quelle: http://www.bmel.de/de/landwirtschaft/pflanzenbau/ackerbau/_texte/duengung.html Verabschiedung des Dünge-Pakets Änderung des Düngegesetzes in Kraft seit dem 16.05.2017 Düngeverordnung: BRats-Beschluss vom 31.03.2017 (mit Mehrheit angenommen) In Kraft seit 02.06.2017
Novelle des Düngerechts A Never Ending Story
Was regelt die neue Düngeverordnung? Vom Düngebedarf bis zur Länderermächtigung: Die Regelungsbereiche der novellierten Düngeverordnung 1. Düngebedarfsermittlung 2. Anwendungsvorschriften bei der Aufbringung (Aufnahmefähigkeit des Bodens, Gewässerabstände) 3. Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung (Einarbeitung, Applikation, N-Obergrenze, Derogation, Sperrfristen, Ausbringung nach Ernte der Hauptkultur 4. Anwendungsbeschränkungen (Primat der Zulässigkeit eines organischen Düngemittels, Kopfdüngung im Gemüseanbau) 5. Nährstoffvergleich 6. Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs 7. Lagerraum für Wirtschaftsdünger und Gärreste 8. Länderermächtigungen (Öffnungsklauseln)
Die Novelle der Düngeverordnung im Einzelnen Novellierung der Düngebedarfsermittlung Neue Sollwerte Ermittlung des Düngebedarfs je Schlag
Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln ( ) hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des 4 zu ermitteln. (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Neu! Düngebedarf ist nicht nur aufzuzeichnen, sondern darf nicht bzw. nur im Ausnahmefall überschritten werden!
Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung Stickstoffbedarfswerte (N-Sollwerte) bundeseinheitlich ertragsabhängig (Standortmittel der letzten 3 Jahre) Stickstoffbedarfswerte sind anzupassen, wenn das tatsächlich Ertragsniveau im Schnitt der letzten 3 Jahre vom Referenzniveau abweicht Neu! Einheitliche N-Sollwerte! Bisher: Empfehlungen LWK Zukünftig: Einheitliches Referenzniveau W-Weizen A,B 230 kg N/ha W-Roggen 150 kg N/ha Kartoffeln 160 kg N/ha Silomais 180 kg N/ha Zuckerrübe 160 dt/ha 230 kg N/ha (bei 80 dt/ha Ertrag) 170 kg N/ha (bei 70 dt/ha Ertrag) 180 kg N/ha (bei 400 dt/ha Ertrag) 200 kg N/ha (bei 450 dt/ha Ertrag) 170 kg N/ha (bei 650 dt/ha Ertrag)
Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung Stickstoffbedarfswerte für Grünland nach Tabelle 9 Anhang Novelle DüV
Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat Neu! (1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze ( ) zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen: 1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen ( ) 3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge, 4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen ( ) zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat 5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organischmineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, 6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen ( ) Sollwert Nmin Humus Neu! org. D. Neu! Vorfr. Neu!
Vom Sollwert zum Bedarf: Ermittlung des N-Bedarfs der Ackerfrüchte nach 4 der neuen Düngeverordnung N- Nmin 0 bis 90 cm Richtwerte / 30 kg N/ha eigene Proben N- N aus org. Substanz wenn > 4 % (humos) ab 4 % org. Substanz 20 kg N/ha 20 kg N/ha Sollwert Düngebedarf Beispiel: Silomais 200 kg N/ha N aus org. Düngung 10 v.h. vom Vorjahr N aus Vorfrucht Vor- oder Zw.frucht 10 % der im Vorjahr 15 kg N/ha ausgebrachten N-Menge 2010 kg bis N/ha 40 kg aus N/ha Zwfr. Beispiel: Silomais 115 kg N/ha Ausgangswert zum Zeitpunkt der Saat verfügbare bzw. im Laufe der - Vegetation verfügbar werdende N-Mengen im Boden = N-Düngung
Düngebedarf in der Novelle zur Düngeverordnung 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Das Aufbringen von Düngemitteln darf nur erfolgen, wenn die Gehalte an N, NH 4 -N und P 2 O 5 vor der Aufbringung auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt auf der Grundlage von Richtwerten bestimmt oder auf der Grundlage von Analysen festgestellt worden sind. Düngemittel-VO, Deklarierung! Stickstoffmengen in organischen Düngern sind entsprechend ihrer Verfügbarkeit anzusetzen (mindestens Ammoniumgehalt des organischen N-Düngers) Reglementierung der Phosphatdüngung bei hoher Bodenversorgung 3 (6): Phosphatdüngung oberhalb einer Versorgung von 20 mg P 2 O 5CAL /100 g Boden höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr (70 bis 90 kg P 2 O 5 /ha)
Die Novelle der Düngeverordnung im Einzelnen Anwendungsbeschränkungen N-Obergrenze Sperrfristen Lagerraum
Beschränkungen bei der Ausbringung 5 Beschränkungen für die Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln Keine Aufbringung auf nicht aufnahmefähige Böden (überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt). Direkter Eintrag oder Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer und auf benachbarte Flächen ist zu vermeiden. 4 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern zwischen Rand der Streubreite (wenn Streubreite <> Arbeitsbreite oder keine Grenzstreueinrichtung) und Böschungsoberkante 1 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern bei Geräten mit Grenzstreueinrichtung. (Bußgeldtatbestand)
Gewässerabstand Eintrag oder Abschwemmen von Düngemitteln in oberirdische Gewässer verhindern. Mindestens 4 m Abstand (bisher 3 m) zwischen dem Rand der Streubreite und der Böschungsoberkante einhalten. Neu: Mindestabstand für die Düngung = 1 m So nicht! Neu: Innerhalb eines Abstandes von 1 m zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers darf unabhängig von der Ausbringungstechnik nicht gedüngt werden (generelles Verbot der Ausbringung von N- und P-haltigen Düngemittel)
Aufnahmefähiger Boden Schneedecke: alte DüV: Verbot bei mehr als 5 cm Schneeauflage neue DüV: 5 cm-begrenzung entfällt, d.h. sobald auf der Fläche Schnee liegt, darf nicht gefahren werden. Schneedecke = keine Düngung!
Aufbringung auf gefrorenen Boden Aufnahmefähiger Boden 5 Abs. 1 Satz 3: Ausnahmen für die Aufbringung auf gefrorenen Boden 5 Abs. 1 Nr. 1 Boden taut über Tag auf und wird aufnahmefähig Bedingungen max. 60 kg N/ha 5 Abs. 1 Nr. 2 5 Abs. 1 Nr. 3 keine Abschwemmung in oberirdische Gewässer Acker mit Pflanzendecke (Winterkultur, Zwischenfrucht) Grünland / Dauergrünland 5 Abs. 1 Nr. 4 Gefahr einer Bodenverdichtung und Strukturschäden, wenn der Boden nicht gefroren ist
Beschränkungen bei der Ausbringung 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung (1) Generelle Einarbeitungspflicht für organisch, organisch-mineralische Düngemittel einschließlich min. Harnstoff mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder NH 4 -N (> 10 % N in der TM) auf unbestelltem Ackerland innerhalb von 4 Stunden. Ausnahme: Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost, org. oder org. mineralische Düngemittel mit TS-Gehalten von weniger als 2 %). Die Frist von vier Stunden darf überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse nach der Aufbringung nicht eingehalten werden kann. (Bußgeldtatbestand) (2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird. (Bußgeldtatbestand)
Beschränkungen bei der Ausbringung 6 Ausbringtechnik (3) Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen auf bestelltem Ackerland ab dem 01.02.2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Auf Grünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 01.02.2025. Ausnahmen können von der Düngebehörde aufgrund von naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten zugelassen werden, wenn der Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet (beispielsweise starke Hanglagen).
Beschränkungen bei der Ausbringung 6 Ausbringungsobergrenzen (4) Aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff über alle organischen Dünger im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen bis in Höhe von 170 kg N/ha und Jahr. Kompost in 3 Jahren bis max. 510 kg N/ha. (Überschreitung ab 2018 = Bußgeldtatbestand) Eine Derogation (Ausnahme) der Obergrenze für Gärreste, auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder Dauergrünland kann auf Antrag von der Düngebehörde genehmigt werden, wenn ein entsprechender Beschluss der EU-KOM dazu vorliegt.
6 Sperrfristen für die Ausbringung Sperrfristen bei Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (= alle N-Düngemittel > 1,5 % N in der TM, auch mineralische) Acker Grünland mehrjähriger Feldfutterbau nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31.1. 1.11.-31.1. 1.11.-31.1. Aussaat bis 15. Mai Ausnahme: Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte 15.12.-15.1. bis 1.10. zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis 15. September zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis 1.10. bis 1.12. zu Gemüse,- Erdbeer- und Beerenobstflächen Insgesamt aber nicht mehr als 30 kg NH 4 -N oder 60 kg Gesamt-N je ha!
Regelungen zu notwendigen Lagerräumen 12 Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände Lagerkapazitäten sind auf die Belange des Betriebes und des Wasserschutzes abzustimmen, um Verbotszeiträume mehr als ausreichend überbrücken zu können. Die Lagerkapazität beträgt mindestens 6 Monate für Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger und flüssige Gärrückstände erzeugen, hierbei sind Niederschlags- und Abwässer sowie Silagesickersäfte mit einzubeziehen mindestens 9 Monate ab 01.01.2020 für Betriebe mit mehr als 3 GV/ha sowie ohne eigene Aufbringungsflächen (gewerbliche Tierhaltungsbetriebe und Biogasanlagen ohne eigene Aufbringungsfläche) mindestens 2 Monate für Festmist oder Kompost (ab 01.01.2020) Neu! Nicht ausreichend vorhandenes Lager ist durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten nachzuweisen (Zupacht, Verwertung)
Die Novelle der Düngeverordnung im Einzelnen Nährstoffvergleich Neue Kontrollwerte Düngegesetz: Stoffstrombilanz-VO
Kontrollwerte der neuen Düngeverordnung 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches Neu: Kontrollwerte (ehemals N-/P-Überschuss) N-Saldo max. 60 kg N/ha und Jahr im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ab 2018 und folgende Düngejahre: 50 kg N/ha und Jahr im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre P-Saldo max. 20 kg P 2 O 5 /ha und Jahr im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre ab 2018 und folgende Düngejahre: 10 kg P 2 O 5 /ha und Jahr 15 Übergangsvorschrift: Bisherige N- und P-Salden werden fortgeschrieben, Überschreitung führt ab Inkrafttreten der DüV zur Beratungspflicht nach 9 (4) Weitere Absenkungen der Kontrollwerte möglich! Stickstoff: Absenkung auf 40 kg N/ha in belasteten Gebieten nach 13 DüV Phosphat: Begrenzung der Düngung auf hoch mit Phosphor versorgten Flächen (D und E- Flächen) bis in Höhe der voraussichtlichen Abfuhr weitere Reglementierung in belasteten Gebieten nach 13 DüV unterhalb der Phosphatabfuhr können von der Landesregierung verordnet werden
Düngegesetz: Einführung einer Stoffstrombilanz Neu: Stoffstrombilanz ab 01.01.2018: 1. Betriebe mit mehr als 50 GV oder mit mehr als 30 ha bei einer Tierbesatzdichte > 2,5 GVE 2. Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen ab 01.01.2023: alle Betriebe mit mehr als 20 ha oder mehr als 50 GVE oder Aufnahme von Wirtschaftsdüngern 2. Referentenentwurf StoffBilV vom 13.06.2017 liegt vor. Quelle: Betriebliche Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor, Thünen- Institut, 2017 Einbringung in BT vor Sommerpause Verabschiedung durch BRat Inkrafttreten 01.01.2018
Beispielsrechnung einer Stoffstrombilanz Stoffstrombilanz nach Anlage 4 Entwurf StoffBilV für Stickstoff Beispiel einer Stoffstrombilanz nach aktuellem BML-Entwurf vom 13.06.2017 Bewertungsmethode nach Vorschlag Bayern (Offenberger und Dr. Wendland) Veredelungsbetrieb 95 ha Ackerbau 2.500 Mastschweineplätze 90 kg Zuwachs 120 Mastbullen 700 kg (Zukauf Fresser) Mineraldünger-N: 80 kg N/ha Wirtschaftsdüngerabgabe: 1.900 t Mastschweinegülle Der zulässige Bilanzwert für Stickstoff nach neuer DüV wird eingehalten (innerhalb einer Abweichung von 10 %). Die Brutto-N-Bilanz einschließlich der N-Emissionen beträgt 144 kg N/ha. Die P-Bilanz ist ausgeglichen. N-Obergrenze nach DüV: 151 kg N/ha
Die Novelle der Düngeverordnung im Einzelnen 13 Ermächtigung der Landesregierungen zum Schutz der Gewässer Maßnahmenkatalog
13 Länderermächtigung zum Schutz der Gewässer Maßnahmenkatalog nach 13 Abs. 2 in belasteten Gebieten In Gebieten mit Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach 7 GrwV (u.a. mehr als 50 mg Nitrat/l und 37,5 mg/l mit steigendem Trend), schreiben die Landesregierungen, soweit und solange dies erforderlich ist, mindestens drei der nachfolgenden Maßnahmen vor: Erhöhung des Düngebedarfs um max. 10 % infolge nachträglich eintretender Umstände Verlängerung der Sperrfrist für Gemüse um 4 Wochen Absenkung der Bagatellgrenze auf derzeitiges Niveau (10 ha, 1 ha Gemüse/Wein bzw. 500 kg N, keine betriebsfremden Wirtschaftsdünger) Erhöhung der Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger sowie Festmist und Kompost (7 Monate / 4 Monate) Einarbeitungspflicht von einer Stunde Erweiterung des Gewässerabstandes (5 m bzw. 10 m) Zwischen 10 und 20 Metern nur unter bestimmten Bedingungen gem. 5 Abs. 3 Satz 2 Einführung verbindlicher Untersuchungspflicht des Bodens für verfügbaren Stickstoff (nicht auf Grünland) Einführung verbindlicher Untersuchungspflicht für Gesamtstickstoff, verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff vor der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen Absenkung des Kontrollwertes auf 50 kg/ha ab Inkrafttreten der DüV und ab 2020 auf 40 kg/ha In Gebieten, die dem betroffenen Einzugsgebiet von oberirdischen Gewässern entsprechen, in denen eine Eutrophierung durch Phosphat aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde (Überschreitung der Werte nach der OGewV in fließenden oder stehenden Gewässern) schreiben die Landesregierungen vor: Anordnung nicht nur im Einzelfall zur Aufbringung von geringeren Phosphatmengen Keine Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen P- Gehalt vom 15. Nov. 31. Januar, Verlängerung des Zeitraumes um bis zu vier Wochen möglich Grenzwerte nach Anlage 7 OGewV: fließende Gewässer je nach Typ > 0,05 mg/l o-po 4 -P (Anlage 7 Nr. 2.1.2) stehende Gewässer je nach Typ > 20 µg/l Gesamtphosphor (Anlage 7 Nr. 2.2)
Fazit Auswirkung auf die Betriebe Wie kann der einzelne Betrieb reagieren?
Wie kann der einzelne Betrieb reagieren? Nährstoffanfall vermindern! nährstoffreduziertes Futter einsetzen in Verbindung mit mehrphasiger Fütterung Futterverwertung optimieren Bestandsreduzierung (weniger Dunganfall) in Verbindung mit Tierwohlmaßnahmen (höherer Preis für Erzeugnis) Verbringung effizienter durchführen! effiziente Abgabe durch konzentrierte Nährstoffgehalte in den Wirtschaftsdüngern ggf. Aufbereitung vor der Verbringung (Separation, Trocknung) Düngung optimieren! Effizienter Einsatz der anfallenden Wirtschaftsdünger und Gärreste, um Bilanzwerte einhalten zu können (richtiger Zeitpunkt, verlustarme Ausbringung) Mineraldüngerzukauf strikt nach Düngebedarf unter Anrechnung organischer Dünger
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Heinz Hermann Wilkens Fachbereich 3.13 Düngebehörde Mars-la-Tour-Str. 9, 26121 Oldenburg Telefon 0441-801-366 Mobil 0152 5312 0740 email heinz-hermann.wilkens@lwk-niedersachen.de www.lwk-niedersachsen.de